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Chefarzt
als leitender Angestellter
LAG Hamm
Az: 10 (13)
TaBV 165/05
Beschluss
vom 07.07.2006
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen
vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx,
leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.
Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer
GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80
Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.
Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen -
bis auf die Röntgenabteilung - jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte -
Chefärzte - vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die
Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16
Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit
insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8
Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).
Seit dem 01.07.2004 wurde in der Klinik in S1xxxxx zusätzlich eine geriatrische
Abteilung in Betrieb genommen, die seither von dem Beteiligten zu 3), der zum
15.06.2004 als "Chefarzt für die Akutgeriatrie sowie für die noch zu errichtende
Geriatrische Tagesklinik" gem. Dienstvertrag vom 22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.)
eingestellt wurde, geleitet wird. In der Abteilung Geriatrie sind neben dem
Beteiligten zu 3) als Chefarzt ein Oberarzt, drei Assistenzärzte sowie im
Pflegebereich 26,5 Vollkräfte tätig.
In § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten
zu 3) vom 22.04.2004 ist Folgendes geregelt:
"Der Dienstnehmer ist leitender Angestellter. Er ist nach Absprache mit den
Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbständigen Einstellung und
Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt. Arbeitszeugnisse werden von
ihm und der Verwaltungsleitung gemeinsam unterzeichnet. Die Verwaltungsleitung
hat hierbei insbesondere auf die Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen
Bestimmungen zu achten."
§ 1 Abs. 4 des Dienstvertrages sieht die grundsätzliche Weisungsberechtigung des
Beteiligten zu 3) gegenüber dem medizinischen Personal vor, gegenüber Ärzten
jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind.
Gemäß § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages ist der Beteiligte zu 3) in ärztlichen
Angelegenheiten dem Ärztlichen Direktor, in Verwaltungsangelegenheiten der
Verwaltungsleitung unterstellt. Er wirkt an der Umsetzung dienstlicher
Anordnungen und Weisungen sowie gesetzlicher Vorschriften mit. Bei
Kompetenzkonflikten hat er die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der
Arbeitgeberin einzuholen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Dienstvertrages führt der
Beteiligte zu 3) Heilbehandlungen selbständig, eigenverantwortlich, kooperativ
und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf dem jeweils neuesten Stand der
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch. Der Umfang seiner Leistungen
wird durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des Arbeitgebers begrenzt. Gemäß §
6 Abs. 5 des Dienstvertrages kann ihm ein Teilbudget anvertraut werden, er ist
dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich.
Auf die weiteren Bestimmungen des Dienstvertrages zwischen dem Beteiligten zu
3), dessen Jahresgrundgehalt bei 180.000,00 EUR liegt, und der Arbeitgeberin vom
22.04.2004 (Bl. 16 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 3) und der
Arbeitgeberin war der in der Geriatrie beschäftigte Oberarzt bereits aus der
Medizinischen Klinik in die Geriatrische Abteilung versetzt worden, die
Vertragsabschlüsse mit den drei Assistenzärzten fielen zeitlich so, dass eine
Unterschrift des Beteiligten zu 3) unter die jeweiligen Verträge nicht notwendig
war. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass er die Anstellungsverträge mit den in der
Geriatrischen Abteilung beschäftigten Ärzten künftig zusammen mit der
Verwaltungsleitung ebenso wie die Arbeitszeugnisse der ausscheidenden
Mitarbeiter unterschreiben solle.
Seit Einrichtung der Geriatrischen Abteilung werden aufgrund des
Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.09.2004 (Bl. 142
ff. d.A.) in der Klinik S1xxxxx acht stationäre Fachgebiete mit insgesamt 405
stationären Betten betreut. Dazu gehört die Geriatrische Abteilung mit 41
stationären Bitten sowie seit dem 15.02.2006 mit weiteren 15 tagesklinischen
Betten.
Im Jahre 2005 erwirtschaftete die Klinik S1xxxxx im Leistungsbereich, der die
Erlöse der Krankenbehandlung wiedergibt, einen Betrag von über 33 Mio. Euro.
Davon entfielen auf die Geriatrie 3,3 Mio. Euro.
