|
|
|
|
OLG Nürnberg Az.: 9 U 3995/93 vom 02.03.1994 Vorinstanz: LG Ansbach Der 9.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Verhandlung vom 2. März 1994 für Recht erkannt: I.
Auf die
Berufung des
Beklagten wird das
Endurteil des
Landgerichts Ansbach
vom 8. November 1993 abgeändert. II.
l. Der Beklagte wird
verurteilt, dem Kläger 12.500,- DM und
4 % Zinsen hieraus seit dem 12.
Juni 1992 zu zahlen,
und zwar Zug um
Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ
CS l, Fahrzeugbrief 2. Es
wird festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Abholung des vorbezeichneten
Pkw in Annahmeverzug befindet. III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. IV.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen. V.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. VI.
Das Urteil
ist vorläufig
vollstreckbar. VII.
Der Wert der Beschwer wird
für den Beklagten auf 12.500,- DM und für den Kläger auf 1,39 DM festgesetzt. Beschluß : Der Streitwert des
Berufungsverfahrens wird auf 12.500,- DM festgesetzt. Von der
Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung
ist zulässig (§§ 511,
511 a
Abs. l, 516, 518, 519
ZPO). Sie hat in der Hauptsache keinen Erfolg; denn der
Kläger verlangt
zu Recht
wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Wandelung.
Anspruchsgrundlage sind die
§§ 459 Abs. 2, 462, 467 S.
l, 346 S. l BGB. I. 1.
Diese Erklärung enthält die
Zusicherung einer Eigenschaft. Ob
eine Angabe zur Kaufsache lediglich
deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. l BGB) oder ob mit
ihr eine Eigenschaft
zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist - wie
bei jeder Willenserklärung - nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133,
157 BGB) in erster Linie danach zu
beurteilen, in welchem Sinne sie
der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Eine Zusicherung liegt vor, wenn
aus der Sicht
des Käufers
der Wille des
Verkäufers erkennbar wird,
die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen. Im vorliegenden Fall
erfolgte die Erklärung, das Fahrzeug sei
"technisch einwandfrei in
Ordnung", nicht nur konkludent,
sondern sogar ausdrücklich. Ihr
durfte der Kläger
bei verständiger Würdigung
entnehmen, der Beklagte
wolle jedenfalls für die Fahrbereitschaft und
Verkehrssicherheit des Wagens und für
alle Folgen deren
Fehlens im Sinne einer Gewährübernahme einstehen (BGH NJW 1992, 170;
1993, 1854; NJW-RR 1991, 1401; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1138,
1139; Palandt-Putzo, 53.
Aufl., § 459
BGB Rdnr. 15, 16, 30). Dem
Kläger kam es nicht zuletzt wegen der
Kaufpreishöhe vor allem darauf an, einen Wagen zu erwerben, der jedenfalls zum
Zeitpunkt der Übergabe Verkehrs-
und betriebssicher ist, dessen
Zustand also die
gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr und damit die bedenkenfreie Inbetriebnahme erlaubt. Diese
Erwartungshaltung war überdies
mit Sicherheit auch dem Beklagten bewußt. Der Annahme der Zusicherung
steht nicht der Umstand entgegen, daß
der Beklagte
seiner Darstellung zufolge
dem Kläger auch erklärte,
er selbst habe den Wagen das
letzte Jahr nicht benutzt, aber Herr würde nicht mit einem Fahrzeug fahren,
"das technisch nicht in
Ordnung ist"
(Bl. 30
d.A.). Dieser Zusatz brachte
aus der
maßgebenden Sicht des
Klägers keine irgendwie geartete Einschränkung der Gewährübernahme
zum Ausdruck; denn der Beklagte machte sich
dem Kläger gegenüber gleichsam für die Zuverlässigkeit und
den technischen
Sachverstand noch im Prozeß
als "sehr autokundig"
bezeichnete (Bl. 19 d.A.;
vgl. OLG Frankfurt NZV
1990, 24). Dieser Sachverhalt ist
folglich nicht mit den Fällen vergleichbar,
in denen der Verkäufer lediglich nicht
überprüfte Angaben des
Vorbesitzers weitergibt, ohne
sich diese zu eigen zu machen (vgl. OLG Celle NJW-RR 1988, 1135). Der vereinbarte
Gewährleistungsausschluß rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er
ist durch die Annahme einer
Zusicherung nicht "entwertet", sondern beschränkt
sich auf etwaige Mängel,
deren Fehlen nicht zugesichert ist.
Im übrigen ist es Sache des Verkäufers, ob
er Zusicherungen gibt oder nicht. Gibt er sie,
muß er sich daran festhalten lassen (BGH NJW 1991, 1880; 1993, 1854). 2.
