Deutschkurs
für Arbeitnehmer – Aufforderung durch Arbeitgeber
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 6 Sa
158/09
Urteil vom
23.12.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.03.2009 - 2 Ca 690 e/08 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann durch Einreichung einer Revisionsschrift bei dem
Bundesarbeitsgericht in 99084 Erfurt, Hugo-Preuß-Platz 1, Telefax: 0361
2636-2000 Revision eingelegt werden.
Die Revisionsschrift muss binnen einer Notfrist von einem Monat beim
Bundesarbeitsgericht eingegangen sein.
Der Revisionskläger muss die Revision begründen. Die Revisionsbegründung ist,
sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen. Die Frist für die
Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.
Die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision beginnen mit der
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Revision
gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision
eingelegt werde.
Die Revision und Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
An seine Stelle kann auch ein Vertreter eines Verbandes (Gewerkschaften,
Arbeitgebervereinigungen) oder eines Spitzenverbandes (Zusammenschlüsse solcher
Verbände) treten, sofern er kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt
und die Partei Mitglied des Verbandes oder Spitzenverbandes ist. An die Stelle
der vorgenannten Vertreter können auch Angestellte einer juristischen Person,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen
stehen, treten, sofern die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung
der Verbandsmitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und der Verband für
die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Ist die Partei Mitglied eines
Verbandes oder Spitzenverbandes, kann sie sich auch durch einen Vertreter eines
anderen Verbandes oder Angestellten einer der oben genannten juristischen
Personen mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Personen, die für
diese Organisationen handeln, müssen über die Befähigung zum Richteramt
verfügen.
Der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils beigefügt werden.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments
genügt, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Schriftsätze
können dazu über eine gesicherte Verbindung in den elektronischen
Gerichtsbriefkasten des Bundesarbeitsgerichts eingelegt werden. Die
erforderliche Zugangs- und Übertragungssoftware kann lizenzkostenfrei über die
Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de)
heruntergeladen werden. Das Dokument ist mit einer qualifizierten Signatur nach
dem Signaturgesetz zu versehen. Nähere Informationen finden sich auf der
Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (s.o.) sowie unter www.egvp.de.
(Rechtsmittelschriften, Rechtsmittelbegründungsschriften und wechselseitige
Schriftsätze im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht sind in siebenfacher -
für jeden weiteren Beteiligten eine weitere - Ausfertigung einzureichen.)
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach
§ 15 Abs. 2 AGG.
Die Klägerin ist am ...1951 im ehemaligen Jugoslawien geboren. Ihre
Muttersprache ist Kroatisch. Sie ist als Reinigungskraft und Vertretung der
Kassenkräfte im Schwimmbad der Beklagten tätig. Zunächst arbeitete sie vom
18.06.1985 bis 31.12.1990 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem
Rechtsvorgänger der Beklagten. Nach einer einjährigen Unterbrechung trat sie am
01.01.1992 erneut als "Arbeiterin" in die Dienste des Rechtsvorgängers der
Beklagten. Seit vielen Jahren verfügt die Klägerin über die Kassenbefugnis in
dem Schwimmbad.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 (Anlage K 2 = Bl. 10 d.A.) forderte der
Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin zur Teilnahme an einem Deutschkurs
auf. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"... aufgrund Ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse kommt es immer wieder zu
Problemen in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Es ist
nicht möglich, Sie aufgabengerecht einzusetzen, wenn Sie Sachverhalte nicht
verstehen, geschweige denn deuten können."
Mit Schreiben vom 22.06.2006 wiederholte die Beklagte die Aufforderung, einen
Deutschkurs zu besuchen. Mit Schreiben ihres sie in der ersten Instanz
vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2006 wies die Klägerin darauf
hin, dass hierin eine Diskriminierung aufgrund ihrer Nationalität liege. Sie
forderte die Beklagte auf, die entsprechende Anweisung zurückzunehmen.
