Depotkosten auch bei Steuerhinterziehung
als Werbungskosten absetzbar
Finanzgericht Baden-Württemberg
Az: 13 K 9/07
Urteil vom 07.03.2007
Tatbestand:
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Depotgebühren einer Schweizer Bank als
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften.
Die Kläger wurden als Eheleute für die Streitjahre vom beklagten Finanzamt
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Einkommensteuererklärungen 1993
bis 1999 erklärten sie keine Kapitaleinkünfte. Bei Ermittlungen der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts bei der Raiffeisenbank X - jetzt Volksbank
Y eG - wurde festgestellt, dass die Kläger über diese Bank bei der Z - Bank
(Schweiz) AG, , Kapitalvermögen angelegt hatten. Auf die Aufforderung des
Finanzamts vom 22. Februar 2000, die Kapitalerträge ab dem Jahr 1992
nachzuerklären, reichten die Kläger am 30. Mai 2000 nur Aufstellungen über
inländische Kapitaleinkünfte dieser Jahre ein. Den Klägern wurde deshalb
aufgegeben, auch ihre ausländischen Kapitalerträge für den fraglichen Zeitraum
anzugeben. Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 erklärten sie weitere Zinserträge
sowie bisher nicht erklärte Renteneinnahmen nach. Nach dem Bericht über die
Steuerfahndungsprüfung vom 22. April 2002 wurden folgende Kapitaleinnahmen
festgestellt:
Jahr|Einnahmen
1993|754,60 DM
1994|591,83 DM
1995|783,52 DM
1996|20.306,90 DM
1997|15.554,82 DM
1998|14.889,03 DM
1999|14.822,86 DM.
Das Finanzamt änderte die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1999 der Kläger am
19. Juni 2002 gem. § 173 Abs. Nr. 1 Abgabenordnung nach den
Prüfungsfeststellungen.
Gegen die Änderungsbescheide legten die Kläger am 05. Juli 2002 mit der
Begründung Einspruch ein, von den Kapitaleinnahmen seien noch folgende
Aufwendungen der Geldanlage als Werbungskosten abzuziehen:
Jahr|inländische Gebühren|ausländische Gebühren|Summe
1993|209,45 DM|465,45 DM|674,90 DM
1994|73,45 DM|430,75 DM|504,20 DM
1995|59,65 DM|427,62 DM|487,27 DM
1996|359,65 DM|389,20 DM|748,85 DM
1997|36,00 DM|406,03 DM|442,03 DM
1998|36,00 DM|348,10 DM|384,10 DM
1999|36,00 DM|345,64 DM|381,64 DM
Das Finanzamt beurteilte nur die inländischen Aufwendungen als Werbungskosten.
Die im Ausland angefallenen Aufwendungen seien als Kosten der Hinterziehung
nicht abzugsfähig. Wegen des bereits berücksichtigten Werbungskosten-
Pauschbetrags ergab sich nur für das Jahr 1996 eine steuerliche Auswirkung.
Demgemäß erging für dieses Jahr am 01. April 2003 gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2
Abgabenordnung ein Teilabhilfebescheid. Da die Kläger an der Abzugsfähigkeit der
ausländischen Bankaufwendungen festhielten, wies das Finanzamt die Einsprüche
durch einheitliche Entscheidung vom 18. September 2003 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der am 20. Oktober 2003 erhobenen Klage lassen die Kläger im
wesentlichen folgendes vortragen: Die Depotkosten und Kontoführungsgebühren der
Schweizer Bank erfüllten den Werbungskostenbegriff. Stünden Aufwendungen in
einem objektiven Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten
Tätigkeit, so sei es für die Erfüllung des Werbungskostenbegriffs nicht von
Bedeutung, ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig
oder zweckmäßig gewesen seien. Der Werbungskostenbegriff belasse dem
Steuerpflichtigen die Entscheidungsfreiheit, ob und welche Aufwendungen er
tätigen wolle. Die Tatsache, dass die Aufwendungen in der Schweiz höher seien
als in Deutschland, könne nicht zur Nichtabzugsfähigkeit der Bankgebühren der
Z-Bank (Schweiz) AG führen. Aus dem Kontoauszug dieser Bank gehe hervor, dass
auf dem Konto Zinsen am Fälligkeitstag gutgeschrieben und für die Kontoführung
vierteljährlich Gebühren abgezogen worden seien. Es stehe ihnen frei, wo und in
welchem Land sie ihr Geld anlegten. Die Auffassung des Finanzamts, die
Verlagerung der festverzinslichen Wertpapiere ins Ausland habe keinen
erkennbaren wirtschaftlichen Vorteil, jedoch höhere Gebühren als im Inland
gebracht und sei lediglich zur Vermeidung der Zinsabschlagssteuer geschehen,
stehe dem nicht entgegen. Bundesbürgern stehe es frei, ihr Geld dort
hinzubringen, wo es am sichersten sei, selbst wenn dort etwas höhere Gebühren
erhoben würden. Auch könne das Finanzamt nicht behaupten, die streitigen
Aufwendungen seien ausschließlich durch die Hinterziehung entstanden. Jeder
Bürger, der sein Depot in die Schweiz verlagere, hätte diese Gebühren ebenfalls
zahlen müssen.
