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Dachgeschosswohnung – Nutzungsuntersagung - Bebauungsplanänderung
VG Neustadt
Az: 4 K
909/06.NW
Urteil vom
21.09.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Nutzungsuntersagung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an
der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006 für
Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung samt
Zwangsgeldandrohung des Beklagten.
Die Klägerin ist seit 2003 Eigentümerin des mit einem am 14. Januar 1994
genehmigten Reihenendhaus bebauten Grundstücks Flur-Nr..., ...weg, in .... Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 1. April 1993 nach erneuter
Ausfertigung in Kraft getretenen Bebauungsplans „Im ..." der Ortsgemeinde ...,
der es als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausweist. Nach der Ziffer A 1.3.
der textlichen Festsetzungen dürfen die Einzelhäuser im allgemeinen Wohngebiet
nicht mehr als zwei Wohnungen je Haus enthalten.
In den 1994 genehmigten Bauplänen hatten die Voreigentümer der Klägerin, ihre
Eltern, eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere Wohnung im Ober- und
Dachgeschoss vorgesehen. Die Räume im Dachgeschoss waren in der
Grundrisszeichnung ausgewiesen als „Studio, Kind 2, WC, Dusche, Gast,
Abstellraum und Flur". Bei der ebenfalls in die Bauunterlagen einbezogenen
Wohnflächenberechnung waren Ober- und Dachgeschoss zu einer Wohnung
zusammengefasst. Die Baugenehmigung enthielt unter Ziffer H 04 den Hinweis, dass
die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten
seien.
Nach Fertigstellung des Wohngebäudes im Jahre 1994 vermieteten die Eltern der
Klägerin in der Folgezeit das Dachgeschoss an Dritte als selbstständige
Wohneinheit. Nachdem der Beklagte im Jahre 2001 dies in Erfahrung gebracht
hatte, versuchten die Eltern der Klägerin sowie diese, der das Eigentum an dem
Grundstück Flur-Nr... inzwischen übertragen worden war, unter Einschaltung der
Verbandsgemeindeverwaltung ... eine nachträgliche Legalisierung der
Dachgeschosswohnung als selbstständige Wohneinheit durch eine Änderung des
Bebauungsplans oder die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans hinsichtlich der Zwei-Wohnungs-Klausel zu erreichen, was aber
scheiterte.
Nach mit Schreiben vom 3. November 2003 erfolgter Anhörung erließ der Beklagte
am 13. April 2004 gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung, mit der er
dieser in Ziffer 1 mit sofortiger Wirkung die Eigen- und Fremdnutzung des
Dachgeschosses als selbstständige dritte Wohneinheit untersagte. In Ziffer 2
drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 € an. Zugleich
wurde in Ziffer 3 die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 angeordnet.
Der Beklagte erließ unter diesem Datum auch gegenüber den Eigentümern der
östlich angrenzenden Reihenhäuser ...weg, die ebenfalls selbstständige Wohnungen
im Dachgeschoss eingebaut hatten, inhaltsgleiche und für sofort vollziehbar
erklärte Ordnungsverfügungen. Ferner gab der Beklagte mit weiterer Verfügung vom
13. April 2004 den Mietern der Dachgeschosswohnung des Anwesens ...weg auf, die
gegenüber der Klägerin getroffene Nutzungsuntersagungsverfügung zu dulden.
Nachdem das erkennende Gericht in einem vom Sachverhalt her gleich gelagerten
Fall im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren entschieden hatte, dass die Duldungsverfügung gegenüber
den Mietern einer illegal genutzten Wohnung offensichtlich rechtswidrig sei,
weil die Nutzungsuntersagung unmittelbar gegenüber den Mietern ausgesprochen
werden müsse (s. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2004 - 4 L 1750/04.NW -), hob
der Beklagte die Duldungsverfügung vom 13. April 2004 gegenüber den Mietern der
Klägerin wieder auf und untersagte diesen am 9. März 2005 mit sofortiger Wirkung
die widerrechtliche Benutzung der Dachgeschossräume zu Wohnzwecken und gab ihnen
die Räumung der Wohnräume im Dachgeschoss auf. Dem kamen die Mieter in der
Folgezeit nach.
