Darlehensrückzahlung – Darlegungs- und Beweislast für Erfüllung
BGH
Az: VIII ZR
135/04
Urteil vom
17.01.2007
Leitsatz:
Die
Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines
Darlehensrückzahlungsanspruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte
Verrechnung mit Provisionsansprüchen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der
Darlehensgeber braucht nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht
dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom
27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum 31. März 1999
ein Geschäftspartnervertrag, nach dem die Beklagte für die Klägerin als
nebenberufliche Versicherungsvertreterin tätig werden sollte. Durch
Vereinbarungen vom 2. und 16. Juni 1998 gewährte die Klägerin der Beklagten zum
Organisationsaufbau ein Darlehen in Höhe von insgesamt 190.000 DM. Der
Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen:
"§ 3
Das verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 1.000
DM beginnend ab 1. Juli 1998 bis zum 1. Dezember 1998 zurückzuzahlen, 2.000 DM
beginnend ab 1. Januar 1999 bis zum 1. Dezember 2005 zurückzuzahlen.
Die Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen.
Sollte der jeweils fällige Vergütungsanspruch des Geschäftspartners [der
Beklagten] nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate in Höhe von 1.000,00
DM / 2.000,00 DM zu erfüllen, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, die
Mindestrate per Überweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen.
Die Zahlung von höheren Raten ist jederzeit möglich. ...
§ 4
Das Darlehen wird mit 7,5 % per anno ab dem Auszahlungstermin verzinst. Die
Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fällig und berechnet und
sind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der
Tilgung vorgehend verrechnet.
§ 5
Der noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf
einmal fällig, wenn ... der Geschäftspartner seine Tätigkeit für die
Gesellschaft beendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet ...."
Im August 1998 vereinbarten die Parteien abweichend von dem Darlehensvertrag,
die Tilgung des Darlehens bis einschließlich 31. Dezember 1998 auszusetzen.
Für die Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 erhielt die Beklagte von der
Klägerin außerdem monatlich Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 66.000
DM. Wegen deren Rückführung wurde jeweils vereinbart:
"Die Tilgung erfolgt spätestens zum 1.02.1999 durch Umbuchung des o. g. Betrages
zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto. Bis zu diesem
Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Geschäftspartner. ...
Sollten zum 1.02.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht
ausreichen, so wird ... eine neue Rückführungsvereinbarung zwischen der A.
[Klägerin] und dem Geschäftspartner abgestimmt."
Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 kündigte die Klägerin den
Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 sowie den Darlehensvertrag. Von der
Beklagten während der Vertragslaufzeit erworbene Provisionsansprüche verrechnete
sie mit den - diese übersteigenden - Provisionsvorauszahlungen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens
von 190.000 DM (97.146 EUR) nebst 7,5 % Darlehenszinsen seit dem 16. Juni 1998
in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage auf Erteilung eines
Buchauszugs erhoben. Nachdem die Klägerin den Buchauszugsanspruch anerkannt
hatte, hat das Landgericht Klage und Widerklage durch Teilanerkenntnis- und
Schlussurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage
abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen
Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten
war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.
Zwar sei zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen, den sie
wirksam gekündigt habe (§§ 607, 609 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung). Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das der
Beklagten gewährte Darlehen noch in Höhe von 190.000 DM valutiere. Nachdem die
Klägerin den Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 gekündigt habe, sei gemäß
§ 5 des Darlehensvertrags der zu diesem Zeitpunkt offenstehende Restbetrag des
Darlehens nebst Zinsen fällig geworden. Die Klägerin habe indes auch auf
mehrfache Hinweise des Senats die Höhe des Restbetrags nicht aufgezeigt.
Nach den Vereinbarungen der Parteien sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die
fälligen Provisionsansprüche der Beklagten ab dem 1. Januar 1999 als
Tilgungsleistung auf die Darlehensforderung anzurechnen, soweit sie die
monatliche Mindestrate erreichten oder überschritten. Außerdem habe sie zum Ende
des Kalenderjahres 1998 zunächst die Zinsen berechnen und die fällig gewordenen
Zinsen dann zum 1. Januar 1999 - der gleichzeitig fällig werdenden Tilgungsrate
vorausgehend - mit fällig gewordenen Provisionsansprüchen verrechnen müssen.
Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen über die Gewährung von
Provisionsvorauszahlungen. Da an die Beklagte vor Abschluss der
Darlehensvereinbarung bereits Provision in Höhe von 20.000 DM vorausbezahlt
worden sei, sei die gleichwohl getroffene Abrede, dass das gewährte Darlehen
durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen getilgt werden solle, ohne
dass sich die Klägerin eine vorrangige Verrechnung mit Provisionsvorschüssen
vorbehalten habe, nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass in der
Folgezeit vorgenommene Provisionsgutschriften in erster Linie mit den
Darlehensraten zu verrechnen seien. Dies folge auch aus § 5 AGBG, nach dem
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - um solche handele
es sich sowohl bei den Darlehensvereinbarungen als auch bei den Vereinbarungen
über die Gewährung von Provisionsvorauszahlungen - zu Lasten des Verwenders,
hier der Klägerin, gingen.
Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien im August 1998 eine
Vereinbarung getroffen hätten, nach der die eingehenden Provisionsgutschriften
ausschließlich und vorrangig auf die Provisionsvorauszahlungen zu verrechnen
seien. Die dazu zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe lediglich die
Vereinbarung einer vorübergehenden Stundung des Darlehens bis zum 31. Dezember
1998 ergeben, nicht aber eine Einigung darüber, dass durch Provisionsguthaben
auf dem Geschäftspartnerkonto vorrangig die der Beklagten gewährten
Provisionsvorauszahlungen getilgt werden sollten. Ebenso wenig habe die Klägerin
den Beweis für einen von ihr behaupteten Handelsbrauch erbracht, nach dem beim
Strukturvertrieb von Versicherungen durch verdiente Provisionen vorrangig
Provisionsvorauszahlungen zurückgeführt würden.
Damit bleibe es dabei, dass die Verrechnungsabrede in § 3 des Darlehensvertrages
vorrangig sei, allerdings die Tilgung durch die Stundungsvereinbarung
hinausgeschoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin die am 1.
Januar 1999 verdienten Provisionen zunächst auf den Zinsanspruch für das Vorjahr
und im Übrigen - wie auch die noch fällig werdenden Vergütungsansprüche - auf
die Tilgungsraten ab dem 1. Januar 1999 zu verrechnen habe. Eine entsprechende
ordnungsgemäße und vollständige sowie nachvollziehbare Abrechnung habe die
Klägerin indessen nicht vorgelegt. Dafür sei nicht ausreichend, dass sie
sämtliche Provisionsmitteilungen an die Beklagte überreicht habe. Sie könne sich
auch nicht darauf berufen, dass die Abrechnungen von dem Versicherungsvertreter
gemäß § 4 des Geschäftspartnervertrages als inhaltlich anerkannt gälten, wenn
dieser nicht binnen 14 Tagen nach Zugang Einspruch erhoben habe; denn die
Klausel sei wegen der Unabdingbarkeit der Informationsrechte des
Versicherungsvertreters (§ 92 Abs. 2, § 87c Abs. 5 HGB) unwirksam. Die von der
Klägerin im Übrigen vorgelegten verschiedenen Forderungsaufstellungen seien
unzureichend, weil sie entweder nicht sämtliche erforderlichen
Provisionsgutschriften enthielten oder die Stundungsvereinbarung von August 1998
nicht berücksichtigten. Allen Abrechnungen sei gemein, dass aus ihnen nicht
hervorgehe, für welchen von der Beklagten oder einem ihrer Untervertreter
vermittelten Vertrag sie einen - wie zu berechnenden - Provisionsanspruch
erworben habe, weil die einzelnen Positionen nicht erläutert seien.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten
nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vereinbarungen der Parteien
entnommen hat, die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit erworbenen
Provisionsansprüche dienten in erster Linie der Tilgung der geschuldeten
Darlehensraten, auch wenn die Beklagte darüber hinaus Provisionsvorschüsse
erhalten habe, die ebenfalls durch die verdienten Provisionen zurückgeführt
werden sollten. Dem liegt die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde,
durch die die von der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
sowohl für die Darlehensgewährung als auch für die Provisionsvorauszahlungen
verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt worden sind, die keine
Regelung zu dem Verhältnis beider untereinander enthalten. Anders als die
Revision meint, ergibt sich der Vorrang der Tilgung der
Provisionsvorauszahlungen nicht bereits aus § 3 des Darlehensvertrags, nach dem
eine Verrechnung der Darlehensraten nur mit fälligen Vergütungsansprüchen
erfolgen sollte. Im Rechtssinne fällig wurden auch die Provisionsansprüche der
Beklagten, auf die die Klägerin bereits vor Fälligkeit Vorauszahlungen geleistet
hatte.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung (§§ 133, 157 BGB) ist
revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar daraufhin, ob gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze
oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., Senatsurteil vom 5.
April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 = NJW-RR 2006, 976, unter II 1 a).
Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme in erster
Linie auf den Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tatsache, dass die
Beklagte bereits Provisionsvorauszahlungen erhalten hatte, die am 1. Februar
1999 durch Umbuchung zulasten von Provisionsguthaben zurückgeführt werden
sollten, ab dem 1. Juli 1998 bzw. - aufgrund der späteren Stundungsvereinbarung
- ab dem 1. Januar 1999 eine Tilgung der Darlehensraten einschließlich des
Ausgleichs fälliger Darlehenszinsen durch die verdienten Provisionen vereinbart
haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge der verschiedenen
Vereinbarungen ist ein Verständnis der getroffenen Abreden dahin, dass für die
Rückführung der Provisionsvorschüsse nur dasjenige Provisionsguthaben Verwendung
finden sollte, das nach Verrechnung mit fälligen Darlehenszinsen und Tilgung der
fälligen Darlehensraten jeweils noch zur Verfügung stand, jedenfalls möglich,
wenn nicht sogar naheliegend. Die tatrichterliche Auslegung ist auch nicht
deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht ergänzend auf die
Zweifelsregel des § 5 AGBG verwiesen hat, obwohl die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin gerade keine Regelung des Verhältnisses von
Darlehensvertrag zu Provisionsvorschussvereinbarung enthalten. Denn die
Auslegung durch das Berufungsgericht wird bereits durch seine zuvor ausgeführte
Hauptbegründung getragen.
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision zutreffend rügt -
die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei verpflichtet,
mit ihrem Darlehensrückzahlungs- und -zinsanspruch ab dem 1. Januar 1999 auch
insoweit gegen fällige Provisionsansprüche der Beklagten aufzurechnen, als diese
die vereinbarte monatliche Tilgungsrate von 2000 DM und die am 1. Januar 1999
fällig gewordenen Darlehenszinsen überschreiten. Diese Auslegung des
Darlehensvertrags widerspricht dessen Wortlaut, ohne dass das Berufungsgericht
einen Grund dafür anführt, und ist mit dem anerkannten Auslegungsgrundsatz nicht
vereinbar, nach dem jede Auslegung vom Wortlaut auszugehen und die
Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu
berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 5. April 2006, aaO). Gemäß §§ 3 und 4 des
Darlehensvertrags sollen nur die Tilgung der monatlichen Mindestrate von 2000 DM
und der Ausgleich der jeweils am 1. Januar fälligen Darlehenszinsen durch
Verrechnung mit Vergütungsansprüchen erfolgen. Darüber hinausgehende
Rückzahlungen und damit eine vorzeitige Tilgung sind lediglich als eine
Möglichkeit (der Beklagten) vorgesehen. Auch eine zwingende Verrechnung von
fälligen Provisionsansprüchen der Beklagten mit dem von der Klägerin geltend
gemachten Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Restdarlehens aus § 5
des Darlehensvertrags lässt sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen.
Vielmehr entspricht die Beschränkung der Verrechnungsabrede auf die monatlich zu
leistenden Mindestraten zuzüglich jeweils fälliger Darlehenszinsen der
Interessenlage beider Parteien, einerseits für die Klägerin während der Dauer
der Geschäftsbeziehung eine gleichmäßige Rückführung des Darlehens zu sichern
und andererseits die Beklagte hinsichtlich der Verwendung ihrer
Provisionsansprüche nur in begrenztem Umfang im Voraus zu binden.
Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, solche Provisionsansprüche der
Beklagten zur Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückführung der
Provisionsvorauszahlungen zu verwenden, die zwar am 1. Januar 1999 fällig waren
oder in der Folgezeit fällig geworden sind, aber über die Beträge der in der
Zeit zwischen Anfang Januar und Ende März 1999 - dem Zeitpunkt der Beendigung
der Geschäftsbeziehung der Parteien - monatlich zu leistenden Darlehensraten von
2000 DM und der am 1. Januar 1999 fälligen Darlehenszinsen hinausgingen. Soweit
die Klägerin eine derartige Aufrechnung, beispielsweise in ihrem
Kündigungsschreiben vom 18. Februar 1999, tatsächlich erklärt hat und die
Provisionsansprüche der Beklagten dadurch erloschen sind (§ 389 BGB), kann die
Beklagte diese Ansprüche dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin auch
nicht mehr im Wege einer erst danach von ihr - über die Verrechnungsabrede
hinaus - einseitig erklärten Aufrechnung entgegen halten.
3. Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht der
Klägerin die Darlegungslast nicht nur für die Höhe des gewährten Darlehens sowie
der geschuldeten Darlehenszinsen auferlegt, sondern von ihr auch die Darlegung
der fälligen Vergütungsansprüche verlangt hat, die nach §§ 3 und 4 des
Darlehensvertrags zum Zwecke der Tilgung zu verrechnen sind.
a) Damit weicht das Berufungsgericht von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass
rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu beweisen sind,
die sich darauf beruft. Entsprechend diesem Grundsatz geht der Bundesgerichtshof
(Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593, unter 2; ebenso
MünchKommBGB/K. P. Berger, 4. Aufl., § 488 Rdnr. 152, 154; Baumgärtel/Laumen,
Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 607 Rdnr. 10) davon
aus, dass der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer eines
Darlehensrückzahlungsanspruchs darzulegen und zu beweisen hat und dass der
Darlehensnehmer vortragen muss, ob und in welchem Umfang er den Anspruch erfüllt
hat.
b) Die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede rechtfertigt ein
Abweichen von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Das gilt
unabhängig davon, ob man - wie offenbar das Berufungsgericht - davon ausgeht,
dass die Verrechnungsklausel die Klägerin zur Aufrechnung verpflichtet, oder ob
man annimmt, dass die zu verrechnenden Forderungen in dem Zeitpunkt, in dem sie
sich fällig gegenüber standen, automatisch erloschen sind (vgl. zu dieser
Rechtsfolge einer vertraglichen Verrechnungsabrede betreffend zukünftige
Forderungen BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - VIII ZR 199/65, NJW 1968, 835,
unter III 4 b; MünchKommBGB/Schlüter, 4. Aufl., § 387 Rdnr. 51). In keinem Fall
verloren die Vergütungsansprüche durch die Verrechnungsabrede ihre
Selbständigkeit so, wie dies bei Einstellung in ein Kontokorrent der Fall ist.
Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene
Feststellung des Landgerichts, die Darlehensforderung sei nicht in ein
Kontokorrent eingestellt worden, nicht in Frage gestellt. Die Revision macht
deshalb zu Recht geltend, dass die Rechtsprechung zum Kontokorrentverhältnis
(BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908, unter II 1 a),
nach der der Gläubiger, der den Kontokorrentsaldo verlangt, ohne ein
Saldoanerkenntnis darzutun, die der Saldenberechnung zugrunde liegenden Aktiv-
und Passivposten darlegen muss, auf den Fall der hier vorliegenden reinen
Verrechnungsvereinbarung nicht anwendbar ist.
Die Verrechnungsabrede regelt nur die Art und Weise der Erfüllung der
Darlehensverbindlichkeit. Auch aus der vom Berufungsgericht angenommenen
Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechnung mit ihren Darlehensansprüchen
gegenüber Provisionsansprüchen der Beklagten folgt nicht, dass die Klägerin
dartun müsste, in welcher Höhe sie tatsächlich aufgerechnet hat oder hätte
aufrechnen müssen. Ersteres bewirkt die (teilweise) Erfüllung und damit das
Erlöschen der Darlehensforderung, letzteres würde jedenfalls eine Einrede der
Beklagten gegen die Forderung begründen. Beides sind Umstände, die die Fortdauer
der Darlehensverpflichtung betreffen und für die nach allgemeinen Grundsätzen
die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt.
c) Es gibt auch keinen Grund, der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast
hinsichtlich der zu verrechnenden Vergütungsansprüche aufzuerlegen. Der
Versicherungsvertreter, der Provisionsansprüche im Wege der Zahlungsklage
geltend macht, muss das Entstehen, die Höhe und die Fälligkeit dieser Ansprüche
ebenfalls darlegen und beweisen. Um ihm dies zu ermöglichen, stehen ihm die
weitgehenden Informationsrechte des § 87c HGB zu. Die Beklagte hat hier den
Anspruch auf Buchauszug tatsächlich bereits geltend gemacht. Sie ist deshalb aus
eigener Kenntnis in der Lage, zur Höhe der Provisionsansprüche vorzutragen, die
am 1. Januar 1999 fällig waren bzw. in der Folgezeit fällig geworden sind.
III.
Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand
haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO);
der Senat kann nicht in der Sache selbst entschieden, weil sie nicht zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf - ausgehend von dem
Sachvortrag der Beklagten zu den von ihr während der Vertragslaufzeit erworbenen
Provisionsansprüchen - tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe der
Provisionsansprüche, die die Beklagte aus dem Versicherungsvertreterverhältnis
mit der Klägerin insgesamt erworben hat. Soweit diese Ansprüche nicht durch
Verrechnung nach § 3 f. des Darlehensvertrages mit den in der Zeit zwischen dem
1. Januar 1999 und dem 31. März 1999 fällig gewordenen Darlehensraten und
-zinsen erloschen sind, bedarf es weiterer Feststellungen dazu, wann und in
welcher Höhe die Klägerin gegen diese Ansprüche mit ihrem Anspruch auf
Rückzahlung der Provisionsvorschüsse aufgerechnet hat und ob danach noch
Vergütungsansprüche der Beklagten bestehen geblieben sind, mit denen die
Beklagte ihrerseits gegenüber der restlichen Darlehensschuld einseitig
aufgerechnet hat.