Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer - Versteuerung
Bundesfinanzhof
Az: VI R 52/07
Urteil vom
28.08.2008
Leitsätze:
1. Wird dem
Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein
Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der
durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte
entkräftet werden kann.
2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung
des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens
umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04,
BStBl II 2008, 887, und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in A und wurden als Eheleute in
den Streitjahren (2001 bis 2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der
Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine regelmäßige
Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren bei der W-AG in B. Dem Kläger
wurde von der W-AG ab Juni 2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der aus
der Überlassung folgende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des
Dienstwagens wurde nach der 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerlich erfasst. Auf den Ansatz des
Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte wurde sowohl von der W-AG beim Lohnsteuerabzug als
auch vom Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mit der
Begründung verzichtet, dass der Kläger für derartige Fahrten ausschließlich
öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der W-AG änderte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide für
die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte den
Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 11 592
DM (2001) und je 11 853 EUR (2002 und 2003). Die Änderung begründete das FA
damit, dass ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot hinsichtlich der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der W-AG weder ausgesprochen noch
in geeigneter Weise überwacht worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit
den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1327 veröffentlichten Gründen ab.
Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass es nach dem Wortlaut des
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht darauf ankomme, ob der Steuerpflichtige den
Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutze,
sondern allein darauf, ob er ihn hierfür nutzen könne. Aus dem Vortrag des
Klägers und den von ihm vorgelegten Dokumenten ergebe sich weder, dass die
Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
untersagt, noch, dass ein solches Verbot von der W-AG überwacht worden sei. Der
Kläger könne gegen den Ansatz des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nicht geltend machen, dass er nur mit öffentlichen
Verkehrsmitteln von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren sei.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG und die Änderungsbescheide für die
Streitjahre vom 13. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.
April 2005 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es für die Ermittlung des Zuschlags
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger den
Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt hat.
1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG
alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder
privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte
Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für
dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum
Lohnzufluss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2001 VI R
62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE
215, 252, BStBl II 2007, 269).
Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz
2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
getroffene Regelung entsprechend; die Privatnutzung ist daher für jeden
Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten
Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.
Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein
Korrekturposten zur Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in
der in den Streitjahren jeweils geltenden Fassung, die auch bei
--unentgeltlicher-- Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist
daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die
tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abzustellen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Senatsurteil
vom 4. April 2008 VI R 68/05 (BStBl II 2008, 890) verwiesen.
2. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und
deshalb aufzuheben. Das FG hat bei der Ermittlung des Zuschlags zu Unrecht
allein darauf abgestellt, dass der Kläger den Dienstwagen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen konnte. Die Sache ist nicht
spruchreif.
a) Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen,
ob und in welchem Umfang der Kläger den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Im zweiten Rechtsgang wird das
FG diese Feststellungen nachzuholen haben.
Die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ergibt sich im Streitfall nicht bereits aus dem Anscheinsbeweis,
der für eine solche Nutzung besteht, wenn der Dienstwagen auch für derartige
Fahrten genutzt werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R
85/04, BStBl II 2008, 887). Denn der Anscheinsbeweis ist dadurch entkräftet,
dass der Kläger nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Einspruchsverfahren Kopien der in den Streitjahren
gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort in
A zur Arbeitsstätte in B vorgelegt hat. Auf ein von der W-AG für diese Fahrten
ausgesprochenes Nutzungsverbot kommt es insoweit nicht an (vgl. BFH-Urteil in
BStBl II 2008, 890).
Die Entkräftung des Anscheinsbeweises führt dazu, dass zur Ermittlung des
Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG der Sachverhalt im Hinblick auf Art und
Umfang der Nutzung des Dienstwagens in den Streitjahren durch das FG umfassend
aufzuklären ist. Hierbei ist von der in der Vorentscheidung festgestellten
Gesamtlaufleistung des Dienstwagens von 50 800 km für den Zeitraum Juni 2001 bis
April 2004 auszugehen.
Über die Nutzung des Dienstwagens hinaus wird das FG auch zu ermitteln haben, ob
und in welchem Umfang der Kläger sein privates Kraftfahrzeug bis zur Überlassung
des Dienstwagens im Juni 2001 genutzt hat. Die Nutzung des privaten
Kraftfahrzeugs ist im Streitfall entscheidungserheblich, da der Kläger im
Einspruchsverfahren vorgetragen hat, in den Streitjahren aus
Praktikabilitätsgründen (Parkplatzprobleme in B, Zeitersparnis insbesondere im
Winter, Zeitungslektüre) für die Fahrten zur Arbeitsstätte immer die Bahn
benutzt zu haben. Hierzu hat er nach den Feststellungen der Vorentscheidung für
die Streitjahre Kopien der für die Monate Januar bis März 2001 gültigen
Bahnfahrkarten und der ab April 2001 gültigen persönlichen Jahreskarten
vorgelegt. Das Vorbringen des Klägers steht allerdings in gewissem Widerspruch
zu den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
2001, nach denen der Kläger die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an
115 Tagen mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt haben will. Bei der
Aufklärung dieses Widerspruchs wird das FG auch zu berücksichtigen haben, dass
die Kläger in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 angegeben
haben, die Klägerin sei mit ihrem privaten Kraftfahrzeug an 230 Tagen ebenfalls
von der Wohnung in A zur Arbeitsstätte nach B gefahren.
b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger
den Dienstwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, ist anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG vorgesehenen pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je
Entfernungskilometer vorzunehmen (BFH-Urteil in BStBl II 2008, 887).