Darlehensvertrag – wirksame Kündigung
OLG Celle
Az: 3 W 126/06
Beschluss vom
09.11.2006
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, Az.: 6 O 236/06
In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf
die - sofortige - Beschwerde der Beklagten vom 18. Oktober 2006 gegen den
Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom
28. September 2006, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 15.
September 2006 in der Hauptsache zurückgewiesen worden war, am 9. November 2006
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 28. September 2006 wird teilweise
abgeändert; der Beklagten wird für die Durchführung des Rechtsstreits erster
Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. J..., V...,
bewilligt.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem gekündigten Darlehensvertrag in
Anspruch.
Die Beklagte und ihr Ehemann schlossen mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin
(zukünftig: Klägerin) unter dem 28. August 2000 einen Darlehensvertrag.
Wegen Zahlungsverzugs kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit
Schreiben vom 30. Januar 2006 den Kredit „mit sofortiger Wirkung", stellte eine
Gesamtforderung von 8.451,98 € fällig und verlangte, dass dieser Gesamtbetrag
innerhalb von 14 Tagen bei ihr eingehen müsse.
Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, auf Grund einer Vereinbarung der Klägerin
mit ihrem Ehemann, von dem sie getrennt lebt, sei der Darlehensvertrag
aufgehoben worden. Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen hätten weder sie noch
ihr Ehemann erhalten.
Das Landgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 28. September 2006
Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie sich gegen den geltend gemachten
Zinsanspruch wendet und ihren Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die Vereinbarung
der Klägerin mit dem Mitdarlehensnehmer berühre die Verpflichtung der Beklagten
nicht. Der Darlehensvertrag sei auch wirksam gekündigt worden. Jedenfalls in der
der Beklagten zugestellten Anspruchsbegründung vom August 2006 sei eine wirksame
Kündigung zu sehen.
Gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe wendet sich die Beklagte mit ihrer
Beschwerde vom 18. Oktober 2006. Eine wirksame Kündigung könne auch nicht in der
Zustellung der Anspruchsbegründung gesehen werden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2006 der Beschwerde nicht
abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten ist zulässig,
namentlich fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO).
Sie ist auch begründet; die Rechtsverteidigung der Beklagten bietet die von §
114 ZPO geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da es an einer wirksamen
Kündigung des Darlehensvertrages fehlt.
1. a) Allerdings ergibt sich für die Beklagte nichts aus ihrem Vortrag, die
Klägerin habe eine Stundungs- oder andere Änderungsvereinbarung allein mit ihrem
Ehemann, von dem sie mittlerweile getrennt lebt, geschlossen. Dieser Vortrag
kann als richtig zugrunde gelegt werden; die Klägerin hat mittlerweile auch eine
mündliche Stundungsvereinbarung mit dem Ehemann der Beklagten bestätigt. Der
Klägerin blieb es unbenommen, eine Abrede allein mit dem Ehemann der Beklagten
zu treffen. Eine Stundungsabrede mit dem Ehemann der Beklagten hat lediglich
Wirkung diesem gegenüber, § 425 BGB; § 423 BGB ist demgegenüber nicht anwendbar.
Die Aufzählung der Umstände, die nur Einzelwirkung haben, ist in § 425 Abs. 2
BGB lediglich beispielhaft. Solche Umstände, für die das Gesetz nicht
ausdrücklich eine Gesamtwirkung anordnet, haben im Zweifel nur Einzelwirkung (s.
a. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, AT, 14. Aufl., S. 640 f.). Die
Annahme der Beklagten, durch die Vereinbarung mit ihrem Ehemann sei der Vertrag
mit der Klägerin aufgehoben worden, ist demgegenüber unzutreffend.
b) Weiter ist ohne Bedeutung, ob allein der Ehemann der Beklagten Leistungen auf
den Vertrag erbracht hat. Der Vortrag der Beklagten erhellt nicht, aus welchem
Grund sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages, der Ausgangspunkt der
Vertragsauslegung ist (vgl. BGH, WM 2004, 1083, 1084; WM 2005, 418, 419), nicht
Mitverpflichtete aus dem Vertrag sein sollte.
c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass Verjährung eingetreten wäre (§ 497
Abs. 3 S. 3 BGB).
2. Es fehlt aber an einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages.
Auf vorliegenden Sachverhalt findet das BGB i.d.F. des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Gemäß §
498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensgeber einen
Verbraucherdarlehensvertrag nur kündigen, wenn er dem Darlehensnehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld
verlange.
