Direktversicherung zur betrieblichen
Altersversorgung – Aussonderungsrecht im Insolvenzfall des Arbeitsgebers
LAG Hamm
Az: 4 Sa 629/06
Urteil vom 22.09.2006
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund
vom 16.11.2005 - AZ: 9 Ca 2269/05 - abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags aus einer
Lebensversicherung.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C1xxxxxxxxx
T1xxxxxxxxxx AG (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 30.04.2004 das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 01.07.1954 geborene Beklagte war seit
dem 01.05.1999 bei der Insolvenzschuldnerin als "Direktor Technologie und
Produktplanung" beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein schriftlicher
Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG, der
Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, und dem Beklagten. Darin heißt es
u.a.:
"§ 8 Nebenleistungen
8.1 ...
8. 2 S3xx C2xxxxxxxxxxxx schließt für Herrn S1xxxxxxx eine verrentenbare
Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die
Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen
geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach
5-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.
Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn S1xxxxxxx abzuschließendes
Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt."
Noch am Tag der Insolvenzeröffnung am 30.04.2004 veräußerte die Klägerin den
Betrieb der Gemeinschuldnerin an die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH, bei der der
Beklagte seit dem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist
als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 04.05.2004 vereinbart.
Zugunsten des Beklagten besteht bereits seit dem 01.01.1993 bei der Victoria
Lebensversicherung AG (Victoria) unter der Versicherungsschein-Nr. T 7 eine von
seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH
& Co. KG, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung
i.S.v. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. In den Bestimmungen des Versicherungsvertrags
vom 23.12.1992 heißt es dazu u.a.:
"Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein Bezugsrecht
unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die
Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser das Recht zur
Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. ... Dem Versicherten wird
auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für
den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht
beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt
eingeräumt:
Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle
Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der
Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt."
Am 20.02.1998 schloss die Firma I2x Telekommunikation AG (I2x), die
Rechtsnachfolgerin der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG,
mit der Victoria rückwirkend ab dem 1.12.1997 einen Gruppenversicherungsvertrag,
in den u.a. die zugunsten des Beklagten abgeschlossene Einzelversicherung
eingebracht wurde. Der Gruppenversicherungsvertrag enthält u.a. die
nachfolgenden Bestimmungen:
"§ 7 Bezugsberechtigung
1. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben
abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall
ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt. ...
§ 8 Ausscheiden von versicherten Personen / vorgezogene Versicherungsleistung
1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem
Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die
auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der
Abmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung
laufenden Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine
beitragsfreie um, sofern nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen
für eine solche Umwandlung gegeben sind; anderenfalls erlischt die Versicherung.
2. Der Versicherungsnehmer überläßt der versicherten Person die Rechtsstellung
des Versicherungsnehmers. Diese kann bis zum Ende der laufenden
Beitragszahlungsperiode, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem
in der Abmeldung genannten Zeitpunkt die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung
als Einzelversicherung nach den hierfür maßgeblichen tariflichen Bestimmungen
der VICTORIA fortsetzen. Bereits abgelaufene Wartezeiten werden angerechnet.
Voraussetzung für die Fortsetzung als Einzelversicherung ist, daß die nach den
tariflichen Bestimmungen vorgesehenen Mindestbeträge erreicht werden.
Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung und wird die einzelne Versicherung nicht weitergeführt, sondern
gekündigt, so wird der Zeitwert der Versicherung gemäß § 176
Versicherungsvertragsgesetz gezahlt.
3. Hat die versicherte Person beim Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung, so macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit des § 2
Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes Gebrauch. Danach sind beim etwaigen Ausscheiden
die Ansprüche der versicherten Person auf die Leistungen begrenzt, die sich aus
der übertragenen Versicherung ergeben."
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma I2x endete zum
31.03.1999.
