Cannabiskonsum
– 23 Stunden vor Autofahrt
Oberlandesgericht Celle
Az: 322 SsBs
247/08
Beschluss vom
09.12.2008
In der Bußgeldsache wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts N./W. -
Zweig-stelle H. - vom 10. Juni 2008 am 9. Dezember 2008 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen, mit Ausnahme jener zum
objektiven Tatgeschehen, aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs.
2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung - auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts N. -
Zweigstelle H. - zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von
250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11. Mai 2007 um 17:50 Uhr mit
einem Pkw die B.straße in N., obwohl die Untersuchung einer dem Betroffenen um
18:25 Uhr entnommenen Blutprobe einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7 ng/ml
ergab. Der Betroffene hatte am Vorabend der Tat gegen 19:00 Uhr Cannabis
konsumiert und musste deshalb nach Auffassung des Amtsgerichts zum Tatzeitpunkt
damit rechnen, noch berauschende Mittel im Blut zu haben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit der Verfahrensrüge
beanstandet er, dass die Ergebnisse der Blutuntersuchung verwertet worden sind,
obwohl die Blutprobe ohne vorherige richterliche Anordnung entnommen worden ist.
Mit der Sachrüge wird insbesondere geltend gemacht, dass angesichts des geringen
festgestellten THC-Gehalts und des zeitlichen Abstands zwischen
Rauschmittelkonsum und Fahrt die Feststellungen des Amtsgerichts zum
Fahrlässigkeitsvorwurf unzureichend seien.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 18. November 2008 die Sache im Hinblick
auf den letztgenannten Gesichtspunkt zur Fortbildung des Rechts und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG auf den
Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge jedenfalls vorläufig weitgehend
Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang.
1. Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht in zulässiger, §§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügender Weise erhoben, weil der diesbezügliche Vortrag
in Teilen falsch bzw. widersprüchlich und auch unvollständig ist, sodass allein
aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung eine Schlüssigkeitsprüfung, ob der
behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Vorbringen der Rechtsbeschwerde
zutrifft, nicht möglich ist. So behauptet die Rechtsbeschwerde, der
Verteidigungsschriftsatz vom 9. Juni 2008, mit dem der Verwertung von Blutprobe
und Befundbericht widersprochen worden sei, sei in der Hauptverhandlung verlesen
worden. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Juni 2008, dem
insoweit gemäß §§ 274 StPO, 46 Abs. 1 OWiG negative Beweiskraft zukommt, weil es
sich bei der Verlesung einer Urkunde um eine wesentliche Förmlichkeit handelt (BGHR
§ 274 StPO, "Beweiskraft 13"), nicht der Fall gewesen. Im Sitzungsprotokoll ist
vielmehr lediglich vermerkt, dass der Verteidiger einen Schriftsatz vom
09.06.2008 überreicht hat.
Weiterhin fehlt es zur Frage der Zustimmung zur Blutprobenentnahme an jeglichem
Vortrag dazu, wie der Betroffene am Tattag konkret auf den Vorschlag oder das
Angebot einer Blutprobenentnahme reagiert hat. Das Vorbringen erschöpft sich
insoweit in einer Bewertung der damaligen Situation mit dem Ergebnis, dass der
Betroffene tatsächlich gar keine Wahlmöglichkeit gehabt habe. Auch fehlt es an
einer Darstellung der Stellungnahme des Polizeibeamten H. vom 24. August 2007,
in der es ausdrücklich heißt, der Betroffene "stimmte der Maßnahme zu."
2. Mit der Sachrüge hat der Betroffene demgegenüber im Wesentlichen Erfolg.
Allerdings bleiben die Feststellungen des Amtsgerichts zum objektiven
Tatgeschehen, also das Führen eines Pkw in der B.straße in N. am 11.05.2007 um
17:50 Uhr mit einem THC-Gehalt von 2,7 ng/ml, bestehen. Insoweit verwirft der
Senat die Rechtsbeschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.
3. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnten indes keinen Bestand
haben. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, der Betroffene habe fahrlässig
gehandelt. Ihm sei nach seiner eigenen Einlassung bewusst gewesen, am Vortag
gegen 19:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben. Damit musste er damit rechnen,
auch am Folgetag noch berauschende Mittel im Blut zu haben. Diese Erwägungen
tragen den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht nicht.
