Dieselfahrzeug
– Freibrennfahrten beim Russpartikelfilter
Oberlandesgericht Hamm
Az: 28 U 57/08
Urteil vom
09.06.2009
Die Berufung des Klägers gegen das
am 7. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Paderborn wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten
der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leisten.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, die
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mit Dieselkraftstoff betriebenes
Neufahrzeug "E XC 70 D5". Die Parteien streiten unter anderem darum, ob die
Notwendigkeit der Reinigung des Rußpartikelfilters durch Freibrennfahrten im
Kurzstreckeneinsatz und bei niedrigen Außentemperaturen als Sachmangel zu
bewerten ist.
Der Kläger bestellte das vorgenannte Fahrzeug am 8. Juli 2006 bei der Beklagten.
Er gab eine jährliche Fahrleistung von 31.000 km an; er benötige das Fahrzeug
für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit. Am 14. Juli 2006 wurde
der Wagen erstmals zugelassen und dem Kläger übergeben. Der Kläger schloss einen
Leasingvertrag mit der "E GmbH", die ihm ihre Ansprüche aus Sachmängelrechten
abtrat.
Das Fahrzeug ist serienmäßig mit einem Dieselrußpartikelfilter ausgestattet, der
dazu dient, die im Abgas des Dieselmotors vorhandenen Partikel zu reduzieren.
Der Filter muss in regelmäßigen Abständen gereinigt werden und ist zu diesem
Zweck mit einem automatischen Regenerationsmodus ausgestattet.
Von Juli bis Oktober 2006 legte der Kläger rund 19.500 km zurück. Später fuhr er
überwiegend Kurzstrecken im Stadtverkehr. Im Januar 2007 leuchtete am
Armaturenbrett ein gelbes Warnsignal auf. Im Display erschien die Mitteilung: "Rußfilter
voll, siehe Handbuch". Am 31. Januar 2007 erschien der Kläger bei der Beklagten,
die die Regeneration des Filters manuell vornahm.
In der Folgezeit suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten wiederum auf, um
die Regeneration vornehmen zu lassen, nach Angaben der Beklagten "mehrfach",
nach Angaben des Klägers im Februar 2007 sowie am 5. April 2007. Am 26. Juni
2007 stellte der Kläger das Fahrzeug auf dem Hof der Beklagten ab und ließ es
dort zurück.
Der Kläger hält den Regenerationsmodus des Dieselrußpartikelfilters für
unzureichend und macht geltend, dass das Fahrzeug für Kurzstreckenbetrieb nicht
geeignet sei. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Vorlaufstrecke nur 1.000
Meter betrage, bis das Fahrzeug in ein "Notprogramm" falle, welches eine
Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h gestatte.
Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der
Dieselrußpartikelfilter des von ihr veräußerten Fahrzeugs dem Stand der Technik
entspreche. Der Kläger sehe sich lediglich außerstande, die Rahmenbedingungen
des Regenerationsmodus einzuhalten. Das Handbuch sehe nach Angaben der
Beklagten, die der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, unter der Überschrift
"Dieselpartikelfilter (DPF)" unter anderem vor:
"... Um die Partikel zu verbrennen und den Filter zu entleeren, wird eine sog.
Regenerierung gestartet. Dazu ist es erforderlich, dass der Motor seine normale
Betriebstemperatur erreicht hat."
Unter der Überschrift "Regenerierung bei kalter Witterung" sei bestimmt:
"... Wenn das Fahrzeug häufig bei kalter Witterung über kurze Strecken gefahren
wird, erreicht der Motor nicht seine normale Betriebstemperatur. Dies führt
dazu, dass keine Regeneration erfolgt und der Filter nicht entleert wird.
Sobald der Filter zu 80% mit Partikeln gefüllt ist, leuchtet ein gelbes
Warndreieck am Armaturenbrett auf und die Mitteilung "Rußfilter voll siehe
Handbuch" erscheint im Display des Armaturenbretts.
Um die Regenerierung des Rußfilters zu starten, das Fahrzeug starten - am besten
auf der Landstraße oder auf der Autobahn - bis der Motor seine normale
Betriebstemperatur erreicht. Das Fahrzeug sollte dann ca. weitere 20 Minuten
lang gefahren werden. Während der laufenden Regenerierung wird die Motorleistung
des Fahrzeugs reduziert. ..."