Seit Einstellung des Beteiligten zu 3) besteht zwischen dem in der Klinik
gewählten Betriebsrat, der aus 13 Personen besteht, und der Arbeitgeberin Streit
über die Frage, ob der Beteiligte zu 3) als Chefarzt leitender Angestellter im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist. Mit dem am 20.09.2004 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Antrag vom 08.09.2004 leitete der Betriebsrat das
vorliegende Beschlussverfahren ein.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 3) kein
leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Die bloße Bezeichnung
in § 1 Abs. 2 S. 1 des Dienstvertrages habe keinerlei Bedeutung. Darüber hinaus
fehle es an der tatsächlichen Berechtigung des Beteiligten zu 3), selbständig
Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Bereits nach der Regelung in § 1
Abs. 2 S. 2 des Dienstvertrages sei eine Absprache mit den Fachkollegen
erforderlich und im Rahmen des Personalbudgets zu beachten. Selbst wenn ihm
insoweit ein Vorschlagsrecht zustehe, ergebe sich daraus noch nicht seine
Befugnis, allein zu entscheiden. Auch die Mitunterzeichnung der Arbeitsverträge
führe nicht dazu, dass er leitender Angestellter sei. Ebenfalls sei
unzureichend, dass er als Chefarzt gegenüber den anderen Ärzten aus seiner
Abteilung die Weisungsbefugnis und die Fachaufsicht habe. Er sei sowohl dem
Ärztlichen Direktor als auch der Verwaltungsleitung unterstellt und damit gerade
nicht allein entscheidungsbefugt.
Von einer unternehmerischen Tätigkeit des Beteiligten zu 3) könne ebenfalls
keine Rede sein, da er den Anteil an dem Krankenhausbudget für seine Abteilung
zugewiesen bekomme.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass der Beteiligte zu 3), Herr Dr. G1xxx O1xx, kein leitender
Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 3) leitender
Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sei. In § 1 Abs. 2 Satz
2 des Dienstvertrages sei die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und
Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern nicht nur für den Einzelfall, sondern
generell für die Beschäftigtengruppe der Ärzte in der Geriatrischen Abteilung
vorgesehen. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 3) die Assistenzärzte für
seine Abteilung ohne weitere Beteiligung der Krankenhausverwaltung ausgewählt
und Bewerbungsunterlagen lediglich zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere
wegen der Beteiligung des Betriebsrates, an die Personalverwaltung
weitergeleitet. Auch die vorgesehene Unterschriftsregelung, nach der künftig der
Beteiligte zu 3) die Anstellungsverträge mit den nachgeordneten Ärzten seiner
Abteilung zusammen mit der Verwaltungsleitung unterzeichnen solle, spreche für
das Vorliegen einer selbständigen Einstellungsbefugnis. Zudem ergebe sich aus §
1 Abs. 4 des Dienstvertrages die Weisungsberechtigung gegenüber seinen
ärztlichen Mitarbeitern.
Der Beteiligte zu 3) nehme mit der Leitung der Geriatrie auch einen beachtlichen
Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgabe im Klinikum S1xxxxx wahr. Dies
zeige bereits der prozentuale Bettenanteil der Abteilung von 10 % am
Gesamtbettenbestand. Außerdem seien dem Beteiligten zu 3) neben der rein
ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse und Aufgaben
übertragen worden. Dazu gehöre etwa seine Teilnahme an einer Lenkungsgruppe im
Rahmen eines umfassenden Qualitätsmanagements oder die Wahrnehmung von Aufgaben
im Marketing des Klinikums. Schließlich werde die Stellung des Beteiligten zu 3)
als Leitungskraft auch noch dadurch unterstrichen, dass bei
Kompetenzstreitigkeiten nicht der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
das Sagen habe, sondern nach der Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 des
Dienstvertrages eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen sei.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.07.2005 (Bl. 54 d.A.)
