Wohnrecht
(dingliches) - Betriebskostentragung
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 36/09
Urteil vom
25.09.2009
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 2009 aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Hann. Münden vom 5. August 2008 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 633,98 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1.
März 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. November 1993 übertrug der inzwischen
verstorbene Vater des Beklagten diesem unentgeltlich seinen
1/3-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück. Der Beklagte räumte der
Klägerin, seiner Stiefmutter, ein lebenslängliches und unentgeltliches
Wohnungsrecht an der Einliegerwohnung im Souterrain des Hauses ein.
Schuldrechtlich vereinbarten die Parteien, dass sich die Klägerin an den
Betriebskosten nach näherer Regelung zu beteiligen hat.
Für das Kalenderjahr 2006 erstellte der Beklagte am 21. November 2007 eine
formell fehlerhafte und für die Klägerin nicht nachvollziehbare
Betriebskostenabrechnung. Den darin ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag von
1.084,24 EUR bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt. Da der Beklagte ihr die
verlangten Abrechnungsbelege nicht vorlegte, hat die Klägerin Klage auf
Rückzahlung von 1.084,24 EUR erhoben. Der Beklagte hat im Laufe des
Rechtsstreits eine neue Betriebskostenabrechnung erstellt, nach welcher die
Klägerin einen Betrag von 633,94 EUR nachzahlen muss. In Höhe der Differenz von
450,26 EUR zu der Zahlung der Klägerin hat der Beklagte die Klageforderung
anerkannt. Das Amtsgericht hat ihn entsprechend zur Rückzahlung verurteilt und
die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos
geblieben.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren auf Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung weiterer 633,94 EUR nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die in § 556 Abs. 3 Satz 2
und 3 BGB für den Ausschluss von Nachforderungen von Betriebskosten bestimmte
Frist von zwölf Monaten nicht eingehalten, weil die fehlerhafte Abrechnung vom
21. November 2007 die Frist nicht unterbrochen habe. Dennoch könne die Klägerin
den von ihr zu viel gezahlten Betrag nicht zurückverlangen; denn die
Zwölf-Monats-Frist gelte nur für Wohnraummietverhältnisse und nicht, auch nicht
entsprechend, für das Wohnungsrecht. Es fehle sowohl an einer planwidrigen
Regelungslücke im Gesetz als auch an einer vergleichbaren Interessenlage
zwischen der Wohnraummiete und dem Wohnungsrecht.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat einen Anspruch
auf Rückzahlung von 633,98 EUR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil ihre
Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte; denn der Beklagte hat seinen
Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB analog
verloren, weil er nicht innerhalb der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegten
Frist ordnungsgemäß über die Betriebskostenvorauszahlungen der Klägerin
abgerechnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903
f.).
1.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, mit der Betriebskostenabrechnung vom
21. November 2007 habe der Beklagte die Abrechnungsfrist nicht gewahrt, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Abrechnung ist formell unwirksam, weil sie
die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen nicht erkennen
lässt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2008, VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 f.).
Eine solche Abrechnung wahrt die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
nicht (BGH, Urt. v. 17. November 2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 f.). Somit
ist die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge unbegründet, mit der er dem
Berufungsgericht vorgeworfen hat, zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben, dass
der Beklagte den nicht fristgerechten Zugang der Abrechnung bestritten habe. Die
im Laufe des Rechtsstreits vorgelegte Abrechnung wurde nach Fristablauf
erstellt.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die direkte Anwendung der
Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausscheidet, weil sie nur auf
Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet. Dies greift die Revision nicht an.
3.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die entsprechende Anwendung der
Vorschrift abgelehnt.
a)
Fehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt seiner Überlegungen, den die
Revisionserwiderung übernimmt. Denn bei der Abwägung, ob eine Analogie möglich
ist, stellt das Berufungsgericht dem Wohnraummietverhältnis, für das die
Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB gilt, lediglich das dingliche Wohnungsrecht nach
§ 1093 BGB gegenüber. Damit lässt es - worauf die Revision zutreffend hinweist -
außer Acht, dass sich die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Betriebskosten
nicht aus dem dinglichen Recht und auch nicht, woran man beim Fehlen einer
Zahlungsvereinbarung denken könnte, aus dem neben dem dinglichen Wohnungsrecht
bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. hierzu Senat, BGHZ 95, 144, 146
f.) , sondern aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergibt. Eine solche
schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die
Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie
hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März
1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM
1997, 1673, 1674). Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob
die Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf dieses Schuldverhältnis entsprechend
angewendet werden kann. Dies ist zu bejahen.