Ab der zweiten Hälfte August 2006 war die Klägerin fast durchgehend bis Mitte
Oktober 2007 arbeitsunfähig krank. Nachdem die Klägerin ihre Arbeit wieder
aufgenommen hatte, übersandte die Beklagte ihr eine mit dem Datum 17.08.2006
versehene Abmahnung mit einem Zusatz vom 19.07.2007 (Anlage K 4 = Bl. 13 f. d.A.).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2007 (Anlage K 5 = Bl. 15
f. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte und zum Widerruf der in ihr enthaltenen Äußerungen auf. Die
Beklagte teilte mit Schreiben vom 31.01.2008 (Anlage K 6 = Bl. 17 d. A.) mit,
dass sie die Abmahnung am selben Tag aus der Personalakte der Klägerin entfernt
habe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"Ihre Mandantin ist nicht nur Reinigungskraft im Hallenbad, sondern
gleichermaßen Kassen- und Servicekraft am Empfang des Hallenbades der K. P.
GmbH. Dass sie deshalb in der Lage sein muss, sich auf Deutsch zu verständigen,
liegt auf der Hand. Das Problem liegt darin, dass Frau Kr. - im Unterschied zu
früher - ihre Sprachkompetenz in einem Umfang verloren hat, dass die
erforderliche Verständigung mit Badegästen nicht mehr ausreichend gesichert ist.
Auch die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen ist durch die
Sprachproblematik der Frau Kr. gefährdet.
...
Wir sind weiterhin der Meinung, dass diese sprachliche Verständigungsfähigkeit
Grundvoraussetzung des Arbeitsplatzes Ihrer Mandantin ist. Dies bedeutet aus
unserer Sicht, dass sie sich auch um die erforderlichen Deutschkenntnisse zu
bemühen hat.
...
Vielleicht können Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, auch unabhängig von
juristischen Kategorien Ihrer Mandantin klar machen, dass ihr Arbeitgeber an
einer gütlichen und gleichzeitig den Unternehmenszielen dienenden Problemlösung
interessiert ist. Dies würde bedeuten, dass Frau Kr. schlicht ihre Resistenz
gegenüber der Sprache des Landes aufgibt, in dem sie sich seit mehr als 25
Jahren aufhält. Wie wir dies hinbekommen, wissen wir bisher nicht. Wir hoffen
aber auf eine entsprechende Kooperativität Ihrer Mandantin."
Mit Schreiben vom 31.03.2008 (Anlage K 7 = Bl. 19 f. d.A.) forderte die Klägerin
daraufhin die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro
wegen Diskriminierung auf. Mit ihrer am 30.04.2008 bei Gericht eingegangen Klage
verfolgt die Klägerin diesen Entschädigungsanspruch weiter. Sie hat die Ansicht
vertreten, die Beklagte diskriminiere sie bewusst wegen ihrer Rasse und
ethnischen Zugehörigkeit. Es habe keinen Grund gegeben, sie zum Besuch eines
Sprachkurses zu zwingen. Sie, die Klägerin, habe die ihr übertragenen Aufgaben
stets ausführen können. Die Beklagte könne keine konkreten, nachprüfbaren
Vorfälle vortragen, die mit einer mangelnden Sprachkompetenz der Klägerin zu tun
hätten. Aus der Dauer der Beschäftigung und deren problemlosem Verlauf in der
Vergangenheit folge, dass mangelnde sprachliche Fähigkeiten der Klägerin nicht
der Grund für die getroffenen Anordnungen und Schikanen haben sein können. Auch
die Verwendung von klar diskriminierenden Äußerungen ("sprachliche Resistenz")
belege, dass es der Beklagten nicht um sachliche Rügen, sondern ausschließlich
um Angriffe gegen die ethnische Herkunft und Rasse der Klägerin gegangen sei. Da
alle anderen Arbeitnehmer nicht aufgefordert worden seien, einen Deutschkurs zu
besuchen, sei nach § 22 AGG von einer Indizwirkung für eine diskriminierende
Benachteiligung durch die Beklagte auszugehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, in das
Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsbetrag, mindestens aber Euro
15.000, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie habe die Klägerin nicht diskriminiert. Deshalb stehe der Klägerin ein
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zu. Das Schreiben vom
31.01.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthalte keine
diskriminierende Äußerungen, sondern beschreibe lediglich, dass auf dem
Arbeitsplatz der Klägerin unabdingbar ausreichende Deutschkenntnisse
erforderlich seien, über die die Klägerin nicht - mehr - verfüge. Bei der
Klägerin habe sich seit etwa Ende 2004 eine Entwicklung eingestellt, für die der
Begriff der "ausreichenden Sprachkompetenz" verwendet worden sei. Die Klägerin
sei z.B. nicht in der Lage, hinreichende "Erklärungen zur Kassendifferenzen"
selbst schriftlich zu verfassen. Teilweise habe die Klägerin diese Erklärungen
über Kassendifferenzen aus ihrem Bereich von anderen Mitarbeitern ausfüllen
lassen (Anlagen B 1 und B 2 = Bl. 51 f. d.A.), teilweise seien die von ihr
selber ausgefüllten Erklärungen nicht verständlich gewesen (Anlage B 3 = Bl. 53
d.A.).