Die Nichtabzugsfähigkeit der Bankgebühren ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 1
Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift enthalte ein Aufteilungs- und
Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch durch die
Lebensführung veranlasst seien. Die Bankaufwendungen seien jedoch nicht
teilweise durch die Lebensführung veranlasst, also würden sie es auch nicht im
Fall der Hinterziehung der Zinsen. Die Nichtabzugsfähigkeit ergebe sich auch
nicht aus § 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz. Hier seien ausschließlich
Geldstrafen genannt. Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts lasse sich die
Nichtabziehbarkeit auch nicht mit § 3 c Einkommensteuergesetz begründen.
Steuerfreie Einnahmen im Sinne von § 3 c Einkommensteuergesetz seien nur solche,
die unter § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz fielen und von der Belastung
freigestellt seien, sei es durch § 3 Einkommensteuergesetz oder eine anderen
Vorschrift. Als Einnahmen seien hier die Kapitalerträge anzusehen und nicht, wie
das Finanzamt meine, die hinterzogene Einkommensteuer. Denn die Kapitalerträge
hätten die Kosten bei der Bank ausgelöst. Das Abzugsverbot des § 3 c
Einkommensteuergesetz bezwecke, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter
steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug damit zusammenhängender
Aufwendungen erzielt werde. Die Kapitaleinnahmen seien steuerpflichtig und nicht
durch das Gesetz befreit. Kein Steuerpflichtiger könne sich selbst von der
Steuerpflicht befreien, indem er die Einnahmen nicht angebe. Ein doppelter
Vorteil liege hier nicht vor. Zwischen Einnahmen und Ausgaben bestehe ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Da die Einnahmen steuerpflichtig
seien, seien auch die Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Einkommensbesteuerung nach der Leistungsfähigkeit beruhe auf dem Grundsatz
des objektiven Nettoprinzips. Ausgaben zur Erzielung des Einkommens könnten nur
in Ausnahmefällen vom Abzug ausgeschlossen werden, in denen der Abzug
systemwidrige Auswirkungen zur Folge hätte. Eine Durchbrechung dieses
Grundsatzes sei nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe gerechtfertigt (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 06. Juni 1999 I R 100/97, Bundessteuerblatt II 1999, 658).
Der Gesetzgeber habe den Katalog der Abzugsbeschränkungen in § 4 Abs. 5
Einkommensteuergesetz laufend erweitert, aber stets begrenzt auf zuzurechnende
Strafen, d.h. Aufwendungen, die ohne betriebliche Veranlassung typische Kosten
der privaten Lebensführung gewesen seien. Die Bankgebühren seien angefallen,
weil sie ihre Kapitalanlagen über die Schweizer Bank vorgenommen hätten. Diese
Aufwendungen ließen sich nicht unter die nichtabzugsfähigen Werbungskosten
subsumieren.
Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 28. November 1977 (Bundessteuerblatt
II 1978, 105) zu Unfallkosten könnten bei bewusstem Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften auch schuldhaft verursachte Aufwendungen als
Erwerbsaufwendungen berücksichtigt werden. In diesen Fällen sei nicht immer die
private Lebensführung betroffen. Auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder die
moralische Einordnung abzielende Wertungen seien ungeeignet, da sich die
Besteuerung grundsätzlich indifferent nur nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit richte. Dementsprechend könnten auch strafbare Handlungen,
die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit stünden, Erwerbsaufwendungen begründen.
Dieses Ergebnis folge nicht nur aus dem objektiven Nettoprinzip, sondern ergebe
sich auch aus § 40 Abgabenordnung. Danach sei es für die Besteuerung
unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfülle,
gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstoße
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Dezember 2003, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2004, 865). Die
steuerrechtlichen Folgen seien wertneutral, ohne Rücksicht auf die
Verwerflichkeit der zugrunde liegenden Tatbestände zu ziehen (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche
Finanzsprechung - HFR - 1996, 597). Bei den geltend gemachten Kosten der
Schweizer Bank handle es sich nach alldem nicht um typische Kosten der
Hinterziehung, sondern um abzugsfähige Werbungskosten.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1999 vom 19. Juni 2002 sowie vom 01. April
2003 zu ändern und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten
in folgender Höhe zu berücksichtigen:
1993|465,45 DM
1994|430,75 DM
1995|427,62 DM
1996||389,20 DM
1997|406,03 DM
1998|348,10 DM
1999|345,64 DM.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die streitigen Aufwendungen stellten keine Werbungskosten dar, diese seien
vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Hinterziehung. Die Einnahmen hätten im
Inland ohne diese bzw. mit wesentlich geringeren Kosten erzielt werden können.
Es bestehe schon objektiv kein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung
gerichteten Tätigkeit, nämlich der Kapitalanlage selbst. Das Kapital sei im Jahr
1991 bei einem inländischen Kreditinstitut in Form von Wertpapieren angelegt
worden. Je nach Institut und Wertpapier seien hierfür keine oder aber wesentlich
geringere Gebühren aufzuwenden gewesen. Erst durch die Verlagerung der
Kapitalanlage ins Ausland Ende 1992 seien die Gebühren entstanden. Somit stünden
die Gebühren ausschließlich im Zusammenhang mit der Verschleierung des Vermögens
vor dem Fiskus, nicht aber mit der Kapitalanlage selbst. Zwar genüge auch ein
mittelbarer Zusammenhang. Dieser sei aber nur dann gegeben, wenn die
Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit, also der
Kapitalanlage selbst stünden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Anlage
selbst bestehe aber nicht, wenn die Aufwendungen bei der nämlichen Kapitalanlage
im Inland nicht entstanden wären. Dann stünden diese Kosten ausschließlich im
Zusammenhang mit der Verschleierung, sie seien Kosten der Hinterziehung.
Auch hätten die Kläger diese ausländischen Gebühren gerade nicht zur Förderung
der steuerlich relevanten Kapitalanlage aufwenden wollen. Jedwede Kosten
schmälerten den Ertrag; dies gelte umso mehr für unnötige Kosten. Niemand wolle
unnötige Kosten aufwenden. Diese seien auch nach der Vorstellung der Kläger nur
zur Verschleierung des Vermögens notwendig gewesen und hierfür aufgewandt
worden. Steuerhinterziehung sei eine Straftat und damit eine private
Angelegenheit. So habe die Rechtsprechung angenommen, dass PKW-Unfallkosten auf
einer Dienstfahrt zwar Werbungskosten seien. Habe der Fahrer jedoch unter
Alkoholeinwirkung gestanden, so sei der Unfall privat. Selbst wenn man der
Auffassung sein sollte, dass objektiv ein gewisser Zusammenhang mit der
Überlassung des Kapitals zur Nutzung bestanden habe und subjektiv die
Aufwendungen auch zur Nutzungsüberlassung gemacht worden seien, seien die
Depotgebühren zumindest auch durch Steuerhinterziehung, also durch eine private
Straftat nicht unwesentlich mitveranlasst und damit, weil kein objektiver
Aufteilungsmaßstab bestehe, insgesamt nicht abzugsfähig.