Mit Zustimmung seines bisherigen Arbeitgebers trat die Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx
AG in die bei der Victoria zugunsten des Beklagten geschlossene
Lebensversicherung am 12.07.1999 ein. In diesem Zusammenhang gaben die Firma
S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG sowie der Beklagte gegenüber der Victoria am 30.06.1999
u.a. die nachfolgende "Ergänzende Erklärung des
Antragstellers/Versicherungsnehmers" ab:
"Die Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur
Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1984 soll das
Vertragsverhältnis so gestaltet werden,
- daß es den arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes entspricht
und insbesondere die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß
§ 40 b EStG erfüllt,
- daß die Zahlung eines Umlagebeitrages an den Pensions-Sicherungs-Verein für
die Insolvenzsicherung vermieden wird, solange die Versicherung weder abgetreten
noch beliehen ist,
- daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten
vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter
Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die
Versicherungsansprüche verfügen können,
- daß sich bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung
der Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anspruch des Arbeitnehmers auf
die Versicherungsleistung beschränkt. Diese Wirkung tritt jedoch nur ein, wenn
spätestens nach 3 Monaten ab Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht
unwiderruflich ist, eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem
Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber nicht vorliegt und keine
Beitragsrückstände bestehen,
- daß - bei Kapitalversicherungen - kein Rentenwahlrecht besteht
...
wird die Direktversicherung unter Verwendung von
des Arbeitnehmers abgeschlossen?
ja nein
In den "Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein" heißt es u. a.:
"4. Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein
Bezugsrecht unwiderruflich, so überläßt der Versicherungsnehmer der versicherten
Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser das
Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beträgen. Die VICTORIA
verzichtet auf eine Gesundheitsprüfung, wenn die versicherte Person innerhalb
von 3 Monaten nach dem Ausscheiden von dem Fortsetzungsrecht Gebrauch macht.
Sind beim Ausscheiden der versicherten Person die Voraussetzungen für die
Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung erfüllt, so darf sie die unverfallbaren Ansprüche aus der
Versicherung in Höhe des auf die Beitragszahlung des Versicherungsnehmers
entfallenden Anteils am Zeitwert der Versicherung weder abtreten noch beleihen.
In dieser Höhe kann aufgrund einer Kündigung der Versicherung der Rückkaufswert
nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wandelt sich die
Versicherung insoweit in eine herabgesetzte beitragsfreie um.
6. Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben
abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall
ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht
untere nachstehendem Vorbehalt eingeräumt:
Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle
Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die
versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.
..."
Unter dem Datum vom 25.04.2003 unterzeichneten die Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG
und der Beklagte die nachfolgende Erklärung:
"Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 7.5.1999 zwischen Herrn U1x S1xxxxxxx und
S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG
Sehr geehrter Herr S1xxxxxxx,
aufgrund von möglicherweise missverständlichen oder ggf. unzureichenden
Regelungen Ihrer Direktversicherung(en) betreffend möchte die S3xx
C2xxxxxxxxxxxx AG - nachfolgend S3xx C2xxxxxxxxxxxx genannt -, folgende
Vereinbarung mit Ihnen (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), treffen:
1. die für Sie als Arbeitnehmer von S3xx C2xxxxxxxxxxxx
abgeschlossene/übernommene Direktversicherungen dient als zusätzliche
Altersversorgung - entsprechend der im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit.
2. Die in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages benannte Sonderzahlung stellt eine
Umwandlung von Barlohn (Bruttobezug) in einen Anspruch auf Verschaffung von
Versicherungsschutz dar, wodurch Ihr Anspruch auf Barauszahlung der
Sonderzahlung in der genannten Höhe endgültig untergeht, da Ihnen der Gegenwert
in Form von Versorgungsleistungen zufließt.
3. S3xx C2xxxxxxxxxxxx verpflichtet sich, in Höhe des in § 8.2 Ihres
Arbeitsvertrages genannten, umgewandelten Betrages Beiträge zu der/den
nachfolgend genannten abgeschlossenen/übernommenen Direktversicherung(en) zu
zahlen:
Victoria Versicherungs AG, Vers. Nr. T7
Allianz Versicherungen, Vers. Nr. 2
Allianz Versicherungen, Vers. Nr. 2
4. ...
