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Dialereinwahl – Beweislast hinsichtlich der Verbindungen Amtsgericht Frankfurt Az.: 2.2 C 124/02 Urteil vom 14.06.2002 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Abt. 2.2 auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2002 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Tatbestand: Kein Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückforderung der 482,31 €. Denn er hat nicht bewiesen, den Netzzugang in einem von ihm nicht zu vertretenden Umfang genutzt zu haben. Nachdem die Beklagte nachgewiesen
hatte, dass die streitigen Weltverbindungen, die am 08.02. und 07.03.2000 vom
Apparat des Klägers angewählt worden sein sollen, nicht durch einen technischen
Defekt in dem ihr unterstehenden Bereich hergestellt worden waren, war es gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Sache des
Klägers, den Nachweis zu erbringen, dass der Netzzugang in von ihm nicht zu
vertretenden Umfang genutzt wurde. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht
erbracht. Er hat lediglich die Vermutung geäußert („... ist dem Kläger bewußt
geworden, dass es sich bei den Kosten auch um Internetkosten handeln kann ..." -
vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 08.05.2002), dass der in seinem Computer
möglicherweise installierte „Dialer" von ihm unbemerkt und ungewollt die
Rufnummer für die Interneteinwahl auf eine Auslandsrufnummer umgeleitet habe.
Das Gericht hatte keine Veranlassung, den insoweit angeregten
Sachverständigenbeweis einzuholen, Die Klage musste nach alldem abgewiesen werden. Die Nebenentscheidungen folgen wegen der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO, wegen der Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. |
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