Auch habe sie anderen Mitarbeitern bei einfach gelagerten Problemen diese nicht
nachvollziehbar erklären können ("Ist das Bad noch offen Dienst?" statt "Gehört
das Bad noch zum öffentlichen Dienst?"). Zudem hätten sich Kunden über die
Klägerin beschwert, und zwar wegen deren Sprachprobleme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Klägerin
nicht benachteiligt. Die Abmahnung vom 17.08.2006/ 19.10.2007 habe die Beklagte
bereits mit Schreiben vom 31.01.2008 zurückgenommen und somit nicht
aufrechterhalten. Die Klägerin habe ihre auf Entschädigung gerichtete Klage
nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des § 61 b Abs. 1 ArbGG erhoben. Auf die
Maßnahme "Abmahnung wegen des Nichtbesuchens eines Deutschkurses" könne die
Klägerin ihren Entschädigungsanspruch daher nicht stützen. Auch das Schreiben
der Beklagten vom 31.01.2008 begründe keinen Entschädigungsanspruch. Denn durch
dieses Schreiben habe die Beklagte die Klägerin nicht im Sinne von §§ 1, 7 AGG
rechtswidrig benachteiligt. Die vorgelegten Schriftstücke über die Bearbeitung
von Kassendifferenzen legten sprachbedingte Defizite nahe. Eine offensichtlich
nicht gerechtfertigte Kritik an den Leistungen der Klägerin sei nicht
festzustellen.
Gegen das ihr am 02.04.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die
Klägerin am 04.05.2009 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis
zum 02.07.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.06.2009 begründet.
Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass eine Benachteiligung
in Form einer Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG vorliege. Die Herren N.
(Vorgesetzter) und P. (Betriebsrat) hätten sie zielgerichtet und nachhaltig
wegen vermeintlicher sprachlicher Defizite diskriminiert. Anfang 2004 hätten sie
der Klägerin eröffnet, das von ihr gesprochene Deutsch habe sich verschlechtert,
sie spreche zu-hause wohl nur kroatisch. Deshalb solle die Klägerin einen
Deutschkurs besuchen. In der Folgezeit und vor Zugang des
Aufforderungsschreibens vom 22.06.2006 habe Herr N. die Klägerin wiederholt,
mindestens dreimal, auf den Kurs angesprochen. Nach ihrer Urlaubsrückkehr Mitte
Juli 2006 habe sich Herr N. wieder nach dem Kurs erkundigt. Eine weitere Mahnung
sei am 10.08.2006 ausgesprochen worden. Dadurch sei bei der Klägerin eine
Depression verursacht worden, die zu vierwöchiger Arbeitsunfähigkeit geführt
habe. Nach Wiedergenesung habe Herr N. ihr die Kassenzuständigkeit entzogen, sie
habe nur noch vertretungsweise an der Kasse arbeiten dürfen. Dadurch sei eine
Depression verursacht worden, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2007
geführt habe.
