Dienstwagenprivatnutzung – geldwerter Vorteil und pfändung
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 12 Sa
1208/05
Urteil vom
19.12.2006
In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom
09.06.2005 - 1 Ca 284/04 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Monate Dezember 2003, Januar
und Februar 2004 sowie April, Mai und Juni 2004 734,54 EUR netto nebst Zinsen i.
H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger für die Zeit der
Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr bis zum 31.07.2005 auf den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 - Az.:
28 M 33038/03 - weitere 2.912,00 EUR netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen bei einem Wert von 29.778,41
EUR die Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des
Berufungsrechtsstreits tragen bei einem Wert von 4.320,84 EUR die Kläger zu zu
20 % und die Beklagte zu 80 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Verpflichtung
der Beklagten, gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten an die
Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu entrichten.
Die im Jahr 1990 geborene Klägerin zu 1) und der im Jahr 1993 geborene Kläger zu
2) sind Kinder des Streitverkündeten, G.. Ihnen stehen aus dem am 15.02.2002 vor
dem Amtsgericht Walsrode geschlossenen Vergleich vom 22.05.2002
Unterhaltsansprüche in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages - derzeit
insgesamt monatlich 556,00 EUR - zu. Der Streitverkündete ist EDV-Berater und
war jedenfalls in den Jahren 1999, 2000 und 2001 freiberuflich tätig. Seit dem
Jahre 2002 ist der Streitverkündete Lebensgefährte der Inhaberin der Beklagten;
seit Mai 2003 lebt er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung. Die Inhaberin der
Beklagten ist in ihrem Ausbildungsberuf als Arzthelferin vollschichtig
beschäftigt. Die Beklagte wurde zum 01.07.2003 gegründet. Auf der Basis des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war der Streitverkündete dort vom
01.07.2003 bis zum 31.07.2005 der einzige Beschäftigte. Zum 31.07.2005 wurde das
Arbeitsverhältnis gekündigt.
Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.2003 war zunächst eine
monatliche Vergütung von 2.000,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35
Stunden vereinbart. Zudem erhielt der Streitverkündete ein Weihnachtsgeld in
Höhe von 250,00 EUR netto.
Am 26.11.2003 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über
den laufenden Unterhalt der Kläger in Höhe von monatlich 556,00 EUR nebst den
aufgelaufenen Unterhaltsrückständen zugestellt. Der Selbstbehalt für den
Streitverkündeten war in dem Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 auf
700,00 EUR pro Monat festgelegt. Mit Schreiben vom 21.12.2003 anerkannte die
Beklagte die Forderung mit der vorgefertigten Drittschuldnererklärung (Bl. 22 d.
A.). Mit Wirkung zum 05.04.2004 schlossen der Streitverkündete und die Beklagte
einen modifizierten Arbeitsvertrag, nach welchem dem Streitverkündeten bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ein Bruttogehalt von 2.146,00 EUR
zustehen sollte. Ausweislich der ab Mai 2004 erteilten Abrechnungen der Brutto-,
Nettobezüge (Bl. 131 f.) wurde von dem Gehalt ein Betrag von 146,00 EUR im
Rahmen einer Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeführt.
Inzwischen hat die Beklagte auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
24.11.2003 insgesamt einen Betrag von 3.466,28 EUR an die Kläger abgeführt. Zum
08.07.2004 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten
eröffnet. In diesem Verfahren hat am 12.09.2005 der Schlusstermin stattgefunden
(AG Celle 33 IN 49/04). Die Wohlverhaltensphase wurde auf 6 Jahre festgesetzt.
Mit der der Beklagten am 04.06. 2004 zugestellten Klage begehren die Kläger die
Abführung von weiteren 4.320,84 EUR als gepfändete Gehaltsbestandteile.