Hilfsweise könne auch § 3 c Einkommensteuergesetz herangezogen werden. Bei der
hinterzogenen Einkommensteuer handle es sich um eine steuerfreie Einnahme, die
nicht unter eine der sieben Einkunftsarten falle. Aufwendungen, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von steuerfreien Einnahmen stünden,
seien nach dieser Vorschrift selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen des
Werbungskostenbegriffs erfüllten, nicht abzugsfähig.
Zur beachten sei ferner, dass die Kläger nach der ständigen Rechtsprechung für
Aufwendungen, die der Steuerminderung dienten, die objektive Beweislast
(Feststellungslast) trügen. Dies betreffe auch den Veranlassungszusammenhang der
Aufwendungen. Es sei also Sache der Kläger nachzuweisen, dass die Ausgaben nicht
der Hinterziehung von Steuern dienten, sondern der Kapitalnutzung und subjektiv
zur Förderung der Kapitalnutzung getätigt worden seien.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig. Das Finanzamt hat die streitigen Aufwendungen zu Unrecht nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt (§ 9 Abs. 1
Satz 1, § 20 Einkommensteuergesetz). Die Bescheide sind demnach - wie erkannt -
zu ändern.
Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn
sie durch die Erzielung von Einnahmen gem. § 20 Einkommensteuergesetz veranlasst
sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. Mai 1993 VIII R 85/90,
BFH/NV 1994, 225, mit weiteren Nachweisen). Eine solche Veranlassung liegt vor,
wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten
Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich
relevanten Tätigkeit gemacht werden. Dabei setzen Werbungskosten stets einen
solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht kein in
jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist. Die Aufwendungen
müssen zu einer Einkunftsart in einem steuerrechtlich anzuerkennenden
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ob ein solcher besteht, richtet sich nach
der - wertenden - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden
Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrunds zur einkommenssteuerlich
relevanten Erwerbsphäre (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Dezember 2003 VI R
35/96, Bundessteuerblatt II 2004, 641, Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 04.
Juli 1990 GrS 2-3/88, Bundessteuerblatt II 1990, 817, 823).
Die hier streitigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von
Wertpapieren sind Werbungskosten. Depotgebühren sind zwar nicht ausschließlich
und unmittelbar durch die Erträge von Wertpapieren veranlasst. Denn sie sind
nicht nur Entgelt für die Erzielung von Zinsen und Gewinnanteilen, sondern auch
für die Verwahrung und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Bank. Gleichwohl hat
die Rechtsprechung den vollen Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten
zugelassen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1974 VIII R
266/72, Bundessteuerblatt 1975, 331 zu 4). Entscheidend ist jedoch, ob auf Dauer
gesehen voraussichtlich mit (steuerpflichtigen) Überschüssen der Kapitalanlage
zu rechnen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76,
Bundessteuerblatt II 1982, 37 zu 3. b). Nach dem Verhältnis der
steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte der Kläger zu den insgesamt geltend gemachten
Werbungskosten bestehen insoweit keine Bedenken. Solche werden vom Finanzamt
auch nicht vorgebracht.
Die hier in Frage stehenden Aufwendungen stehen in objektivem Zusammenhang mit
der Erzielung von Kapitaleinnahmen. Diese wurden von den Klägern auch in der
Absicht getätigt, solche Einnahmen zu erzielen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts ist nicht im Wege einer wertenden
Betrachtung davon auszugehen, dass der objektive Zusammenhang der Aufwendungen
mit dem Erwerb von Einnahmen von privaten Gründen überlagert wird. Auch durch
rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten verursachte Aufwendungen können als
Erwerbsaufwendungen zu berücksichtigen sein. In diesen Fällen ist nicht stets
die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betroffen. Für die Einordnung
von Aufwendungen als solche des Erwerbs oder der privaten Lebensführung ist ein
Abstellen auf das Verschulden, die Strafbarkeit oder das moralische Verhalten
des Steuerpflichtigen keine geeignete Wertung. Denn die Besteuerung ist
grundsätzlich wertungsindifferent und richtet sich nur nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1977 GrS
2-3/77, am angegebenen Ort, zu Unfallkosten bei Verstoß gegen
Verkehrsvorschriften).
