Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Dialer – Zahlungsverpflichtung? Mindermeinung - JA


Amtsgericht Dillenburg

Az.: 5 C 286/02

Verkündet am 13.09.2002


In dem Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2002 für Recht erkannt

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Aktenzeichen: 02-5103884-0-1, erlassen am 16.04.2002 wird aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Leistung einer den zu vollstreckenden Betrag um 115 % übersteigenden Sicherheit abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Dem Beklagten wurde durch die Klägerin bis August 2001 ein ISDN-Telefonanschluss unter der Adresse XX betriebsbereit zur Verfügung gestellt. Mit dieser Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Begleichung einer noch offenen Rechnung über das Internet angefallener Verbindungen zum Tele-Service 0190 gemäß Rechnung vom 11.07.2001 in Höhe von 912,55 EUR. Die in Rechnung gestellten Verbindungen sind über den Telefonanschluss des Beklagten tatsächlich zustande gekommen. Eine Zahlung des Beklagten auf die streitgegenständliche Rechnung erfolgte jedoch nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte unabhängig davon, ob die Verbindung durch ein automatisiertes Anwählprogramm ohne Wissen des Beklagten zustande gekommen sein sollte, von diesem beglichen werden muss, da die Verbindungen unter Nutzung des Telefonanschlusses des Beklagten und des Leitungsnetzes der Klägerin ausgeführt wurden. Der Beklagte hätte durch entsprechende Konfiguration seines Computers selbst dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Einwählen in 0190-Servicenummern verhindert wird.

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen, Aktenzeichen 02-XXXX erlassen am 16.04.2002 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.04.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die 0190-Nummern seien durch ein automatisches Dialerprogramm, welches sich unbeabsichtigt startet, verursacht worden. Für derartig entstandene Telefonverbindung hafte er gegenüber der Klägerin nicht, da er insoweit ihr gegenüber keine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Telefondienstleistungsvertrages abgegeben hätte.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet und daher der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 16.04.2002 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 912,55 EUR gemäß Rechnung vom 11.07.2001 aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Telefondienstleistungsvertrages. Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Verbindungen die ein Entgelt von 912,55 EUR auslösten über den Telefonanschluss des Beklagten durch im Internet angefallene Verbindung zum Teleservice 0190 verursacht. Unstreitig ist weiter der Vortrag der Klägerin geblieben, dass die Installation eines Anwählprogramms das auch möglicherweise die unbeabsichtigte Anwählung von 0190-Servicenummern ermöglicht, nur durch ein aktives Herunterladen dieses Programms, wenn auch möglicherweise ohne Bewusstsein der Folgen, durch den Computerbenutzer erfolgte. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber allein dem Verantwortungsbereich des Computer- bzw. Internetnutzers und damit des Beklagten im konkreten Fall zuzurechnen, Vorkehrungen zu treffen, die die Installation von solchen Anwählprogrammen verhindern oder zumindest erheblich erschweren. Solche Maßnahmen hat der Beklagte, wie ebenfalls unstreitig geblieben ist, aber vollumfänglich unterlassen. Insbesondere war zum Beispiel sein Computer zum fraglichen Zeitpunkt nicht durch ein Passwort geschützt. Der Beklagte allein musste aber dafür Sorge tragen, das derartige Programme nicht installiert werden bzw. sein Computer so konfiguriert ist, das eine selbständige" Einwahl nicht möglich ist. Der Klägerin jedenfalls ist das Zustandekommen etwaiger unbeabsichtigter Verbindungen zu einem 0190-Dienst nicht zurechenbar. Sie hat lediglich ihr Leitungsnetz für den Beklagten zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser unstreitigen Nutzung ist er daher, zur Zahlung des seinerzeit vereinbarten und unstreitig gebliebenen Entgeltes verpflichtet. Etwaige Schadenersatzansprüche aus der vom Beklagten vorgetragenen Installation eines sich unbeabsichtigt einwählenden Anwählprogramms hätte der Beklagte separat gegen die Verursacher dieses Programms zu richten. Die Entscheidung zur Verzinsung des Ausgeurteilten Betrages beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 11,711 ZPO.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen