Chiptuning – Erlöschen der
Betriebserlaubnis und späterer Ausbau des Chips
OLG Karlsruhe
Az: 1 U 181/05
Urteil vom 24.03.2006
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung/Wandlung hat
der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren
nach dem Sach- und Streitstand vom 7. März 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
26.8.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2002 zu
bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4
zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht als Erbin ihres Vater Ansprüche aus einem Pkw-Kaufvertrag
geltend. Bei der Erbauseinandersetzung ist der Klägerin das Fahrzeug zugeteilt
worden.
Mit Vertrag vom 05.05.2000 hatte der Erblasser einen Seat Toledo Singo 1,9 TDI
von der Beklagten zum Preis von 41.400 DM erworben. Die Kaufverhandlungen wurden
vom Bruder der Klägerin geführt, der das Fahrzeug aussuchte und anschließend
auch nutzte. Es handelte es sich um einen Vorführwagen, welcher zuvor auf die
Beklagte zugelassen war und einen Kilometerstand von 7.842 aufwies. Die Beklagte
hatte in das Fahrzeug einen leistungserhöhenden Chip zur Steuerung der
Motorelektronik eingebaut. Die Parteien streiten darüber, ob der Bruder der
Klägerin hierauf hingewiesen wurde.
Bis zu einer Inspektion im Oktober 2001 lief das Fahrzeug mehr als 80.000 km
ohne wesentliche Beanstandungen. Ende Oktober 2001 wurde der Zahnriemen des
Motors und die Spannrolle bei der Beklagten gewechselt bzw. jedenfalls die
entsprechenden Arbeiten in Rechnung gestellt. Nach weiteren 7.000 Kilometern
trat Mitte Dezember 2001 auf der Autobahn ein Motorendefekt auf. Nachdem das
Fahrzeug in eine Seat-Vertragswerkstatt in Osterburken gelangt war, wurde dort
festgestellt, dass sowohl Zahnriemen als auch Spannrolle defekt waren. Außerdem
erfuhr der Bruder der Klägerin nach deren Darstellung erst jetzt von dem
Chip-Einbau. Anschließend wurde das Fahrzeug zur Beklagten verbracht, die es im
Januar 2001 mit der Erklärung an den Bruder der Klägerin herausgab, dass man
Zahnriemen und Spannrolle erneuert sowie einen Zylinderkopf ersetzt habe. Den
Chip hatte die Beklagte bei diesem Anlass wieder ausgebaut. Nach einem weiteren
Motorendefekt wurde das Fahrzeug bei einem Autohaus in Karlsruhe abgestellt. Der
Bruder der Klägerin forderte von der Beklagten, die seit Dezember 2001 nicht
mehr Vertragshändlerin für Seat war, die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die
Klägerin hat behauptet, der Pkw habe wegen der an ihm vorgenommenen
Leistungssteigerung durch Einbau eines Chips einen Mangel aufgewiesen. Weder ihr
Vater noch ihr Bruder hätten Kenntnis von dem Einbau dieses Chips gehabt.
Infolge des Einbaus, der von Seat nicht genehmigt oder autorisiert gewesen sei,
habe für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr bestanden, die auch durch den
von der Beklagten zur Verschlechterung der Beweisposition der Klägerseite später
vorgenommenen Ausbau des Chips nicht automatisch aufgelebt sei. Zudem habe die
leistungsverstärkende Manipulation ihre Spuren am Steuerungsgerät, dem
Zylinderkopf und dem Antriebsaggregat als Kompletteil hinterlassen und dazu
geführt, dass das Fahrzeug mehrmals, zuletzt im März 2002 mit einem
Motorenschaden liegen geblieben sei. Nach dem erneuten Motorenschaden, der auch
auf Montagefehler der Beklagten zurückzuführen sei, habe der Bruder der Klägerin
am 12.03.2002 der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass sein Vater "mit dem
Vertrag nichts mehr zu tun haben wolle; der Kaufvertrag solle aufgelöst werden".
