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Rechtschutzversicherung – Einholung der Deckungszusage als Schaden


Amtsgericht Schwandorf

Az: 2 C 0189/08

Urteil vom 11.06.2008


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Schwandorf aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.5.2008 folgendes Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 449,80 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.03.2008 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluß:

Der Streitwert wird auf 449,80 EUR festgesetzt.


Tatbestand:

(von dessen Darstellung wird gem. § 313a ZPO abgesehen.)


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger noch den restlichen Schadensersatzbetrag i.H.v. 449,80 EUR und 120,67 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich der im Tenor ausgesprochenen Verzugszinsen zu zahlen (§§ 7, 17 StVG, 823, 249, 286, 288 BGB).

Die Beweisaufnahme, die Vernehmung der Zeugen und die Schadensstelle am Fahrzeug des Klägers im Bereich des linken hinteren Radhauses belegen, daß der Beklagte zu 1 mit seinem Anhänger gegen das in etwa querstehende Fahrzeug des Klägers auf dem Parkplatz des Baumarktes XXX gefahren ist. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugen XXX und XXX ergibt sich auch, daß zum Zeitpunkt der Kollision das Fahrzeug des Klägers schon einige Sekunden gestanden war und nicht erst gleichzeitig mit dem Anhänger des Beklagten zu 1, wie er angegeben hat, beim Rückwärtsfahren in den Innenspiegel gesehen hätte und beide Außenspiegel beobachtet hätte, dann hätte er das hinter ihm stehende Fahrzeug sehen müssen, was er aber nicht getan hat. Deshalb hat der Beklagte zu 1 gegen § 9 Abs. V StVO verstoßen, so daß die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart erhöht war, daß dahinter die gewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktritt (§ 7 StVG). Die Beklagten haben dem Kläger daher seinen vollständigen Schaden zu ersetzen, der insgesamt 874,60 EUR ausmacht, so daß unter Berücksichtigung der Zahlung von 424,80 EUR noch ein Restbetrag von 449,80 EUR zu zahlen ist.

Aufgrund des materiellrechtlichen Schadenersatzanspruches des Klägers stehen ihm auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu, da diese in einem inneren Zusammenhang mit dem Schadenseintritt beim Kläger stehen. In Anbetracht des Gegenstandswerts von insgesamt 874,60 EUR machen diese 120,67 EUR aus.

Die Kosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers sind jedoch in diesem Fall dem Kläger nicht zu ersetzen, da diese Kosten darauf beruhen, daß der Kläger eine diesbezügliche Rechtsschutzversicherung eingegangen ist und die auf dem Versicherungsvertrag des Klägers beruhenden Kosten daher nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis bestehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, daß diese Kosten für die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung dann geltend gemacht werden können, wenn sich die Beklagten in Verzug befunden hätten und daher als Verzugsschaden diese Kosten anzusetzen wären.
Hier ist es aber so, daß dem Beklagten zur Begleichung der Schadensersatzforderung des Klägers von insgesamt 864,60 EUR eine Frist bis 01.12.2007 gesetzt war. Aus de Schreiben der Klägervertreter an die Eheleute XXX vom 14.11.2007 ergibt sich jedoch, daß bereits an die Rechtsschutzversicherung des Klägers ein Schreiben mit der Bitte um Erteilung von Deckungsschutz erfolgt war. Die Einholung der Deckungszusage ist deshalb bereits vor dem Eintritt des Verzugs der Beklagten erfolgt, so daß die Erforderlichkeit der Einholung der Deckungszusage nicht auf dem Verzug der Beklagten beruht, so daß insoweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch i.H.v. 17,85 EUR nicht besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. II ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


 

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