Für die Bestimmung des
Umfangs der
gegebenen Zusicherung kommt es
darauf an,
wie der
Kläger als Käufer die ihm gegenüber abgegebene Erklärung, das Fahrzeug sei
"technisch einwandfrei in Ordnung" (Bl. 30 d.A.), bei verständiger Würdigung aller Umstände
verstehen durfte. Wird ein Fahrzeug - wie hier - zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen
Straßen verkauft, so kann der Käufer im allgemeinen erwarten, daß es sich in
einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr
erlaubt. In seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die gefahrlose Benutzbarkeit
des Fahrzeuges im Straßenverkehr wird der Käufer jedenfalls dann enttäuscht,
wenn das Fahrzeug bei einer an der "Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln
bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage VIII, Nr. 1.2
i.V.m. Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO" vom 17. Dezember 1988 (VerkBl S. 173 Nr.
52) ausgerichteten Überprüfung als "verkehrsunsicher" eingestuft
werden müßte, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer
unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können (BGH NJW 1993, 1854, 1855;
vgl. auch: BGH NJW 1978, 2241). Besondere Umstände, die hier ein anderes Verständnis
des Klägers von der Zusicherung "technisch einwandfrei in Ordnung"
begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Zwar war der
Wagen, ein sogenannter Oldtimer, bei Vertragsschluß nahezu 18 Jahre alt. Jedoch
verlangte der Beklagte einen relativ hohen Betrag als Kaufpreis. Im
Vertragsformular ist von der Überholung des Motors, und zwar des
Zylinderkopfes, die Rede. Diese schriftliche Zusicherung und vor Mithin kommt es nicht mehr darauf an, daß der Zeuge
hat: II. l.
Der Motor verlor
in einer die Verkehrs-
und Betriebssicherheit gefährdenden
Stärkeöl. Aus
der Kraftstoffpumpe trat laufend
Öl aus. Das Ölfiltergehäuse war
undicht, was ebenfalls
einen starken Ölverlust zur Folge
hatte. Auch am Ölmeßstab
war der Motor undicht. Die
ausgeprägten Ölundichtigkeiten waren
bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden; denn sie sind wegen ihrer
Vielzahl der Abschluß eines sich über Monate Der
Senat folgt
mit diesen
Feststellungen dem Gutachten
des Sachverständigen vom
29. Januar 1992 (Bl. 43 - 73 d.A.).
Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen
sind umso
weniger berechtigt, als mit
der Feststellung des Ausmaßes und
der Ursache von Motorölverlusten
keine besonders schwierigen
technischen Fragen beantwortet werden. Es
liegt auf der Hand, daß es
insoweit entgegen der Ansicht
des Klägers auch nicht darauf ankommt, ob es sich um "normale
Gebrauchsfahrzeuge" oder um
sogenannte "Klassiker/Oldtimer" (Bl. 139 d.A.) handelt.
Irgendwelche Widersprüche enthalten die Ausführungen des Sachverständigen nicht.
Sie waren inhaltlich klar,
fachlich stichhaltig
und vollständig. Da das für irgendwelche Zweifel keinen Raum
lassende Gutachten einschließlich der mündlichen
Erläuterungen auch den
Senat überzeugt, war die
beantragte Erholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlaßt (§ 412 ZPO).
Der Sachverständige hat
sich im Rahmen der
Anhörung zudem mit
den Einwendungen des Beklagten
gegen sein
Gutachten befaßt und überzeugend
zu ihnen Stellung genommen. Der Kläger
hat mit seinem bloßen Hinweis
darauf, daß der Sachverständige
"nur" Gutachter für "normale"
Gebrauchsfahrzeuge sei
(Bl. 139 d.A.),
die Überlegenheit des
Fachwissens und der
Forschungsmittel eines in erster
Linie sogenannte "Klassiker/Oldtimer" (Bl.
139 d.A.) begutachtenden Sachverständigen
nicht ausreichend dargetan (§ 286 ZPO;
BGH LM § 412
ZPO Nr. 2 Bl. l R; VersR 1985, 188; 1988, 801; NJW 1982,
2874; 1986, 1928, 1930; Die
Möglichkeit eines plötzlichen, starken Ölaustritts
als Folge einer
Motorüberhitzung hat im übrigen
der Sachverständige bei seiner Anhörung am 29. September 1993 durchaus bedacht
(S. 2 des Protokolls; Bl. 93 d.A.).
