Rechtschutzversicherung – Einholung der Deckungszusage als Schaden
Amtsgericht
Schwandorf
Az: 2 C
0189/08
Urteil vom
11.06.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Schwandorf aufgrund mündlicher Verhandlung
vom 21.5.2008 folgendes Endurteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 449,80 EUR
nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
02.12.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR nebst Zinsen hieraus
i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2008 zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf 449,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
(von dessen Darstellung wird gem. § 313a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger noch
den restlichen Schadensersatzbetrag i.H.v. 449,80 EUR und 120,67 EUR
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich der im Tenor ausgesprochenen
Verzugszinsen zu zahlen (§§ 7, 17 StVG, 823, 249, 286, 288 BGB).
Die Beweisaufnahme, die Vernehmung der Zeugen und die Schadensstelle am Fahrzeug
des Klägers im Bereich des linken hinteren Radhauses belegen, daß der Beklagte
zu 1 mit seinem Anhänger gegen das in etwa querstehende Fahrzeug des Klägers auf
dem Parkplatz des Baumarktes XXX gefahren ist. Aus den glaubhaften Angaben der
Zeugen XXX und XXX ergibt sich auch, daß zum Zeitpunkt der Kollision das
Fahrzeug des Klägers schon einige Sekunden gestanden war und nicht erst
gleichzeitig mit dem Anhänger des Beklagten zu 1, wie er angegeben hat, beim
Rückwärtsfahren in den Innenspiegel gesehen hätte und beide Außenspiegel
beobachtet hätte, dann hätte er das hinter ihm stehende Fahrzeug sehen müssen,
was er aber nicht getan hat. Deshalb hat der Beklagte zu 1 gegen § 9 Abs. V StVO
verstoßen, so daß die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart erhöht war, daß
dahinter die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktritt (§
7 StVG). Die Beklagten haben dem Kläger daher seinen vollständigen Schaden zu
ersetzen, der insgesamt 874,60 EUR ausmacht, so daß unter Berücksichtigung der
Zahlung von 424,80 EUR noch ein Restbetrag von 449,80 EUR zu zahlen ist.
Aufgrund des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches des Klägers stehen ihm
auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu, da diese in einem inneren
Zusammenhang mit dem Schadenseintritt beim Kläger stehen. In Anbetracht des
Gegenstandswerts von insgesamt 874,60 EUR machen diese 120,67 EUR aus.
Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des
Klägers sind jedoch in diesem Fall dem Kläger nicht zu ersetzen, da diese Kosten
darauf beruhen, daß der Kläger eine diesbezügliche Rechtsschutzversicherung
eingegangen ist und die auf dem Versicherungsvertrag des Klägers beruhenden
Kosten daher nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis
bestehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, daß diese Kosten für die
Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung dann geltend gemacht werden
können, wenn sich die Beklagten in Verzug befunden hätten und daher als
Verzugsschaden diese Kosten anzusetzen wären.
Hier ist es aber so, daß dem Beklagten zur Begleichung der
Schadensersatzforderung des Klägers von insgesamt 864,60 EUR eine Frist bis
01.12.2007 gesetzt war. Aus de Schreiben der Klägervertreter an die Eheleute XXX
vom 14.11.2007 ergibt sich jedoch, daß bereits an die Rechtsschutzversicherung
des Klägers ein Schreiben mit der Bitte um Erteilung von Deckungsschutz erfolgt
war. Die Einholung der Deckungszusage ist deshalb bereits vor dem Eintritt des
Verzugs der Beklagten erfolgt, so daß die Erforderlichkeit der Einholung der
Deckungszusage nicht auf dem Verzug der Beklagten beruht, so daß insoweit der
geltend gemachte Schadenersatzanspruch i.H.v. 17,85 EUR nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. II ZPO; diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.