Beweis erhoben durch uneidliche Parteivernehmung des Beteiligten zu 3) sowie
durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S7xxxxxx, des Personalleiters der
Arbeitgeberin. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der
Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 26.07.2005 (Bl. 53 ff. d.A.)
niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 26.07.2005 hat das Arbeitsgericht sodann den Antrag des
Betriebsrates zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 3)
sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, da er,
wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nach seinem Arbeitsvertrag und nach seiner
Stellung im Unternehmen zur selbständigen Einstellung und Entlassung der Ärzte
in der von ihm geleiteten Abteilung befugt sei. Diese Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis sei auch nicht innerbetrieblich beschränkt, da die
Beweisaufnahme ergeben habe, dass auf die Entscheidungsbefugnis des Beteiligten
zu 3) auch durch die Verwaltungsleitung der Arbeitgeberin keinen Einfluss
genommen werde. Darüber hinaus handele es sich bei der vom Beteiligten zu 3)
geleiteten Geriatrischen Abteilung um einen für das Unternehmen relevanten
Bereich, weil die dortige Bettenanzahl einen Anteil von 10 % am Gesamtbestand
ausmache.
Gegen den dem Betriebsrat am 30.09.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 20.10.2005
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 18.11.2005
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, der Beteiligte zu 3) sein kein
leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Beteiligte
zu 3) habe bisher keine Kündigungen ausgesprochen und keine Arbeitsverhältnisse
beendet. Bei den Ärzten, die in seiner Abteilung tätig seien, habe er lediglich
eine Auswahl vorgenommen, die weiteren Einstellungsmaßnahmen seien von der
Geschäftsführung durchgeführt worden. Die mögliche Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis des Beteiligten zu 3) beschränke sich auf einen Oberarzt und
drei Assistenzärzte, damit insgesamt auf vier Personen. Die Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG müsse sich aber
auf einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer des Betriebes oder des Betriebsteils
beziehen. Beschränke sich die Personalverantwortung auf eine vergleichsweise
geringe Arbeitnehmerzahl, könne sie den Status des leitenden Angestellten nicht
begründen. Der Beteiligte zu 3) habe nicht einmal die Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis für das in seinem Bereich tätige Pflegepersonal; das
Pflegepersonal sei nämlich dem Pflegedirektor, dem Mitarbeiter E2xxx,
unterstellt.
Die Personalverantwortung des Beteiligten zu 3) und seine Tätigkeit in der
Geriatrie sei auch nicht für das Unternehmen der Arbeitgeberin von wesentlicher
Bedeutung. Der Beteiligte zu 3) habe keinen prägenden Einfluss auf die Besetzung
der für das Unternehmen und den Betrieb zu besetzenden Schlüsselpositionen.
Hinzu komme, dass die Anzahl der Betten in der geriatrischen Abteilung für die
Bedeutung eines Krankenhauses nahezu unbedeutet sei. Andere Abteilungen des
Klinikums S1xxxxx seien gegenüber der Geriatrie deutlich größer, wie etwa die
Chirurgische Klinik oder die Medizinische Klinik. Unternehmerische
Entscheidungen treffe der Beteiligte zu 3) jedenfalls nicht. Auf eine etwaige
strafrechtliche Verantwortung des Chefarztes komme es nicht an. Im Übrigen sei
die Struktur der von ihm geleiteten geriatrischen Abteilung von der
Unternehmensleitung vorgegeben. Sie werde nicht vom Beteiligten zu 3) bestimmt.
Auch die Anzahl der in der Geriatrie beschäftigten Ärzte sei ebenso wie die
Anzahl der dortigen Pflegekräfte und sonstigen Mitarbeiter vorgegeben. Seine
Vorgesetztenfunktion beschränke sich lediglich auf die ihm nachgeordneten Ärzte.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - abzuändern
und festzustellen, dass Herr Dr. G1xxx O1xx, Beteiligter zu 3), nicht leitender
Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und ist nach wie vor der
Auffassung, der Beteiligte zu 3) sei leitender Angestellter im Sinne des § 5
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG. Ihm stehe die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
der Ärzte in seinem Bereich zu. Der Umstand, dass er im Sinne einer
arbeitsteiligen Umsetzung seiner Personalentscheidungen die Personalabteilung
der Arbeitgeberin einschalte, um die weiteren erforderlichen Formalitäten
durchführen zu lassen, stehe seiner Eigenschaft als leitender Angestellter nicht
entgegen. Die Entscheidung über Einstellungen und Entlassungen von Ärzten in der
Geriatrie nehme allein der Beteiligte zu 3) wahr.
