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Direktionsrecht – Arbeitsplatzzuweisung ist eingeschränkt
ArbG Hamburg
Az: 9 Ga 12/03
Urteil vom
19.08.2003
Der Verfügungsbeklagten wird bei
Meidung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an den
Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die Verfügungsklägerin bis
zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu ihren bisherigen Arbeitsbedingungen
als Vorarbeiterin im Objekt „B." in der Arbeitszeit von 8-12 Uhr zu einem
Stundenlohn in Höhe von EUR 9,20 weiter zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 782,-- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin zu einer
bestimmten Arbeitszeit im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Verfügungsklägerin ist gemäß schriftlichen Arbeitsverträgen vom 04. April
2001 und 11. Juni 2003 seit dem 04. April 2001 bei der Beklagten als
Vorarbeiterin, zuletzt zu einem Bruttostundenentgelt in Höhe von EUR 9,20 an 20
Stunden in der Woche in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr im Objekt „B."
beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen A 1 - 2 zur
Antragsschrift verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis kommen die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks
in der jeweiligen Fassung kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung zur
Anwendung.
Die Verfügungsklägerin ist alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes, welches
sie morgens um 7.00 Uhr in den Kindergarten bringt und um 13.00 Uhr wieder
abholen muss, da sie einen Kindergartengutschein für die Zeit von 7.00 bis 13.00
Uhr erhielt. Die Verfügungsklägerin lebt seit längerer Zeit in einer
eheähnlichen Gemeinschaft.
Mit einem auch von der Verfügungsklägerin unterzeichnetem „Protestschreiben"
brachten die Mitarbeiterinnen zum Ausdruck, dass die nach der Tariferhöhung zum
01. März 2003 in Kraft getretene Anweisung der Verfügungsbeklagten, künftig
entsprechend mehr zu arbeiten, nicht umzusetzen sei. Insoweit wird auf die
Anlage A 4 zur Antragsschrift verwiesen.
Mit Schreiben vom 02. Juli 2003 erteilte die Verfügungsbeklagte der
Verfügungsklägerin eine Abmahnung und wies ihr das Reinigungsobjekt NDR als
Reinigerin mit einer Arbeitszeit vom 5.00 bis 9.00 Uhr zu. Insoweit wird auf die
Anlage A 3 zur Antragsschrift verwiesen.
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 02. Juli 2003 arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Insoweit wird auf die Anlagen B 3 zur Antragserwiderung
verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 und 07. August 2003 begehrte die
Verfügungsklägerin erfolglos die Rückgängigmachung der Versetzung. Insoweit wird
auf die Anlagen A 5 – 7 zur Antragsschrift verwiesen.
Ihr Begehren verfolgt die Verfügungsklägerin mit dem am 11. August 2003
eingeleiteten Verfahren weiter.
Die Verfügungsklägerin meint, selbst wenn die Verfügungsbeklagte zur Umsetzung
berechtigt gewesen sei, sei diese gemäß § 315 BGB unbillig und verstoße gegen
das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Auch die Degradierung von der
Vorarbeiterin zur einfachen Reinigungskraft entspreche nicht billigem Ermessen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass
sie als alleinerziehende Mutter die elterliche Sorge für ihre kleine Tochter
habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbekl. bei Meinung eines empfindlichen Zwangsgeldes, ersatzweise
Zwangshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbekl.,
aufzugeben, die Verfügungskl. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu
ihrem bisherigen Arbeitsbedingungen als Vorarbeiterin im Objekt " B. " in der
Arbeitszeit von 8:00 bis 12:00 zu einem Stundenlohn in Höhe von Euro 9,20 weiter
zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass die Arbeitsverträge im Hinblick auf die
persönliche Situation der Verfügungsklägerin geschlossen worden seien. Die
Klägerin sei nach den Verträgen verpflichtet, die gemäß Direktionsrecht der
Verfügungsbeklagten zugeordnete Arbeit zu verrichten. Das umfasse sowohl die
Arbeitszeit als auch den Arbeitsplatz. Die Verfügungsbeklagte sei auch nicht in
der Lage, einen festen Arbeitsplatz in einem Reinigungsobjekt zu garantieren.