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage
abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ferner
beanstandet er, dass das Landgericht keinen Beweis erhoben habe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil das Landgerichts Paderborn vom 7. Januar 2008 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an die E GmbH 49.757 EUR nebst Zinsen in 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Oktober 2007 zu
zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs E XC 70 D5 AWD Summum, Farbe:
saphirschwarz-metallic, Fahrgestell-Nr. ######, amtliches Kennzeichen: ######,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag an
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.641,96 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. Oktober 2007 zu
zahlen,
3. das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Januar 2008 aufzuheben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Paderborn
zurückzuweisen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin, die Herstellerin des Fahrzeugs,
beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und beschreiben im Einzelnen die von der
Bordelektronik ausgegebenen Hinweise. Von der ersten bis zur zweiten Warnung
könne das Fahrzeug noch 120 bis 240 km gefahren werden; erst dann stelle es
einen "Notmodus" ein. Die Fahrzeuge anderer Hersteller hätten keine anderen
Regenerationszyklen; der vom Kläger erworbene Wagen verhalte sich wie jedes
andere mit einem Dieselrußpartikelfilter ausgestattete Kraftfahrzeug. In
vergleichbaren Fahrzeugen, zum Beispiel der Marken B 6 und der 5-Reihe von C,
seien vergleichbare Systeme verbaut. Der Zulieferer sei der führende Zulieferer
weltweit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstands
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll
sowie die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 11. September 2008
und 9. Juni 2009 über die Anhörung des Klägers und die mündlichen Gutachten des
vom Senat beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. C genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1) Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 346 Abs. 1, § 348 BGB in
Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB Rückzahlung des
Kaufpreises von EUR 49.757 EUR an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs beanspruchen. Der Kläger hat zwar den Rücktritt konkludent - durch
Rückgabe des Kaufgegenstandes (siehe MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl., § 349 Rn. 1)
- erklärt, indem er das Fahrzeug auf dem Hof der Beklagten abstellte und es dort
zurückließ (§§ 349, 133 BGB). Das von Kläger erworbene Dieselfahrzeug weist
jedoch keinen Sachmangel auf.
Der eingebaute Dieselrußpartikelfilter regeniert sich nicht automatisch, wenn
das Fahrzeug häufig bei kalter Witterung über kurze Strecken gefahren wird und
der Motor dabei nicht seine normale Betriebstemperatur erreicht. Maßstab für die
Frage, ob darin ein Sachmangel zu sehen ist, ist § 434 Abs. 1 BGB. Danach ist
die Sache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit
hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache,
soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst,
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).
a) Eine bestimmte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Dieselfahrzeugs
haben die Parteien jedenfalls im Hinblick auf den Rußpartikelfilter nicht
vereinbart. Das macht der Kläger nicht geltend. Er macht auch nicht geltend,
dass sich das Fahrzeug nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Der Vertragszweck richtete sich nicht
darauf, dass das Fahrzeug überwiegend für Kurzstreckenfahrten eingesetzt werden
sollte.
b) Das dem Kläger verkaufte Dieselfahrzeug eignet sich für die gewöhnliche
Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art
üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB). Die Markterwartung, das heißt die berechtigte
Käufererwartung, orientiert sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte
jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen
(BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21).
Maßstab ist das Niveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen
und das der Markterwartung entspricht (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1230; OLG
Brandenburg, NJW-RR 2008, 1282; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 137; OLG Düsseldorf,
NJW 2006, 2858; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 201 ff., jew.
m.w.N.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bestellung des Neuwagens (OLG
Brandenburg, aaO, 1283). Die Notwendigkeit von Freibrennfahrten
(Regenerationsfahrten) weicht nach diesen Grundsätzen nicht vom Stand der
Technik ab.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. März 2009 -
VIII ZR 160/08, ZGS 2009, 282) stellt der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit
Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur
eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters
erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht
erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit längere Fahrten
unternommen werden müssen, keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und
aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer
Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher
Weise beeinträchtigt ist.
So ist es im vorliegenden Fall. Die Rußpartikelfilter vergleichbarer Fahrzeuge
anderer Hersteller arbeiten nicht anders. Der Filter aller Dieselfahrzeuge mit
katalytischem Filter muss - herstellerübergreifend - in bestimmten Abständen
gereinigt werden, was durch sogenannte Freibrennfahrten zu geschehen hat (vgl.
