Rechtschutzversicherung – Deckungsschutz für Klage auf Berufsunfähigkeitsrente
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U
120/05
Urteil vom
25.04.2006
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 18.3.2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.173 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Versicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags zur
Vers.-Nr. 729 1392 für das Klageverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden gegen
die ... zum Aktenzeichen 5 O 151/04 für folgende Anträge zu gewähren:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.7.2004 bis zum 1.2.2029
eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.664,28 EUR jeweils
vierteljährlich im voraus in Höhe von 1.916,07 EUR zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. zur
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder durch
Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der
Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Vers.-Nr. ... ab dem 1.2.2002 bis zum 1.2.2029 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens
- werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckung aus einem Vertrag über eine
Rechtsschutzversicherung, dem die ARB 94 zugrunde liegen. Versicherungsnehmer
ist R... J.... Die Klägerin ist mitversicherte Person.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Rechtsschutz für eine
Streitigkeit mit der ... Lebensversicherung. Mit dieser hatte die Klägerin im
Jahr 1999 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
abgeschlossen.
Die Klägerin stellte am 01.02.2002 bei der ... Versicherung einen Antrag auf
Zahlung der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf
Beitragsbefreiung. Die ... Versicherung erklärte mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl.
26 GA) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Sie stützte diesen auf eine
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin. Durch
Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 27 ff GA) erklärte die ... die Anfechtung des
Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung und lehnte Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin bei Vertragsschluss falsche
Angaben zu Vorerkrankungen und stattgefundenen ärztlichen Behandlungen und
Untersuchungen machte.
Nach einem Klageentwurf vom 24.03.2004 (Bl. 45 ff GA) beabsichtigte die
Klägerin, gegenüber der ... Versicherung Rentenansprüche für die Vergangenheit
und für die Zukunft, einen Anspruch auf Feststellung, dass die ... Versicherung
nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, sondern dieser
fortbesteht, sowie einen Anspruch auf Freistellung der Klägerin von ihrer
Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung geltend zu
machen. Durch Schreiben vom 02.04.2004 (Bl. 47 GA) bestätigte die Beklagte die
Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich des Zahlungsantrags für die
Vergangenheit und lehnte die Deckung für die weiteren Anträge ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass die Anträge zum Teil nicht erforderlich seien und
vermeidbare Mehrkosten auslösen würden. Die Klägerin erhob vor dem Landgericht
Wiesbaden gegen die ... Versicherung eine Klage hinsichtlich sämtlicher
Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft. Das Landgericht Wiesbaden wies
die Klage durch Urteil vom 28.07.2004 (Bl. 192 ff GA) ab. In der
Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verfolgte die Klägerin
lediglich die rückständigen Rentenansprüche weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht geäußert, die Beklagte hätte uneingeschränkt
Rechtsschutz gewähren müssen. Sie sei nicht zur Erhebung einer Teilklage
verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für
den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ... Versicherung
für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Versicherungsnummer: ...) aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur
Versicherungsnummer ... zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.03.2005 (Bl. 105 ff GA) die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gegen ihre
Obliegenheit aus § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen habe, da sie nicht
alles zur Vermeidung unnötiger Kosten getan habe. Es sei nicht notwendig
gewesen, sämtliche Ansprüche vor dem Landgericht Wiesbaden einzuklagen, da die
Klägerin ihr Ziel auch mit der Verfolgung der rückständigen Rentenansprüche habe
erreichen können. Die zwischen der Klägerin und der ... Versicherung streitigen
Fragen hätten auch bei der gerichtlichen Verfolgung eines Teils der Ansprüche
geklärt werden müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die
Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. Durch die Erhebung einer Klage auf Zahlung
von rückständigen Teilen einer wiederkehrenden Leistung werde die
Verjährungsfrist insgesamt unterbrochen.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung.
Sie hält ihre in der ersten Instanz vertretenen Rechtsauffassungen aufrecht,
dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, lediglich eine Teilklage zu erheben. Es
sei darauf abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Kläger
verhalten hätte. Dieser hätte sämtliche Ansprüche eingeklagt.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie
folgt abzuändern:
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für
den Versicherungsfall vom 20.10.2003 (Leistungsablehnung der ... Versicherung
für Ansprüche der Klägerin aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Versicherungsnummer: ...) auf Grund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags zur
Versicherungsnummer ... zu gewähren.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wie folgt abzuändern:
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.173,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Versicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages zur
Versicherungsnummer ... für das Klageverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden
gegen die ... Versicherung zum Aktenzeichen 5 O 151/04 für folgende Anträge zu
gewähren:
a.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.07.2004 bis zum
01.02.2029 eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 7.664,28
Euro, jeweils vierteljährlich im Voraus in Höhe von 1.916,07 Euro zu zahlen.
b.
Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. ... zur
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wirksam fortbesteht und weder durch
Rücktritt noch durch Anfechtung der Beklagten beendet worden ist.
c.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der
Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur
Versicherungsnummer ... ab dem 01.02.2002 bis zum 01.02.2029 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück zu weisen.
Sie ist der Ansicht, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf
Feststellung, dass die Klägerin von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit ist,
da die Befreiung eine bedingungsmäßige Folge bei Eintritt einer teilweisen oder
vollständigen Berufsunfähigkeit während des Bestehens einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sei.
Darüber hinaus beinhalte die Klageschrift vom 14.04.2004 insgesamt vier Anträge,
von denen das Landgericht Wiesbaden sich in seinem Urteil lediglich mit dreien
auseinandersetze. Der Freistellungsantrag sei daher von der Klägerin wohl zurück
genommen worden. Für einen zurück genommenen Antrag könne die Klägerin Deckung
nicht begehren.
Die Klägerin könne im übrigen, für die Ansprüche, die sie in der
Berufungsinstanz nicht weiter verfolgte, keine Deckung verlangen.
Auch hätte es genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag
hinausgehenden Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit
eingeführt hätte; das hätte den Streitwert niedrig gehalten.
II.
Die Berufung ist erfolgreich.
1.
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass er sich
nur auf den Rechtsschutz bezieht, den die Beklagte verweigert hat. Zwar
erschließt sich dieses nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags. Zur
Auslegung von Klageanträgen ist jedoch auch der Sachvortrag der Parteien
heranzuziehen (BGH NJW 2001, 445/448). Diesem ist zu entnehmen, dass die
Klägerin Deckung lediglich insoweit verlangt, als die Beklagte diese abgelehnt
hat.
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin entsprechend ausgelegt;
diese Auslegung wurde in der Berufungsinstanz nicht angegriffen.
Dementsprechend stellte die Umstellung des Klageantrags durch die Klägerin
lediglich eine Klarstellung und keine teilweise Klagerücknahme dar, die der
Zustimmung der Beklagten nach § 269 Abs. 1 ZPO bedurft hätte.
2.
Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gegenüber
der Klägerin nicht Deckung in dem begehrten Umfang zu gewähren hat.
a)
Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin von
ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
aa)
Der Klägerin hat nicht gegen § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 verstoßen. Nach
dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine
unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte.
Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin nicht verstoßen, indem sie - entgegen
der Anweisung der Beklagten - in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden
sämtliche Ansprüche und nicht lediglich die rückständigen Renten einklagte. Bei
der Beurteilung, ob eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 Abs. 5 lit. c) cc)
ARB 94 vorliegt, ist darauf abzustellen, wie sich ein nicht
rechtsschutzversicherter Rechtsuchender, der auf Kostenüberlegungen keine
Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage wie der Versicherungsnehmer verhalten
hätte (z. B. Karlsruhe OLGR 2002, 333 - 334; OLG Hamm VersR 1999, 964 - 965; LG
Dortmund NversZ 2001, 376). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten
des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei nicht
mehr in Einklang bringen lässt (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm VersR 1993,
310). Die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße
unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner soll mit Rücksicht auf die
Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keine Obliegenheit verletzt. Auch
eine vernünftige unversicherte Partei hätte - ebenso wie die Klägerin -
sämtliche Anträge in dem Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden geltend
gemacht. Nur so konnte eine umfassende und abschließende Klärung der zwischen
der Klägerin und der ... Versicherung streitigen Fragen herbeigeführt werden. Es
mag zwar durchaus sein, dass sämtliche zwischen den Parteien streitigen
tatsächlichen und rechtlichen Fragen auch dann hätten aufgeklärt werden müssen,
wenn die Klägerin lediglich ihre rückständigen Rentenansprüche gegenüber der ...
Versicherung eingeklagt hätte. Es hätte auch dann überprüft werden müssen, ob
die ... Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
wirksam angefochten hat oder sie von dem Vertrag wirksam zurückgetreten ist. Das
Gleiche gilt für die Frage, ob tatsächlich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin
im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag oder nicht. Das Einklagen lediglich
der Rentenrückstände wäre jedoch für die Klägerin mit nicht hinnehmbaren Risiken
behaftet gewesen. Zum einen hätte die Gefahr bestanden, dass die ...