b)
Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher
Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber
geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten
lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen
Abwägungsergebnis gekommen (Senat , Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, WM
2007, 1791, 1792 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass derjenige,
der fremden Wohnraum aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses als eines
Mietverhältnisses nutzt, an den Eigentümer Vorauszahlungen für Betriebskosten
leistet. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt nicht den Schluss zu,
der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht fristgemäßer
Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt
werden sollen. Die Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts (BT-Drucks. 14/4553), mit welchem die
Vorschrift eingeführt wurde, enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden
Willen des Gesetzgebers. Da sich bei der Reform des Mietrechts die Problematik
der Betriebskostenabrechnung innerhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht
aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB entsprechenden Vorschrift an anderer Stelle keine bewusste Entscheidung des
Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung auf andere
Wohnraumnutzungsverhältnisse entnehmen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass
in der Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, betreffenden
Vorschrift des § 578 Abs. 2 BGB wohl auf andere gesetzliche Regelungen, die
Mietverhältnisse über Wohnräume betreffen, nicht aber auf § 556 BGB verwiesen
wird. Denn dies verdeutlicht allenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten
lediglich dann ausgeschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der
Nutzung von Wohnraum entstanden sind.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung
angeschlossen hat, dass sich der Wille des Gesetzgebers, den Ausschluss von
Betriebskostennachforderungen auf Wohnraummietverhältnisse zu beschränken,
daraus ergebe, dass in der das dingliche Wohnungsrecht betreffenden Vorschrift
des § 1093 BGB ausschließlich auf Vorschriften des Nießbrauchrechts verwiesen
werde, geht fehl. Sie verkennt, dass es nicht um die entsprechende Anwendung der
Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 auf das Wohnungsrecht, sondern auf das zwischen
den Parteien bestehende vertragliche Schuldverhältnis geht.
c)
Die entsprechende Anwendung ist geboten, weil - entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts - der hier zu beurteilende Sachverhalt dem in § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB geregelten vergleichbar ist.
aa)
Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter dem Mieter die jährlich
vorzunehmende (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Abrechnung über Vorauszahlungen für
Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach dem Ablauf dieser Frist ist die
Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei
denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz
3 BGB). Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit
der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem
Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben
verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit
einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH, Urt. v. 21. Januar 2009,
VIII ZR 107/08, WuM 2009, 236, 237). Sie dienen somit der Abrechnungssicherheit
für den Mieter und sollen Streit vermeiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts, BT-Drucks. 14/4553
S. 37).
bb)
Diese Zielrichtung entspricht nicht nur den Interessen des Mieters von Wohnraum,
sondern zumindest auch den Interessen derjenigen Personen, die berechtigterweise
Wohnraum auf einer anderen Rechtsgrundlage als einem Mietvertrag nutzen. Denn
wenn sie - wie die Klägerin - Vorauszahlungen auf die durch die Wohnraumnutzung
entstehenden Betriebskosten zahlen, ist ihnen daran gelegen, möglichst bald zu
erfahren, ob die Vorauszahlungen den geschuldeten Betrag erreicht oder ihn über-
oder unterschritten haben. Je nach dem Ergebnis der Abrechnung können sie ihr
weiteres Verhalten ausrichten, nämlich entweder - bei verbrauchsabhängigen
Betriebskosten - ihren Verbrauch beibehalten, erhöhen oder ermäßigen oder - bei
verbrauchsunabhängigen Betriebskosten - die Höhe der Vorauszahlungen unverändert
lassen oder auf eine Herauf- oder Herabsetzung drängen. In allen Fällen ist das
Interesse der Wohnraumnutzer ebenso wie das der Wohnraummieter auf baldige
Klarheit gerichtet. Der weitere Gesichtspunkt der Streitvermeidung hat für den
Wohnungsberechtigten wenigstens denselben hohen Stellenwert wie für den Mieter
von Wohnraum. Denn er lebt in den meisten Fällen - wie auch die Klägerin - mit
dem Grundstückseigentümer unter einem Dach und ist, anders als regelmäßig der
Mieter, in die Familie des Eigentümers mehr oder weniger integriert. Schon
deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht
dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen
entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen.