Die Kläger haben vorgetragen, dass angesichts der beruflichen Qualifikation und
seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Tätigkeit des
Streitverkündeten einschließlich von Sonderleistungen ein monatliches
Bruttogehalt in Höhe von 5.400,00 EUR angemessen sei. Daraus ergebe sich ein
pfändbarer Betrag von 2.701,69 EUR netto. Der dem Kläger auch zur privaten
Nutzung überlassene BMW 530 i sei mit 400,00 EUR brutto entsprechend 1 Prozent
des Listenwertes gehaltssteigernd zu berücksichtigen. Pfändbar seien auch die ab
April 2004 gezahlten weiteren 146,00 EUR. Eine Vereinbarung über eine
Gehaltsumwandlung habe die Beklagte nicht vorlegen können. Eine Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum März/April 2004 haben die Kläger mit dem
Hinweis darauf bestritten, dass der Streitverkündete in diesem Zeitraum
zumindest Vorbereitungsarbeiten für kommende Aufträge erledigt haben müsse.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen an die Kläger für die Monate Dezember 2003 bis
einschließlich Juni 2004 einen Betrag in Höhe von 4.320,84 EUR nebst 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der
Klagerweiterung zu zahlen,
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit der
Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr rückwirkend ab 01.07.2004 bis zur
Erfüllung des Anspruchs aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtgerichts Celle vom 24.11.2003 - Az.: 28 M 33038/03 - monatlich weitere 224,00
EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass die in den Arbeitsverträgen vom 10.07.2003
und 05.04.2004 getroffenen Vergütungsvereinbarungen dem tatsächlichen Marktwert
der vom Streitverkündeten erbrachten Tätigkeiten entspreche. Die abgeschlossene
Direktversicherung im Umfange von 146,00 EUR monatlich müsse bei dem pfändbaren
Einkommen unberücksichtigt bleiben. Im Januar 2004 habe der Streitverkündete
unbezahlten Urlaub genommen. Vom 1. März bis zum 4. April 2004 sei das
Arbeitsverhältnis mangels des Vorliegens von Aufträgen unterbrochen gewesen. In
den Monaten Januar und Februar 2004 hätten zudem entsprechend der Vereinbarung
in § 11 des Arbeitsvertrages vom 05.04.2004 Abzüge wegen der Bearbeitung anderer
Pfändungs-Angelegenheiten gemacht werden müssen. Der BMW 530 i sei vom Kläger
ganz überwiegend dienstlich genutzt worden. Im Übrigen werde er von der
Beklagten wegen etwaiger eigener Privatnutzung entsprechend versteuert. Das am
08.07.2004 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten
stehe der Klagforderung entgegen, da die Gehaltsbestandteile des Beklagten wegen
des Vollstreckungsverbotes des § 89 InsO nicht gepfändet werden dürften.
Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es
u. a. darauf abgestellt, dass die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges
(BMW 530 i) mit 1 Prozent des Listenwertes pro Monat angemessen zu
berücksichtigen sei. Bei den ab April 2004 zusätzlich vereinbarten 146,00 EUR
pro Monat handele es sich um pfändbares Einkommen, so dass ab dem 01.04.2004 von
einem Nettoeinkommen von 1.572,10 EUR zu Gunsten der Kläger auszugehen sei. Den
Klägern sei es aber nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass für die
Tätigkeiten des Streitverkündeten tatsächlich ein Bruttogehalt von 5.000,00 EUR
angemessen sei. Hierzu wird auf die Entscheidungsgründe des am 09.06.2005
verkündeten arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 243 - 248 d. A.) verwiesen.
Das am 09.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Celle ist der Beklagten
am 20.06.2005 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte mit einem am
19.07.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese im selben
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt vor, dass die Kläger nicht aktivlegitimiert seien, dies
ergebe sich aus § 89 InsO. Durch die Berücksichtigung der Privatnutzung des BMW
530 i mit 400,00 EUR habe sich das Arbeitsgericht über ausdrückliche
vertragliche Absprachen hinweggesetzt. Die Nutzung des Fahrzeuges durch den
Streitverkündeten sei weit überwiegend dienstlicher Natur gewesen. Für etwaige
Privatnutzungen habe der Streitverkündete der Beklagten ab Februar 2005
monatlich 75,00 EUR erstattet. Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im
März/April 2004 sei dadurch belegt, dass der Streitverkündete im Zeitraum vom
01.03. bis zum 04.04.2004 insgesamt 1.043,00 EUR Arbeitslosengeld bezogen habe.
Die Abzüge wegen Verwaltungsaufwandes in den Monaten und Januar und Februar 2004
seien durch zahlreiche erforderlich gewordene Schreiben gerechtfertigt (vgl. Bl.
183 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgericht Celle vom 09.06.2005 - 1 Ca 284/04 - abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger tragen vor, dass sich die Beklagte nicht auf die Gewährung
unbezahlten Urlaubs an den Streitverkündeten im Januar 2004 berufen könne, da
der Streitverkündete zu diesem Zeitpunkt bereits den vollen Urlaubsanspruch
erworben habe, widerspreche eine solche Absprache den gesetzlichen Regelungen
und sei allein zur Benachteiligung der Kläger getroffen worden. Die Kläger
bestreiten eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom
01.03. bis zum 04.04.2004. In dieser Zeit müsse der Streitverkündete zumindest
mit Verwaltungsaufgaben und der Akquise neuer Projekte beschäftigt gewesen sein.
