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Devisentermingeschäfte einer
Gesellschaft –
privates Interesse der
Gesellschafter
BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 106/99
Urteil vom 8. August 2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsätze:
Tätigt eine Kapitalgesellschaft Risikogeschäfte
(Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme,
die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters
ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und
die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, und vom
BMF-Schreiben vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997, 112)
Norm:
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Gründe
I.
Die 1976 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Handel mit Werkzeugmaschinen nebst allen
damit zusammenhängenden sonstigen Tätigkeiten, im Wesentlichen auch mit
ausländischen Kunden. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (K) ist
von Beruf Werkzeugmacher. In den von der Klägerin erklärten Steuerbilanzgewinnen
und -verlusten sind Verluste aus Devisentermingeschäften enthalten, im
Einzelnen: 2 417 034,12 DM in 1990 (Streitjahr), 304 525,62 DM in 1991,
1 036 804,77 DM in 1992 und 1 391 651,86 DM in 1993.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die aus den
Devisentermingeschäften erlittenen Verluste nicht als Betriebsausgaben an. K
habe die Geschäfte in seinem privaten Interesse durchgeführt, weshalb die
jeweiligen Verlustübernahmen durch die Klägerin als verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln seien. Dementsprechend wurde der
Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr geändert.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 36
veröffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der Verletzung formellen und materiellen
Rechts gerügt wird.
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Körperschaftsteuer 1990
unter Änderung der angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass die Verluste
aus den Devisentermingeschäften mit 2 417 034,12 DM anerkannt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur anderweitigen Steuerfestsetzung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Verluste aus den in Rede
stehenden Devisentermingeschäften zu Unrecht als vGA behandelt.
1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl.
Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998
I R 123/97, BFHE 186, 540) verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen
über keine außerbetriebliche Sphäre. Aufgrund dessen gehören die von der
Klägerin ausgeübten Devisentermingeschäfte zum Betriebsvermögen und stellen die
von ihr hieraus erlittenen Verluste ebenso wie die Kursverluste Betriebsausgaben
dar; bei den Kursgewinnen handelt es sich um Betriebseinnahmen. Dass der
Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen einerseits
und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der Klägerin andererseits nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG ein entfernter ist, steht dem ebenso wenig
entgegen wie der Umstand, dass K als "gelernter" Werkzeugmacher zur Durchführung
von Devisentermingeschäften nicht hinreichend befähigt gewesen sein soll. Die
insoweit vom FG herangezogene Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof
--BFH-- vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466) zur
Zuordnung solcher Devisentermingeschäfte zum gewillkürten Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft ist nicht einschlägig.
2. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Übernahme der Verluste aus den
geschilderten Geschäften durch die Klägerin als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden könnte.
Unterhält eine Kapitalgesellschaft nur im Interesse eines oder mehrerer
Gesellschafter ein Wirtschaftsgut, tätigt sie aus diesem Grunde Geschäfte und
entstehen ihr nur aus diesem Anlass Verluste, ohne dass sich der oder die
Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines
angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die
Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe des im jeweiligen
Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eines angemessenen
Gewinnaufschlags eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere
Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen. Gleichermaßen ist im
Grundsatz zu verfahren, wenn sich die getätigten Geschäfte nicht nur auf
einzelne Vorfälle beziehen, sondern den gesamten Betrieb oder einzelne
selbständige Tätigkeitsbereiche des Betriebs betreffen (z.B. BFH-Urteil vom
25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; Senatsurteil in
BFHE 186, 540). Unter Berücksichtigung des Verhaltens eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters liegt dann regelmäßig eine verhinderte
Vermögensmehrung vor. Ein solcher würde für die Kapitalgesellschaft eine
Verlusttätigkeit nicht ohne Verlustausgleich und ohne die Vereinbarung eines
Aufwendungsersatzes zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags übernehmen
(vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975,
722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE
182, 123; in BFHE 186, 540). Evtl. Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die
Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, können die vGA mindern.