Reinking/Eggert, aaO, Rn. 208). Als Vergleichsmaßstab kann nicht auf Fahrzeuge
ohne Partikelfilter abgestellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2009, aaO). Es
kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger nach seinen Angaben in der
Vergangenheit wiederholt andere Fahrzeuge der Marke E benutzt hat, auch das
betreffende Modell, freilich ohne Partikelfilter.
bb) Sofern - wie hier - der Stand der Technik gewahrt ist, berührt es die
Eignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung
nicht, dass die Durchführung die Filterreinigung unter Umständen mit gewissen
Unannehmlichkeiten verbunden sein mag. Dieses Ergebnis wird nicht durch
Gebrauchsbeeinträchtigungen in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der
Partikelfilter in bestimmten Abständen bei einer Abgastemperatur, die erst nach
einer gewissen Zeit erreicht wird, freigebrannt werden muss, und dass deshalb
regelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere
Autobahn- bzw. Überlandfahrten erforderlich werden können. Denn dabei handelt es
sich lediglich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer
Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen
Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter auftreten und beim derzeitigen Stand der
Technik nicht zu vermeiden sind (BGH, Urteil vom 4. März 2009, aaO, Tz. 12).
Eine verbesserungswürdige Technik ist unter diesen Umständen kein Mangel des
Kaufgegenstands (Reinking/Eggert, aaO, Rn. 210).
c) Der Kläger hat zusätzlich geltend gemacht, dass er nach dem Aufleuchten einer
gelben Warnlampe mit seinem Fahrzeug nur noch rund 1.000 Meter zurücklegen
könne, bevor es in den Notlaufmodus falle.
aa) Damit trägt der Kläger schlüssig einen Sachmangel des von ihm erworbenen
Fahrzeugs vor, weil dieses Fahrzeug dann eine Beschaffenheit aufweisen würde,
die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Den Beklagte und ihre
Streithelferin behaupten in zweiter Instanz nämlich, dass die Vorwarnzeit bzw.
-strecke 120 bis 240 km betrage. Die Bordelektronik gebe - gestaffelt - zwei
Warnhinweise aus. Zunächst werde ein Warndreieck in gelber (bzw. oranger) Farbe
angezeigt, wenn der Filter voll sei und der Regerationszyklus beginnen müsse.
Das Display zeige dann an: "DPF voll, siehe Handbuch". Nach dieser Warnung nehme
der Filter noch 8 Gramm Ruß auf. Untersuchungen der Streithelferin hätten
ergeben, dass ein Gramm Ruß nach einer Fahrstrecke von 15 bis 30 km angereichert
werde. Nach einer Fahrstrecke von 120 bis 240 km gebe die Bordelektronik die
zweite Warnung aus und zeige ein Warndreieck in roter Farbe, wenn der Kunde auf
die erste Mitteilung nicht reagiere. Das Display zeige dann an: "Motorwartung
erforderlich, siehe Handbuch". Das Fahrzeug schalte in den Notlaufmodus.
bb) Die vom Kläger behauptete, außerordentlich kurze Vorlaufstrecke ist anhand
des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens nicht nachzuweisen.
(1) Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist es allerdings
unstreitig, dass ein Warnlicht den Fahrer auffordere, innerhalb der nächsten
1.000 Meter eine Werkstatt aufzusuchen oder eine Umgehungsstraße bzw. Autobahn
zu befahren (LGU 3 Abs. 3). An diese, von der Beklagten und ihrer Streithelferin
in zweiter Instanz bestrittenen Feststellung des Landgerichts ist der Senat
gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedoch nicht gebunden, weil die auffallende Kürze
der vom Landgericht angenommenen Vorwarnstrecke bei lebensnaher Betrachtung
außerordentlich fragwürdig erscheint und deshalb bereits aus sich heraus
konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit bietet.
Abgesehen davon ist der neue Sachvortrag der Beklagten und ihrer Streithelferin
nach § 529 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 531 Abs. 2 Nr. 1. und 2 ZPO zu
berücksichtigen. § 531 II Nr. 1 ZPO ist erfüllt, weil das Landgericht an die
Feststellung zu einer nur kurzen Vorstrecke von 1.000 Metern keine für die
Beklagte nachteilige Schlussfolgerung geknüpft hat. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist
zugunsten der Beklagten und ihrer Streithelferin ebenfalls gegeben. Hätte das
Landgericht den erst am Terminstag der Beklagten und der Streithelferin
zugänglich gemachten neuen Vortrag des Klägers zur Vorwarnstrecke zu Lasten der
Beklagten berücksichtigen wollen, hätte es dem gestellten Antrag auf
Schriftsatzfrist stattgeben müssen, ihn aber jedenfalls nicht als unstreitig
ansehen dürfen, zumal die Beklagte zum Aufleuchten der Warnleuchte und zur
Fehlermeldung bereits in der Klageerwiderung (17 GA) keinen identischen
Sachverhalt geschildert hatte.
