Darlehensverträge - Beleihungswertermittlung
Landgericht
Stuttgart
Az: 20 O 9/07
Urteil vom
24.04.2007
In dem Rechtsstreit wegen
unzulässiger Geschäftsbedingung hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts
Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im
Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtung des Beleihungsobjekts,
wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens
15,00 €, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages,
mindestens 30,00 €, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon,
ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 € angedroht.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: bis 3.300,00 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche
Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim
Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen
eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im
Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte
einer Bausparkasse. Sie tritt dabei im Verbund mit der W.- AG und der
W.-Lebensversicherung AG auf.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine
Bausparbedingungen (ABS) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 17 Abs. 3
lautet:
„Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung und
Verwertung verbundenen Auslagen (z.B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von
Gutachten, Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des Bausparers."
Daneben verwendet die Beklagte im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter
auch Verbrauchern, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich
nachfolgende auf die dingliche Besicherung von Darlehen (der Beklagten oder
ihrer Schwestergesellschaften) zugeschnittene Regelung findet:
"Die Bausparkasse [und die verbundenen anderen Institute] sind befugt, ein
Wertgutachten für das Beleihungsobjekt erstellen zu lassen. Ich bin damit
einverstanden, dass ein eventuell zu erstellendes Wertgutachten in das Eigentum
von W. bergeht. Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtung des
Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des
Darlehensbetrages, mindestens 15,00 €, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 %
des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 €, fällig.
Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem
Darlehensvertrag kommt oder nicht."
Der Kläger beanstandet diese Regelung und macht geltend, die Berechnung von
Kosten durch eine Bank auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur
zulässig, wenn für den Kunden eine korrespondierende Dienstleistung erbracht
werde; geschehe dies nicht, liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden
vor, die mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche und
mit dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB). Tatsächlich erbrächten Banken mit der Erstellung von Wertgutachten zu
Beleihungszwecken (entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH) ihren
Kunden keine LeistungLsondern würden ausschließlich in ihrem eigenen Interesse
tätig. Unangemessen sei auch die Bemessung des Entgelts für die Wertermittlung
nach der Höhe des beantragten Darlehens, weil der Aufwand für die Bewertung der
Sicherheit objektiv nicht mit dem Wert der beabsichtigten Belastung korreliere,
sondern gerade erst darauf abziele-, festzustellen: ob die Sicherheit für die
angestrebte Beleihung ausreiche oder nicht.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
mit Verbrauchern die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel im
Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtung des Beleihungsobjekts,
wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens
15,00 €, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages,
mindestens 30,00 €, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon,
ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 € gegen sie festgesetzt wird.
3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im
Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt ihre Regelung und bringt vor, sie habe bisher übersehen,
dass sie unterschiedliche Klauseln zur Erstattung der Kosten der
Beleihungswertermittlung verwende. Sie macht geltend, dass sie vom Kunden, der
um ein Darlehen nachsuche und als Sicherheit die Beleihung einer Immobilie
anbiete, verlangen könne, dass dieser seinerseits die Werthaltigkeit der
angebotenen Sicherheit nachweise; dies komme regelmäßig teuerer als eine
Wertermittlung durch die Bank; letztlich handle es sich um Bearbeitungskosten
des Darlehensantrages, die der Beklagten entstünden und eben deswegen vom
Darlehensnehmer zu tragen seien, nicht dagegen um ein Entgelt; auch alle anderen
Banken und Sparkassen würden so verfahren. Für sie als Bausparkasse sei jedoch
entscheidend, dass ihr gesetzlich vorgeschrieben sei, Gelddarlehen nur für
wohnungswirtschaftliche Zwecke zu vergeben und sie so abzusichern, dass diese
innerhalb der ersten vier Fünftel des Beleihungswertes lägen. Damit würde es
sich bei der Wertermittlung um einen integrierenden Bestandteil der
Darlehensgewährung und bei ihren Kosten um Kosten des Darlehens handeln. Es
könne ihr, auch wenn dies bei Immobilienkrediten anders als bei sonstigen
Verbraucherkrediten nicht vorgeschrieben sei, nicht verwehrt sein, diese
gesondert auszuweisen. Dass sich die Gebühr für die Wertermittlung nach dem Wert
des zu begutachtenden Objekts richte, entspreche hergebrachten Grundsätzen der
Honorierung von Gutachtern. Schließlich sei es für den Kunden nur günstig, wenn
sich die Gebühr nicht nach dem Wert des Beleihungsobjektes richte, weil der Wert
der Sicherheit immer höher sei, als der Wert der zu sichernden Forderung.
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthalte zwei Regelungen, nämlich was gelten
solle, wenn einerseits zu einer Darlehensvergabe mit Wertermittlung und
andererseits nur zu einer Wertermittlung ohne Darlehensgewährung komme. Da somit
die Klausel teilbar sei, könnten die vom Kläger vorgebrachten Argumente
allenfalls bei dem Verlangen Berücksichtigung finden, dass der Bausparer die
Wertermittlungskosten auch dann tragen solle, wenn es nicht zu einer
Darlehensvergabe komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der für die Genehmigung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Bausparkassen nach § 9 Abs. 1 BausparkassenG berufenen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Auf diese (BI. 77/78)
wird ebenfalls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes
(§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die
streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit
Verbrauchern verwendet.
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das
von ihr mit "Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen
für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006" überschriebene Klauselwerk, sondern auch
der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte
oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene
Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder
Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von
Anwendungsfällen bestimmt.
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts
dadurch, dass sie eine "Gebühr" zum Inhalt hat.
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 -
Depotgebühren -; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 - Deaktivierungsklausel - ;
BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -) ist es zwar grundsätzlich Sache der
Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu
zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen,
die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle
aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht
tritt.
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das
Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem
die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer
Bewertung regelt.
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von
Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte
ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung,
nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen
und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner
keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen
benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer
gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung
nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw.
Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits),bedarf
keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits
für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines
Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein
Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder
Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne
dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz
anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das
nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden,
indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
individuellen. Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede
Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die sich nicht auf eine
auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt-
oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener
Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von
Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f;
jeweils m.w.N.).
Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141,
380, 390).
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch
und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine
Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt
(so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen. Kredit durch ein
Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den
Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern
ausschließlich im eigenen Interesse (BGH. WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG
München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese
Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im
Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes
Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl
dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen
werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine
Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des
Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen
Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des
Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach
§ 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die
Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat;
dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen
Bausparer treffen.
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich
verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an
inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die
Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht
übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere
zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen
wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für
den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse
bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die
"Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke" in den
Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen
regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die
den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die
Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten
anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen
hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese
werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der
Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt.
Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende
Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten
Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher
Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht
durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem
Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des
Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen
dienen.
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3
BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über
Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis
zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den
Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse
bestehen.
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten,
dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt
werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse
mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen
Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte
nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für
Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte
kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form
einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine
Geschäftskosten handelt, die - jedenfalls nicht in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen - zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht
werden können.
d) . Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1
Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten
anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB
bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die
tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden
müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten
besteht.
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass
die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse
des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl.
oben unter c), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt
und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird,
hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer
Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den
Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit
(vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389, 137, 43, 47).
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte
daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs.
3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann
nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener
Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus
§ 890 ZPO
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur
Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung
aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als
die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen
Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl.
Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des
Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer
Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.