5. Der Arbeitnehmer ist unwiderruflich bezugsberechtigt sowohl im Erlebens- als
auch im Todesfall.
6. bis 9. ...
10. Im Übrigen regeln sich die Rechtsbeziehungen nach dem Inhalt des bei
Abschluss der Direktversicherung(en) ausgefertigten Versicherungsscheins/e. Eine
Durchschrift des Versicherungsscheines wurde dem Arbeitnehmer jeweils zur
Aufbewahrung übergeben.
11. ...
12. Alle vorstehenden Regelungen 1-12 gelten rückwirkend ab Abschluss- oder
Übernahmedatum des jeweiligen Direktversicherungsvertrages."
Die Klägerin forderte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuletzt durch
Schreiben vom 12.08.2004 die Victoria auf, den Rückkaufswert der zugunsten des
Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung an sie auszuzahlen. Diese vertrat
den Standpunkt, dass auch der Beklagte als Empfangsberechtigter in Betracht
komme und hat am 01.10.2004 den Rückkaufswert in Höhe von 16.817,56 EUR beim
Amtsgericht Dortmund (AZ: 4 HL 252/04) hinterlegt. Die Klägerin forderte
daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2005 unter Fristsetzung zum
16.03.2005 zur Abgabe einer Freigabeerklärung hinsichtlich des hinterlegten
Geldbetrages auf. Nachdem der Beklagte sich dazu nicht äußerte, erhob die
Klägerin beim Landgericht Dortmund, eingehend am 18.03.2005, die vorliegende
Klage. Durch Beschluss vom 21.04.2005 erklärte sich das Landgericht Dortmund für
sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
Dortmund.
Die Klägerin hat vorgetragen, dem Beklagten stehe ein Aussonderungsrecht
hinsichtlich des hinterlegten Geldbetrages nicht zu. Auf das Valutaverhältnis
zwischen dem Schuldner und dem Bezugsberechtigten komme es nicht an, selbst wenn
dieses arbeitsrechtlicher Natur sei und der Arbeitgeber schuldrechtlich
verpflichtet sei, das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Beschäftigungszeiten
aus vorhergehenden Arbeitsverhältnissen könnten den Eintritt der gesetzlichen
Unverfallbarkeit nicht beeinflussen. Als zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx
AG und dem Beklagten am 07.05.1999 der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, sei
ein Versorgungsbesitzstand nicht mehr vorhanden gewesen. Nach den Bestimmungen
dieses Arbeitsvertrages habe ein unverfallbarer Anspruch auf die
Versicherungsleistung erst nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit, mithin am
07.05.2004, eintreten sollen und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die neue Entscheidung des BGH vom 08.06.2005 überzeuge nicht. Das
Insolvenzereignis als solches könne nicht eine Sicherung des Gläubigers
herbeiführen und die Voraussetzungen für ein Aussonderungsrecht schaffen.