3. Von diesen Grundsätzen ist aber nicht von vornherein auszugehen, wenn die
Kapitalgesellschaft sich entschließt, risikobehaftete Termingeschäfte zu
tätigen. Es ist Sache der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung, solche
Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren
wahrzunehmen (Senatsurteile in BFHE 186, 540, und vom 14. September 1994
I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89; vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Juli
1996 IV R 67/95, BFH/NV 1997, 114; vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379,
BStBl II 1981, 658, jeweils m.w.N.; Wassermeyer, Finanz-Rundschau --FR-- 1997,
563; Paus, FR 1997, 565; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz,
Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 179 und Rz. 302 Stichwort
Risikogeschäfte; insoweit auch die Finanzverwaltung, vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. Dezember 1996, BStBl I 1997,
112). Selbst wenn sich eine entsprechende Risiko- und Spekulationsbereitschaft
mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken sollte, so ändert
sich daran prinzipiell nichts. Es kommt gleichermaßen nicht darauf an, ob die
Durchführung der Geschäfte "nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft völlig unüblich" oder "mit hohen Risiken verbunden" ist (so aber
BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 112, unter 2.).
Ziel des Tatbestandes der vGA ist die Abgrenzung zur Gesellschaftersphäre, nicht
die Vermeidung betrieblicher Risiken (so zutreffend Frotscher, a.a.O.). Die
Übernahme der Risiken wird sich deswegen allenfalls bei ersichtlich privater
Veranlassung als Verlustverlagerung zuungunsten der Gesellschaft darstellen,
beispielsweise dann, wenn die Gesellschaft sich verpflichtet,
Spekulationsverluste zu tragen, Spekulationsgewinne aber an den Gesellschafter
abzuführen, oder wenn sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Übernahme der in Rede
stehenden Geschäfte entschließt, in dem sich die dauerhafte Verlustsituation
bereits konkret abzeichnet. Entsprechendes mag gelten, wenn die Gesellschaft nur
aus Gründen der Verlustübernahme oder ausschließlich zur Befriedigung einer
Spielleidenschaft des Gesellschafters errichtet wird (vgl. Senatsurteile in BFHE
186, 540; in BFH/NV 1997, 114, m.w.N.; Wassermeyer, FR 1997, 563; Frotscher,
a.a.O.). Die Abgrenzung kann unter Umständen schwierig sein, weil die
Kapitalgesellschaft als juristische Person keine eigenen Interessen verfolgt,
sondern "ihre" Interessen von den hinter ihr stehenden Gesellschaftern
vorgegeben erhält. Dennoch ist es in den genannten Fällen grundsätzlich möglich,
steuerrechtlich das Entstehen von Gesellschaftsverlusten im persönlichen
Interesse eines Gesellschafters diesem als vGA zuzuordnen.
4. Eine solche Zuordnung wird im Streitfall von den festgestellten tatsächlichen
Geschehensabläufen, die den Senat binden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), nicht
getragen. Der entgegenstehenden Beurteilung des FG kann nicht beigepflichtet
werden.
a) Zwar sind Termingeschäfte spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten
Bereich getätigt werden (Senatsurteil in BFHE 186, 540; BFH-Urteil in 188, 358,
BStBl II 1999, 466, m.w.N.). Tätigt eine Kapitalgesellschaft derartige
Geschäfte, muss festgestellt werden, ob dadurch in erster Linie private
Neigungen und Interessen der Gesellschafter befriedigt werden. Die dazu
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen decken sich weitgehend mit jenen,
die im Rahmen der Prüfung zu treffen sind, ob der Steuerpflichtige mit
Gewinnerzielungsabsicht oder aber im Rahmen einer sog. Liebhaberei tätig wird
(Senatsurteil in BFHE 186, 540).
Im Streitfall ist die Vorinstanz zu der Überzeugung gelangt, dass K die in Rede
stehenden Geschäfte im rein privaten Eigeninteresse auf die Klägerin übertragen
habe, um auf diese Weise die erlittenen Verluste auf diese zu verlagern. So, wie
K die Geschäfte betrieben habe, wären sie bei einer Privatperson "zweifelsfrei
als Liebhaberei zu werten", was Rückschlüsse auf die private Veranlassung
zugunsten des K und damit auf eine vGA erlaube.
b) Diese Folgerung ist indes im Streitfall nicht gerechtfertigt.
