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Direktversicherung: Bezugsrecht der betrieblichen Altersversorgung im
Insolvenzfall
BGH
Az: IV ZR
30/04
Urteil vom
08.06.2005
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 27. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer
Lebensversicherung.
Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese
hatte im Jahre 1994 bei der Beklagten eine Direktversicherung zur betrieblichen
Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen.
In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für
eine "Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung,
Direktversicherung", das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:
"Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur
Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das
Vertragsverhältnis so gestaltet werden,
...
daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor
Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter
Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die
Versicherungsansprüche verfügen können.
Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag - bei Kapitalversicherungen durch
einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut - ergänzt werden."
Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt:
"Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen
Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht
übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem
nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:
Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle
Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der
Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt."
Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte das
Arbeitsverhältnis mit dem Streithelfer, der zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) noch nicht erfüllt hatte. Gegenüber der
Beklagten nahm der Kläger den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von
9.482,12 ¤ für sich in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Mit der
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat gemeint: Der Kläger könne den Rückkaufswert nicht
zur Masse ziehen, weil der Streithelfer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
habe. Der Vorbehalt, unter dem das dem versicherten Arbeitnehmer gewährte
eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht stehe, gelte nur für die Dauer der
Unternehmensfortführung und nicht auch für den Fall der Insolvenz. Zweck des
Widerrufsvorbehalts sei es, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue
anzuhalten. Dieser Zweck sei mit der Einstellung des Betriebs der
Insolvenzschuldnerin entfallen. Auch ein Anfechtungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO
stehe dem Kläger nicht zu.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert. Zu
den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört
zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des
Versicherungsverhältnisses, wie hier nach § 103 Abs. 2 InsO (vgl. Römer in
Römer/Langheid, 2. Aufl. § 176 VVG Rdn. 3), denn das Recht auf den Rückkaufswert
ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme
(Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b;
vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der
Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem
Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat
die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht
eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende
Ansprüche umfaßt, so auch den auf Zahlung des Rückkaufwertes (vgl. Senatsurteil
vom 18. Juni 2003 aaO).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Bezugsrecht
nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden hat.
Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung
der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer
gegeben hat (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a.E.). Wie der von
Versicherungsnehmerin und Versichertem unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung
zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung" in Verbindung mit Ziff. 6
des Nachtrages zum Versicherungsschein zu entnehmen ist, sollte der Streithelfer
unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings
hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für
sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor
Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach
dem BetrAVG enden. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer
eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die
tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind,
steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und
rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich;
in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer
Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten
(Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG,
VersR 1991, 211 und 942; Römer, aaO § 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn
der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher
auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte
Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu
beeinträchtigen.
3. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, daß der Streithelfer noch keine
unverfallbaren Ansprüche nach dem BetrAVG erworben hatte, so daß der Kläger
insofern von dem Vorbehalt hätte Gebrauch machen und dem Streithelfer seine
Bezugsberechtigung entziehen können. Die Ausübung des Vorbehalts ist zumindest
konkludent in seiner Aufforderung an die Beklagte zu sehen, den Rückkaufswert
statt an den versicherten Arbeitnehmer an ihn selbst auszukehren.
Dem Berufungsgericht ist indes darin zu folgen, daß der Vorbehalt, unter den das
Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer
insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte (ebenso OLG
Karlsruhe Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie
VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln
ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2003, 931).
a) Der Inhalt der "Ergänzende(n) Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung"
und des Nachtrages zum Versicherungsschein, beide von der Beklagten formuliert,
ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt danach darauf an, wie Erklärung und
Nachtrag aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen
Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der
als Arbeitgeber durch den Abschluß einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern
- also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung
verschafft. Einzubeziehen sind dabei im besonderen auch die Interessen der auf
diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche
Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt
unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März
2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im übrigen
unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142,
103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2
b, jeweils zu § 9 AGBG).
b) Ausgehend vom Wortlaut des unter Ziff. 6 aufgenommenen Nachtrages hat der
Versicherungsnehmer, wenn nicht bereits zugunsten des Arbeitnehmers die
Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG eingetreten sind, das
Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das
Arbeitsverhältnis - wie auch hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden.
Das läßt noch offen, ob es genügt, daß das Arbeitsverhältnis überhaupt seine
Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.
Die Regelung unter Ziff. 6 des Nachtrages kann indes nicht für sich allein
betrachtet werden. Sie ist in Verbindung mit der von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer unterschriebenen "Ergänzende(n) Erklärung" zu sehen, denn erst
diese bringt zum Ausdruck, was mit der Einschränkung der Unwiderruflichkeit des
Bezugsrechts angestrebt worden ist. Danach sollte das Bezugsrecht so
ausgestaltet werden, daß der Versicherungsnehmer bei einem "vorzeitigen
Ausscheiden" des Arbeitnehmers aus seinen Diensten berechtigt ist, wieder frei
über die Versicherungsansprüche zu verfügen.
(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der
Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im
Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen
in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein
erkennbares Interesse geht dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die
Versicherungsleistungen zu erwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte
Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des
Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem
Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl.
Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein
sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck
gebracht, daß der Arbeitgeber, der durch den Abschluß der Direktversicherung
zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages
begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den durch den
Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen
lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz
des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluß der Direktversicherung
angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem
Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflußnahme entziehen und
auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine
einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im
Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten
Vorbehalts.
(2) Andererseits verdeutlichen die gemeinsame Erklärung zum Versicherungsantrag
und in ihrer Folge der Wortlaut des Widerrufsvorbehalts aber auch, daß die
Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des
Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem
Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu
behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere -
Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen
Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen
zugreifen können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der
Arbeitgeber durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue
des Arbeitnehmers vergewissern will (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999
- II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600,
606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit
des Bezugsrechts verhindern, daß der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen
Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte
Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des
Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die
neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und
das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen gehören jedenfalls nicht dazu. Der
Ausdruck "Ausscheiden", wie er in der "Ergänzende(n) Erklärung zum
Versicherungsantrag" verwendet wird, legt hier vielmehr nahe, daß der Betrieb -
auch ohne den versicherten Arbeitnehmer - fortbestehen muß, dieser also einen
betrieblichen Verband verläßt, der im übrigen aufrechterhalten bleibt.
Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle
der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1,
§ 80 Abs. 1 InsO). Während ein Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den
wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den
Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei
es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der
hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei
Abschluß der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen
des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers
ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es,
sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der
Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine
personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen
die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle
seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb
zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu
können (BAG VersR 1991, 211, 212).
4. Die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Anfechtungsrechts (§ 133 Abs.
1 InsO) hat das Berufungsgericht verneint. Dies greift die Revision nicht an.
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