Offenbar seien Zahnriemen und Spannrolle entgegen den Beteuerungen der Beklagten
im Januar 2002 nicht erneuert worden. Die Beklagte hafte deshalb nach § 823 BGB
auf Rückabwicklung des Vertrages und müsse auch für die entstandenen
Finanzierungskosten aufkommen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.167,48 Euro zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW, Marke Seat Toledo Singo 1,9
TDI, Fahrgestellnummer... zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen dem
Kläger noch aus den Reparaturversuchen des oben genannten Fahrzeugs und der
Rückabwicklung in Zukunft entstehenden Schaden zu übernehmen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgebracht, der Bruder der
Klägerin habe gewusst, dass es sich bei dem Pkw um ein leistungsgesteigertes
Fahrzeug gehandelt habe. Das im Kaufvertrag erwähnte "Sportpaket" sei ihm
gegenüber erläutert worden mit dem Hinweis, es enthalte unter anderem die
Elektronik zur Leistungssteigerung, Leichtmetallfelgen und eine
Fahrwerkstieferlegung. Der Bruder der Klägerin habe auch Wert auf die
Leistungssteigerung gelegt. Durch den Einbau des Chips sei weder der jetzt
beklagte Mangel des Fahrzeugs noch ein stärkerer Verschleiß des Motors
verursacht worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Bruder der Klägerin mit
dem Fahrzeug ca. 103.000 Kilometer zurückgelegt habe, was jedenfalls zu einer
Nutzungsentschädigung zwischen 15.338,00 Euro und 21.474,00 Euro führen müsse.
Im Dezember 2001 habe die Fa. Seat Deutschland über ihren technischen
Außendienst entschieden, dass die Beklagte die Reparatur am Fahrzeug im
Dezember2001/Januar 2002 im Rahmen der Ersatzteilgarantie des Herstellers
durchführen solle. Folgerichtig habe die Beklagte als Erfüllungsgehilfin von
Seat Deutschland den Gewährleistungsantrag eingereicht, der am 09.01.2002 über
einen Betrag von 1.089,84 Euro genehmigt und exakt in dieser Höhe intern mit
Seat abgerechnet worden sei. Bei der letzten Reparatur habe die Beklagte
ausschließlich als Erfüllungsgehilfin im Rahmen der Herstellergarantie von Seat
Deutschland gehandelt. Der Beklagten sei kein Fehler beim Einbau unterlaufen;
offensichtlich seien die im Rahmen der Teilegarantie gelieferten Ersatzteile
schadhaft gewesen. Materialfehler der Zahnriemenspannrolle habe die Beklagte
nicht zu verantworten.
Im übrigen wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Auf seine
Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hält daran fest, dass das Fahrzeug einen Mangel aufgewiesen habe
und dass ihr Bruder hierüber von der Beklagten arglistig getäuscht worden sei.
Im September 2005 habe ihr Anwalt einen Anruf von dem Inhaber des Karlsruher
Autohauses erhalten, bei dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Der Inhaber
habe mitgeteilt, dass er seinen Betrieb aufgegeben und das Fahrzeug an Ort und
Stelle zurückgelassen habe; inzwischen habe er festgestellt, dass es nicht mehr
vorhanden sei. Er habe an dem Fahrzeug kein Interesse mehr gehabt und es deshalb
einfach stehen lassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass dies der Schadensberechnung auf der Basis
einer Rückabwicklung nicht entgegensteht, weil sich die Beklagte in
Annahmeverzug befunden habe.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die S. Bank EUR 21.167,48 zzgl.
aller entstandenen Kosten über EUR 4.722,06 und 6,9 % Zinsen aus einem Betrag
über (DM 49.765,22) EUR 25.444,55 über insgesamt 53 Monatsraten über je EUR
355,69 und eine Restrate über EUR 6.595,67, abzüglich bankseits zu
berücksichtigender Zinsgutschriften (weiter hilfsweise) und abzüglich eines
Betrages über EUR 7.463,44 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet
Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR.
1. Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit die Klägerin - in Erweiterung ihres
erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrages - über die Summe von 21.167,48
EUR hinaus die Zahlung weiterer Beträge begehrt.(....)
2. Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch aus dem - hier wegen
Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch anzuwendenden - § 463 S. 2 BGB a. F. zu.
a) Das verkaufte Fahrzeug wies einen Mangel im Sinne des § 459 S. 1 BGB a. F.
auf.