aa) Die Devisentermingeschäfte wurden zunächst von 1990 bis 1993 und sodann
--nach einer zweijährigen Unterbrechung-- für weitere 2½ Jahre durchgeführt. Die
ersten vier und die letzten beiden Jahre der Geschäftstätigkeit schlossen zwar
mit Gesamtverlusten ab, im fünften Jahr wurden indes Gewinne erzielt und auch
innerhalb der anderen Jahre wechselten sich die Verluste mit Gewinnen aus diesen
Geschäften ab. In Anbetracht dessen besteht für den Rückschluss darauf, dass
kein Totalgewinn, vielmehr unabhängig von Gewinn oder Verlust die Befriedigung
der persönlichen Neigungen von K angestrebt worden wäre, kein Grund. Andernfalls
ließe sich bei Risikogeschäften eine Gewinnerzielungsabsicht und eine
gewerbliche Tätigkeit immer nur dann annehmen, wenn die Geschäfte durchweg
erfolgreich sind; Verluste dürften --dem Charakter der Risikogeschäfte
zuwiderlaufend-- so gut wie niemals erzielt werden.
bb) Für eine vornehmlich private Veranlassung der Geschäfte lässt sich ebenso
wenig die Art und Weise anführen, in denen sie getätigt und verbucht worden
sind.
Dabei versteht der Senat die tatrichterlichen Feststellungen (insbesondere jene
auf den Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Urteils) so, dass die Aufträge zur
Durchführung der Geschäfte gegenüber den Kreditinstituten durch K durchweg in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin und in deren Namen erteilt
wurden. Sie sind sonach der Klägerin, nicht aber K persönlich steuerlich
zuzurechnen (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
--EStG--). Soweit es abweichend hiervon bis Mitte 1990 zu Aufträgen unter dem
Namen des K kam, ist dessen --von dem seinerzeit beauftragten Kreditinstitut,
der Bezirkssparkasse, bestätigte-- Darstellung, gleichwohl für die Klägerin
gehandelt zu haben, nicht widerlegt worden; auch das FG hat diese Darstellung
nicht als unglaubhaft oder unrichtig bezeichnet.
Dementsprechend kann auch dem Umstand, dass die ersten drei im Streitjahr
vorgenommenen Geschäftsvorfälle, die sämtlich zu Gewinnen von insgesamt rund
104 100 DM geführt haben, zunächst auf dem Privatkonto des K verbucht worden
sind, keine Bedeutung beigemessen werden: Nach dem --in den Akten befindlichen,
im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen und ebenfalls nicht
widerlegten-- Schreiben der Bezirkssparkasse ist dies unbeeinflusst von K
aufgrund einer unrichtigen Annahme der Sparkasse geschehen. Dafür spricht, dass
K diese Verbuchungen von sich aus im Laufe des Jahres richtiggestellt hat und
dass die Kontrakte, soweit sie über andere Geschäftsbanken abgewickelt wurden,
unter dem Namen der Klägerin getätigt worden sind. Es ist auch nicht erkennbar,
dass die Richtigstellungen erst erfolgt wären, nachdem sich (Gesamt-)Verluste
abzeichneten. Im Laufe des Streitjahres sind zwischenzeitlich noch andere
Gewinne aus den Termingeschäften erzielt worden; zu saldierten Gesamtverlusten
kam es erst in der zweiten Jahreshälfte vom August an. Aber selbst, wenn man
unterstellt, dass K die Verlustrisiken auf die Klägerin habe übertragen wollen,
so hätte er jedenfalls auch die damit verbundenen Gewinnchancen an diese
weitergegeben. Unabhängig davon wären irrtümliche Fehlbuchungen ohnehin nicht
geeignet, eine vGA nach sich zu ziehen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1998
I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374). Infolgedessen ist es auch unbeachtlich, dass eine
Gewinnbuchung --jene vom 8. Mai 1990 über 138 500 DM-- nicht unmittelbar und
zeitnah, sondern erst am Jahresende erfolgt ist.
cc) Für die Annahme einer privat betriebenen "Liebhaberei" des K spricht
schließlich auch nicht die Größenordnung der getätigten Geschäfte. In welchem
Umfang eine Kapitalgesellschaft sich --gemessen an ihrem eigentlichen
Unternehmensgegenstand und den daraus erwirtschafteten Erlösen-- zur
Durchführung von Devisentermingeschäften entschließt, ist allein dieser und den
für sie handelnden Personen zu überlassen. Es ist nicht Aufgabe der
steuerrechtlichen Beurteilung, die Qualität unternehmerischer Entscheidungen
abzuschätzen und ggf. im Ergebnis als unrichtig einzuschätzende Entscheidungen
als private Liebhabereigeschäfte zu behandeln.
5. Die Vorinstanz hat eine abweichende Auffassung vertreten. Ihr Urteil war
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Körperschaftsteuerbescheid ist antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und
Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrages wird dem FA nach Maßgabe der
Gründe dieser Entscheidung überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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