Detektivkosten
bei Ermittlung von Wettbewerbsverstößen
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 6 U 52/09
Urteil vom
23.09.2009
I. Auf die Berufung des Beklagten
wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.01.2009 (Az. 11 O 113/08 KfH)
im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.156,90 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.01.2008 zu
bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung des Klägers werden
zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den jeweiligen
Gläubiger vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz von Detektivkosten in Anspruch.
Die Parteien sind Wettbewerber; sie betreiben Plakatierungsunternehmen, die u.a.
in H. und Umgebung tätig sind. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dort
systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt
hat. Der Kläger hat deshalb über seine Lebensgefährtin B. W., die in seinem
Auftrag (Anlage K 12) den Vertrag geschlossen hat, die in M. ansässige Detektei
X. veranlasst, die Aktivitäten des Beklagten im Hinblick auf das Entfernen und
Beschädigen von Plakaten des Klägers zu überprüfen. Die Detektei X. hat in der
Zeit vom 06.05. bis 31.07.2007 wiederholt Observationsmaßnahmen durchgeführt. Ab
dem 14.06.2007 wurde ein Mitarbeiter der Detektei, Herr Y., als Praktikant beim
Beklagten eingeschleust und begleitete diesen bei seiner Plakatierungstätigkeit.
Über die Ergebnisse der Observation verfasste die Detektei X. zwei Berichte, die
als Anlagen K 3 und K 4 vorliegen. Nach diesen Berichten hat der Beklagte bei
mehreren Gelegenheiten Plakate abgehängt und in der Nähe des Aufhängeorts
abgelegt, darunter auch solche des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf
Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.
Die Detektei stellte Frau W. mit Zwischenrechnung vom 10.07.2007 (Anlage K 10)
und Rechnung vom 20.08.2007 (Anlage K 12) insgesamt EUR 32.351,40 zzgl.
Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Nettobetrag macht der
vorsteuerabzugsberechtigte Kläger im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes geltend.
Das Landgericht, das mit Zustimmung der Parteien die Zeugenvernehmung aus einem
Verfahren nach § 890 ZPO verwertet hat, hat der auf Zahlung von EUR 32.351,40
nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Klage mit dem angefochtenen Urteil,
auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, in Höhe von EUR 16.382,40
nebst Zinsen stattgegeben. Die Voraussetzungen für den Ersatz von Detektivkosten
lägen vor; insbesondere habe der Kläger die Ermittlungen nicht mit eigenen
Angestellten durchführen können. Die im Bericht genannten Verstöße hätten nach
dem Ergebnis der Zeugenvernehmung stattgefunden; für eine Provokation durch den
eingeschleusten Mitarbeiter bestünden keine Anhaltspunkte. Der Kläger sei
allerdings gehalten gewesen, die Überwachung zu beenden, nachdem sich die
Verstöße vom 20.06., 22.06., 28.06. und 16.07.2007 ergeben hätten. Zudem habe es
ihm oblegen, ein Detektivbüro in H. zu beauftragen; die vom Kläger angegebenen
Gründe für die Beauftragung einer Detektei in M. seien nicht stichhaltig. Die
durchgeführte Überwachung der Orte, an denen der Kläger Plakate angebracht
hatte, sei ebenso unangemessen wie die gemeinsame Besichtigung mit der Detektei.
