Dieselpartikelfilter – Verstopfung – Rücktritt vom Kfzkaufvertrag
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 U 236/07
Urteil vom
04.06.2008
Vorinstanz: Landgericht Ellwangen, Az.: 3 O 147/07
In dem Rechtsstreit wegen Rücktritt aus Kaufvertrag hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 2008
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des
Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges…
Fahrgestellnummer ….
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 24.739,31 €
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen
der Marke …, welcher zum Preis von 26.470,01 € erworben wurde. Das Fahrzeug
verfügt über einen sog. Dieselpartikelfilter. Bereits kurze Zeit nach der
Übergabe des Fahrzeugs kam es mehrfach zu Störungen beim Betrieb des Fahrzeugs,
die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Während der
Kläger darin eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges sieht, ist die Beklagte der
Auffassung, dieses entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug
überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung
des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen
freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit
über mehrere Minuten erfordere. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde
dabei durch eine Kontrollleuchte angezeigt. Bei einem extremen
Kurzstreckenbetrieb könne der Partikelfilter nicht freigebrannt werden, weil die
hierzu erforderlichen Temperatur nicht erreicht werde.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin eine vollständige
Klagabweisung erstrebt.
Die Berufung rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung des Landgerichts.
Dieses habe den Beweisantritt der Beklagten dazu, dass das streitgegenständliche
Fahrzeug dem Stand der Technik entspreche, übergangen und das beantragte
Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Ausweislich des Protokolls der
mündlichen Verhandlung vom 07.08.2007 habe das Landgericht selbst noch
angekündigt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers ohne
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bejaht werden könnten.
In der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung des Fahrzeugs sei die Notwendigkeit
einer Dieselpartikelfilterreinigung dargestellt. Den dem Hersteller obliegenden
Hinweis- und Informationspflichten sei damit genüge getan.
Es entspreche dem Stand der Technik, dass eine Reinigung des
Dieselpartikelfilters bei derartigen Fahrzeugen erforderlich sei. Insoweit sei
vom Kläger zu verlangen, dass er sich an die Anweisungen des Herstellers zum
Betrieb seines Kraftfahrzeuges halte. Die Missachtung der Herstellervorgaben
durch den Kläger könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Beklagte beantragt:
Das am 19.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Hilfsweise:
Unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das Landgericht
Ellwangen zur weiteren Verhandlung zurück verwiesen.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Er weist darauf hin, dass der Kläger vor und bei Abschluss des Vertrags zum Kauf
des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass beim Betrieb dieses
Neuwagens irgendwelche Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei
Nichtdurchführung ein Defekt des Fahrzeugs drohe. Wäre er auf diesen Umstand
aufmerksam gemacht worden, so hätte er vom Kauf eines Dieselfahrzeuges Abstand
genommen.
Der Kläger habe bei seinen Fahrten im Übrigen auch regelmäßig und laufend
Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h erzielt. Bis zum 25.10.2007 sei das
Fahrzeug 14 mal in den „Notlauf" verfallen, wobei die Kontrollleuchte vor den
jeweiligen Ausfällen zu keinem Zeitpunkt aufgeleuchtet habe.
Entweder sei das gesamte Dieselpartikelfilter-System der Firma …, zumindest aber
das im Fahrzeug des Klägers angebrachte System mangelhaft.
Im Rahmen der Rückabwicklung sei nun mehr zu berücksichtigen, dass der Kläger
mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich 27.910 km zurück gelegt habe. Bei einem
Nutzungsersatz von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km entspreche dies
einem Betrag von 3.705,81 €. Insoweit sei der Tenor des erstinstanzlichen
Urteils anzupassen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der
Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Der Sachverständige Dipl. Ing. R… hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
02.04.2008 ein mündliches Gutachten zur Frage der Kurzstreckentauglichkeit des
streitgegenständlichen Fahrzeuges erstattet. Hinsichtlich des Beweisergebnisses
wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 127/130d.A.) verwiesen.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu
Recht hat das Landgericht einen Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs
angenommen und den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt.
1.
Der vom Kläger erworbene PKW ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB mangelhaft,
weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die
Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeugs üblicherweise
erwarten durfte. Nach dieser Vorschrift ist zur Feststellung eines Sachmangels
der Zustand der erworbenen Sache daran zu messen, was bei Sachen der gleichen
Art üblich ist und was ein durchschnittlich informierter und verständiger
Verbraucher als Käufer nach Art der Sache erwarten durfte. Hierbei ist auf die
Üblichkeiten und die Käufererwartung abzustellen, beides äußerst wertungsoffene
Kriterien. Insoweit ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt. Dabei
geht es letztlich um die Festlegung eines faktischen Niveaus von Qualität und
Leistung der Sache, die ein Käufer von dem konkreten Produkt erwarten kann.
Liegt die Qualität des Kaufobjekts unter diesem Niveau, ist ein Sachmangel
anzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 809; OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858).
Der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers
wird nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit
im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. Ohne konkrete Absprachen bestimmt sich
die Käufererwartung nach der „Darbietung" des Fahrzeugs durch Verkäufer und
Hersteller, nach dem Herkunftsland/Herstellerland mit seinem technischen
Standard und auch nach dem Zeitpunkt der Produktion. Die Erwartung wesentlich
beeinflussend ist ferner der Ruf von Marke und Typ/Modell nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Der Sachverständige R… hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt,
dass Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem
derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht
geeignet sind, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte
Abgastemperatur erforderlich sei. Diese Technologie werde nicht nur für
Fahrzeuge des Herstellers … verwandt, sondern komme auch bei Fahrzeugen anderer
Hersteller wie VW oder Audi zum Einsatz, bei welchen dieselben Probleme im
Kurzstreckeneinsatz bekannt seien. Aktuell verfüge kein Fahrzeughersteller über
eine Lösung, welche den Dieselmotor mit Partikelfilter uneingeschränkt als
kurzstreckenfähig erscheinen lasse.