Selbst wenn die Beklagte dem Kläger zusätzlich eine betriebliche
Altersversorgung in Höhe von 146,00 EUR gewähre, so müsse berücksichtigt werden,
dass ausweislich des Arbeitsvertrages vom 05.04.2004 seit April 2004 das
Grundgehalt bereits 2.146,00 EUR brutto betrage.
Entscheidungsgründe:
I.
Die von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige
Berufung ist nur teilweise begründet.
1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist zutreffend, soweit die Beklagte verurteilt
wird, für den Zeitraum für Dezember 2003 bis einschließlich Juli 2005 weitere
3.646,54 EUR an die Kläger zu zahlen. In diesem Umfang war die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen.
a)
Den Klägern fehlt es nicht - wie die Beklagte auf Seite 2 und 3 der
Berufungsbegründung vom 18.07.2005 meint - an der Aktivlegitimation. Die Kläger
sind Gläubiger ihrer eigenen Unterhaltsansprüche. Eine Abtretung oder einen
anderweitigen Übergang dieser Ansprüche auf einen Dritten hat selbst die
Beklagte nicht behauptet. Klagen die aus dem Rechtsverhältnis (hier:
familienrechtlicher Unterhaltsanspruch) sachlich Berechtigten (hier: die Kinder
des Streitverkündeten), ist es, soweit nicht gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, der Lebenserfahrung nach anzunehmen, dass ihnen auch das
Prozessführungsrecht zusteht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach ZPO Grundz. § 50
Rn. 25).
b)
Gegen die Pfändung der ausgeurteilten Beträge ergeben sich auch aus der
Insolvenzordnung keine Einwände. Weder die Kläger noch die Beklagte sind von der
Insolvenz betroffen. Lediglich über das Vermögen des Streitverkündeten ist am
08.07.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Vollstreckungsverbot des
§ 89 InsO berührt die bis zum Juni 2004 bereits gepfändeten Forderungen nicht,
da das Vollstreckungsverbot erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
greift. Die bis Juni 2004 wirksam gepfändeten Gehaltsbestandteile werden auch
nicht zu Insolvenzforderungen, da sie bereits vorher durch die wirksame Pfändung
dem Vermögen des Streitverkündeten entzogen worden sind. Die Insolvenzmasse ist
somit nicht betroffen. Ab Juli 2004 gepfändete Gehaltsbestandteile des
Streitverkündeten unterfallen zu Gunsten der Unterhaltsgläubiger der Ausnahmen
des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO.
c)
Durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte
am 26.11.2003 sind alle Gehaltsbestandteile der Vergütung des Streitverkündeten
gepfändet worden, die über den festgelegten Selbstbehalt von 700,00 EUR pro
Monat hinausgehen. Dieser Selbstbehalt des Streitverkündeten ist in dem
Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 24.11.2003 (28 M 33038/03) gemäß § 850 d
Abs. 1 ZPO festgesetzt worden. Einwendungen gegen das Vorliegen der formellen
Voraussetzungen für eine wirksame Pfändung der darüber hinaus gehenden Beträge
hat die Beklagte auch zweitinstanzlich nicht erhoben.
d)
Zugrunde zu legen war ein monatliches Nettoeinkommen des Streitverkündeten von
1.471,89 EUR. Dies ergibt sich aus dem in den Arbeitsverträgen von 10.07.2003
und 04.04.2004 vereinbarten Grundgehalt von 2.000,00 EUR brutto zuzüglich 400,00
EUR brutto für die Möglichkeit der Privatnutzung primär als Dienstwagen
überlassenen BMW 530 i. Dieses Bruttogehalt von 2.400,00 EUR monatlich war um
folgende Abzüge zu verringern: 416,58 Lohnsteuer, 14,73 EUR
Solidaritätszuschlag, 234,00 EUR Rentenversicherung, 78,00 EUR
Arbeitslosenversicherung, 164,40 EUR Krankenversicherung und 20,40 EUR
Pflegeversicherung.
e)
Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht die Möglichkeit der Privatnutzung des
Dienstfahrzeuges mit 400,00 EUR brutto monatlich bewertet. Die dagegen
gerichteten Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.