Ausreichend sei eine Überwachung des Beklagten selbst und die
Zurverfügungstellung einer Liste mit den Plakatierungsorten der Klägerin
gewesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Der Beklagte beantragt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Er macht
geltend, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Detektei
nicht vom Kläger, sondern von dessen Lebensgefährtin beauftragt worden sei; der
Kläger sei deshalb nicht aktivlegitimiert. Ein konkreter Verdacht gegen den
Beklagten habe im Zeitpunkt der Beauftragung nicht bestanden. Das gegen den
Beklagten ergangene Versäumnisurteil aus dem Jahr 2001 (Anlage K 1) reiche nicht
aus; es begründe keinen "Generalverdacht". Die vom Kläger weiter behaupteten
Verstöße des Beklagten in den Jahren 2006 bis 2007 seien nicht bewiesen. Weiter
habe sich das Landgericht nicht mit dem Einwand des Beklagten
auseinandergesetzt, dass der Kläger bei der Beauftragung der Detektive nicht für
eine strikte Kostenkontrolle gesorgt habe. Der Zweck der Maßnahme sei schon mit
dem ersten angeblichen Verstoß erreicht gewesen. Auch seien nur die Kosten eines
Detektivs erstattungsfähig; die Kosten der Einschaltung des Detektivs Y. seien
daher nicht zu erstatten. Jedenfalls bestehe ein eklatantes Missverhältnis
zwischen den Detektivrechnungen und dem Wert des Streitgegenstandes und
insbesondere zu den im Ordnungsmittelverfahren (wegen Verstoßes gegen das
genannte Versäumnisurteil) verhängten Ordnungsgeldern. In diesem
Ordnungsgeldverfahren seien auch im Gegensatz zur Urteilsbegründung nur zwei
Verstöße angenommen worden. Auch die Annahme dieser zwei Verstöße sei
fehlerhaft. Die Kostenberechnungen in den Detektivrechnungen und in der
Schadensberechnung des Landgerichts seien in mehreren Einzelpunkten fehlerhaft.
Zudem habe die Detektei das Fahrzeug des Beklagten, welches dieser beruflich und
privat nutze, mit einem GPS-Bewegungssensor ausgestattet und rund um die Uhr
überwacht. Das verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten
und gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit seien die
Detektivkosten für die Zeit des Einsatzes des GPS-Bewegungssensors
(10.06.-31.07.2007) nicht erstattungsfähig. Schließlich habe das Landgericht
nicht berücksichtigt, dass der Kläger die Detektivkosten als Betriebsausgaben
steuerlich absetzen könne, was seinen Schaden mindere.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung des Beklagten; mit der
eigenen Berufung verfolgt er den erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in voller
Höhe weiter. Er trägt vor, in H. gebe es nur die Detektei A., bei der der
Beklagte, wie der Kläger erst nach Abschluss der ersten Instanz erfahren habe,
früher Mitarbeiter gewesen sei. Schon deshalb sei die Beauftragung der in M.
ansässigen Detektei X. angemessen gewesen. Im übrigen müsse das Risiko einer
irgendwie gearteten Bekanntschaft der beauftragten Detektive mit der zu
observierenden Person vermieden werden; die Mehrkosten seien verhältnismäßig
gering gewesen. Der Umfang der Maßnahme sei unter den gegebenen Umständen nicht
zu beanstanden. Die Zerstörungen von Plakaten hätten beim Kläger nicht nur
Substanzschäden, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund der
Störung der Kundenbeziehungen verursacht. Da bei einzelnen Verstößen in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht Raum für Diskussionen gewesen sei, habe
man sich nicht auf den Nachweis eines einzigen Verstoßes beschränken können. Die
Überwachung sei auch nicht auf H. zu beschränken gewesen, denn an anderen Orten
seien auch Plakate des Klägers zerstört worden. Es treffe nicht zu, dass das
Fahrzeug des Beklagte mit einem GPS-Sensor überwacht worden sei. Vielmehr seien
an den Aufstellorten von Plakaten des Klägers in S. und Sch. Bewegungsmelder mit
GPS-Sensor angebracht worden, die lediglich ihre Position sendeten, wenn es zu
bestimmten Bewegungen komme. Einen weiteren GPS-Sensor habe der Zeuge Y. bei
sich gehabt; dies sei bei detektivischen Überwachungen schon zur Sicherung des
Detektivs Standard.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Er ist der
Auffassung, der Kläger habe in erster Instanz zugestanden, dass am Fahrzeug des
Beklagten ein Bewegungssensor angebracht worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten führt zu einer etwas weitergehenden
Abweisung der Klage. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten dem
Grunde nach bejaht.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Berichte nach Anlagen K 3 und K 4
festgestellt, dass der Beklagte jedenfalls am 20. und 22.06.2007 Plakate, die
der Kläger aufgehängt hatte, abgehängt und in der Nähe abgelegt hat, um
anschließend dort selbst Plakate aufzuhängen. Das stellt, wie die Parteien in
rechtlicher Hinsicht nicht bezweifeln, eine unlautere Behinderung des
Wettbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG dar. Die Feststellung des Landgerichts hat der
Beklagte für die genannten Zeitpunkte nicht in erheblicher Weise angegriffen.