Die Klägerin erhob am 29. April 2004 gegen den an sie gerichteten Bescheid vom
13. April 2004 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006, der Klägerin zugestellt am 8. Mai 2006,
zurückwies.
Mit weiterem Bescheid vom 22. September 2005 erteilte der Beklagte den Eltern
der Klägerin eine Genehmigung für die Nutzung des Dachgeschosses als Büro für
Freiberufler. Diese Nutzung wurde zum 31. Mai 2006 wieder aufgegeben.
Gegen die Ordnungsverfügung vom 13. April 2004 hat die Klägerin am 8. Juni 2006
Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Dachgeschosswohnung sei vom
Beklagten im Jahre 1994 genehmigt worden, so dass bereits keine formelle
Illegalität vorliege. Im Übrigen sei die Nutzungsuntersagungsverfügung
ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, da der Beklagte nicht gleichmäßig
gegen Verstöße gegen den Bebauungsplan einschreite.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13. April 2004 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Nutzung des Dachgeschosses als selbstständige Wohnung sei
nicht von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1994 gedeckt. Die Klägerin habe auch
keinen Befreiungsanspruch in Bezug auf die Zwei-Wohnungs-Klausel. Die Verfügung
stehe auch mit dem Gleichheitssatz in Einklang. Er, der Beklagte, habe sämtliche
Hinweise auf Verstöße gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel in dem Baugebiet „Im ..."
aufgegriffen und verfolge konsequent gleichartige Baurechtsverstöße in einem
bestimmten, nach sachgerechten Gesichtspunkten abgegrenzten Gebiet.
Baurechtsverstöße, die mit der Zwei-Wohnungs-Klausel nichts zu tun hätten,
könnten mit den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der hier zu beurteilenden
Nutzungsuntersagung nicht in Verbindung gebracht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Schriftsätze, der Verwaltungsakten und der Niederschrift vom 21. September 2006
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 13.
April 2004 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 sind
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids vom 13. April 2004 „die
Ei-gen- und Fremdnutzung" der Dachgeschossräume in dem Anwesen ...weg 9 in ...
als selbstständige dritte Wohneinheit mit sofortiger Wirkung untersagt. Zwar
enthält eine so formulierte Verfügung gegenüber dem Eigentümer nach der
Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich das Verbot der Fremdnutzung durch die
derzeitigen Mieter, das Verbot der Selbstnutzung der Wohnungen durch den
Eigentümer im Anschluss an die Räumung der Wohnungen durch die Mieter sowie das
Verbot, die nach Aufgabe der Nutzung durch die Mieter freiwerdenden Wohnungen
nicht mehr durch Dritte zu Wohnzwecken nutzen zu lassen (s. Beschluss vom 23.
Juli 2004 - 4 L 1673/04.NW -, juris). Dabei ist das an den Eigentümer gerichtete
Nutzungsverbot durch den in der betreffenden Wohnung lebenden Mieter regelmäßig
rechtswidrig, da es nicht geeignet ist, die rechtswidrige Wohnnutzung durch den
Mieter zu beenden und damit den Zweck zu erfüllen, den die Bauaufsichtsbehörde
mit ihr verbunden hat (Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2004, a. a. O. m. w.
N.; s. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B
10586/06.OVG -).
Da es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 13.
April 2004 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen
Rechtsgrundlage aber auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 21.
September 2006 ankommt, weil es sich bei einer Nutzungsuntersagung um einen sog.
Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 496,
497), beschränkt sich der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Verfügung
infolge des Umstands, dass die Mieter nach Erlass des Bescheids aus der
Dachgeschosswohnung ausgezogen sind, auf das an die Klägerin gerichtete Verbot,
die Räume im Dachgeschoss selbst als eigenständige Wohnung zu nutzen sowie die
nach Aufgabe der Nutzung durch die Mieter freigewordene Wohnung im Dachgeschoss
nicht erneut an Dritte zu vermieten.