Dem hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie hat auf den Hinweis des Senats vom
30. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 7. November 2006 zwar vorgetragen, dass die
Beklagte mehrfach zur Zahlung aufgefordert worden sei. Dass der Beklagten eine
Frist mit Kündigungsandrohung gesetzt worden sei, hat aber die Klägerin selbst
nicht behauptet. Ihre Auffassung, die Wirksamkeit der Kündigung könne dahin
stehen, da eine weitere Kündigung konkludent mit der Erhebung der Klage auf
Rückzahlung des Darlehens erklärt worden sei, ist unzutreffend. Zwar trifft es
durchaus zu, dass in einer Klage möglicherweise eine Kündigung gesehen werden
kann. Um die Kündigung als solche geht es hier aber nicht. Die Klägerin
verkennt, dass nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB der Kündigung eine Fristsetzung
mit Kündigungsandrohung vorauszugehen hat. Diese „soll dem Verbraucher eindeutig
die gefährliche Situation des Kredits vor Augen führen. Innerhalb der
zweiwöchigen Nachfrist gewährt somit der Kreditgeber dem Verbraucher eine letzte
Chance zur Rettung des Kredits" (Begründung des Regierungsentwurfs zum
Verbraucherkreditgesetz, BT-Drucks. 11/5462, S. 27). Insoweit entspricht die
Vorschrift § 326 Abs. 1 S. 1 BGB a. F., der für den Regelfall als Voraussetzung
für die Vertragsliquidierung wegen des Verzugs des Schuldners eine
Nachfristsetzung des Gläubigers verbunden mit der Androhung, dass er die Annahme
der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde, verlangte. Nach § 326
Abs. 2 BGB a. F. konnte der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sofort zu den
sogenannten Totalrechten gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. übergehen, wenn die
Vertragserfüllung gerade in Folge des Verzugs für ihn kein Interesse mehr hatte,
oder, über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, von vornherein fest stand, dass
der Schuldner selbst während einer angemessenen Nachfrist nicht mehr leisten
würde und die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung damit als sinnlose, weil
zwecklose Formalität erscheinen müsste (s. a. § 323 Abs. 2 BGB n. F.). Ob eine
vergleichbare Situation hier zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben, zum
einen, weil § 326 Abs. 2 BGB den Gläubiger nur von der Notwendigkeit der
Nachfristsetzung, nicht dagegen von dem Erfordernis einer Ablehnungsandrohung
befreite; zum anderen, weil es sich bei § 326 Abs. 2 BGB a. F. um einen eng
auszulegenden Ausnahmetatbestand handelte (vgl. BGH, WM 2006, 2055, 2056; NJW-RR
1997, 622, 623 f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rn. 20 a zu § 326, m. w.
N.), und insbesondere, weil der Verbraucherschutzcharakter in § 498 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 BGB den Rückgriff auf diese Grundsätze verbietet (so die jedenfalls
überwiegende Meinung, vgl. Müko-Habersack, BGB, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 498;
Staudinger-Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb. 2004, Rn. 20 zu § 498, je m. w. N.).
Gegen die entsprechende Anwendung der zu § 326 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten
Grundsätze spricht auch, dass dann im Einzelfall eine Prüfung nötig wäre, ob in
der Nichterbringung der Darlehensraten bereits eine ernsthafte und endgültige
Erfüllungsverweigerung zu sehen wäre.
Die Ansicht der Klägerin, in der Erhebung der Klage sei regelmäßig eine
konkludente Kündigung zu sehen, und es könne dann auf die Erfüllung der Vorgaben
des § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB verzichtet werden, müsste demgegenüber zum
vollständigen Leerlaufen der Vorschrift führen. Kein Kreditgeber müsste sich
noch veranlasst sehen, gemäß den gesetzgeberischen Anforderungen zu handeln. Der
o. g. Zweck der Vorschrift wäre nicht mehr zu erreichen, das Gesprächsangebot (§
498 Abs. 1 S. 2 BGB) von vornherein entwertet.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Oktober 2004 (3 W 96/04, MDR 2005,
800/WM 2005, 1750) betont, dass zum Schutze des Verbrauchers der Gesetzgeber in
§ 498 Abs. 1 BGB dem Darlehensgeber klare Vorgaben gemacht hat, von denen nicht
zu Gunsten des Darlehensgebers abgewichen werden darf, und es keine übertriebene
Förmelei darstellt, wenn einer Bank aufgegeben wird, den Gesetzeswortlaut
abzuschreiben.
III.
Die Entscheidung über die Beiordnung der Rechtsanwältin beruht auf § 121 ZPO.
Der Senat durfte die Beiordnung selbst vornehmen (vgl. Senat, 3 W 115/01,
Beschluss vom 6. Dezember 2001; 3 W 119/05, Beschluss vom 24. August 2005; OLG
Köln, MDR 1983, 324), was zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens auch
angezeigt erschien.