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Berufungseinlegung per
Computerfax und Unterschrift
OLG Braunschweig
Az.: 1 U 42/03
Urteil vom 26.2.2004
Vorinstanz: LG Göttingen – Az.: 2 O 626/02
Leitsatz:
Wird eine Berufung mittels Computerfax begründet,
ist die Begründung ohne eine eingescannte Unterschrift des Rechtsanwalts oder
zumindest einen Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten
Übertragungsform nicht erfolgen könne, unwirksam.
Das OLG Braunschweig hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
10.04.2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung als unzulässig verworfen
worden ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem Rechtsstreit, in dem es um eine Vollstreckungsgegenklage bzw. wohl auch
um eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geht, hat das Landgericht
die Klage durch am 10.04.2003 verkündetes Urteil überwiegend abgewiesen. Das
Urteil ist den Klägern z. H. ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.04.2003
zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist am 07.05.2003 eingegangen. Die
Berufungsbegründungsfrist ist auf Anträge, die am 13.06. bzw. 16.07.2003
eingegangen sind, zunächst bis zum 16.07. und danach bis zum 16.08.2003
verlängert worden. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 18.08.2003 (Bl. 136 –
161 d. A.) begründet worden.
Dieser Schriftsatz ist beim Oberlandesgericht am 18.08.2003, einem Montag, per
Computerfax eingegangen, und zwar ohne eingescannte Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten. Der Schriftsatz weist auf seiner letzten Seite (Bl.
161) unter dem inhaltlichen Text lediglich den in der gleichen Computerschrift
wie der vorangegangene Text geschriebenen Vor und Nachnamen des
Prozessbevollmächtigten der Kläger auf sowie darunter den Zusatz „Rechtsanwalt“.
Am 25.08.2003 ist der Schriftsatz nochmals per Post eingegangen, diesmal mit
einer OriginalUnterschrift des Prozessbevollmächtigten (Bl. 188). Der
Anwaltsname und der Zusatz Rechtsanwalt sind in gleicher Weise wie im
Computerfax vorhanden.
Auf den Hinweis vom 28.10.2003, dass die eingescannte Unterschrift fehle, haben
die Kläger vorsorglich mit Schriftsatz vom 28.10.2003 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt (Bl. 424 – 426) und den Wiedereinsetzungsantrag mit
Schriftsatz vom 11.11.2003 ergänzt (Bl. 465). Die Anlagen zum
Wiedereinsetzungsantrag, auf deren Inhalt bezug genommen wird, befinden sich auf
Bl. 430 – 458 der Gerichtsakten.
Die Kläger meinen, dass zur Fristwahrung die Berufungsbegründungsschrift auch
ohne eingescannte Unterschrift ausreiche. Aus der Berufungsbegründungsschrift
lasse sich auch ohne diese Unterschrift die Urheberschaft des
Prozessbevollmächtigten und sein Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen,
entnehmen. Unten auf dem Telefax befinde sich der ausgedruckte Name des
Prozessbevollmächtigten. Da bei telegrafischer oder fernschriftlicher Begründung
eine Unterschrift nicht erforderlich sei, müsse auch ein Telefax ohne
eingescannte Unterschrift möglich sein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages behaupten die Kläger, dass ihr
Anwalt die Berufungsschrift zunächst um 18.36 Uhr mit allen 26 Seiten versandt
habe, und zwar einschließlich der letzten Seite mit eingescannter Unterschrift.
Da versehentlich im Briefkopf die Adresse des Oberlandesgerichts Celle angegeben
gewesen sei, sei das Deckblatt erneut versandt worden, und zwar um 20.00 Uhr.
Auf dem Server der Kanzlei befinde sich die vollständige Fassung beider
Sendungen, und zwar mit eingescannter Unterschrift, wie sich aus dem screenshot
und dem TobitAusdruck der Berufungsbegründungsschrift jeweils ergebe. Diesen
Sachverhalt versichert der Prozessbevollmächtigte der Kläger an Eides statt (Bl.
467 d.A.).
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 10.04.2003 verkündeten Urteils
des Landgerichts Göttingen die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Urkunde des NotarVertreters S. - URNr.: 355/1995 – vom 16.05.1995 für unzulässig
zu erklären, sowie vorsorglich, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte
tritt der Auffassung der Kläger entgegen, dass eine eingescannte Unterschrift
nicht erforderlich gewesen sei, und hält den Wiedereinsetzungsantrag für
unbegründet. Sie meint, dass die Kläger die Beweislast für angebliche technische
Probleme im Bereich des Oberlandesgerichts trügen, wenn ihr
Prozessbevollmächtigter meine behaupten zu können, dass eine von ihm
eingescannte Unterschrift dort nicht angekommen sei.
II.
Die Berufung ist unzulässig, weil die Kläger ihre Berufung innerhalb der bis zum
18.08.2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet haben.
Entgegen der Auffassung der Kläger wäre eine eingescannte Unterschrift oder
zumindest ein Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten
Übertragungsform nicht erfolgen könne, Wirksamkeitsvoraussetzung für die
Berufungsbegründung gewesen.
1. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung bedarf nach §§
520 Abs. 5, 130, 78 Abs. 1 S. 2 ZPO grundsätzlich der Unterschrift eines bei
einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Dass § 130 Nr. 6 ZPO die
Unterschrift lediglich als Sollvorschrift vorsieht, steht nicht entgegen, weil
bestimmende Schriftsätze, für die Anwaltszwang gilt, seit jeher strengeren
Voraussetzungen unterliegen.
Das Erfordernis der Unterschrift soll gewährleisten, dass der Schriftsatz
tatsächlich vom Prozessbevollmächtigten herrührt, dass der
Prozessbevollmächtigte für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt und dass
der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen (also kein bloßer Entwurf
vorliegt), hinreichend sicher festgestellt werden kann. Darauf, ob ohne die
Unterschrift in einem dieser drei Punkte Zweifel bestehen, kommt es nach der
bisherigen Rechtsprechung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an. Wird
eine Berufungsbegründung dem Gericht auf herkömmlichem Wege zugeleitet, also per
Post oder durch Überbringung, ist sie ohne Unterschrift nicht wirksam (BGH in
ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt NJW 2003, 2028).
2. Von dem grundsätzlichen Unterschriftserfordernis sind verschiedene Ausnahmen
anerkannt. Schon seit langer Zeit kann, wie inzwischen gewohnheitsrechtlich
feststeht, eine Berufungsschrift, aber auch eine Berufungsbegründung durch
Telegramm übermittelt werden. Da es allein auf die durch den Absender
veranlasste Erstellung der Telegrammurkunde am Empfangsort ankommt, fehlt es
zwangsläufig an der Möglichkeit eigenhändiger Unterzeichnung. Bei einer
telefonischen Telegrammaufgabe, die zulässig ist, existiert nicht einmal eine
Urschrift.
Etwas anders liegt es, wenn Telefaxgeräte benutzt werden. Bei der heute
verbreiteten Einlegung und Begründung von Berufungen durch Telefax (Telekopie)
ist die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatzes per Kopie
erforderlich, wie es § 130 Nr. 6 ZPO für vorbereitende Schriftsätze vorsieht.
Die kopierte Unterschrift reicht aus, ist aber auch notwendig.
3. Die Berufungsbegründung ist hier, ebenso wie die Einlegung der Berufung,
durch sogenanntes Computerfax erfolgt. Es existiert also nicht wie bei der
angesprochenen Telekopie ein Originalschreiben, von welchem per Fax eine Kopie
an das Oberlandesgericht versandt worden ist. Vielmehr sind elektronisch
erzeugte Daten vom Computer des Anwaltsbüros an das hiesige Faxgerät geschickt
worden, die dieses zum Ausdruck eines entsprechenden Schriftstücks veranlasst
haben. Diese Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze ist jedenfalls seit
dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
05.04.2000 (NJW 2000, 2340 f) anerkannt. In dem diesen Beschluss zugrunde
liegenden Ausgangsfall war allerdings das Computerfax mit eingescannter
Unterschrift übermittelt worden, wie es hier auch mit der Berufungsschrift
geschehen ist und mit der Berufungsbegründungsschrift beabsichtigt war, aber aus
ungeklärten Gründen unterlassen worden ist.