Die vom Beklagten beanstandeten Abweichungen zwischen den Aussagen der Zeugen A.
und Y. führen nicht dazu, dass das Landgericht sich die Überzeugung über die
genannten Verstößen unter Verstoß gegen § 286 ZPO gebildet hätte. Auf
Selbsthilfe, einen "unclean hands"-.Einwand oder auf einen entschuldigenden
Rechtsirrtum kann sich der Beklagte, wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt
hat, nicht berufen; im übrigen haben die Detektive am 22.06. neben dem Verstoß
in der B. Straße, wo die abgehängten Plakate nach Darstellung des Beklagten
rechtswidrig hingen, auch noch einen weiteren Verstoß in der Sch.-Straße / Ecke
T. -Straße dokumentiert, für den weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass
sich dort dieselbe Problematik stellte.
Diese schuldhaften Wettbewerbsverstöße lösten einen Schadensersatzanspruch des
Klägers nach § 9 UWG aus. Dieser umfasste im Streitfall auch die notwendigen
Detektivkosten.
Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die zum Nachweis
von Wettbewerbsverstößen anfallen, ist zunächst ein konkreter Verdacht gegen den
in Anspruch Genommenen (vgl. zum Arbeitsrecht BAG NJW 1999, 308; LAG Rh.-Pfalz,
Urt. v. 15.05.2000, Az. 10 Sa 70/08, zitiert nach juris). Erforderlich ist eine
Abgrenzung zu allgemeinen Vorsorgekosten, etwa Kosten der allgemeinen
Marktbeobachtung, die nicht erstattungsfähig sind (vgl. auch Ahrens/ Berneke ,
Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 42 Rz. 9 ff. zur Erstattungsfähigkeit im
Rahmen des Kostenausgleichs). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Schädiger
bereits zu Beginn der Maßnahme eines Verstoßes überführt ist; diese Frage soll
durch die Maßnahme ja gerade erst geklärt werden. Im Streitfall ist der
Tatverdacht hinreichend konkret. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen,
systematisch und über Jahre hinweg seine Plakate abzuhängen und zu beschädigen;
er hat deshalb im Jahr 2001 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erwirkt.
Zwischen den Parteien hat es auch danach Auseinandersetzungen über den vom
Kläger erhobenen Vorwurf gegeben. Schließlich ist der Markt der
Plakatierungsunternehmen in H. nach dem nicht erheblich bestrittenen Vortrag des
Klägers überschaubar. Zumindest in dieser Situation kommt eine Ersatzfähigkeit
der Detektivkosten in Betracht, wenn die Vorwürfe – wie hier – durch die
Maßnahme bestätigt werden.
Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen
Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln, etwa mit eigenen Angestellten treffen
kann (vgl. Piper /Ohly, UWG, 4. Aufl., § 12 Rz. 102; Hefermehl/ Köhler
/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rz. 2.124, jeweils zur Erstattungsfähigkeit im
Rahmen des Kostenausgleichs). Es liegt auf das Hand, dass diese Voraussetzung
hier gegeben ist; eine Beobachtung zahlreicher möglicher Plakatierungsorte in H.
war dem Kläger nicht möglich.
2. Der Erstattungsanspruch ist nicht wegen der Verwendung von GPS-Sendern
ausgeschlossen. Inwieweit der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung in einer
Konstellation wie der vorliegenden zu folgen wäre, bedarf dabei keiner
Entscheidung. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass das vom Beklagten
auch privat genutzte Fahrzeug mit einem GPS-Sender versehen und über einen
langen Zeitraum rund um die Uhr verfolgt worden wäre. Der Kläger hat dies
entgegen der Darstellung in erster Instanz nicht zugestanden; eine solche
Maßnahme ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Rechnungen. Darin wird
einerseits der "Einsatz GPS (Sachbearbeiter)" mit 100 Euro pro Tag abgerechnet;
zum anderen wird der "Einsatz GPS-Bewegungssensor in S. und Sch. in der Zeit vom
10.6.-31.07.07" mit 20 Euro pro Tag abgerechnet. Der (mit den Berichten der
Detektive konsistenten) Erklärung des Klägers, "GPS (Sachbearbeiter)" sei ein
vom Zeugen Y. mitgeführter GPS-Sender gewesen, während die
"GPS-Bewegungssensoren" nur der Überwachung von Plakaten in Sch. und S. gedient
hätten, ist der für anspruchsvernichtende Umstände darlegungsbelastete Beklagte
nicht mit gleicher Substantiierung entgegengetreten; für seine Behauptung einer
"Verwanzung" seines Fahrzeugs hat er keinen Beweis angeboten. Der Umstand, dass
der beim Beklagten eingeschleuste Zeuge Y. einen GPS-Sender mitgeführt hat, so
dass man feststellen konnte, wo er und der Beklagte sich während der Observation
befanden, stellt keine über "klassische" Observationsmaßnahmen wesentlich
hinausgehende Beeinträchtigung des Beklagte dar und lässt den Bereich seiner
privaten Lebensgestaltung unberührt; eine solche Maßnahme ist daher nicht
grundrechtswidrig.