Dem gegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, er sei zur Abgabe einer
Freigabeerklärung nicht verpflichtet, weil ihm an der hinterlegten Geldsumme ein
Aussonderungsrecht zustehe. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag vom
01.01.1993 habe zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits seit
über elf Jahren Bestand gehabt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Eintritt der Unverfallbarkeit seien somit eingetreten. Im Übrigen sei ihm schon
im Jahr 1997 bei der Einbringung der zu seinen Gunsten abgeschlossenen
Einzelversicherung in den Gruppenversicherungsvertrag ein unwiderrufliches
Bezugsrecht eingeräumt worden. Der Lebensversicherungsvertrag sei im Jahr 1999
einvernehmlich auf die Insolvenzschuldnerin als neue Arbeitgeberin übertragen
worden. Dabei seien sich alle Beteiligten, seine alte und seine neue
Arbeitgeberin sowie er selbst, darüber einig gewesen, dass die Versorgungszusage
des alten Arbeitgebers vom Neuen übernommen werde und dieser sich auf die
kurzfristige Unterbrechung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht berufen
werde.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 16.11.2005 den Beklagten
antragsgemäß dazu verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht Dortmund, AZ:
4 Hl 252/04 hinterlegten Betrages in Höhe von 16.817,56 EUR nebst Zinsen in Höhe
von eins vom Tausend monatlich seit dem 01.10.2004 an die Klägerin zu bewilligen
und hat außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den darüber hinausgehenden Zinsschaden, der ihr aus der Hinterlegung der
Klageforderung entstanden ist, zu ersetzen. Es hat angenommen, der Beklagte habe
zu Unrecht auf Kosten der Klägerin einen Vermögensvorteil, nämlich die
Sperrstellung gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 HinterlO, erlangt und sei daher nach §
812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgabe einer Freigabeerklärung verpflichtet. Der
Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Kapitallebensversicherung T
7378006.3 zähle zur Insolvenzmasse. Dies folge aus § 168 VVG. Der Beklagte habe
das Recht auf die Leistung des Versicherers nicht erworben, denn ihm stehe kein
unwiderrufliches Bezugsrecht zu. Dabei könne offen bleiben, ob der
Gruppenversicherungsvertrag vom 20.02.1998 unter § 7 Ziffer 1 dem Beklagten ein
unwiderrufliches Bezugsrecht auch für den Fall eingeräumt habe, dass die
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersvorsorge nicht erfüllt seien. Die Insolvenzschuldnerin sei
jedenfalls nicht Vertragspartnerin des Gruppenversicherungsvertrages. Dieser sei
nicht Gegenstand des Änderungsantrages. Nach dem Wortlaut der ergänzenden
Bestimmungen zum Versicherungsschein sei dem Beklagten das Bezugsrecht im
Hinblick auf Leistungen aus der Versicherung nur unter Vorbehalt eingeräumt
worden. Als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der
Insolvenzschuldnerin aufgrund des Betriebsübergangs geendet habe, habe sei
Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten gewesen, denn die Versorgungszusage der
Insolvenzschuldnerin habe noch keine zehn Jahre bestanden. Die vorangegangene
Versorgungszusage der Firma I2x sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.03.1999 erloschen. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 sei
die Insolvenzschuldnerin nicht zur Fortführung dieser Versorgungszusage
verpflichtet. Nach § 1b BetrAVG sei eine Zusammenrechnung von
Beschäftigungszeiten nicht vorgesehen. Der vorgesehene Vorbehalt, der
hinsichtlich des Bezugsrechts zugunsten der Insolvenzschuldnerin als
Versicherungsnehmerin bestanden habe, gelte entgegen der Auffassung des BGH auch
im Insolvenzfall. Der zwischen der Schuldnerin und der Victoria vereinbarte
Vorbehalt sei so formuliert, dass er stets eingreifen solle, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ende und die
Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung nicht erfüllt seien. Eine abweichende Regelung
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers
hätte in der Formulierung des Vorbehaltes zum Ausdruck kommen müssen. Auch der
Vertragszweck des Versicherungsvertrages spreche nicht dafür, eine Ausnahme für
den Insolvenzfall hineinzulesen. Auch in anderen Fällen, beispielsweise nach
einer Entlassung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten oder infolge einer
unternehmerischen Entscheidung aus betrieblichen Gründen, liege eine
vergleichbare Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers vor, ohne dass dieser die
Entlassungsgründe zu vertreten habe. Maßgeblich sei eine an den Interessen der
Vertragsparteien ausgerichtete Auslegung des Versicherungsvertrages. Diese
geböten es, den zugunsten des Versicherungsnehmers bestehenden Vorbehalt auch im
Insolvenzfall aufrecht zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktenblatt 256-265) Bezug
genommen.