Rechtsgrundlage für den Erlass des hier verfügten präventiven Nutzungsverbots
ist die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO (vgl. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang,
Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2005, § 59 Rdnr. 21; VG Neustadt, Beschluss
vom 11. Mai 2000 - 4 L 558/00.NW - juris). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden
u. a. bei der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die
bau-rechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die
aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie
haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben.
Eine Nutzung der in der Verfügung genannten Räume im Dachgeschoss des
Wohngebäudes ...weg 9 in ... als selbstständige Wohnungseinheit durch die
Klägerin oder Dritte wäre formell illegal, da es an der gemäß §§ 66, 62 Abs. 2
Nr. 5 a LBauO hierfür erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Entgegen der
Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erlaubt die der Klägerin
erteilte Baugenehmigung vom 14. Januar 1994 eine selbstständige Wohnnutzung im
Dachgeschoss nicht. Denn in den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauplänen
und Wohnflächenberechnungen wird das Erdgeschoss als „Wohnung 1" und das
Obergeschoss und das Dachgeschoss zusammen als „Wohnung 2" bezeichnet. Aus der
Grundrisszeichnung ergibt sich im Übrigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass
es sich bei den Räumen im Dachgeschoss nicht um eine eigenständige Wohnung
handelte. Denn die Räume waren ausgewiesen als „Studio, Kind 2, WC, Dusche,
Gast, Abstellraum und Flur", also als Annex zu der Wohnung im Obergeschoss.
Schließlich ergab sich aus dem Hinweis H 04 in der Baugenehmigung eindeutig,
dass die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
einzuhalten seien.
War somit die Nutzung des Dachgeschosses des Anwesens ...weg 9 in ... als
selbst-ständige Wohneinheit nicht von der Baugenehmigung vom 14. Januar 1994
umfasst, so liegt formelle Illegalität vor. Nach der Rechtsprechung des OVG
Rheinland-Pfalz (BauR 1997, 103 und Beschluss vom 23. Juni 2006 - 1 B
10586/06.OVG -; ebenso Sächs.OVG, SächsVBl. 2001, 248 und OVG
Nordrhein-Westfalen, BRS 60 Nr. 165; aA VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2004, 181,
185, wonach mit Rücksicht auf Art. 14 GG stets die materielle
Baurechtswidrigkeit zu prüfen ist), der die Kammer folgt (s. z.B. Urteil vom 14.
Juli 2005 – 4 K 1053/05.NW -), kann die Nutzung einer baulichen Anlage
regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn sie nicht genehmigt ist. Nicht
erforderlich ist dagegen, dass die ungenehmigte Nutzung auch gegen
materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine
Nutzungsuntersagung aber nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise
rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung nur
erlaubt, wenn nicht offensichtlich eine beantragte Nutzungsgenehmigung erlassen
werden muss (OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.; Sächs. OVG, BRS 58 Nr. 203; OVG
Nordrhein-Westfalen, BRS 60 Nr. 165). Damit wird dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in der Vorschrift Rechnung getragen, der im Übrigen im
Rahmen der Ermessenentscheidung ebenso zu berücksichtigen ist wie sonstige
Umstände, die im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung nur bei formeller
Illegalität verbieten können (z.B. langjährige Duldung,
Vertrauensschutzgesichtspunkte).
Nach Auffassung der Kammer ist die Nutzung des Dachgeschosses des o. g. Anwesens
als selbstständige dritte Wohneinheit durch die Klägerin oder potentielle Mieter
aber nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Denn sie widerspricht der Ziffer A
1.3. der textlichen Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplans „Im ..."
der Ortsgemeinde ..., der bei Einzelhäusern im allgemeinen Wohngebiet als
Obergrenze zwei Wohnungen festsetzt. Soweit die Klägerin die Notwendigkeit der
Zwei-Wohnungs-Klausel im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestreitet und
darauf verweist, durch die Zulassung von Räumen für Freiberufler in den von der
Zwei-Wohnungs-Klausel erfassten Gebäuden werde der angebliche Zweck dieser
Klausel, eine Verdichtung der Wohnbebauung zu verhindern, gerade nicht erreicht,
ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Rechtmäßigkeit der
streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung ohne Bedeutung ist.
Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan durch die
tatsächliche Entwicklung des Baugebiets hinsichtlich der Zwei-Wohnungs-Klausel
funktionslos geworden sein könnte. Ferner wären eventuelle Abwägungsfehler - die
hier im Mittelpunkt stehende Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel durch den
Gemeinderat bedarf der vorherigen Abwägung und kommt somit als potentieller
Abwägungsfehler in Betracht – hier unbeachtlich. Denn ebenso wie im
Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sind im Rahmen der Inzidentprüfung eines
Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht die Fristen zur Rüge von
Abwägungsfehlern zu beachten sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2003 – 2
B 23.98 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 4 K 1388/05.NW -,
juris). Diese wären hier aber seit längerer Zeit versäumt.
Für den Erlass eines präventiven Nutzungsverbots bestand vorliegend auch
hinreichend Anlass, denn die Klägerin hat sich in der Vergangenheit nicht an die
gesetzlichen Vorschriften gehalten und möchte auch in Zukunft das Dachgeschoss
als selbstständige Wohnung nutzen oder durch Dritte nutzen lassen. Der Beklagte
muss daher nicht zuwarten, bis der gesetzeswidrige Zustand wieder eingetreten
ist.
Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte verstoße in ihrem Fall gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs.1 GG, weil er gegen vergleichbare Bauvorhaben in
der näheren Umgebung nicht einschreite, so kann dem nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Nutzungsuntersagungsverfügung ebenso
wie eine Beseitigungsanordnung von dem Betroffenen nicht allein mit dem Argument
abgewehrt werden kann, die Behörde gehe gegen Baurechtsverstöße in
vergleichbaren anderen Fällen nicht vor; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwGE 92, 153). Dieser Grundsatz
entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht von der Verpflichtung, ihre
bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen
in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig, d.h. nicht ohne erkennbaren Grund
unterschiedlich, systemwidrig oder planlos auszuüben (Vgl. BVerwG, BRS 60
Nr.163). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre,
gleichsam schlagartig gegen alle illegalen Vorhaben vorzugehen, da dieses ihre
Verwaltungskraft übersteigen würde. Die Bauaufsichtbehörde darf sich - etwa in
Ermangelung ausreichender personeller oder sachlicher Mittel - auf die Regelung
von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen
vermag (BVerwG, BauR 1999, 734; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November
2003 - 1 A 10353/03.OVG - ). Der Vorwurf der Willkür ist ihr erst dann zu
machen, wenn sie ohne Konzept und ohne sachlichen Grund allein Maßnahmen gegen
einen Betroffenen ergreift (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar
1993 - 8 A 11479/91.OVG - ; BVerwG, BRS 57 Nr. 248). Eine Selbstbindung der
Behörde tritt aber noch nicht ein, wenn die Bauaufsichtsbehörde in einigen
wenigen Fällen baurechtswidrige Zustände duldet. Ein Sanierungskonzept ist nur
in besonderen Fallkonstellationen erforderlich, die dadurch gekennzeichnet sind,
dass auf engem Raum eine Vielzahl von illegalen baulichen Anlagen vorhanden ist
und die Behörde sich schlüssig werden muss, ob diese Anlagen nachträglich etwa
durch den Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplanes legalisiert werden
können oder ob und in welcher Reihenfolge hiergegen vorgegangen werden soll (OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 1 E 10690/03.OVG - und Beschluss
vom 5. Oktober 2005 - 8 A 11129/05.OVG - . Bestehen aber konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass in dem betreffenden Gemarkungsbereich bezüglich der
Baurechtsmäßigkeit vorhandener Bauten insgesamt eine problematische Situation
gegeben ist, muss die Bauaufsichtsbehörde ein planvolles Eingriffs-, Heilungs-
und Sanierungskonzept hinsichtlich aller im betreffenden Gebiet vorhandenen
unzulässigen baulichen Anlagen erarbeiten. Kommt sie dem nicht nach, muss ihr
Vorgehen gegen ein einzelnes Vorhaben als systemlos und willkürlich erscheinen
(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 1 A 10091/98.OVG -). Ein
sachlicher Grund liegt dagegen vor, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde für ihr
differenziertes Vorgehen auf die Auswahl eines „Musterfalles" beruft (BVerwG,
NVwZ-RR 1992, 360). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, eine
allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unter-schiedliches Vorgehen gegen
baurechtswidrige Zustände ergebe sich aus dem verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz nicht. Danach muss eine „temporäre Ungleichbehandlung" bei
Ordnungsverfügungen über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht gegen Art. 3 Abs.1
GG verstoßen (BVerwG, BRS 58 Nr. 209).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
vor. Der Kammer ist aus mehreren Verfahren bekannt (s. etwa die Verfahren 4 K
1097/05.NW; 4 L 200/06.NW; 4 K 907/06.NW), dass der Beklagte im näheren Umfeld
des Anwesens der Klägerin seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgeht, die sich
nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel des Bebauungsplans „Im ..." gehalten haben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zu den
Gerichtsakten gereichten Liste über vermeintliche Baurechtsverstöße im
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Soweit in den Jahren zuvor vereinzelt
Befreiungen erteilt worden sind, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler.