Dass der Streitverkündete die Möglichkeit zur Privatnutzung des BMW 530 i hatte
und hiervon in gewissen Umfang Gebrauch gemacht hat, räumt die Beklagte in der
Berufungsbegründung vom 18.07.2005 auf Seite 6 ausdrücklich ein. Dort heißt es:
"Es wurde erstinstanzlich bereits vorgetragen, dass der Streitverkündete nur
gelegentlich den BMW auch privat genutzt hat. (...) Der Streitverkündete mit dem
BMW lediglich gelegentlich kürzere Fahrten unternommen hat, wie z. B. das
Abholen und Wegbringen der Kinder, Einkaufsfahrten und Verwandtenbesuche mit der
Beklagten selbst." (Bl. 279 d. A.). In den schriftlichen Arbeitsverträgen vom
10.07.2003 und 05.04.2004 gibt es keine Vereinbarung zum Umfang der zulässigen
Privatnutzung des Dienstwagens. Es ist daher zulässig und erforderlich, den Wert
dieser zusätzlichen Leistung an den Streitverkündeten nach allgemeinen Kriterien
zu schätzen. Die Kammer schließt sich insofern der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10.04.1991 (2 [16] Sa 619/90, LAGE § 850e ZPO Nr.
2) an. Danach ist zur Berechung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld
gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom
Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges
zusammenzurechnen (§ 850 e Nr. 3 Satz 1 ZPO). Bei der Ermittlung des
maßgeblichen Nettowertes sind auch Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge
vom geldwerten Bruttovorteil in Abzug zu bringen. Wegen der Schwierigkeiten der
Ermittlung der tatsächlichen Gesamtkosten kann der geldwerte Vorteil der
Privatnutzung entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften
bemessen werden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dann ist der geldwerte Bruttovorteil für
Privatfahrten im Regelfall mit monatlich 1 von 100 des auf volle 100
aufgerundeten Verkaufslistenpreises zuzüglich der Sonderausstattung und
Mehrwertsteuer zu veranschlagen. So wird auch im vorliegenden Fall verfahren.
Soweit die Beklagte später den Nachweis erbracht hat, dass der Streitverkündete
für die Monate Februar, März und April 2005 jeweils 75,00 EUR für die
Möglichkeit der Privatnutzung des Fahrzeuges erstattet hat, wurden diese zu
Gunsten der Beklagten von der pfändbaren Summe in Abzug gebracht. Diese drei
Zahlungen ersetzen jedoch nicht den Nachweis einer von vornherein bestehenden
entsprechenden vertraglichen Regelung zwischen dem Streitverkündeten und der
Beklagten. Die Kammer geht davon aus, dass es sich nicht um einen Zufall
handelt, dass diese drei Teilerstattungen erstmalig zu einem Zeitpunkt
erfolgten, als die Beklagte dessen gewahr wurde, dass die Überlassung des
hochwertigen Dienstfahrzeuges auch zu Privatfahrten im Rahmen der bereits
laufenden Drittschuldnerklage berücksichtigt werden würde. Es handelt sich
hierbei um einen Anwendungsfall des § 850 a ZPO (verschleiertes
Arbeitseinkommen). Gerade in dem auch hier gegebenen Fall der großen
persönlichen Nähe zwischen dem Streitverkündeten und der durch die Pfändung in
Anspruch genommenen Beklagten ist das Gericht bei der Anwendung des § 850 a
nicht allein an die in Papierform vorgelegten Verträge gebunden. Unter Würdigung
aller Indizien des Einzelfalles ist vielmehr im Rahmen des § 850 a ZPO eine
angemessene Lösung zu suchen. Diese besteht in der Berücksichtigung des Vorteils
der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs mit monatlich einem Prozent des
Listenwertes.
f)
Vermindert wird das pfändbare Einkommen des Streitverkündeten nicht durch die
von der Beklagten behauptete Gewährung unbezahlten Urlaubs im Januar 2004. In
diesem Punkt wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Celle in
den dortigen Entscheidungsgründen S. 9/10 Bezug genommen.
g)
Die von der Beklagten in den Abrechnungen Januar und Februar 2004 gemachten
Abzüge wegen zu bearbeitender Pfändungen und dem Hinweis "Kürzung Anwalt" können
nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden, weil die entsprechende Passage
in § 11 des Formular-Arbeitsvertrages gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist.
