Dienstfahrzeug
– Privatnutzung – Fahrtenbuchführung und 1%-Regelung
Bundesfinanzhof
Az: VI R 94/04
Urteil vom
15.03.2007
Gründe:
I. Streitig ist, ob im Lohnsteuer-Haftungsbescheid Vorteile aus der
Privatnutzung von Dienstfahrzeugen anzusetzen und mangels ordnungsgemäßen
Fahrtenbuchs nach der 1 %-Regelung zu ermitteln waren.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte bei der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den
Zeitraum Januar 1999 bis Mai 2001 durch. Das FA stellte dabei fest, dass die
Klägerin einem Arbeitnehmer einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt hatte. Der
im Außendienst tätige Arbeitnehmer begann und beendete seine Dienstreisen
regelmäßig zu Hause. Die Klägerin hatte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 31.
Januar 1992 mitgeteilt, dass das Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt
werden solle und zum Nachweis der Fahrten ein Fahrtenbuch zu führen sei.
Die Klägerin überließ dem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 26.
September 1999 einen Opel Vectra und vom 27. September 1999 bis 31. Mai 2001
einen VW Passat. Für den PKW Opel Vectra konnte die Klägerin kein Fahrtenbuch
vorlegen. Nach Vorlage der für den VW Passat geführten Fahrtenbücher gelangte
das FA zu der Ansicht, dass diese nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, da
inhaltliche Angaben teilweise nicht mit den dazu vorgelegten Belegen und
Unterlagen übereinstimmten. Das FA berechnete daher für den gesamten
Prüfungszeitraum den geldwerten Vorteil aus der Überlassung der Kraftfahrzeuge
nach der 1 %-Regelung und erließ am 6. September 2001 über die abzuführende
Lohnsteuer einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid nach § 42d des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG)
mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 940 veröffentlichten
Gründen ab.
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den angefochtenen Haftungsbescheid
und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
streitige Lohnsteuer-Haftungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzt. Das FA konnte die Klägerin nach § 42d EStG für die zu niedrig
einbehaltene Lohnsteuer in Haftung nehmen.
1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer
Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu
erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.
November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November
2006 VI R 95/04, BFH/NV 2007, 329).
a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
getroffene Regelung zur Nutzungsentnahme entsprechend. Danach ist der Wert
dieser Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises
im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen
einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen und noch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des vorgenannten Listenpreises für jeden
Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das
Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Diese pauschalierende und stark
typisierende Bewertungsregelung ist grundsätzlich zwingend (vgl. BFH-Urteil in
BFH/NV 2007, 329, m.w.N.).
Abweichend davon kann nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG der Wert der Nutzung auch mit
dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten
Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 2007, 329).
Die Bestimmungen über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder
verbilligten Fahrzeugüberlassung kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn
eine Privatnutzung ausscheidet. Jedoch spricht nach der Rechtsprechung des BFH
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für
eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann entkräftet
oder erschüttert werden, ohne dass es hierzu des Beweises des Gegenteils bedarf.
Es genügt vielmehr, einen Sachverhalt darzulegen, der die ernstliche Möglichkeit
eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs
ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFH/NV 2007, 136, m.w.N.;
weiter zum Anscheinsbeweis P. Fischer, juris PR-SteuerR 5/2007, Anm. 1).
b) Nach diesen Maßstäben konnte die Vorentscheidung in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise zu der Würdigung gelangen, dass eine private Nutzung der
Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer der Klägerin nicht auszuschließen war.
Die Klägerin kann insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dem für eine
Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis stehe im Streitfall entgegen, dass ihr
Arbeitnehmer über ein vergleichbares privates Fahrzeug verfüge, in nur geringer
Entfernung zum Arbeitsort wohne und vom Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt
worden sei. Denn auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das
Vorhandensein eines Zweitwagens schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen
des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann (vgl.
Senatsbeschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300). Im Streitfall
kommt hinzu, dass die Klägerin ihrem Arbeitnehmer zwar schriftlich aufgegeben
hatte, das Fahrzeug nur geschäftlich zu nutzen, ihn aber mit dem entsprechenden
Schreiben zugleich zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet hatte. Auf dieser
von der Klägerin selbst so vorgegebenen besonderen Tatsachengrundlage konnte das
FG im Rahmen seiner insoweit umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis
gelangen, dass angesichts des für den Opel nicht vorgelegten und des für den VW
jedenfalls lückenhaften Fahrtenbuchs der für eine private Nutzung sprechende
Anscheinsbeweis weder entkräftet noch erschüttert war.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin selbst mit
einem vom FG im Tatbestand der Entscheidung in Bezug genommenem Schriftsatz
eingeräumt hatte, dass ihr Arbeitnehmer mit ihrer Erlaubnis im Juli 2000 das
Fahrzeug zu einer privaten Urlaubsfahrt genutzt hatte.
2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass der geldwerte Vorteil nach der 1
%-Regelung zu bewerten ist, weil das Verhältnis der privaten Fahrten zu den
übrigen Fahrten nicht gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen war.
a) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist zwar gesetzlich nicht näher
bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnimmt aber
die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 9.
November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November
2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R
87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625), dass die dem Nachweis des zu
versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen
eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit
vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein
müssen. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in
geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich der
dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in
ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Jede einzelne berufliche
Verwendung ist grundsätzlich für sich und mit dem so erreichten
Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Aus mehreren Teilabschnitten
bestehende berufliche Reisen können zu einer zusammenfassenden Eintragung
verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise
erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder
Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden,
in der sie aufgesucht worden sind.
Wird aber der berufliche Einsatz des Fahrzeugs durch eine private Verwendung
unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen
unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im
Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten
Kilometerstands zu dokumentieren ist. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche
Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der
Kilometerangaben in Frage stellen.
b) Daran gemessen ist die dem FG im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung
obliegende Beurteilung, dass die vorgelegten Aufzeichnungen mehrfach unrichtige
und unvollständige Eintragungen enthielten und die Fehler daher in ihrer
Gesamtheit bewirkten, dass die Aufzeichnungen nicht mehr als ordnungsgemäße
Fahrtenbücher zu qualifizieren seien, ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Das FG konnte in seine Würdigung den von der Klägerin selbst eingeräumten
Umstand einbeziehen, dass gelegentlich Fahrten zu Werkstätten und Tankstellen
nicht eingetragen worden waren. Es konnte berücksichtigen, dass für einzelne
Tage die Eintragungen für Fahrten zum Waschen, Tanken oder zur Reparatur des PKW
ganz fehlten und daher für diese Zeiten überhaupt keine Nachweise vorlagen
sowie, dass auch einzelne Fahrten zu Kunden nicht eingetragen waren. Auch die
Würdigung, dass Umwegstrecken wegen angeblich vergessener Ware teilweise ebenso
wenig erfasst waren, wie Fahrten zu Hotels für Übernachtungen des Arbeitnehmers,
konnte in die Gesamtbeurteilung der Aufzeichnungen als unvollständiges und daher
nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch einfließen. Dasselbe gilt für die
Feststellung, dass Eintragungsfehler unterlaufen seien, ohne dass die
vergessenen Eintragungen am nächsten Morgen bemerkt und korrigiert worden wären
sowie für widersprüchliche Fahrtenbucheintragungen, welche die Klägerin nach den
Feststellungen des FG selbst nicht hatte erläutern können.