Dachlawinenschaden –Schadensersatzanspruch gegenüber Hauseigentümer
Amtsgericht
Geislingen
Az.: 3 C
868/05
Urteil vom
31.01.2006
In Sachen wegen Forderung hat das Amtsgericht Geislingen auf die mündliche
Verhandlung vom 26.1.2006 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,42 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.6.2005 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 803,42 Euro.
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Dachlawinenschadens
geltend.
Der Kläger parkte seinen PKW Opel Vectra, in der Nacht vom 8. auf den 9.3.05 auf
dem Parkplatz mit Parkscheibenregelung an der Seite des Gebäudes der Beklagten
in der Karlstraße 1 in Geislingen. In dieser Nacht löste sich vom Dach dieses
Gebäudes eine Schneelawine und fiel auf das Klägerfahrzeug, wobei dieses
erheblich beschädigt wurde. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 1.606,84
Euro. Hiervon wird mit der Klage die Erstattung der Hälfte geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.6.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie trägt vor,
in den letzten 50 Jahren sei keine Dachlawine von dem Hausdach abgegangen. Schon
allein daraus ergebe sich, dass die Beklagte nicht mit einem solchen Ergebnis
habe rechnen müssen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.1.2005 nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 803,42
Euro gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Der Beklagten obliegt als Hauseigentümerin eine erhöhte Überwachungs- und
Hinweispflicht in Bezug auf mögliche Dachlawinen, weil sie öffentliche
Parkplätze am Haus angelegt hat (wegen des genauen Abstands zur Hauswand wird
auf das von der Beklagten vorgelegte Foto mit eingezeichnetem Abstand Bezug
genommen, Anlage zum Sitzungsprotokoll, Bl. 44 ff.). Die Beklagte musste im März
mit Tauwetter und auch mit Dachlawinen, die für die am Haus geparkten Fahrzeuge
gefährlich werden können, rechnen (Auf die von Klägerseite vorgelegten Fotos
wird Bezug genommen, Bl. 43/44 ff.). Die Beklagte hat ihre entsprechende
Hinweispflicht verletzt, weil sie kein Warnschild angebracht hat.
Dem Kläger ist im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen
Mitverursachungsbeiträge gem. § 254 BGB ein Mitverschulden zu 50 % anzulasten.
Für den Kläger war die Gefährlichkeit im Hinblick auf mögliche Dachlawinen unter
den gegebenen Umständen genauso erkennbar, wie für die Beklagte. Den
beiderseitigen Mitverursachungsbeiträgen ist deshalb jeweils das gleiche Gewicht
beizumessen. Da der Kläger nur 50 % seines Schadens geltend macht, war der Klage
mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.