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Belastungsgrenze für Zuzahlungen chronisch Kranker § 62 SGB V Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 7/07 R Urteil vom 19.09.2007 Vorinstanz: Sozialgericht Hannover, Az.: S 2 KR 650/02, Urteil vom 16.03.2004 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 127/04, Urteil vom 22.11.2006 Entscheidung: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2006 mit der Maßgabe geändert, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 812,60 Euro (insgesamt 1.825,11 Euro) verurteilt wird.
I. Streitig ist ua die
Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) bei der Berechnung der
Belastungsgrenze für Zuzahlungen chronisch Kranker. Der 1940 geborene Kläger leidet an
Diabetes mellitus. Seit Dezember 2000 ist er Dialysepatient. Ende 2001
beantragte er, ihm die im Kalenderjahr 2001 geleisteten Zuzahlungen in Höhe von
insgesamt 5.500,29 DM zu erstatten. Zusätzlich zu den von ihm und seiner Ehefrau
2001 erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit legte er Aufstellungen
über im Jahr 2000 angefallene Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen für sechs
zum Teil mit Mehrwertsteuer vermietete Gebäude vor. Die beklagte Krankenkasse
lehnte eine Erstattung von Zuzahlungen ab, weil die Belastungsgrenze des § 62
SGB V nicht überschritten sei. Von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
seien keine Abzüge - etwa für Werbungskosten - vorzunehmen. Das
berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen aus Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung sowie aus nichtselbstständiger Arbeit betrage nach Abzug des
Familienabschlags (8.064 DM) 778.162,35 DM, die Belastungsgrenze von 2 vH liege
somit bei 15.563,25 DM. Da die berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen jedoch nur
5.253,22 DM (= 2.685,93 Euro) betragen hätten, habe der Kläger keinen Anspruch
auf deren Erstattung (Bescheid vom 15.2.2002, Widerspruchsbescheid vom
5.8.2002). Das Sozialgericht (SG) hat die
dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 16.3.2004). Das
Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG (teilweise) aufgehoben, die
Beklagte zur Zahlung von 1.012,51 Euro verurteilt und die Berufung des Klägers
im Übrigen zurückgewiesen. Es hat seinen Berechnungen der Belastungsgrenze die
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Jahres 2001 sowie die Angaben des
Klägers zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr 2000
zugrunde gelegt. Zur Urteilsbegründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei
zutreffend von (nur) berücksichtigungsfähigen 5.253,22 DM Zuzahlungen
ausgegangen, jedoch hätte sie von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Abzüge für bestimmte Werbungskosten (Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen,
Grundsteuer, Wasserversorgung und Hausversicherung) vornehmen müssen. Aus
Vermietung und Verpachtung und aus nichtselbstständiger Arbeit seien insgesamt
385.051 DM als "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zu berücksichtigen. AfA sei
nicht abzugsfähig. Gleiches gelte für Aufwendungen für den Steuerberater sowie
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Vermietungsobjekte, soweit sie sich nicht auf
das Kalenderjahr 2000 beziehen, wenngleich sie in diesem Kalenderjahr gezahlt
worden seien. Aus den so ermittelten Bruttoeinkünften errechneten sich -
abzüglich eines Ehegattenfreibetrages in Höhe von 15 vH der Bruttoeinnahmen - zu
berücksichtigende jährliche Bruttoeinnahmen in Höhe von (385.051 DM./. 57.757,65
DM =) 327.293,35 DM. Die Belastungsgrenze von 1 vH für den chronisch kranken
Kläger betrage damit 3.272,93 DM, sodass sich ein Erstattungsbetrag von
(5.253,22 DM./. 3.272,93 DM =) 1.980,29 DM = 1.012,51 Euro ergebe (Urteil vom
22.11.2006). Gegen das Urteil wenden sich sowohl
die Revision des Klägers als auch der Beklagten. Der Kläger meint, bei der
Ermittlung der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" seien von den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung auch AfA absetzungsfähig. Entgegen der Ansicht
des LSG seien zudem Aufwendungen für Steuerberatung und
Umsatzsteuervorauszahlungen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie
gezahlt worden seien, auch wenn sie sich auf andere Veranlagungszeiträume
bezögen. Der Kläger beantragt, die Urteile
des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 und des
Sozialgerichts Hannover vom 16.3.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom
15.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2002 zu ändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.685,93 Euro zu zahlen, hilfsweise das
Urteil des Landessozialgerichts vom 22.11.2006 aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die
Revision des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16.3.2004 insgesamt zurückzuweisen. Sie rügt, dass das LSG für die
Ehefrau des Klägers statt eines Freibetrages in Höhe von 15 vH der
Bruttoeinkünfte 15 vH der für das Jahr geltenden jährlichen Bezugsgröße, also
8.064 DM, hätte berücksichtigen müssen. Dies führe ausgehend von den übrigen
Zahlen des LSG rechnerisch zu einem Erstattungsbetrag von lediglich 1.483,45 DM.