Die Tätigkeit der Ärzte der geriatrischen Abteilung sei auch für das Klinikum
S1xxxxx von besonderer Bedeutung. Dies ergebe sich bereits aus dem prozentualen
Bettenanteil von 10 % am Gesamtbestand. Die geriatrische Abteilung - mit
inzwischen 41 stationären Betten und weiteren 15 tagesklinischen Betten gemäß
Feststellungsbescheid vom 09.09.2004 - sei erst zum 01.07.2004 neu eingerichtet
worden. Trotz knapper Mittel seien die Umbaukosten mit ca. 1,5 Mio. Euro
gefördert worden. Allein dieser Umstand zeige, dass der Beteiligte zu 3) mit der
Leitung der Geriatrie einen beachtlichen Teilbereich der unternehmerischen
Gesamtaufgabe im Klinikum der Arbeitgeberin wahrnehme. Die Geriatrie habe im
Jahre 2005 einen Anteil von fast 10 % der Gesamterlöse des Klinikums S1xxxxx
erwirtschaftet. Diese Erlöse seien allein durch den Einsatz des Beteiligten zu
3) als Chefarzt, eines Oberarztes sowie von drei Assistenzärzten erzielt worden.
Auch dieser Umstand belege die hohe Bedeutung der geriatrischen Abteilung für
die Arbeitgeberin. Dabei werde ihre Bedeutung aufgrund der demografischen
Entwicklung in Deutschland im Sinne einer weiteren Alterung der
Gesamtbevölkerung weiter anwachsen. Insoweit sei zu erwarten, dass der Bedarf an
geriatrischem Fachwissen und konkret auch an geriatrischen
Behandlungsmöglichkeiten in den kommenden Jahren weiter stark anwachsen werde.
Auch insoweit werde die Bedeutung der Führungsleistung des Beteiligten zu 3)
unterstrichen. Bei dem Beteiligten zu 3) bestehe auch die von § 36 Abs. 1 Satz 1
Krankenhausgesetz NRW - KHG NRW - geforderte Weisungsfreiheit. Sie finde sich
vertraglich in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrages wieder.
Ihm obliege die Leitung des gesamten geriatrischen Teams im Sinne der
medizinischen Leitung. Neben der Personalverantwortung obliege ihm auch die
Arbeitskontrolle des gesamten nachgeordneten ärztlichen Personals. Die
organisatorische Führungsverantwortung des Chefarztes werde durch das
strafrechtliche Prinzip der "Allzuständigkeit" erweitert. Danach gebe es im
fachlich-sachlichen Bereich nichts, was außerhalb seiner Kompetenz liege und ihn
nichts angehe. Der Chefarzt in einem Krankenhaus sei die Person, die die
jeweilige Abteilung gegenüber der Öffentlichkeit fachlich repräsentiere. Hierzu
bedürfe er natürlich eines hochspezialisierten Teams der verschiedensten
Fachbereiche. Als Repräsentant des Unternehmens mit herausragender Fachkompetenz
sei der Chefarzt für ein optimales Betriebsmanagements verantwortlich. Die
Aufgaben des Beteiligten zu 3) hebten sich deutlich von den Aufgaben ab, die
eine normale Angestelltentätigkeit ausmache.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des Betriebsrates
zurückgewiesen.
I.
Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist zulässig.
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach
den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Frage, ob der
Beteiligte zu 3) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligten der Arbeitgeberin
ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Auch der Mitarbeiter, Herr Dr.
O1xx, um dessen Status als leitender Angestellter es geht, ist im vorliegenden
Verfahren vom Arbeitsgericht zu Recht beteiligt worden (BAG, Beschluss vom
23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993
- LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
BetrVG, 23. Aufl., § 5 Rz. 425).
3. Für den Feststellungsantrag des Betriebsrates besteht auch ein
Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage des
betriebsverfassungsrechtlichen Status des Beteiligten zu 3), § 256 ZPO. Es
ergibt sich daraus, dass sowohl für den Betriebsrat wie für die Arbeitgeberin
der personelle Kompetenzbereich des Betriebsrates geklärt werden muss. Deshalb
kann der Arbeitnehmerstatuts oder der eines - leitenden - Angestellten jederzeit
- auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber oder ohne Klärung
streitiger Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis - im Beschlussverfahren
geklärt werden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; BAG,
Beschluss vom 20.07.1994 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 26; LAG Berlin, Beschluss vom
05.03.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 18 = NZA 1990, 577; LAG Düsseldorf,
Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 5 Rz.