3. Der Kläger ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs aktivlegitimiert. Ihm
ist ein Schaden trotz des Umstands entstanden, dass seine Lebensgefährtin
Vertragspartnerin der Detektei geworden ist, so dass sie und nicht der Kläger
der Detektei das Honorar schuldet. Der Kläger ist aber seinerseits einem
Aufwendungsersatzanspruch seiner Lebensgefährtin nach § 670 BGB ausgesetzt. Ob
die Lebensgefährtin bereits an die Detektei bezahlt hat oder nicht, ist ohne
Bedeutung. Selbst wenn das noch nicht geschehen sein sollte und der
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger deshalb im Grundsatz auf Freistellung
gerichtet wäre, könnte der Kläger den Beklagten, der einen
Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Abrede stellt und damit die
Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert, auf Zahlung in Anspruch nehmen
(§ 250 S. 2 BGB, vgl. BGH NJW 2004, 1868).
4. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger,
wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung
der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als
erforderlich angesehen haben würde (vgl. BAG a.a.O.). Danach gilt im Streitfall
Folgendes:
a) Zu Recht hat das Landgericht die Dauer der Überwachung als unangemessen lang
angesehen; zutreffend ist andererseits aber auch, dass sie nicht bereits nach
dem ersten Verstoß ihren Zweck erreicht hatte und deshalb zu beenden war. Der
Kläger hatte den – wie sich herausstellte, begründeten – Verdacht, dass der
Beklagte nicht nur vereinzelt, sondern mehrfach Plakate des Beklagten abhängte.
Um eine solche systematische Wettbewerbsverletzung abzustellen, bedurfte es des
Nachweises mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum; nur dann konnte
damit gerechnet werden, ein Ordnungsgeld erwirken zu können, das die
erforderliche abschreckende Wirkung haben würde. Zudem ist nicht zu verkennen,
dass sich bei jedem Verstoß rechtliche Schwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten
stellen könnten, was ebenfalls die Erforderlichkeit belegt, mehrere Verstöße zu
dokumentieren.
Der Senat ist der Auffassung, dass nach dem Verstoß am 28.06.2007 die
Überwachung die genannten Zwecke erfüllt hatte, so dass eine weitere Fortsetzung
nicht mehr erforderlich war. Die Detektive hatten drei bzw. vier (wenn man am
22.06. zwei Verstöße sieht) Verstöße festgestellt; bei sorgfältiger
Dokumentation war damit das angestrebte Ziel, im Ordnungsmittelverfahren ein
abschreckendes Ordnungsgeld zu erwirken, erreichbar. Der Aufwand für die weitere
Überwachung bis 31.07.2007 ist daher nicht ersatzfähig.
b) Zuzustimmen ist dem Landgericht auch insoweit, als die Notwendigkeit der
Beauftragung einer Detektei in M. (mit den entsprechenden Kosten für An- und
Abfahrten) nicht erkennbar ist. Von der Behauptung des Klägers, in H. gebe es
nur eine Detektei, zu der der Beklagte aber Kontakte gehabt habe, kann
angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten, der eine Vielzahl von
in H. ansässigen Detekteien benannt hat (vgl. Anlage B 5), nicht ausgegangen
werden. Auch die Befürchtung, die Überwachungsmaßnahme könne zu dem Beklagten
"durchsickern", vermag die Beauftragung von Detektiven aus M. nicht zu
rechtfertigen. Dass der Kläger gegenüber einem solchen – gravierend
vertragsbrüchigen und unprofessionellen – Verhalten bei einem Unternehmen aus
der Nachbarstadt wesentlich besser geschützt wäre, ist schon generell nicht
ersichtlich; das gilt umso mehr, als die beauftragte Detektei X. nach Anlage B 5
selbst ein Büro in H. hat. Die Gefahr, dass der Beklagte Detektive aus H.