Nun ist auch nach dem zitierten Beschluss eine eingescannte Unterschrift
möglicherweise nicht unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Gemeinsame Senat
hat die Rechtsprechung von BSG und BFH herangezogen, wonach auch der Zusatz,
dass das Fax wegen der Übermittlungsart keine eigenhändige Unterschrift trage,
der Wirksamkeit der Prozesshandlung nicht entgegen stehe. Diese Rechtsprechung
hat der Gemeinsame Senat, obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand der
Entscheidung war, offenbar billigen wollen. Im vorletzten Satz der
veröffentlichten Entscheidung heißt es nämlich: „Entspricht ein bestimmender
Schriftsatz ... inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des
Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift
eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der
gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.“ Danach wäre aber
jedenfalls ein derartiger Hinweis als Unterschriftsersatz erforderlich gewesen,
der hier ebenfalls fehlt.
4. Nach Auffassung des Senats kann aus Gründen der Rechtssicherheit über die
bereits großzügige Handhabung, wie sie im zitierten Beschluss des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes dargestellt wird, nicht
hinausgegangen und auf die Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht
völlig verzichtet werden. Insbesondere reicht der in gleicher Schrift wie im
Schriftsatz verwendet darunter gesetzte Name des Prozessbevollmächtigten nicht
aus. Soweit das Finanzgericht Hamburg (NJW 2001, 992) dies für zulässig erklären
wollte, ist dem nicht zu folgen. Allerdings hatte dort der
Prozessbevollmächtigte seinen Namen in einer schreibschriftähnlichen
Computerschrift unter den Schriftsatz (Klageschrift) gesetzt in der
offenkundigen Absicht, dadurch seine Unterschrift darzustellen. Im Gegensatz
dazu ist in der vorliegenden, per Computerfax übermittelten Berufungsbegründung
der in gleicher Schrift wie im Schriftsatztext darunter gesetzte Anwaltsname
nicht zum Ersatz, sondern zur Ergänzung (sozusagen Erläuterung) der Unterschrift
bestimmt gewesen. Dies kann man den sonstigen, vor und nach der
Berufungsbegründung eingegangenen Schriftsätzen entnehmen, beispielsweise der
Berufungsschrift (Bl. 124), dem Antrag auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist (Bl. 130), dem Wiedereinsetzungsantrag (Bl. 426).
5. Ebenso vermag der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, wonach sich bei Fehlen einer
erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der Formerfordernisse nach den
Umständen des Einzelfalls bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus,
dass die notwendige Form gewahrt ist, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz
die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen,
hinreichend sicher ergeben (BVerwG NJW 1989, 1175 ff.; seitdem ständige
Rechtsprechung).
Nach der zitierten Rechtsprechung müsste die Berufungsbegründung als wirksam
angesehen werden. Briefkopf und der unter dem Schriftsatz befindliche
Anwaltsname lassen die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Kläger
hinreichend sicher erkennen. Da der Schriftsatz am Abend des letzten Tages
eingegangen ist, bis zu welchem die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden
war, kann sich ein vernünftiger Zweifel daran, dass dieser Schriftsatz zur
Begründung der eingelegten Berufung dienen sollte, schlechterdings nicht
ergeben.
Der Senat vermag sich dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht anzuschließen.
Die zitierte Rechtsprechung führt zu großer Rechtsunsicherheit, weil es wie
ausgeführt vom Einzelfall abhängt, ob die fehlende Unterschrift zur
Unwirksamkeit führt oder der ohne Unterschrift übersandte Schriftsatz dennoch
die Form wahrt. Auch der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
scheint einer derart einzelfallbezogenen Betrachtungsweise nicht zuzuneigen.
6. Würde man in vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten
Unterschrift oder eines Vermerks, dass wegen der Übermittlung in elektronischer
Form das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichten, so wäre für das
Computerfax jedes Unterschriftserfordernis hinfällig. Dann aber ließe es sich
kaum mehr rechtfertigen, bei herkömmlich übermittelten Schriftsätzen weiterhin
die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verlangen. Dementsprechend konsequent
tritt Zöller/Greger. 24. Aufl. 2004, § 130 Rdnr. 22, für die Aufgabe der
Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis ein.