Dem Kläger stehe jedoch überhaupt keine Erstattung zu, weil zur Ermittlung der
"Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" iS von § 62 SGB V von den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung keinerlei Werbungskosten abzusetzen seien. Der Kläger beantragt, die Revision
der Beklagten zurückzuweisen. II.
1. Der Rechtsanspruch des Klägers auf
Erstattung desjenigen Betrages, den er für über der Belastungsgrenze liegende
Zuzahlungen aufwandte, ergibt sich aus § 62 SGB V iVm dem allgemeinen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. § 62 SGB V regelte in seiner hier
anwendbaren Fassung des am 1.8.2001 in Kraft getretenen Art 3 § 52 Nr. 7 des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften vom 16.2.2001 (BGBl I 266) die teilweise Befreiung von Fahrkosten
und Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Danach haben Versicherte
während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu
leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres
erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für
den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die
Belastungsgrenze beträgt 2 vH der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die - wie der Kläger - wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vH der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2
SGB V in der genannten Fassung). Das Gesetz geht davon aus, dass der Versicherte
eine Zuzahlung über die Belastungsgrenze hinaus durch eine zeitgerecht erteilte
Bescheinigung vermeiden und er diese Bescheinigung ggf. im Wege einer
kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtlich erwirken kann.
Sind Zuzahlungen bereits über die maßgebliche Belastungsgrenze hinaus geleistet
worden, sind Zuzahlungen über die Belastungsgrenze hinaus zu erstatten. Der
hierauf gerichtete Anspruch ist im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage durchzusetzen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 7 S 32; BSG, Urteil
vom 26.6.2007 - B 1 KR 41/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Die Beklagte hat die Belastungsgrenze des Klägers wegen Nichtberücksichtigung
von Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu hoch
festgesetzt, sodass es 2001 zu Zuzahlungen über die maßgebliche Belastungsgrenze
hinaus gekommen ist. Die über die zutreffende Belastungsgrenze hinaus
geleisteten Zuzahlungen sind dem Kläger zu erstatten. 2. Die Beklagte hat bei der Ermittlung
der "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zwar zu Recht das Einkommen der
Ehefrau des Klägers zur Bildung eines "Familieneinkommens" herangezogen und
zutreffend sowohl die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit als auch
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Indessen hat sie zu
Unrecht Werbungskosten als nicht abzugsfähig angesehen. a) Das Gesetz definiert den Begriff
der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in § 62 SGB V nicht umfassend. Auch § 61
Abs. 2 SGB V, der bis zu seiner Neufassung durch das insoweit am 1.1.2004 in
Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz (vom 14.11.2003, BGBl I 2190) das
Recht auf vollständige Befreiung von Zuzahlungen regelte, verwandte in seinem
Absatz 2 den Begriff der "monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" (vgl.