Maßgebend ist allein die heutige Verfahrenspraxis des Beklagten, die darauf
ausgerichtet ist, rechtmäßige Zustände herzustellen. Auch soweit die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung moniert hat, es lägen weitere Baurechtsverstöße im
Bebauungsplangebiet wie z.B. die Nichteinhaltung der Grund- oder
Geschossflächenzahl vor, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es
ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst gleichmäßig gegen
Verstöße gegen die Zwei-Wohnungs-Klausel vorgeht und sich erst anschließend
anderen Baurechtsverstößen zuwendet.
Ohne Relevanz für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom
13. April 2004 ist der weitere Einwand der Klägerin, die
Nutzungsuntersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel
ein Nutzungsverbot auch erst nach Ablauf des zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Mietverhältnisses hätte ausgesprochen werden können. Der Frage, ob Mietern, die
im Besitz eines unbefristeten Mietvertrages sind, die Nutzung einer nach
öffentlichem Recht nicht legalisierten Wohnung mit sofortiger Wirkung untersagt
werden kann oder ob diesen eine angemessene Räumungsfrist einzuräumen ist (näher
dazu s. VG Neustadt, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 4 L 1750/04.NW -), kommt im
vorliegenden Verfahren indessen keine Bedeutung zu. Denn diese Frage ist allein
im Verhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde und Mietern zu beantworten.
Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. März 2004 verfügte Zwangsmittelandrohung
ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 66 i. V. m. § 64 LVwVG. Die Zwangsgeldandrohung ist inhaltlich hinreichend
bestimmt. Eine gesonderte Fristbestimmung in Ziffer 2 des Bescheids war
entbehrlich, da eine solche in Bezug auf den Inhalt der Verfügung gemäß § 66
Abs.1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG nicht bestimmt zu werden braucht (erforderlich ist
eine Fristsetzung, wenn eine Nutzungsuntersagung mit einer Räumungsanordnung
verbunden wird) und im Übrigen eine Frist bereits in der Ziffer 1 der Verfügung
enthalten ist. Dem Fristsetzungserfordernis ist auch dann Genüge getan, wenn die
Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist, sondern als materiell-rechtliche
Frist als Teil der Grundverfügung formuliert ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
26.09.1996 - 4 UE 434/95 -; ebenso Brühl, JuS 1997, 926, 929).
Auch ist die Androhung eines Zwangsgeldes der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG beträgt dessen Höhe mindestens 5 € und höchstens
5.000 €. Die vorgesehene Zwangsgeldobergrenze stellt einen Höchstsatz dar, der
nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen
und in der Regel erst nach Wiederholung des Zwangsmittels auszuschöpfen ist. Bei
der in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellten Bemessung der Höhe des
angedrohten Zwangsgeldes ist danach in erster Linie auf die Wichtigkeit des
ordnungsbehördlichen Zwecks abzustellen und die wirtschaftliche Lage des
Pflichtigen zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 22, 327). Hiernach
ist die Androhung eines Betrages in Höhe von 3.000 € nicht ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
ergibt sich aus § 167 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines
Bevollmächtigten.
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