Daraus ergibt sich, dass der vom Kläger erworbene PKW zwar dem Stand der Technik
entspricht, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge der Firma … oder
anderer Hersteller heranzieht, welche ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter
ausgestattet sind. Nach Auffassung des Senats ist allerdings für die
Beurteilung, ob ein Sachmangel nach den oben dargestellten Kriterien anzunehmen
ist, ein anderer Prüfmaßstab heranzuziehen und darauf abzustellen, inwieweit
Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden
Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass ein
durchschnittlicher Verbraucher ohne weitere Hinweise seitens der KfZ-Hersteller
oder Händler davon ausgehen kann, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie
ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im
Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar ist. Der Senat nimmt hierbei das
Vorverständnis und den Kenntnisstand seiner Mitglieder zum Maßstab, welche im
Hinblick auf die technischen Grundlagen der Dieselmotortechnik und der damit
verbundenen technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Vor- und Nachteile
gegenüber der Benzinmotortechnik dem Erwartungshorizont eines
durchschnittlichen, verständigen Fahrzeugkäufers entsprechen dürften. Aus dieser
Sicht handelt es sich bei dem Dieselmotor um eine bewährte und verbreitete
Antriebstechnik u.a. bei Kraftfahrzeugen. Beim Vergleich der Dieseltechnik mit
benzinbetriebenen Fahrzeugmotoren wird bisher vor allem auch auf wirtschaftliche
Aspekte, wie einen geringeren Kraftstoffverbrauch bei gleichzeitig günstigeren
Kraftstoffkosten (zumindest bis in die jüngste Vergangenheit), eine längeren
Lebensdauer und Zuverlässigkeit des Dieselmotors, allerdings auch auf die in der
Regel höheren Anschaffungskosten als bei Benzinmodellen, abgehoben. Diese
Umstände haben auch Eingang in die Präsentation und Bewerbung von Dieselmodellen
durch die Autoindustrie gefunden. Bei der Entscheidung, ob er ein Fahrzeug mit
Diesel- oder Benzinmotor erwirbt, spielt für einen Verbraucher - neben den
motortechnischen Unterschieden - in erster Linie der
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkt eine wesentliche Rolle. Allerdings ist in der
öffentlichen Diskussion der letzten Jahre vermehrt auch der ökologische Aspekt
der Umweltbelastung durch gegenüber Benzinmotoren erhöhten Partikelausstoß wie
Dieselruß oder Feinstaub herausgestellt worden, was zwischenzeitlich sogar zur
Einrichtung von Umweltzonen in Innenstädten und der Anordnung einzelner
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in bestimmten Gebieten geführt hat. Die
Fahrzeugindustrie hat hierauf mit der Entwicklung von Partikelfiltern reagiert,
welche zwischenzeitlich von mehreren Herstellern angeboten werden. Um
Fahrbeschränkungen zu begegnen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten,
liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers damit nahe, beim Erwerb
eines Dieselfahrzeugs darauf zu achten, dass dieses mit einer
Partikelfiltertechnik ausgestattet ist. Nachdem bei Dieselfahrzeugen ohne
Partikelfilter keinerlei motorbedingten technischen Einschränkungen hinsichtlich
des Fahrbetriebs im Kurz- oder Langstreckenverkehr bestehen, kann ein
durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der
Erkenntnis gelangen, dass ein mit Partikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug für
einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht mehr geeignet ist. Die
durch das Angebot eines Dieselpartikelfilters veränderte Erwartungshaltung eines
durchschnittlichen Käufers ist vielmehr darauf beschränkt, dass das von ihm
erworbene Fahrzeug nur noch einen reduzierten Schadstoffausstoß produziert. Die
schwerwiegende Einschränkung, dass ein bestimmtes Fahrverhalten, welches mit der
herkömmlichen Dieselmotortechnik ohne weiteres möglich war, aus technischen
Gründen nicht mehr praktiziert werden kann, stellt damit einen Sachmangel des
Kraftfahrzeugs dar.
Darüber, dass mit Dieselpartikelfilter ausgestattete Fahrzeuge nach dem
derzeitigen Stand der Technik nicht kurzstreckentauglich sind, wurde der Kläger
vor dem Erwerb des Fahrzeuges unstreitig nicht aufgeklärt. Dass sich dies
möglicherweise aus der Betriebsanleitung ergibt, ist unerheblich, da diese dem
Kläger erst nach Abschluss des Vertrages übergeben wurde.
2.
Zu Recht hat das Landgericht die übrigen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechjts
des Klägers bejaht.
3.
Der Kläger hat durch seinen im Berufungsverfahren angepassten Antrag dem Umstand
Rechnung getragen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster
Instanz weitere Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgten, welche im Wege des
Nutzungsersatzes auf den zurück zu gewährenden Kaufpreis anzurechnen sind.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§
708 Nr. 10, 710 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zur
Fortbildung des Rechts sind gegeben, weil zur Bestimmung des Vergleichsmaßstabes
im Hinblick auf die Feststellung der üblichen Beschaffenheit einer Sache nach §
434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung
vorliegt.