427, Raab; GK-BetrVG, 8. Aufl., § 5 Rz. 206 m.w.N.).
II.
Der Feststellungsantrag des Betriebsrates ist jedoch unbegründet.
1. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt,
dass der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, als Chefarzt leitender Angestellter im
Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist.
a) Leitender Angestellter hiernach ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im
Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt
ist.
aa) Diese Zuordnungskriterien beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers, nach der
eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die leitende Funktion eines
Angestellten im Betrieb oder Unternehmen in besonderer Weise zum Ausdruck
bringt. Diese unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der
Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als
unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen
Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP
BetrVG 1972 § 5 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr.
69). Diese Berechtigung muss sich aber nicht nur auf die selbständige
Einstellung von Arbeitnehmern beziehen, sondern auch auf die Entlassung von
Arbeitnehmern; eine der beiden Befugnisse reicht nicht aus (Fitting, a.a.O., § 5
Rz. 336; Däubler/Kittner/Klebe/Trümner, BetrVG, 10. Aufl., § 5 Rz. 200 m.w.N.).
Zur selbständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss ein leitender
Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht nur im
Außenverhältnis befugt sein. Er muss vielmehr, insbesondere auch im
Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, eigenverantwortlich über die
Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des
Betriebes entscheiden können. Rechtliche und tatsächliche Befugnisse müssen
insoweit übereinstimmen. Dabei darf es sich nicht nur um den Vollzug
unternehmerischer Entscheidungen handeln. Die Ausübung der Personalkompetenz
darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein. Eine
Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis liegt aber nicht schon
dann vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten
hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle
dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind
(BAG, Urteil vom 11.03.1982 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28; BAG, Urteil vom
27.09.2001 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG
1972 § 5 Nr. 69; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 335; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 5 Rz.
32 m.w.N.).
bb) Diese formalen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG liegen,
wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, vor.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages zwischen dem Beteiligten zu 3) und
der Arbeitgeberin vom 22.04.2004 ist der Beteiligte zu 3) "zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern berechtigt". Dass sich
diese Einstellungs- und Entlassungsbefugnis lediglich auf das ärztliche Personal
der geriatrischen Klinik bezieht, ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG
unerheblich, da sich die Personalverantwortung auch auf die in einer
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer beschränken kann.
Der Beteiligte zu 3) ist auch "nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen
oder im Betrieb" zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt. Zwar
besitzt der Beteiligte zu 3) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 seines Dienstvertrages die
Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen
Mitarbeitern nur "nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des
Personalbudgets". Darin liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat,
aber keine wesentliche Beschränkung seiner Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis. Dies ergibt sich aus der erstinstanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme. Hiernach trifft die Entscheidung über die Einstellung oder
Entlassung von ärztlichem Personal allein der Beteiligte zu 3), ohne dass eine
Zustimmung durch eine andere Person eingeholt werden müsste. Der Beteiligte zu
3) ist insoweit weder durch die Personalverwaltung der Arbeitgeberin noch durch
das doppelte Unterschriftserfordernis in seiner Entscheidungsbefugnis
beschränkt. Allein die formellen Angelegenheiten, wie etwa die Ausfertigung der
Arbeitsverträge, werden von der Personalabteilung erledigt. Dies haben der
Beteiligte zu 3) anlässlich seiner Parteivernehmung und der Personalleiter der
Arbeitgeberin anlässlich der Zeugenvernehmung vor dem Arbeitsgericht
übereinstimmend bekundet. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) bei der
Einstellung oder Entlassung von ärztlichem Personal interne Richtlinien und
Stellenbesetzungspläne zu beachten hat und/oder Zweitunterschriften einholen
muss, die lediglich der Richtigkeitskontrolle dienen, stellt keine wesentliche
Beschränkung seiner Einstellungs- und Entlassungsbefugnis dar.