Auch dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Es ist
zwar richtig, dass sich in der Rechtsprechung zum Unterschrifterfordernis
zahlreiche Wertungswidersprüche ergeben. Dies zeigt die Zulassung von
Rechtsmitteln per Telegramm schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Dennoch sichert das Erfordernis der Unterschrift eines postulationsfähigen
Rechtsanwalts in Fällen des Anwaltszwangs sowohl dessen Einhaltung als auch die
Autorisierung des übermittelten bestimmenden Schriftsatzes. Mag diese
Sicherungsfunktion im Fall des Computerfaxes auch nur noch schwach ausgeprägt
sein (so könnte ein Anwalt sogar einem Nichtjuristen als Mitarbeiter den Zugang
zu der Datei, welche die eingescannte Unterschrift enthält, ermöglichen), so
erscheint dem Senat doch derzeit die völlige Aufgabe des
Unterschriftserfordernisses bzw. hier der Verzicht auf ein Unterschriftssurrogat
zu weitgehend. Immerhin hat der Gesetzgeber erst kürzlich durch Umgestaltung des
§ 130 Nr. 6 ZPO die Geltung des Unterschriftserfordernis auch für das Telefax
(Telekopie) ausdrücklich hervorgehoben. Wenn diese Vorschrift auf das
Computerfax wegen der andersartigen technischen Ausgestaltung auch keine
unmittelbare Anwendung finden kann, so spricht sie doch gegen den Verzicht auf
jede Art von Unterschriftsersatz.
7. Nach Auffassung des Senats wird durch das Festhalten an dem Erfordernis der
Unterschrift bzw. eines Unterschriftssurrogats der Zugang zur
Rechtsmittelinstanz nicht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unzumutbar
erschwert. Es wirft im allgemeinen keine technischen Probleme auf, einen per
Computerfax zu übermittelnden Schriftsatz mit einer eingescannten Unterschrift
oder dem genannten Vermerk zu versehen. Dementsprechend hat der
Prozessbevollmächtigte der Kläger –wie angeführt auch andere Schriftsätze per
Computerfax mit eingescannter Unterschrift versehen an das Oberlandesgericht
übermittelt. .Auch bei der Berufungsbegründung ist unstreitig beabsichtigt
gewesen, eine eingescannte Unterschrift anzufügen. Dass die Berufungsbegründung
letztlich ohne diese eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, liegt an
einem nicht aufklärbaren Fehler in der Technik oder in der Bearbeitung.
Derartige Fehler können aber überall passieren; ihre Folgen zu vermeiden kann
nicht Gegenstand verfassungsrechtlicher Erörterung sein.
8. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur findet sich eine
überwiegende Auffassung dahin, dass auf das Unterschriftserfordernis verzichtet
werden kann.
Soweit die Kläger auf die in NJW aktuell, Heft 45/2003, genannte Entscheidung
des OLG München verweisen (Bl. 468), betraf diese, wie sich aus dem Aktenzeichen
2 Ws 880/03 ergibt, die Berufung in einer Strafsache, für welche es der
Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt nicht bedarf. Auch der
Beschluss des BGH vom 28.08.2003 (I ZB 1/03) betraf, wie der BGH ausdrücklich
hervorhebt, die einfache Schriftform, die keine Unterzeichnung durch einen
Prozessbevollmächtigten verlangt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 04.07.2002 (NJW 2002, 3534) betrifft wiederum eine Strafsache (Einspruch
gegen einen Strafbefehl).
Soweit ZPOKommentare nach der Zivilprozessreform neu erschienen sind,
befürworten sie bis auf Greger a. a. O. keine Abkehr vom
Unterschriftserfordernis (Musielak, ZPO, 2002, § 129 Rdnr. 8, 11; Hartmann, ZPO,
62. Aufl. 2004, § 129 Rdnr. 44).
9. Nach allem ist die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
III.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben nicht
glaubhaft machen können, dass sie ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten
an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert waren (§§ 85
Abs. 2, 233, 236 ZPO).
1. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 18.08.2003 persönlich die
Übermittlung der Berufungsbegründung per Computerfax an das Oberlandesgericht
per Computer veranlasst. Dabei wurde, da das zunächst versandte Deckblatt die
Anschrift des OLG Celle trug, ca. 1 ½ Stunden später ein neues Deckblatt mit der
Adresse des OLG Braunschweig versandt. Die Berufungsbegründung ist, wie bereits
dargestellt, am 18.08.2003 ohne eingescannte Unterschrift beim Oberlandesgericht
eingegangen (Bl. 161).