§ 61 Abs. 2 SGB V idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG)
vom 20.12.1988, BGBl I 2477), ohne ihn selbst näher zu erläutern oder zu
definieren. Indessen hat sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
bei der Auslegung dieser Regelung unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien an
der Rechtsprechung zu § 180 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO)
orientiert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 2 S 9; BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 8
S 39). In der Begründung zu § 69 des Entwurfs des GRG, dessen Absatz 2 dem § 61
Abs. 2 SGB V idF des GRG entsprach, wurde zur Umschreibung des Begriffs
ausgeführt: "Einnahmen zum Lebensunterhalt sind - wie schon im geltenden Recht
(§ 180 Abs. 4 RVO) - die persönlichen Einnahmen, die dem tatsächlichen
Lebensunterhalt dienen, also die Einnahmen, die der typischen Funktion des
Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen. Dazu gehören nicht
zweckgebundene Zuwendungen (z.B. zur Abdeckung eines Mehrbedarfs wie Pflegegeld,
Blindenzulage oder Kindergeld). Auf die dazu entwickelte Rechtsprechung und
Praxis kann zurückgegriffen werden" (vgl. BT-Drucks 11/2237 S 187 zu § 69 Abs. 2
und 3; ähnlich auch Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung,
BT-Drucks 11/3480 S 57 zu § 69 Abs. 2 und 3). b) In der Folgezeit hat die
Rechtsprechung des BSG am Ausgangspunkt dieses Verständnisses des Begriffs
"Einnahmen zum Lebensunterhalt" festgehalten und Modifizierungen in
eingeschränktem Umfang insoweit vorgenommen, als sie nicht alle sich aus dem
Beitragsrecht ergebenden differenzierenden Regelungen in Gänze übernommen hat
(vgl. näher BSG SozR 3-2500 § 61 Nr. 8 S 39 ff; zur Differenzierung bei der
Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vgl. BSG SozR 2200 § 180 Nr. 39
mwN; BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; zum Ganzen auch BSG, Urteil vom
19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieran ist auch
vorliegend für die Auslegung des § 62 SGB V in der hier anwendbaren Fassung
(vgl. oben 2.a) anzuknüpfen. c) § 62 SGB V lässt es nicht zu,
fiktive Bruttoeinnahmen oder bloße Vermögensumschichtungen zugrunde zu legen
(vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R). Vielmehr zielt die Vorschrift
nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik darauf ab, die jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als maßgeblich anzusehen. Soweit das Gesetz
fiktive Untergrenzen bezeichnen will, nimmt es dies eindeutig und ausdrücklich
vor wie etwa in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Der Begriff "Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt" gebietet es, von den Einnahmen die zu ihrer Erzielung
notwendigen Aufwendungen abzuziehen, denn nur dasjenige, das dem Versicherten
nach Saldierung von Einnahmen und zu deren Erwirtschaftung erforderlichen
Aufwendungen verbleibt, steht ihm "zum Lebensunterhalt" zur Verfügung. Bei § 62
SGB V geht es insoweit - ähnlich wie bei der Beitragsbemessung für freiwillige
Mitglieder - darum, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Versicherten zu berücksichtigen. Er soll insoweit von Zuzahlungen befreit
werden, als diese einen bestimmten Anteil seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit übersteigen. Wie bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V
nach Maßgabe der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist daher auch bei
der Ermittlung der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V eine Einbeziehung der
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ohne Abzug der Werbungskosten oder
Schuldzinsen für die Finanzierung des Miet- oder Pachtobjekts nicht zulässig. Dies steht in Einklang mit der
Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 180 Abs. 4 RVO, an den die Regelung
des § 62 SGB V anknüpft (vgl. oben II 1.b). Im Rahmen des § 180 RVO hat das BSG
in ständiger Rechtsprechung unter den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt
nicht (nur) die Summe der Einkünfte i.S. des Einkommensteuerrechts verstanden,
sondern den Begriff im Wesentlichen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
ausgefüllt. Den (sonstigen) Einnahmen zum Lebensunterhalt wurden alle Einnahmen
zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen (BSG SozR 2200 § 180
Nr. 12 mwN, BSGE 57, 235, 237 = SozR 2200 § 180 Nr. 19 S 59/60; BSGE 57, 240,
242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64). Nach diesen Grundsätzen wurde auch die
Hinzurechnung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (BSGE 57,
240, 242 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64). Ohne eine ausdrückliche gesetzliche
Regelung wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 180 Abs. 7
RVO) und für Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) sind Werbungskosten zu berücksichtigen
und es ist danach zu unterscheiden, inwieweit es sich um echte Einnahmen und
inwieweit um Vermögensumschichtungen handelt. Nur der Gewinnanteil des Entgelts
für die Nutzungsüberlassung ist Einnahme zum Lebensunterhalt (BSGE 57, 240,
242/243 = SozR 2200 § 180 Nr. 20 S 64 ff). Ebenso hat das BSG unter Geltung des
§ 240 SGB V entschieden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Bruttobetrag der Miete,
sondern durch den nach Abzug der Werbungskosten verbleibenden Betrag bestimmt
wird. Nur diesen Betrag kann das Mitglied "zum Lebensunterhalt ... verbrauchen"
(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31; vgl. insoweit auch Begründung zum GRG, BT-Drucks
11/2237 S 225 zu Art 1 § 249 Abs. 1). Nichts anderes kann gelten, soweit es im
Rahmen des § 62 SGB V um die Ermittlung der zum Lebensunterhalt zur Verfügung
stehenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geht. d) Zu den von den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung abzusetzenden Werbungskosten in diesem Sinne gehören
nach der Rechtsprechung des 12. Senats - in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des EStG - Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder
Pachtobjekts zu zahlen sind, ebenso Grundabgaben, Straßenreinigung, Müllabfuhr,
Hausversicherungen usw. (vgl. § 9 EStG, BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31).
Desgleichen ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung privater
Hausgrundstücke die AfA nach § 7 EStG zu berücksichtigen (BSGE 57, 240 = SozR
2200 § 180 Nr. 20). Der 12. Senat des BSG hat insoweit im Rahmen des § 180 Abs.
4 RVO zutreffend darauf hingewiesen, dass Vermögensverzehr oder
Vermögensumschichtungen nicht nur durch Verbrauch eines ratenweise zufließenden
Kaufpreises, durch Entnahmen aus vorhandenem Vermögen oder durch Verbrauch von
Darlehen für den Lebensunterhalt bewirkt werden können. Wirtschaftlich gleich zu
achten ist der uneingeschränkte Verbrauch des Entgelts für die
Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes, das durch Zeit und Nutzung zunehmend
seinen Wert verliert. In diesen Fällen enthält das Nutzungsentgelt einen Teil,
der den Wertverfall ausgleicht, einen Teil, der für die notwendigen
Erhaltungskosten aufzubringen ist, und einen Gewinnanteil. Nur der Gewinnanteil
ist nach der Rechtsprechung des BSG Einnahme zum Lebensunterhalt. Die AfA nach §
7 EStG trägt wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung, die mit dem Einsatz von
Vermögen verbunden sind. Bei ihrer Berücksichtigung handelt es sich um eine
standardisierte, der besonderen Einkunftsart angepasste Form der
Gewinnermittlung (BSGE 57, 240, 243 = SozR 2200 § 180 Nr. 20). e) Weiter sind in Anschluss an die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung als Werbungskosten auch Steuerberatungskosten zu berücksichtigen,
soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte angefallen sind (BFH, Urteil vom
30.4.1965 - VI 207/62 S, BFHE 82, 449; Urteil vom 22.5.1987 - III R 220/83, BFHE
150, 148; Urteil vom 6.4.1995 - VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22). Schließlich sind
zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei § 62 SGB V von den
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vom Bruttobetrag einer
mehrwertsteuerpflichtigen Miete korrespondierende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
abzuziehen, zumal es sich insoweit beim Versicherten um durchlaufende Gelder
handelt, die er nicht "zum Lebensunterhalt verbrauchen" kann. Entgegen der Ansicht des LSG sind
die Werbungskosten in demjenigen Kalenderjahr als Abzugsposten zu
berücksichtigen, in dem sie angefallen und beim Versicherten/Steuerpflichtigen