Daß es schon am Tage der Fahrzeugübergabe
oder im Laufe der folgenden 3 Tage
zu einer nicht erkennbaren Motorüberhitzung kam, weil
z.B. der Thermostat hängen geblieben war (Bl. 127,
138 d.A.), ist indes eine rein theoretische
Möglichkeit, für die hier auch unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters nichts
spricht und die
deshalb außer acht gelassen werden
kann. Der Beklagte übersieht, daß
die nach § 286 ZPO erforderliche, vom Senat im vorliegenden Falle
gewonnene Überzeugung vom
starken Ölaustritt
bereits zum Zeitpunkt
der Fahrzeugübergabe keine absolute oder unumstößliche
Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische
Leben brauchbaren Grad von Gewißheit,
der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne
sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946, 948; 1982, 2874, 2875;
1989, 2948, 2949; VersR 1977, 721;
1992, 58, 59;
Baumbach-Lauterbach-AIbers-Hartmann,
52. Aufl., § 286 ZPO Rdnr. 16, 18). Entgegen der Ansicht des Beklagten
rechtfertigt die Beurteilung, weshalb schon aus diesem Grunde dessen erneute
Vernehmung nicht
veranlaßt ist
(§ 398 Abs. l ZPO).
Der Zeuge fuhr den Wagen
seiner Aussage zufolge nur
bis "etwa" November 1991 (Bl. 33 d.A.), weshalb
er verläßliche Angaben zum Zustand des
Fahrzeugs bei dessen Übergabe
an den Kläger nicht machen kann. Daß
der Verkäufer noch selbst den
Wagen bis zu dessen Stillegung am 19. November 1991 benutzte,
ist gerade keine
theoretische Möglichkeit, die außer
acht gelassen werden könnte
- Der Beklagte hat nämlich
bei seiner Argumentation im Berufungsverfahren
aus den Augen verloren, daß er in
erster Instanz bezüglich des vom Sachverständigen festgestellten Ölaustritts
an der Kraftstoffpumpe und am Aufnahmeflansch des Ölfilters vortrug, er
habe den Kläger vor Abschluß
des Kaufvertrages darauf hingewiesen, "daß
öl im Motorraum zu sehen war",
habe also auf die Ölundichtigkeiten aufmerksam gemacht (Schriftsätze vom 18.
Februar 1993, Seite
l, Bl. 75 d.A., und 9. März
1993, S. l, Bl. 82 d.A.) . Da er sich die Aussage des Zeugen zu
eigen macht, der zufolge das Fahrzeug, so lange dieser es fuhr, nur
"leicht" öl verlor (Bl. 32, 127 d.A.), muß er unter Berücksichtigung
seines erstinstanzlichen Vertrags noch selbst den Wagen gefahren haben. Zu
diesem Schluß zwingt auch die
weitere der Lenkgeometrie" nichts
"Negatives" aufgefallen (Bl.
33 d.A.). Der Sachverständige hat indes anläßlich verschiedener
Fahrzeugversuche schon nach kurzer Fahrtstrecke
festgestellt, daß das Fahrzeug je nach Fahrbahnquerneigung und Lenkradeinschlag
"ausgeprägt" nach links oder rechts zieht. Das Auto hat keinen
exakten Geradeaus-Lauf, sondern zieht häufig stark nach rechts. Die
Vorderachsgeometrie ist also so extrem
verstellt, daß sowohl
beim Fahren als auch
beim Bremsen das Fahrzeug nicht
in der Spur gehalten werden kann. Dieser Mangel war bereits bei Übergabe des
Fahrzeugs an den Kläger
vorhanden. Zu diesem Schluß zwingt das ausgeprägte Verschleiß- bzw.
Abriebbild der Reifen an der
Vorderachse (Bl. 55 - 57, 93
d.A.). Auch mit dieser
Feststellung folgt der Senat
dem überzeugenden Gutachten
des Sachverständigen. Überdies zieht
der Beklagte insoweit die
Untersuchungsergebnisse und Schlußfolgerungen
des Sachverständigen nicht in Zweifel; denn er beruft sich gerade
darauf, daß er den Kläger bei Vertragsschluß auf die Notwendigkeit der
Spureinstellung hingewiesen habe und daß überdies auch ein technischer Laie
hätte erkennen können,
"daß mit der Lenkgeometrie
irgend etwas nicht 100%ig stimmte" (Bl. 76, 126 d.A.). Dann aber muß der
Beklagte, da er sich die
Aussage seines Freundes zu
eigen macht, dem an
der Lenkgeometrie gerade nichts auffiel,
mit dem Fahrzeug vor
der Stillegung noch eine
gehörige Strecke gefahren
sein. Es kann dahinstehen, ob der
Beklagte den Kläger vor Vertragsschluß auf
öl im Motorraum, also auf Ölundichtigkeiten,
hinwies; denn allein mit einem solchen Hinweis schränkte er nämlich
nicht die gegebene Zusicherung der Verkehrssicherheit ein, daß sich der
Wagen jedenfalls in einem
Zustand befindet, der seine
gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. Überdies haben die vom Beklagten
benannten Zeugen einen solchen
Hinweis nicht bestätigt. Der Zeuge
war bei
den Vertragsverhandlungen
nicht zugegen. Der Zeuge versicherte: "Über
Ölverlust an dem Fahrzeug wurde
nicht gesprochen......Soweit ich mich erinnere, wurde Der Zeuge hat
ausgesagt: 2.