Versicherung, für den Fall einer Entscheidung zu Gunsten der Klägerin, den nicht
ausgeurteilten Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Zum anderen hätten sich
Nachteile für die Klägerin aus § 12 Abs. 3 VVG ergeben können. Nach dieser
Vorschrift ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten seine Ansprüche aus
dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend macht, nachdem der Versicherer
zuvor seine Leistung unter Hinweis auf die mit Ablauf der Frist verbundene Folge
abgelehnt hat. Die ... Versicherung hatte der Klägerin eine Frist nach § 12 Abs.
3 VVG gesetzt. Dementsprechend musste die Klägerin Klage erheben, um ihren
Deckungsschutz zu bewahren. Auch wenn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VersR
1991, 450/451) die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG selbst dann für die gesamten
Ansprüche gewahrt wird, wenn lediglich ein Teil der Ansprüche eingeklagt wird,
ist jedoch nicht auszuschließen, dass die ... Versicherung sich dennoch auf § 12
Abs. 3 VVG berufen hätte. In beiden Fällen hätte die Klägerin nochmals Klage
erheben müssen, um ihre Rechte gegenüber der ... Versicherung durchzusetzen.
Diese Gefahr war ihr nicht zuzumuten.
Nach der Erfahrung des ständig mit versicherungsrechtlichen Streitigkeiten
befassten Senats werden Klagen auf Leistung aus einer
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung so gut wie immer sowohl für die
Vergangenheit als auch für die Zukunft erhoben; auch für nicht
rechtschutzversicherte Kläger ist dies der Regelfall.
bb)
Ein Obliegenheitsverstoß nach § 17 ARB 94 ergibt sich auch nicht aus dem
Umstand, dass die Klägerin den Freistellungsantrag vor dem Landgericht Wiesbaden
zurückgenommen hat. Es kann dahinstehen, ob eine Klagerücknahme überhaupt eine
Obliegenheitsverletzung in diesem Sinne darstellen kann. Jedenfalls hat die
Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Freistellungsantrag nicht
zurückgenommen, sondern das Landgericht Wiesbaden diesen übergangen hat.
cc)
Der Einwand der Beklagten, sie sei der Klägerin insoweit nicht zur Gewährung von
Deckung verpflichtet, als diese einen Teil der Ansprüche gegen die
Berufsunfähigkeitsversicherung in der Berufungsinstanz nicht mehr
weiterverfolgte, trägt ebenfalls nicht. Auch darin keine Obliegenheitsverletzung
i.S. des § 17 ARB 94. Insbesondere wurde das Kostenrisiko für die Beklagte
hierdurch nicht erhöht, sondern verringert.
dd)
Es hätte auch nicht genügt, wenn die Klägerin die über den Zahlungsantrag
hinausgehenden Ansprüche im Wege von Hilfsanträgen in den Rechtsstreit
eingeführt hätte. Auch insoweit ist ihr keine Obliegenheitsverletzung
vorzuwerfen. Die Klägerin hätte auf diese Weise ihr Ziel (positive Entscheidung
über sämtliche Anträge) nicht herbeiführen können. Zwischen einem Hauptantrag
und einem Hilfsantrag besteht ein Eventualverhältnis. Über Letzteren wird erst
dann entschieden, wenn der Hauptantrag nicht durchdringt. Für den Fall, dass das
Landgericht Wiesbaden der Klage über die rückständigen Rentenansprüche
stattgegeben hätte, hätte es daher über die im Wege von Hilfsanträgen in das
Verfahren eingeführten weiteren Ansprüche nicht entschieden.
b)
Der Beklagten ist es verwehrt, sich im vorliegenden Deckungsprozess darauf zu
berufen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung, dass
die Klägerin von der Pflicht zur Beitragsbezahlung befreit ist, fehlte.
Der Sache nach handelt es sich um den Einwand der mangelnden Erfolgsaussicht.
Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die Deckung wegen mangelnder
Erfolgsaussicht ablehnen kann, sind nicht erfüllt. Eine Deckungsablehnung mit
dieser Begründung setzt voraus, dass diese dem Versicherungsnehmer vorprozessual
unverzüglich unter Angabe von Gründe schriftlich mitgeteilt wird (§ 18 Abs. 1
lit. b) ARB 94; OLG Köln RuS 2000, 288-290; OLG Frankfurt RuS 1997, 420-423).
Dass die Beklagte dieses getan hat, trägt keine der Parteien vor.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.307,24 EUR.