h)
Ausgehend von dem normativ zu Grunde zu legenden monatlichen Nettoeinkommen des
Streitverkündeten von 1.471,89 EUR für den Zeitraum von Dezember 2003 bis
einschließlich Juli 2004 ist abzüglich des Selbstbehaltes bis Juni 2004
monatlich ein Betrag von 771,89 EUR pfändbar. Für sieben Monate ergäbe dies
einen Gesamtbetrag von 5.403,23 EUR. Dieser war jedoch zu verringern um einen
Betrag von 968,41 EUR für den bezügelosen Zeitraum vom 01.03. bis 04.04.2005
(dazu näher unter I. 2. b), die erstatteten 225,00 EUR für die Privatnutzung des
PKW in den Monaten Februar, April und Mai sowie die inzwischen unstreitig
abgeführten 3.466,28 EUR. Abzuführen ist daher für den Zeitraum von Dezember
2003 bis Juli 2004 noch ein Betrag von 734,54 EUR nebst den gesetzlichen
Verzugszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Für die 13 Monate Juli 2004 bis
einschließlich Juli 2005 waren noch einmal jeweils 224,00 EUR monatlich -
insgesamt also weitere 2.912,00 EUR an die Kläger abzuführen. Zinsen auf diesen
weiteren Betrag waren nicht beantragt.
2.
Begründet ist die Berufung der Beklagten soweit das Arbeitsgericht die Beklagte
zur Auskehr von insgesamt mehr als 3.646,54 EUR verurteilt hat - also in einem
Umfange von 674,30 EUR.
a)
Nicht der Pfändung unterliegen die ab April 2004 zusätzlich monatlich gezahlten
146,00 EUR brutto. Die Kläger konnten nicht den Nachweis erbringen, dass diese
146,00 EUR jeden Monat quasi doppelt gezahlt werden: Einmal als zusätzlicher
Bestandteil des Grundgehaltes und zum andere zusätzlich als Direktversicherung.
Auszugehen ist mit den vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge (Bl. 131
f. d. A.) vielmehr davon, dass die vorgenommene Gehaltserhöhung um 146,00 EUR
von Anfang an in eine Direktversicherung umgewandelt worden ist. Dann gilt
jedoch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1998
(3 AZR 611/97, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO) dass insoweit keine pfändbaren Ansprüche
aus Arbeitseinkommen entstehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre
ursprüngliche Lohnvereinbarung dahingehend abändern, dass in Zukunft anstelle
eines Teils des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie
auf eine Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers
(Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung).
b)
Durch Vorlage des Bescheides des Arbeitsamtes vom 08.04.2004 über das im
Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004 dem Streitverkündeten gewährte
Arbeitslosengeld in Höhe von 1.043,00 EUR hat die Beklagte zweitinstanzlich eine
ausreichenden Nachweis für die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in diesem
Zeitraum erbracht. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach §§ 117 ff. SGB III
prüft die zuständige Bundesagentur, ob tatsächlich Arbeitslosigkeit im Sinne von
§ 119 SGB III eingetreten ist. Der Bescheid der Bundesagentur vom 08.04.2004
bestätigt das positive Ergebnis für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 04.04.2004.
Wenn die Kläger dem mit der Behauptung hätten entgegentreten wollen, dass hier
seitens des Streitverkündeten explizit ein Betrug zu Lasten der Bundesagentur
bei fortlaufender Arbeitsvergütung begangen worden sein soll, so hätten sie dies
explizit vortragen und beweisen müssen. Da dies unterblieben ist, war für den
genannten Zeitraum das pfändbare Entgelt um den Betrag von 968,41 EUR für einen
Monat und weitere vier Kalendertage anteilig zu mindern.
d)
Schließlich führt Ziffer 1 b des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors nicht zur
vollständigen Befriedigung der Klagforderung, da das Arbeitsverhältnis zwischen
dem Streitverkündeten und der Firma der Beklagten unstreitig zu Ende Juli 2005
beendet worden ist. Von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.11.2003
können daher ab Juli 2004 nur noch weitere 13 Monatsbeträge bis Ende Juli 2005
erfasst werden. Die darüber hinaus gehende Klage war abzuweisen.
III.
Wegen der in erster Instanz erfolgten Klagrücknahmen in erheblichem Umfang und
des teilweisen Erfolges der Berufung war auch die Kostenentscheidung für die
erste Instanz abzuändern. Nach § 92 Abs. 1 ZPO ergibt sich eine Kostenquote von
74 % zu 26 % zu Lasten der Kläger. Hingegen trägt die Kosten des
Berufungsverfahren (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO) überwiegend die Beklagte, da
sie auf den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens von 4.320,84 EUR eine
Klagabweisung lediglich im Umfange von 674,30 EUR durchsetzen konnte.
Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine anderen
Gründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen, war die Revision nicht
zuzulassen.