Unschädlich ist es auch, dass der Beteiligte zu 3) von seiner
Entlassungsbefugnis bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Insofern wird nämlich
durch das Gesetz allein auf die rechtliche Möglichkeit abgestellt (Diringer, NZA
2003, 890, 894).
b) Die Erfüllung der formalen Merkmale des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG
genügen aber allein nicht, um die leitenden Angestellten gegenüber dem Kreis der
sonstigen Arbeitnehmer voneinander abzugrenzen. Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als leitender
Angestellter nur begründen, wenn ihr auch ein entsprechend bedeutsames
Aufgabengebiet zugrunde liegt, wenn sie von erheblicher unternehmerischer
Bedeutung ist. Diese erhebliche unternehmerische Bedeutung kann sich aus der
Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit
für das Unternehmen ergeben (BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5
Nr. 69). Zwar stellt der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG lediglich
auf die Erfüllung von formalen Kriterien ab. Sinn und Zweck der Vorschrift des §
5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG bedarf aber einer teleologischen Beschränkung.
Entscheidend ist danach, ob die dem Betroffenen zur selbständigen Ausübung
zugewiesene Personalführungsbefugnis von hinreichender unternehmerischer
Relevanz ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass es sich um
ein Aufgabengebiet handelt, das wegen seiner unternehmerischen Bedeutung die
Zuordnung des Betroffenen zum Kreis der leitenden Angestellten auch rechtfertigt
(vgl. auch Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 338; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 5 Rz. 32;
Raab, a.a.O., § 5 Rz. 109; Richardi, BetrVG, 10. Aufl., § 5 Rz. 201).
Auch diese ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen liegen im vorliegenden
Fall vor.
Zwar handelt es sich bei der Anzahl der ärztlichen Mitarbeiter, die dem
Beteiligten zu 3) unterstellt sind und auf die sich seine Einstellungs- und
Entlassungsbefugnis bezieht, um eine vergleichsweise geringe Arbeitnehmeranzahl.
Im Vergleich zu den übrigen Abteilungen des Klinikums der Arbeitgeberin - etwa
der Medizinischen Klinik oder der Chirurgischen Klinik - sind in der Geriatrie
lediglich fünf Ärzte beschäftigt. Dabei handelt es sich gegenüber der Gesamtzahl
der ärztlichen Mitarbeiter des Klinikums um einen quantitativ kleinen
Personenkreis.
Dennoch kann die Tätigkeit der ärztlichen Mitarbeiter in der Geriatrie,
insbesondere die des Beteiligten zu 3) für das Gesamtklinikum S1xxxxx nicht als
unbedeutend angesehen werden. Ebenso wie das Arbeitsgericht ist auch die
Beschwerdekammer der Auffassung, dass die dem Beteiligten zu 3) zur
selbständigen Ausübung zugewiesene Personalführungsbefugnis in der geriatrischen
Abteilung für die Arbeitgeberin von hinreichender unternehmerischer Relevanz
ist. Seit ihrer Einrichtung im Klinikum S1xxxxx stellt die geriatrische
Abteilung für das gesamte Klinikum ein nicht unbedeutsames Aufgabengebiet dar.
Dies ergibt sich einmal daraus, dass die Bettenanzahl der geriatrischen
Abteilung einschließlich der tagesklinischen Betten inzwischen einen Anteil von
13,4 % an der Gesamtbettenzahl ausmacht. Die Arbeitgeberin hat darüber hinaus in
der Beschwerdeinstanz unstreitig vorgetragen, dass die Geriatrie im Jahr 2005
einen Anteil von etwa 10 % der Gesamterlöse des Klinikums S1xxxxx erwirtschaftet
hat. Dies ist umso bedeutsamer, als diese Erlöse "lediglich" durch den Einsatz
von fünf ärztlichen Mitarbeitern und 26,5 Vollkräften im pflegerischen Bereich
erzielt wurden. Diese Daten belegen die hohe Bedeutung der geriatrischen
Abteilung für die Arbeitgeberin. Auch im Hinblick auf die weitere demografische
Entwicklung ist zu erwarten, dass der Bedarf an geriatrischem Fachwissen und
geriatrischen Behandlungsmöglichkeiten in den kommenden Jahren weiter anwachsen
wird. Dies unterstreicht die Bedeutung der Führungsleistung des Beteiligten zu
3), der der Repräsentant der Arbeitgeberin auf seinem Spezialgebiet, der
Geriatrie, nach außen ist.
2. Da bereits die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorliegen,
kam es auf die Frage, ob der Beteiligte zu 3) auch leitender Angestellter im
Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, schon nicht mehr an.
III.
Die Beschwerdekammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde
zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
zugelassen.
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