Die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr war durch den Einbau des Chips
erloschen. Der Sachverständige hat zwar auf die Frage des Landgerichts nach dem
Weiterbestehen der Zulassung lapidar auf das von der Beklagten vorgelegte
Gutachten des TÜV vom 23.4.1998 verwiesen. Ob eine Zulassung erlischt, ist
indessen eine Rechtsfrage, die sich nach § 19 Abs. 2 bis 4 StVZO beurteilt; um
eine Tatfrage geht es nur, soweit streitig ist, ob das Fahrzeug eine technische
Veränderung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StVZO erfahren hat. Hier ergibt sich eine
Änderung des Abgasverhaltens (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVZO) schon aus dem
TÜV-Gutachten. Durch den Einbau des Chips änderte sich der für das
Abgasverhalten bei Dieselmotoren eine Rolle spielende Absorptionskoeffizient
(Ziffer 2.3 des Gutachtens). Das Gutachten fordert deshalb, dass am Fahrzeug
sichtbar und an gut zugänglicher Stelle ein rechteckiges, deutlich lesbares und
unverwischbares Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des
Absorptionskoeffizienten anzubringen ist. Es enthält ferner die Neueintragungen,
die im Kfz-Schein vorzunehmen sind. Danach wäre die Zulassung hier nur dann
nicht erloschen, wenn der Einbau des Chips unverzüglich durch einen amtlich
anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S.
5 StVZO erteilt worden wäre (§ 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 StVZO). Das ist unstreitig
jedoch nicht geschehen.
Die erloschene Betriebserlaubnis lebte nicht dadurch erneut auf, dass die
Beklagte den Chip später wieder ausbaute. Hätte das chipgetunte Fahrzeug
ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten und wäre der Chip dann wieder
entfernt worden, hätte es einer erneuten Zulassung bedurft, da der Ausbau
wiederum zu Veränderungen im Abgasverhalten führte. Deshalb besteht kein Anlass,
eine technische Änderung, die an einem Fahrzeug unter Verletzung der dafür
bestehenden gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, dadurch zu
privilegieren, dass aus der einmal erloschenen Zulassung für den Fahrzeughalter
günstige Rechtsfolgen abgeleitet werden (vgl. auch KG VRS 67, 466).
Ob der Einbau eines Chips auch deswegen einen Mangel begründet, weil infolge der
dadurch möglichen höheren Motorleistung dessen Lebensdauer verkürzt wird - was
der Sachverständige in seinem ersten Gutachten generell bestätigt hat - kann aus
den nachfolgend erörterten Gründen offenbleiben.
b) Von den kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten hat die Klägerin eine
Minderung nicht geltend gemacht. Eine Wandlung, die ihrem Begehren teilweise
entsprechen würde, scheitert an § 351 BGB, weil das Fahrzeug nicht mehr
vorhanden ist und die Reparaturwerkstatt, bei der es abgestellt war, keine
Auskunft über seinen Verbleib mehr geben kann. Nach § 351 S. 2 BGB ist das
Verschulden des Gewahrsamsinhabers dem Käufer nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 351 Rn. 4). Aus § 300 Abs. 1 BGB ergibt
sich nichts anderes, da der Inhaber der Karlsruher Reparaturwerkstatt jedenfalls
grob fahrlässig handelte, als er sich um den Verbleib des Fahrzeugs im Rahmen
der Aufgabe seines Betriebes nicht kümmerte.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB a. F. scheitert in der Form des
sogenannten großen Schadensersatzes (Rückabwicklung und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung) ebenfalls an dem in § 351 BGB a. F. enthaltenen Rechtsgedanken,
der hier entsprechend anzuwenden ist (MüKo/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 467 Rn.