erkennen könnte, war aus demselben Grund nicht wesentlich gemindert; zudem
konnte diese Gefahr mit der jeweiligen in H. ansässigen Detektei im vorhinein
abgeklärt werden, was bei einer geplanten Observation zum unbedingten
"Pflichtprogramm" gehört. Dass der Beklagte Mitarbeiter von sämtlichen aus
Anlage B 5 ersichtlichen Detekteien kannte, kann ausgeschlossen werden. Damit
hat das Landgericht die Kosten für An- und Abfahrten zu Recht abgezogen. Da
allerdings auch bei einem Unternehmen aus H. An- und Abfahrtkosten entstanden
wären, sind pro Tag 10 km und eine halbe Stunde zu ersetzen.
c) Ersatzfähig sind auch die Kosten, die durch die zusätzliche Einschaltung des
Zeugen Y. entstanden sind. Der Verlauf der Überwachung zeigt, dass erst mit
dieser Maßnahme eine zielgenaue Beobachtung der Aktivitäten des Beklagten und
damit eine Feststellung von Verstößen möglich wurde.
Ersatzfähig sind auch die Kosten der Recherche über die Arbeitsweise des
Beklagten; die insoweit investierten 7 Stunden sind mangels anderer
Anhaltspunkte angemessen. Die daraufhin ab 06.05.2007 aufgenommene
Überwachungstätigkeit ist dagegen nach den Berichten derart ziel- und planlos,
dass der dafür angefallene Aufwand nicht ersatzfähig ist. Der Beklagte
arbeitete, wie sich später herausstellte, ganz überwiegend tagsüber; gleichwohl
wurde er zunächst nachts beschattet. Ferner erschließt sich nicht, weshalb eine
Detektei – wie am 08.05.2007 geschehen – viereinhalb Stunden lang beobachtet,
wie der Beklagte auf seinem Firmengelände grillt, um dann zu dem Ergebnis zu
kommen, dass es sich "wahrscheinlich um eine Firmenfeier handelt". Ähnliches
gilt für die erkennbar aufs Geratewohl durchgeführten weiteren Maßnahmen am
08.05. und 15.05.2007.
Ersatzfähig sind die Kosten für die Besprechung am 23.05.2007, bei der die
Überwachungsstrategie neu ausgerichtet wurde; diese Besprechung hätte gleich zu
Anfang geführt werden müssen. Auch die Fahrt zu Aufstellorten von Plakaten in
der Umgebung von H. ist als notwendig anzusehen; diese wurden in der Folge
teilweise mit den genannten GPS-Bewegungssensoren überwacht.
d) Nach dem Gesagten ergeben sich folgende erstattungsfähigen Beträge:
Tag Tätigkeit Stunden Kilometer GPS SB GPS Beweg. s.
vor 6.5. Recherche 7
23.5. Bespr., Fahrt 3 109 10.6.-28.6.
14.6. Observation 24 49 1 19 Tage
17.6. Observation 13 10 1
18.6. Observation 24 53 1
20.6. Observation 22 64 1
22.6. Observation 22 47 1
24.6. Observation 18 34 1
28.6. Observation 26 47 1
Summe 159 413 7 19
Satz 60 1,3 100 20
Betrag 9540 536,9 700 380
Gesamtsumme 11156,9
Der Betrag von EUR 11.156,90 steht nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg
der Maßnahme. Dabei ist nicht die Relation zur Höhe des möglichen Ordnungsgeldes
maßgebend, sondern zum Interesse des Klägers daran, die Verstöße, die für ihn
eine erheblich geschäftsschädigende Wirkung haben, zu unterbinden. Dieses
Interesse ist deutlich höher zu bewerten als der genannte Betrag. Damit stellt
sich die Observation im genannten Umfang als notwendig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine
Zulassung der Revision liegen nicht vor.