Fahrlässig i. S. des § 10 OWiG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu
der er nach den Umständen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und in der Lage
ist und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht vorhersieht
(unbewusste Fahrlässigkeit) oder zwar die Möglichkeit der
Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass sie
nicht eintritt ("bewusste Fahrlässigkeit", vgl. zum Ganzen nur Göhler, OWiG, 14.
Aufl., Rdnr. 6 zu § 10 m. w. N.).
Im Hinblick auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass
Fahrlässigkeit voraussetzt, der Betroffene habe die Möglichkeit der
fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt entweder
erkannt oder jedenfalls hätte erkennen können und müssen. Es genügt also nicht
etwa das bloße Wissen um den Konsum (herrschende obergerichtliche
Rechtsprechung: OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2008, 5 Ss OWi 282/08, juris; OLG
Frankfurt, NStZ-RR 2007, 249 f. = StV 2008, 24 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2007,
320 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.06, 1 Ss 88/06, juris; OLG Bremen,
NZV 2006, 276 f.; soweit der Entscheidung des BayObLG vom 26.02.2004, 2 ObOWi
45/04, BA 2006, 47, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, dürfte
dieser heute keine Bedeutung mehr zukommen, weil sie vor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NZV 2005, 270 ff.,
ergangen ist, nach der entgegen dem Wortlaut des § 24 a Abs. 2 StVG der
Tatbestand nur bei einer THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwertes
erfüllt ist und Wirk- und Nachweiszeit nicht mehr gleichgesetzt werden dürfen).
Fahrlässigkeit ist deshalb nur dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der
Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum Cannabiskonsum an das Steuer eines
Kraftfahrzeuges setzt, weil grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass sich der
Betroffene einen spürbaren oder messbaren Wirkstoffeffekt vorgestellt hat, zumal
die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben kann (vgl.
OLG Saarbrücken VRS 112, 54 ff. = NJW 2007, 309 ff.; OLG Frankfurt a. a. O.). An
der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt
kann es aber ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine
größere Zeitspanne liegt (ebenso die bereits oben zitierten Oberlandesgerichte).
Das ist auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden zwischen Drogenkonsum und
Fahrt, wie ihn das Amtsgericht hier angenommen hat, der Fall (ebenso OLG
Frankfurt a. a. O.; vgl. auch OLG Saarbrücken NZV 2007, 320 f.: "mehr als 28
Stunden").
In einem solchen Fall bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher
Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der
Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (OLG Saarbrücken a. a. O.; OLG
Frankfurt a. a. O.). Die Vorstellung des Betroffenen ist unter Würdigung
sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festzustellen
(OLG Hamm a. a. O.). Zu all dem verhält sich das angefochtene Urteil indes
nicht. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, weshalb der Betroffene
seinerzeit kontrolliert worden ist, in welcher Menge und Qualität Cannabis
konsumiert worden ist und ob der Betroffene regelmäßiger Konsument ist, weil
sich aus diesen Umständen Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Betroffenen
möglicherweise ziehen lassen. Das Amtsgericht teilt auch nicht mit, ob und wie
sich der Betroffene selbst in diesem Zusammenhang eingelassen hat, sondern führt
lediglich aus, dass der Betroffene Cannabiskonsum am Vortag um 19:00 Uhr
eingeräumt hat. Diese Einlassung übernimmt das Amtsgericht im Übrigen ungeprüft,
ohne etwa mit sachverständiger Beratung zu hinterfragen, ob die Einlassung mit
dem Ergebnis der Blutuntersuchung, auch was 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol- und
THC-Carbonsäurewerte angeht, zu vereinbaren ist. Das Amtsgericht wird deshalb
zur Frage der Fahrlässigkeit ergänzende Feststellungen zu treffen und insgesamt
eine neue Prüfung zu den subjektiven Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2 StVG
vorzunehmen haben. Dabei kann u. a. eine Rolle spielen, welcher Umstand die
Polizeibeamten am Tattag veranlasst hat, eine Blutprobe anzuordnen.