entsprechende Geldmittel abgeflossen sind, unabhängig davon, auf welchen
Veranlagungszeitraum sich die Werbungskosten bzw. Vorsteuerzahlungen beziehen
(dazu unter 2.f). f) Abzustellen ist sowohl bei den
vom Versicherten erzielten Einnahmen als auch bei seinen zur Einnahmenerzielung
erforderlichen Ausgaben (Werbungskosten usw.) jeweils auf das laufende
Kalenderjahr, in dem die Zuzahlungsbefreiung beantragt wird. Wie der 10. Senat des BSG
ausgeführt hat, bestimmt § 62 SGB V zwar nicht ausdrücklich, auf welches Jahr
bei den "jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" für die Ermittlung der
Belastungsgrenze abzustellen ist. Aus Systematik und Zweck der Regelung ergebe
sich aber, dass es die Einnahmen des Kalenderjahres seien, für das die
Belastungsgrenze zu berechnen ist. § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V spreche von
Zuzahlungen "während jeden Kalenderjahres". Der entscheidende Satz 2 knüpfe mit
den "jährlichen" Bruttoeinnahmen an den so bestimmten Zeitraum an. Nur dadurch
werde das Ziel des Gesetzes erreicht, Versicherte durch Zuzahlungen finanziell
nicht zu überfordern. Denn welche Belastungen nach dem Maßstab des Gesetzes noch
erträglich seien, richte sich nach dem aktuellen Einkommen, aus dem die
Zuzahlungen zu bestreiten seien. Ein historisches - uU Jahre zurückliegendes -
Einkommen stehe dazu regelmäßig nicht mehr zur Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom
10.5.2007 - B 10 KR 1/06 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dem schließt sich
der erkennende Senat an. g) Der Senat verkennt nicht, dass
es während des laufenden Kalenderjahres erhebliche Probleme bereiten kann,
entsprechende Nachweise über Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und dass
frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres als dem maßgeblichen
"Veranlagungszeitraum" eine endgültige Bilanz gezogen werden kann. Diese
Situation ist insoweit ähnlich problematisch wie bei der Ermittlung der
beitragspflichtigen Einnahmen selbstständig erwerbstätiger Versicherter bzw. bei
der Ermittlung des dieser Personengruppe zustehenden Krankengeldes (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr. 7). Fehlt es
bei der Antragstellung auf Zuzahlungsbefreiung an einer Feststellung des
Finanzamtes, was regelmäßig der Fall sein wird, sind neben dem Arbeitsentgelt
erzielte Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw. des
laufenden Kalenderjahres aufgrund der steuerrechtlich vorgeschriebenen
Aufzeichnungen (vgl. z.B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) von der
zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 20 SGB X). Hierzu
ist sie regelmäßig auf die tätige Mithilfe des Versicherten angewiesen. Diesem
obliegt es gemäß § 60 Abs. 1 SGB I, alle Tatsachen anzugeben, auf Verlangen des
zuständigen Trägers (hier: der Krankenkasse) der Erteilung der erforderlichen
Auskünfte durch Dritte (z.B. Steuerberater) zuzustimmen, Beweismittel zu
bezeichnen (Gewinn- und Verlustrechnung, Buchführungsunterlagen usw.), diese auf
Verlangen des zuständigen Trägers vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Kommt der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nach, kann die Krankenkasse
die Zuzahlungsbefreiung bis zur Nachholung der Mitwirkung in entsprechender
Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ganz oder teilweise versagen. Zur
rechtlichen Auswertung der eingereichten steuerlichen Unterlagen kann es sich
anbieten, dass die Krankenkasse die Amtshilfe des zuständigen Finanzamtes in
Anspruch nimmt. Stellt sich nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass von
einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, ist die getroffene
Entscheidung nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X ggf. zu korrigieren. i) Vor einer unbilligen
Inanspruchnahme von Zuzahlungsbefreiungen ist die Solidargemeinschaft - ebenso
wie im Beitragsrecht vor einer Verkürzung der Einnahmen - zumindest teilweise
dadurch geschützt, dass ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten bei § 62 SGB V ebenso wenig
zulässig ist wie im Bereich des § 240 SGB V (kein vertikaler Verlustausgleich
bei den verschiedenen Einkommensarten, vgl. BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr.