(2) Die behauptete kurze Vorwarnzeit hat der vom Senat beauftragte, sehr
erfahrene Sachverständige nicht feststellen können. Der Sachverständige hat das
Fahrzeug bei Kurzstreckenfahrten mit niedrigen Außentemperaturen - nämlich im
kalten Winter 2009 - getestet. Die Regeneration begann bereits sehr früh, nach
rund fünf Fahrminuten. Nicht einmal die gelbe Warnleuchte leuchtete bei den
Versuchen des Sachverständigen auf; stets regenerierte der Partikelfilter
vorher. Nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen ist das Fahrzeug
technisch nicht zu beanstanden. Auch wenn die Vorwarnstrecke zwischen dem
Aufleuchten der gelben und der roten Warnlampe unter Umständen nur 80 km
betragen kann, wie der Sachverständige es gewertet hat, liegt darin kein
Sachmangel. Eine Freibrennfahrt lässt sich unter diesen Umständen ohne
beachtliche Beeinträchtigung des Fahr- und Bedienkomforts einrichten.
cc) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte, nachdem sie das
Fahrzeug anlässlich der (konkludenten) Rücktrittserklärung des Klägers wieder
zurückerhalten hat, ein "verstecktes" Update der Fahrzeugsoftware vorgenommen
hat, und dadurch unter Umständen die Beweisbarkeit eines Sachmangels vereitelt
worden ist. Der Klägervertreter hat im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass
er ein Softwareupdate nach dem Abstellen des Fahrzeugs bei der Beklagten nicht
behaupte. Die Vertreter der Beklagten und ihrer Streithelferin haben zudem
erklärt, dass an der Fahrzeugsoftware nichts geändert worden sei. Der Kläger ist
dem nicht entgegengetreten.
2) Der Kläger kann auch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) wegen
Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht keinen Anspruch gegen die
Beklagte herleiten. Bei den Vertragsverhandlungen musste der Kläger nicht
gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten aufgeklärt werden. Die
für den Käufer notwendigen Informationen ergeben sich aus dem Bedienhandbuch.
Der von der Beklagten und ihrer Streithelferin behauptete und im Tatbestand
wiedergegebene Inhalt des Bedienhandbuchs trifft zu, wie der Senat im ersten
Verhandlungstermin festgestellt hat.
Allerdings macht der Kläger geltend, dass ihm das Handbuch erst nach
Vertragsschluss übergeben worden sei. Das ist weder im Grundsatz noch unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles zu beanstanden. Es ist üblich, dass
Bedienungsanleitungen erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes ausgehändigt
werden. In der Regel ist es nicht Bestandteil der berechtigten Käufererwartung,
dass der Verkäufer ihm Wartungshinweise aus der Bedienanleitung bereits bei den
Vertragsverhandlungen mitteilt.
Besondere Umstände, die unter den Umständen des vorliegenden Falles eine andere
Bewertung gebieten könnten, sind nicht gegeben. Da die hier eintretende
Einschränkung des Fahr- und Bedienkomforts grundsätzlich hinnehmbar ist und im
Betriebshandbuch beschrieben wird, musste die Beklagte den Kläger vor dem Erwerb
des Fahrzeugs nicht zusätzlich gesondert über die Besonderheiten des
Rußpartikelfilters informieren. Dazu hatte die Beklagte schon deshalb keinen
Anlass, weil der Kläger eine jährliche Fahrleistung von 31.000 km angegeben hat;
er benötige das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit.
Auch wenn es sich bei dieser Fahrleistung um "Mischbetrieb" von Lang- und
Kurzstrecken handelt, war es nicht erforderlich, den Kläger bei den
Vertragsverhandlungen über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten gesondert
aufzuklären, weil nicht zu erkennen war, dass der Kläger den - zumutbaren -
Bedienaufwand nicht leisten konnte.
3) Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10,
§ 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 ZPO). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht. Der Bundesgerichtshof hat, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass die
Notwendigkeit von Regenerationsfahrten bei Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter
kein Sachmangel ist. Die Länge der erforderlichen Vorwarnstrecke und die
Umstände, unter denen der Verkäufer im Einzelfall bei den Vertragsverhandlungen
über die Notwendigkeit von Freibrennfahren aufzuklären haben mag, sind einer
Verallgemeinerung nicht zugänglich.