Hätte die Verfügungsbeklagte gewusst, dass die Verfügungsklägerin nur zu einer
bestimmten Zeit arbeiten könne, wäre sie nicht eingestellt worden.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe ihre weiteren
Arbeitsunfähigkeiten am 15. Juli, 05. August und 11. August 2003 telefonisch
nicht angezeigt. Die Verfügungsbeklagte meint, sie die Verfügungsklägerin sei
bereits aus diesem Grund nicht geeignet, als Vorarbeiterin tätig zu sein.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe am 19. Juni 2003
in grober Art und Weise ihre Verpflichtungen als Vorarbeiterin verletzt. Eine
Mitarbeiterin, die eine Gruppe von mehr als zehn Arbeitnehmern zu leiten habe
und nicht in der Lage zu sein, bei Fehlbesetzungen sowohl das Büro ihres
Arbeitgebers um Unterstützung zu bitten als auch aus dem Kreis der dort tätigen
Arbeitnehmer entsprechende Abhilfe zu schaffen, sei nicht in der Lage weiterhin
Vorarbeiterin zu sein. Sie könne als besondere Vertrauensperson nicht dem Kunden
mitteilen, „heute werden 22 Zimmer nicht gereinigt, wir haben keine
Arbeitskräfte".
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Verfügungsklägerin habe wiederholt die
andere Vorarbeiterin in diesem Reinigungsobjekt ab 6.00 Uhr morgens vertreten,
so zuletzt vom 10. Juni bis 27. Juni 2003.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von
ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen
wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet,
§§ 935, 936, 940 ZPO.
1. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf
vorläufige Weiterbeschäftigung im Objekt T als Vorarbeiterin in der Zeit von 8
bis 12 Uhr. Die Verfügungsbeklagte war nicht berechtigt, die Verfügungsklägerin
im Wege des Direktionsrechts eine Tätigkeit als Reinigerin beim NDR in der Zeit
von 5 bis 9 Uhr zuzuweisen.
Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht gehört zum wesentlichen
Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht
dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der
Arbeitsbedingungen zu (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1961 – 5 AZR 180/61 – AP Nr.
17 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Insbesondere hat der Arbeitgeber das Recht,
die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht des
Arbeitnehmers im Einzelnen festzulegen. Auf der Grundlage dieses Weisungsrechts
bestimmt der Arbeitgeber Zeit, Art und Ort der Arbeitsleistung. Auf der anderen
Seite können Umfang und Grenzen des Weisungsrechts eingeschränkt sein, nicht nur
durch Gesetz und Kollektivrecht (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen), sondern
auch durch den Einzelarbeitsvertrag, soweit er Näheres über die
Dienstleistungspflicht festlegt (BAG, Urteil vom 12. April 1973 – 2 AZR 291/72 –
AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Für die Frage der von dem Arbeitnehmer
zu leistenden Tätigkeit kommt es auf den Inhalt des Arbeitsvertrages und die
dort getroffenen Regelungen an.
Die Verfügungsklägerin ist gemäß schriftlichen Arbeitsverträgen vom 4. April
2001 und 11. Juni 2003 bei der Beklagten als Vorarbeiterin, zuletzt zu einem
Bruttostundenentgelt in Höhe von Euro 9,20, an 20 Stunden in der Woche von 8 bis
12 Uhr im Objekt „B." beschäftigt. Die Tätigkeit als „Vorarbeiterin", die
Arbeitszeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie der Stundenlohn und die Objektnummer sind
ausdrücklich handschriftlich in den Formulararbeitsvertrag der Beklagten
eingetragen. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vereinbart,
dass die Klägerin als Vorarbeiterin in der Zeit von 8 bis 12 Uhr täglich in dem
Objekt T beschäftigt werden sollte.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten konnte sie die
Verfügungsklägerin auch nicht aufgrund des unter C „Allgemeines" Vereinbarten
des schriftlichen Arbeitsvertrags mit einer Tätigkeit als Reinigerin in dem
Objekt NDR in einer Zeit von 5 bis 9 Uhr beschäftigen.