cc)
Dem steht die Rechtsnatur der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB als
Ausnahmevorschrift nicht entgegen. Der gesetzlichen Bestimmung des § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB ist der allgemeine Geltung beanspruchende Rechtsgedanke zu entnehmen,
demjenigen Nutzer von Wohnraum, der an den Eigentümer Vorauszahlungen für
Betriebskosten leistet, alsbald Sicherheit über seine Rechte
(Rückforderungsanspruch bei Überzahlung) und Pflichten (Nachzahlungspflicht bei
Unterzahlung) zu verschaffen. Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen
Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH, Urt. v.
29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684).
dd)
Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den
vorliegenden Fall ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht
deshalb ausgeschlossen, weil die gesetzliche Regelung der zunehmenden
Flexibilität im Mietrecht Rechnung tragen und vornehmlich bei kurzen
Mietverhältnissen Probleme bei der Betriebskostenabrechnung vermeiden soll.
Diese Gesichtspunkte haben für den Gesetzgeber ersichtlich keine Rolle gespielt
(vgl. BT-Drucks. 14/4553).
ee)
Nicht überzeugend ist die Argumentation des Berufungsgerichts, die Regelung in §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB bezwecke auch, dass der Vermieter gezwungen werde, sich
verlässliche Grundlagen über etwaige Korrekturen zugunsten des Mieters zu
verschaffen, da er diese durch die Nettomiete ausgleichen müsse; beim
Wohnungsrecht gebe es aber keine Nettomiete, dort finde die Verteilung der
Betriebskosten lediglich zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten statt, so
dass der Wohnungsberechtigte kein erhöhtes Rechtssicherheitsbedürfnis habe. Die
Ausführungen in der von dem Berufungsgericht hierfür zitierten Literaturstelle (Schmidt-Futterer/Langenberg,
Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdn. 5) stehen in keinem Zusammenhang mit diesen
Überlegungen, denn sie betreffen nicht die Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3
BGB, sondern die Regelungen zu Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung in
§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB.
ff)
Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass beim Wohnungsrecht kein sozialer
Schutzbedarf wie beim Mietrecht bestehe, ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits unerheblich. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der in
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bestimmte Ausschluss von Nachforderungen nicht den Zweck
hat, wirtschaftliche Ungleichheiten sozialorientiert auszugleichen.
gg)
Schließlich steht der Vergleichbarkeit der rechtlichen und tatsächlichen
Situation der Klägerin mit der eines Mieters von Wohnraum nicht entgegen, dass
der Vermieter vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung die Betriebskosten tragen
muss, während sie beim dinglichen Wohnungsrecht auch ohne Vereinbarung dem
Berechtigten zur Last fallen. Denn auf welcher rechtlichen Grundlage die
Zahlungspflicht des Mieters bzw. die des Wohnungsberechtigten beruht, ist ohne
Belang für die Frage, wann der Vermieter bzw. der Eigentümer des mit dem
Wohnungsrecht belasteten Grundstücks über Vorauszahlungen für Betriebskosten,
die von dem Mieter bzw. von dem Berechtigten aufgrund einer schuldrechtlichen
Vereinbarung geleistet werden, abzurechnen hat.
d)
Der entsprechenden Anwendung der Regelung in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den
hier zu beurteilenden Sachverhalt steht schließlich - anders als das
Berufungsgericht gemeint hat - auch nicht entgegen, dass nach überwiegender
Auffassung (OLG Düsseldorf ZMR 2008, 206 f. m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth ZMR 2008,
800, 801; a.A. MünchKomm-BGB/Schmid, 5. Aufl., § 556 Rdn. 1; Langenberg,
Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl., G IV Rdn. 67) die
entsprechende Anwendung von § 556 Abs. 3 BGB auf Gewerberaummietverhältnisse
ausscheidet. Denn Gegenstand des Wohnungsrechts der Klägerin sind nicht
gewerblich genutzte Räume, sondern Wohnräume. Insoweit besteht kein Unterschied
zu einem Wohnraummietverhältnis.
4.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist zur Endentscheidung reif, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich
sind; deshalb hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt
zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zum Erfolg der Klage.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.