Es bedarf keiner weiteren
Ausführungen, daß das
Fahrzeug bereits bei
Übergabe an den Kläger
auch deshalb nicht verkehrssicher
war, weil die Vorderachsgeometrie extrem verstellt ist,
weil also der Wagen beim
Fahren wie beim Bremsen nicht in
der Spur gehalten werden kann. Der Beklagte behauptet, er
habe den Kläger bei Vertragsschluß auf die Notwendigkeit der Spureinstellung
hingewiesen (Bl. 76 d.A.). Der von ihm hierfür benannte Zeuge
hat einen solchen Hinweis aber nicht bestätigt. Der widerspruchsvolle
Sachvortrag des Beklagten rechtfertigt überdies den Schluß, daß der Beklagte
den Kläger vor oder bei Vertrags Schluß auf die Notwendigkeit der Spureinstellung
nicht aufmerksam machte; denn noch in der Klageerwiderung bestritt der Beklagte,
"daß bei Abschluß des Kaufvertrages die Lenkgeometrie nicht mehr
stimmte", was er auch zu begründen versuchte (Schriftsatz vom 11. August
1992, S. 6; Bl. 13 d.A.). Merkte er aber nicht, daß die Vorderachsgeometrie extrem verstellt ist.
kann er ein solches Wissen
auch dem Kläger nicht
unterstellen. Selbst die Offensichtlichkeit
dieses Mangels rechtfertigt nicht den
Schluß, daß der
Kläger den Mangel bei
Abschluß des Kaufvertrages kannte. Nur das positive Wissen, das der Beklagte
beweisen muß, würde dessen Haftung für
das Fehlen der
zugesicherten Eigenschaft
der Verkehrssicherheit ausschließen
(§ 460 BGB; BGH NJW 1993, 1854,
1855; Palandt-Putzo, 53. Aufl., § 460 BGB Rdnr. 5, 6. 8, 9). 3.
Ob weitere die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel vorliegen
und ob der Zylinderkopf überholt
worden ist, kann dahinstehen. Es kann auch auf sich
beruhen, was es kosten würde, das Fahrzeug
in einen
verkehrssicheren Zustand zu
versetzen. Auf eine
Nachbesserung braucht der Kläger
sich nämlich nicht einzulassen. Im Gegensatz zum
Werkvertragsrecht kennt
das Kaufrecht
kein Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Ein solches ist auch hier nicht
vereinbart. III. Der Beklagte befindet sich
gemäß § 295 bgb in
Annahmeverzug, weil er die Abholung des Fahrzeugs verweigert, obwohl ihm der Kläger
mit dem Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 1992 dazu eine
Frist bis 25. Juni 1992 gesetzt hatte (BGH NJW 1983, 1479, 1480; Der
Zinsanspruch beruht auf den
§§ 467 S.
l, 347 S. 3,
246 BGB. Entgegen der
Ansicht des Landgerichts setzt die
Zinspflicht aber erst
mit Beginn des der
Kaufpreiszahlung folgenden Tages
ein, also erst
mit Beginn des 12.
Juni 1992 (Bl. 4, 106 d.A.); denn der Rechtsgedanke des § 187 BGB
rechtfertigt es, den Zinslauf erst an dem der Zahlung folgenden Tag beginnen
zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; OLG Karlsruhe NJW 1988,
74, 75; Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., § 187 BGB
Rdnr. l, § 284 BGB Rdnr. 27; Zimmermann JuS 1991, 229, 232). Folglich
weist der Senat hinsichtlich eines Zinstages die Klage ab. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen
für die Zulassung
der Revision liegen nicht vor (§
546 Abs. l ZPO), weshalb die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleibt (§§
711, 713 ZPO). Die Festsetzung des Wertes
der Beschwer beruht auf den §§ 546 Abs. 2 S. l, 3 ZPO. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||