Nach Wiederaufnahme der Arbeit sei die Klägerin nur noch selten bis 22.15 Uhr,
sondern nur bis 21.00 Uhr eingesetzt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom
12.03.09, AZ: 2 Ca 690 e/08, zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene,
in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, erstmals im Jahr 2006 sei mit der Klägerin über ihre
Deutschkenntnisse gesprochen worden. Am 02.08.2006 - nicht am 31.07.2006 - habe
ein weiteres Gespräch stattgefunden, allerdings auf Veranlassung der Klägerin.
Die Klägerin habe sich nicht unmittelbar nach dem Gespräch am 10.08.2006
krankgemeldet, sondern erst am 18.08.2006. Die Beklagte bestreitet, dass die
Erkrankungen der Klägerin auf psychische Belastungen zurückzuführen waren. Die
Kassentätigkeit sei der Klägerin nicht entzogen worden; allein die Einsätze
seien reduziert worden. Auch sei die Klägerin weiterhin bis 22.15 Uhr eingesetzt
worden.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthafte ( § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG) Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden ( §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs.
3 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein
Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG i.V.m. § 7 AGG zu.
I. Die Klage ist zulässig. Der Bestimmtheit der Klage ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Berufung die Höhe der
Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein Anspruch auf
Entschädigung kann durch eine unbezifferte Leistungsklage geltend gemacht werden
( BAG 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113,361). Das gilt jedenfalls dann, wenn
die Größenordnung der geltend gemachten Forderung - hier 15.000 Euro - angegeben
ist.
II. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG i.V.m. § 1 AGG eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
2. Die Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG i.V.m.
§ 1 AGG verstoßen. Die Klägerin hat sich auf eine Benachteiligung in Form einer
Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG berufen. Danach ist eine Belästigung eine
Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG
genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde
der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Für
das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Klägerin als Anspruchstellerin
darlegungs- und beweispflichtig.
a. Die Klägerin hat den Tatbestand einer Benachteiligung in Form der Belästigung
nicht hinreichend dargelegt. Das von der Klägerin als unerwünscht bezeichnete
Verhalten der Beklagten steht nicht im Zusammenhang mit einem Merkmal nach § 1
AGG. Die Klägerin hat sich mehrfach, unter anderem mit Schreiben ihres damaligen
Rechtsanwalts vom 25.10.2006, gegen die wiederholten und nachdrücklichen
Aufforderungen der Beklagten, einen Deutschkurs zu besuchen, verwahrt. Sie hat
deutlich gemacht, dass sie sich durch die Aufforderungen belästigt fühlt. Diese
Verhaltensweisen der Beklagten hängen aber nicht mit einem von § 1 AGG
geschützten Merkmal zusammen. Das unerwünschte Verhalten erfolgte nicht "aus
Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" im Sinne von § 1 AGG. Für
die Beklagte spielte die konkrete Herkunft der Klägerin aus dem ehemaligen
Jugoslawien und ihre Muttersprache Kroatisch keine Rolle. Die Beklagte hat die
Klägerin zum Besuch des Sprachkurses aufgefordert, weil sie deren
Deutschkenntnisse für nicht ausreichend hielt bzw. hält. Angeknüpft wird mit den
von der Klägerin unerwünschten Aufforderungen also an ihre Sprachkompetenz und
nicht an ihre Ethnie.
Dabei wird nicht übersehen, dass darin, dass eine ausreichende Beherrschung der
deutschen Sprache zur Einstellungsvoraussetzung erhoben wird, eine mittelbare
Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft liegen kann, weil die Mehrzahl der
davon nachteilig Betroffenen nicht deutscher Herkunft ist. Im vorliegenden Fall
geht es aber nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern ausschließlich
darum, ob die bereites beschäftigte Klägerin (noch) über die aus Sicht der
Beklagten erforderliche Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit verfügt, und
zwar in sprachlicher Hinsicht. Die Beklagte will die Klägerin auch gar nicht
schlechter behandeln als deutsche "Muttersprachler". Vielmehr geht es ihr darum,
der Klägerin zu besseren deutschen Sprachkenntnissen zu verhelfen.
b. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen der Aufforderung, Deutschkurse zu
besuchen, und dem von § 1 AGG geschützten Merkmal "Rasse" oder "ethnische
Herkunft" bejaht wird, ist der Belästigungstatbestand nicht erfüllt. Die In § 3
Abs. 3 AGG angelegte Erheblichkeitsschwelle ist im vorliegenden Fall nicht
überschritten.