Bei dieser Sachlage ist ungeklärt, wodurch das Fehlen der eingescannten
Unterschrift in dem dem Oberlandesgericht übermittelten Schriftsatz
hervorgerufen worden ist. Ein Fehler am Empfangsgerät des Oberlandesgerichts ist
vielleicht nicht völlig auszuschließen, liegt aber eher fern, da gerade und nur
die eingescannte Unterschrift fehlt, während der darunter befindliche
Anwaltsname und der Zusatz Rechtsanwalt vorhanden sind. Ein technischer Fehler
im Empfangsbereich des Oberlandesgerichts (oder auch des Übermittlungsverfahrens)
hätte wohl eher eine weitergehende Verstümmelung des Faxschreibens zur Folge
gehabt und nicht ausgerechnet nur das Fehlen der eingescannten Unterschrift.
Näher liegt aus Sicht des Senats entweder ein technischer Fehler im
Ausgangsgerät oder aber ein vom Prozessbevollmächtigten der Kläger verschuldeter
Bedienungsfehler. Im letzteren Fall könnte den Klägern Wiedereinsetzung nicht
bewilligt werden. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bedienungsfehler
des Prozessbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen der eingescannten
Unterschrift ausscheidet.
2. Die von den Klägern vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht
ausreichend.
Allerdings versichert der Prozessbevollmächtigte der Kläger an Eides statt, dass
er die Berufungsbegründungsschrift mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar
einschließlich der letzten Seite mit eingescannter Unterschrift (Bl. 467). An
der subjektiven Wahrheit dieser Versicherung gibt es keinerlei Zweifel. Nun
haben es Bedienungsfehler am Computer aber an sich, dass sie unbemerkt erfolgen
können. Von daher ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung zwar glaubhaft,
dass der Prozessbevollmächtigte von der Übermittlung mit Unterschrift überzeugt
ist, dass er keinen Bedienungsfehler bemerkt hat und dass ihm auch nachträglich
nichts aufgefallen ist, was für einen früheren, zunächst unbemerkt gebliebenen
Bedienungsfehler sprechen könnte. Die Möglichkeit, dass das Fehlen der
eingescannten Unterschrift an einem schuldhaften Bedienungsfehler liegt, der von
dem Prozessbevollmächtigten weder damals noch in der Folgezeit wahrgenommen
worden ist, ist jedoch durch die eidesstattliche Versicherung nicht ausgeräumt.
Auch die Ausdrucke aus dem TobitSystem und die sogenannten screen shots sind
nicht geeignet, die Absendung der Berufungsbegründung mit eingescannter
Unterschrift glaubhaft zu machen. Dazu müsste klar sein, dass sowohl die
Ausdrucke als auch die screen shots in jedem Falle gerade den Absendungszustand
des Schriftsatzes wiedergeben und nicht etwa eine frühere, spätere oder parallel
existierende Fassung. Dazu ist nichts weiteres erläutert und glaubhaft gemacht,
obwohl der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden war, dass sich der
Beweiswert der screen shots schwer einordnen lasse (Bl. 459).
3. Da nach §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO die Kläger glaubhaft zu machen haben, dass die
Berufungsbegründungsfrist ohne ihr Verschulden bzw. das ihres
Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, wäre es ihre Sache gewesen, die
Möglichkeit eines von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldeten, aber
ungemerkt gebliebenen Bedienungsfehlers als Ursache für das Fehlen der
eingescannten Unterschrift in dem an das Oberlandesgericht übermittelten
Exemplar soweit auszuräumen, dass die unverschuldete Fristversäumung glaubhaft
gewesen wäre. Dies ist den Klägern aber nicht gelungen. Ihr
Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist insoweit entbehrlich, da durch das
Wiedereinsetzungsverfahren keine gesonderten Kosten entstanden sind.
IV.
Der Senat lässt die Revision zu, soweit er die Berufung wegen Unwirksamkeit der
innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung als unzulässig
verworfen hat. Zumindest wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
anzunehmen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Außerdem erfordert auch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Nr. 2 ZPO).
V.
Der Streitwert entspricht der Beschwer der Kläger (Differenz zwischen dem Betrag
der Vollstreckungsunterwerfung von 118.293,51 € und dem Teilbetrag von 11.829,35
€, in dessen Höhe die Klage Erfolg hatte).
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