3). Die Klägerin ist damit auf den sogenannten kleinen Schadensersatz
beschränkt, d.h. auf den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen mangelfreier und
mangelhafter Sache.
c) Die Voraussetzungen des § 463 S. 2 BGB a. F. liegen im übrigen vor. Für das
arglistige Verschweigen eines Mangels reicht aus, dass der Verkäufer einen
Mangel für möglich hält. Das war hier der Fall. Der Zeuge G., der sich als
"Geschäftsführer" des Autohauses der Beklagten bezeichnet hat, wusste, dass ein
Eintrag des Chip-Einbaus in den Fahrzeugschein "möglich", aber nicht erfolgt
war. Der Inhalt des TÜV-Gutachtens war der Beklagten ebenfalls bekannt. Als
"Fachhändler für Leistungssteigerung bei Dieselmotoren", wie sich die Beklagte
bezeichnet, war sie sich auch darüber im klaren, dass das bloße Vorhandensein
eines Gutachtens zum Erhalt der Zulassung nicht ausreichend sein könnte. Damit
hielt sie es zumindest für möglich, dass die Zulassung erloschen war. Die
Parteien haben zwar darüber gestritten, ob der Bruder der Klägerin bei dem
Verkauf über den Einbau der Chips aufgeklärt wurde. Die Beklagte hat aber nicht
behauptet, dass sie über einen möglichen Verlust der Zulassung aufgeklärt habe.
Dagegen kann eine arglistige Täuschung hinsichtlich eines technischen Mangels
(verminderte Lebensdauer des Motors) nicht festgestellt werden. Auch nach der
Beweisaufnahme ist offen geblieben, ob die Beklagte auf die Tatsache des
Chipeinbaus hingewiesen hat. Für eine arglistige Täuschung ist jedoch die
Klägerin beweispflichtig, und es ist ihr, wie das Landgericht festgestellt hat,
nicht gelungen, die von der Beklagten substantiiert behauptete Aufklärung zu
widerlegen.
d) Der Minderwert des Fahrzeugs war nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, nachdem
die Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Punkt erhalten hatten. Die
fehlende Zulassung begründet einen Minderwert; sie führt aber entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass das Fahrzeug als wertlos anzusehen
wäre. Der Bruder der Klägerin hat mit ihm über 100.000 km zurückgelegt, ohne
dass Probleme wegen der erloschenen Zulassung aufgetreten sind; zudem hätte eine
Zulassung auch erlangt werden können. Es kann ferner nicht davon ausgegangen
werden, dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand, weil
dem Erblasser bzw. dem Bruder der Klägerin angesichts der Umstände am Erwerb des
Fahrzeugs der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nicht hätte gemacht werden
können. Gefährdet waren jedoch die Garantieansprüche gegen die Herstellerfirma,
wie sich aus deren Schreiben vom 5.5.2004 ergibt (vgl. auch Grunert,
Rechtsfragen beim Chip-Tuning, DAR 2000, 556). Die mit dem Fahren eines nicht
zugelassenen Fahrzeugs und dem möglichen Verlust von Garantieansprüchen
verbundenen Risiken rechtfertigen danach eine Wertminderung, die unter
Berücksichtigung des Kaufpreises mit 5.000,00 EUR angemessen, aber auch
ausreichend bewertet ist.
Die von der Klägerin genannten Finanzierungsaufwendungen sind nicht durch den
Mangel verursacht und können deshalb im Rahmen des "kleinen" Schadensersatzes
nicht berücksichtigt werden. Im übrigen stellen sie auch deswegen keinen
ersatzfähigen Schaden dar, weil der Erblasser ohne die Täuschung für seinen Sohn
ein anderes Fahrzeug erworben hätte, dass dann ebenfalls hätte finanziert werden
müssen.
e) Rechtshängigkeitszinsen auf die begründete Klageforderung stehen der Klägerin
nach den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.
3. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB steht der
Klägerin nicht zu. Mit der Annahme einer arglistigen Täuschung durch bloßes
Für-Möglich-Halten eines Mangels ist in der Regel kein Unwerturteil verbunden (BGHZ
117, 363, 368; 109, 327, 333). Ein vorsätzlicher Betrug kann der Beklagten
deshalb nicht angelastet werden. Hinzu kommt, dass auch im Rahmen eines auf §
823 Abs. 2 BGB gestützten Schadensersatzanspruches die Anwendung des in § 351
BGB a. F. enthaltenen Rechtsgedankens in Betracht zu ziehen ist
Einen Schaden wegen der nach ihrer Darstellung mangelhaften zweiten Reparatur
durch die Beklagte hat die Klägerin während des gesamten Rechtsstreits nicht
beziffert.
4. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1,
92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen
nicht vor.