Dort heißt es: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, gemäß „Direktionsrecht" die
vom Arbeitgeber zugeordnete Arbeit zu verrichten. Das umfasst sowohl die
Arbeitszeit und die Tätigkeit als auch den Arbeitsplatz, einschließlich der
Disposition der Arbeitstage, wenn weniger als 5 Tage/Woche gearbeitet wird".
Diese Formulierung ist nach Ansicht der Kammer zum einen nur dahingehend
auszulegen, dass die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin nur mit
vergleichbaren Arbeiten beschäftigen kann, wie sie eine Vorarbeiterin ausübt,
selbst wenn sie bei anderen Arbeiten die alten Bezüge weiter erhalten sollte.
Denn der Arbeitgeber muss den Arbeitsvertrag nicht nur insoweit einhalten, als
er das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht einseitig herabsetzen kann, sondern auch
insoweit, als er den Arbeitnehmer nicht mit einfacheren als den vertraglich
vereinbarten Arbeiten betrauen darf (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1961 – 5 AZR
180/61 – AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht; Urteil vom 8. Oktober 1962 – 2
AZR 550/81 – AP Nr. 18 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Nach den schriftlichen
Arbeitsverträgen wurde die Klägerin als Vorarbeiterin eingestellt, so dass die
Herabsetzung zur „Reinigerin" nicht von dem in den schriftlichen
Arbeitsverträgen geregelten Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist.
Offen bleiben kann, ob die Verfügungsbeklagte einseitig berechtigt ist, die
vertraglich geregelte Arbeitszeit sowie das Reinigungsobjekt einseitig zu
ändern. Jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte ihr Weisungsrecht hinsichtlich der
Arbeitszeit und des Arbeitsplatzes nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Der Arbeitgeber, der von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht, muss billiges
Ermessen wahren (§ 315 BGB). Er darf nicht willkürlich vorgehen, sondern hat die
Interessen beider Seiten zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 27. September 1994
– 5 AZR 1031/94 – NZA 1996, 1088).
Die Anweisung an die Verfügungsklägerin, statt im Objekt T von 8 bis 12 Uhr in
dem Objekt NDR von 5 bis 9 Uhr tätig zu werden, verstößt gegen die Grundsätze
billigen Ermessens. So hat die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert dargelegt,
wem gegenüber die Verfügungsklägerin am 01. Juli 2003 mitgeteilt habe, dass
„heute 22 Zimmer nicht gereinigt würden". Weiterhin wurde der Klägerin
vorgeworfen, dass sie am 19. Juni 2003 abgemahnt worden sei, da die
Verfügungsklägerin das Fehlen der Tagesfrau seinerzeit dem Büro nicht mitgeteilt
habe. Nach Ansicht der Kammer wäre die Verfügungsbeklagte verpflichtet gewesen,
vor einer Versetzung der Verfügungsklägerin die Möglichkeit zu geben, auf die
ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2003 erteilte Abmahnung zu reagieren.
2. Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Nach
der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin ist der Erlass einer
einstweiligen Verfügung notwendig, da sie alleinerziehende Mutter eines
Kleinkindes ist, welches sie morgens um 7 Uhr in den Kindergarten bringen und um
13 Uhr wieder abholen muss. Bei einer Arbeitszeit von 5 bis 9 Uhr wäre die
Unterbringung ihres Kindes nicht gewährleistet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes
richtet sich nach § 61 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO. Dabei wurde ein Bruttomonatsentgelt
zugrunde gelegt.
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