19). Verluste wirken sich bei den anderen Einnahmen weder beitragsmindernd aus
(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31) noch können sie im Rahmen des § 62 SGB V mit
Arbeitsentgelt verrechnet werden. Ebenso ist es trotz des Grundsatzes, die
Einnahmen auch des Ehegatten zu einem Familieneinkommen heranzuziehen, nicht
statthaft, Verluste der Ehefrau des Klägers aus Vermietung und Verpachtung mit
den positiven Einkünften des Klägers aus dieser Einkommensart zu verrechnen. 3. Das LSG hat zwar zu Recht die
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen
Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils
zusammengerechnet (vgl. insgesamt näher hierzu BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1
KR 41/06 R - RdNr. 10 ff). Indessen hat es seinen Berechnungen für die Ehefrau
des Klägers als dem "ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des
Versicherten" zu Unrecht einen Freibetrag in Höhe von 15 vH der ermittelten
Einnahmen zugrunde gelegt. § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V sieht insoweit vielmehr nur
einen Freibetrag in Höhe von 15 vH der im maßgeblichen Kalenderjahr geltenden
Bezugsgröße des § 18 SGB IV vor. 4. Nach allem hätte die Beklagte von
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht nur die nachgewiesenen
Werbungskosten, sondern auch AfA nach § 7 EStG, Vorsteuerzahlungen und
Aufwendungen für Steuerberatungskosten abziehen müssen und dabei jeweils von den
im Kalenderjahr 2001 erfolgten Zahlungen ausgehen müssen. Das LSG durfte zwar
von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit des Jahres 2001, bzgl. der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht von den Einnahmen und
Ausgaben des Kalenderjahres 2000 ausgehen. Im Steuerbescheid vom 8.9.2003 für
das Jahr 2001 sind für den Kläger positive Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 162.626 DM und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
in Höhe von 1.800 DM, für seine Frau negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 10.639 DM und positive Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 12.000 DM ausgewiesen. Hierüber besteht
zwischen den Beteiligten kein Streit. Bei Zugrundelegung dieser unstreitigen
Feststellungen ergibt sich nach Abzug des Familienabschlags in Höhe von 15 vH
der 2001 geltenden Bezugsgröße (15 vH von 53.760 DM = 8.064 DM) eine
Belastungsgrenze von (1 vH von (162.626 DM + 13.800 DM = 176.426 DM./. 8.064 DM)
=) 1.683,62 DM. Da der Kläger im Kalenderjahr 2001 berücksichtigungsfähige
5.253,22 DM Zuzahlungen geleistet hat, steht ihm insgesamt ein die
Belastungsgrenze übersteigender Erstattungsbetrag von 3.569,60 DM zu. Zusätzlich
zu den vom LSG ausgeurteilten 1.980,29 DM (= 1.012,51 Euro) stehen dem Kläger
damit weitere 1.589,31 DM = 812,60 Euro zu. 5. Es liegt auf der Hand, dass die
unter II 2.g) geschilderte Vorgehensweise nicht den Grundsätzen der
Verwaltungspraktikabilität entspricht. Naheliegender wäre eine gesetzliche
Regelung, die es den Krankenkassen erlaubt, bei der Ermittlung der
Belastungsgrenze als "Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt" zunächst von den auf
das gesamte Kalenderjahr hochgerechneten Werten auszugehen, die der
Beitragsbemessung des Versicherten im laufenden Kalenderjahr bis zur
Antragstellung zugrunde gelegt wurden. Dies ermöglichte eine rasche und mit
geringem Verwaltungsaufwand zu treffende Entscheidung. Eine Korrektur dieser
Entscheidung sollte nur dann erfolgen, wenn später ein Steuerbescheid vorgelegt
oder beigezogen wird, aus dem sich ergibt, dass zunächst von unzutreffenden
Einnahmen und hierfür erforderlichen Ausgaben ausgegangen wurde. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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