Sonach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der
Einkünfteerzielung stehen, Erwerbsaufwendungen begründen (ständige
Rechtsprechung z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 1994 I B 11/94,
BFH/NV 1995, 198; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02. Oktober 1992 III R 54/91,
Bundessteuerblatt II 1993, 153). Die Kläger weisen zu Recht daraufhin, dass
diese Beurteilung aus dem objektiven Nettoprinzip sowie der Vorschrift des § 40
Abgabenordnung folgt. Nach dieser Bestimmung ist es für die Besteuerung
unerheblich, ob ein Verhalten, welches den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz
oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzlichen Gebot oder Verbot oder gegen die
guten Sitten verstößt. Behält der Straftäter einen Vermögensvorteil aus seiner
Tat, so gilt das Erfordernis der Besteuerungsgleichheit auch für diesen. Soweit
die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, kann der Steuerpflichtige
entsprechende Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, HFR
1996, 597, 600; Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 40
Abgabenordnung, Textziffer 17, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei
kommt es nicht darauf an, dass die Kläger ihr Kapital ins Ausland verlagerten,
um die aus diesem gezogenen Nutzungen der Besteuerung im Inland vorzuenthalten.
Auch ist es unerheblich, ob bei einer Anlage im Inland möglicherweise niedrigere
Bankaufwendungen angefallen wären. Denn es bleibt dem Steuerpflichtigen
ungenommen, sein Kapital im In- oder Ausland anzulegen. Nach dem Steuergesetz
hat der Steuerpflichtige nicht die kostengünstigste Anlageform mit der Folge zu
wählen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle Aufwendungen abzugsfähig sind. Im
übrigen wären die streitigen Aufwendungen auch dann entstanden, wenn die Kläger
die Einkünfte in ihren Steuererklärungen angegeben hätten.
Dem Finanzamt ist jedoch zuzugeben, dass die Annahme von Erwerbsaufwendungen
voraussetzt, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch
zur Erzielung von Einnahmen getätigt werden und nicht auf privaten, den
Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufhebenden Umständen beruhen. Nach der
Rechtsprechung greifen private Gründe dann durch, wenn die strafbare Handlung
mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang
steht, als diese Gelegenheit zu einer Straftat verschafft (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577), der
Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen
Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat (Urteile des
Bundesfinanzhofs vom 18. September 1987 VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353; vom 03.
Mai 1985 VI R 103/82, BFH/NV 1986, 392; vom 06. Februar 1981 VI R 30/77,
Bundessteuerblatt II 1981, 362).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die Depotkosten der Schweizer Bank als
Erwerbsaufwendungen abziehbar. Denn die strafbare Pflichtverletzung hielt sich
innerhalb der einkommensteuerlich relevanten Zielvorstellungen der Kläger. Diese
haben die Kosten aufgewandt, um Einnahmen aus dem Kapitalvermögen zu erzielen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht angenommen werden, die
Bankaufwendungen stünden als Kosten der Verschleierung der Steuerhinterziehung
mit der privaten Lebensführung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Denn die
strafbaren Handlungen der Kläger lagen - wie ausgeführt - eindeutig in deren
Erwerbsphäre.
Gesetzliche Abzugsverbote greifen für die erwerbsbedingten Aufwendungen nicht
ein.
§ 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz, der gem. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz mit
Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1992 auch bei Überschusseinkünften
anzuwenden ist, ist vorliegend nicht einschlägig. Denn die in dieser Bestimmung
normierten Abzugsverbote betreffen nicht die hier streitigen
Erwerbsaufwendungen. Das vom Finanzamt hilfsweise herangezogene Abzugsverbot des
§ 3 c Abs. 1 Einkommensteuergesetz greift hier ebenfalls nicht ein, da die
Kapitaleinannahmen der Kläger nicht steuerfrei sind.
Sonach sind die der Höhe nach unstreitigen Kosten der Schweizer Bank als weitere
Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften der Kläger abzugsfähig.
Die Berechnung die für die Streitjahre 1993 bis 1999 festzusetzenden
Einkommensteuer wird dem Finanzamt nach § 100 Abs. 2 Satz 1
Einkommensteuergesetz übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit
§§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.