Wesentlich für eine Belästigung im Sinne § 3 Abs. 3 AGG ist die durch die
unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der
Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds. § 3 Abs. 3 letzter
Teilsatz AGG stellt ausdrücklich darauf ab, ob ein durch "Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld" geschaffen wird. Die gesetzliche Formulierung zählt damit besonders
schwerwiegende Beispiele für würdeverletzende Verhaltensweisen, die notwendig
zur Würdeverletzung hinzutreten müssen, auf. Das ergibt sich aus der Verbindung
zwischen den gesetzlichen Voraussetzungen. Sie konkretisieren damit den Maßstab,
für den bei einer Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG erforderlichen Schweregrad
einer unerwünschten Belästigung, der bereits beträchtlich und deutlich oberhalb
einer bloßen Lästigkeitsschwelle liegen muss. Darüber hinaus müssen diese
Belästigungen das Umfeld nach dem gesetzlichen Wortlaut "kennzeichnen". Ein
Umfeld "kennzeichnen" können sie aber nur dann, wenn sie für das
Arbeitsverhältnis prägende Bedeutung haben (vgl. ErfK/Schlachter 10. Aufl., § 3
AGG 13, 15). Zwar muss durch die unerwünschte Verhaltensweise die Menschenwürde
im Sinne des Art. 1 GG nicht in Frage gestellt werden. Geringfügige Vorfälle mit
bloßem Lästigkeitswert werden aber tatbestandlich nicht erfasst. Eine "prägende"
Bedeutung kommt einzelnen Tathandlungen grundsätzlich nur dann zu, wenn sie
aufeinander aufbauen und ineinandergreifen, also systematisch dazu dienen, die
Würde des Betroffenen zu verletzen. Auch das Bundesarbeitsgericht geht in seiner
Entscheidung vom 25.10.2007 ( 8 AZR 593/06, zitiert nach Juris) davon aus, dass
ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern nur durch ein
fortdauerndes Verhalten geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durchaus mit erheblicher Hartnäckigkeit
versucht, die Klägerin zum Besuch eines Deutschkurses zu veranlassen. Ihr
Vorgesetzter hat sie mehrfach dazu aufgefordert, auch unter Androhung
arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Anweisung.
Es ist auch nachvollziehbar, dass er damit der Klägerin lästig gefallen ist.
Allerdings vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Aufforderung einen
Deutschkurs zu besuchen, die Würde des Aufgeforderten angreift. Sicher liegt
darin eine Kritik an der vorhandenen Sprachkompetenz. Die Würde wegen der
Zugehörigkeit zu einer nach § 1 AGG geschützten Gruppe wird dem Betroffenen
damit nicht abgesprochen. Darin ändert auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin mehrfach deutlich gemacht hat, dass sie zum Besuch des Deutschkurses
nicht weiter aufgefordert werden möchte. Die Unerwünschtheit der
Verhaltensweise, die für die Beklagte objektiv erkennbar war, ist nicht
gleichbedeutend mit einer würdeverletzenden Verhaltensweise. Damit lag das
Verhalten der Beklagten, so unangenehm die Klägerin es empfunden haben mag,
nicht oberhalb der bloßen Lästigkeitsschwelle.
III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs.
1 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen worden, ob
die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, eine Belästigung im Sinne von §
3 Abs. 3 AGG ist, wenn der aufgeforderte Arbeitnehmer nicht deutscher
"Muttersprachler" ist.