Gegen das ihm am 08.03.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
07.04.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am
08.05.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung
trägt der Beklagte vor, das Arbeitsgericht Dortmund habe verkannt, dass ihm
bereits nach dem unter dem 20.02.1998 geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag
ein unwiderrufliches und uneingeschränktes Bezugsrecht eingeräumt gewesen sei.
Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, der
Gruppenversicherungsvertrag sei nicht Bestandteil des Änderungsvertrages vom
12.07.1999 geworden. Der Gruppenversicherungsvertrag sei zu diesem Zeitpunkt der
einzige Vertrag gewesen, der überhaupt noch existiert habe. Sofern sich dieser
durch den Änderungsvertrag vom 12.07.1999 wieder in einen Einzelvertrag
gewandelt habe, so doch mit dem Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages vom
20.02.1998. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein Betriebsübergang nach §
613a BGB stattgefunden habe mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis inklusive
bestehender Versorgungsanwartschaften auf den Betriebserwerber übergegangen sei.
Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 habe der Anspruch auf die
Leistungen aus der Versicherung nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit
unverfallbar werden sollen. Diese Bedingung sei am 07.05.2004 erfüllt gewesen,
wobei es keine Rolle spiele, dass zwischenzeitlich der Betriebsübergang
stattgefunden habe. Außerdem habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft
die höchstrichterliche Entscheidung des vierten Zivilsenats des BGH außer Acht
gelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 (AZ: 9 Ca 2269/05)
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund unter Bezugnahme
auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der
Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Verpflichtungen aus
einer Versorgungszusage nicht gebunden sei. Die stärkste Rechtsstellung, die ein
Arbeitnehmer im Valutaverhältnis erlangen könne, sei die Unverfallbarkeit nach
den Vorschriften des BetrAVG. Selbst die Unverfallbarkeit würde jedoch
allenfalls ein gesetzliches Verfügungsverbot i.S.v. § 135 BGB begründen, welches
im Insolvenzverfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO keine Wirkung entfalte. Umso
weniger sei derjenige Bezugsberechtigte geschützt, bei dem die
arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen noch nicht einmal
eingetreten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG
statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Da dem Beklagten hinsichtlich des
Rückkaufswerts der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung bei der
Victoria Lebensversicherung AG gegenüber der Klägerin ein Aussonderungsrecht
i.S.v. § 47 InsO zusteht, ist er weder verpflichtet, wegen des hinterlegten
Geldbetrages gegenüber der Klägerin eine Freigabeerklärung abzugeben, noch muss
er ihr einen etwa wegen der Hinterlegung entstandenen Zinsschaden ersetzen. Die
Kammer folgt dabei der neueren Rechtsprechung des BGH. Sie hat im Einzelnen die
nachfolgenden Erwägungen angestellt:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidet über die
Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem
Lebensversicherungsvertrag die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des
Anspruchs. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er
kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen.
Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der Arbeitnehmer,
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die
Versicherungsleistungen. Das Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden.
Nach § 166 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an
die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen.
Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte
erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes
bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen nach § 166 Abs. 2 VVG
erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR
2/89 = BAG AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Gewährt der Arbeitgeber
demgegenüber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht, erwirbt der
Arbeitnehmer sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Ist die
Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte
sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser
Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers. Er
gehört zum Vermögen des Begünstigten und begründet im Insolvenzfall ein
Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3
AZR 651/88 = NZA 1991, 60 ff. zur Konkursordnung). Der Arbeitgeber kann
schließlich ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalten verbinden. Er kann
sich insbesondere vorbehalten, bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers vor
Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit die Versorgungsanwartschaft für sich
in Anspruch zu nehmen. Dieses sogenannte eingeschränkt unwiderrufliche
Bezugsrecht steht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt
unwiderruflichen Bezugsrecht näher als dem widerruflichen Bezugsrecht. Wenn die
Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt
unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche
Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch
in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen zum Vermögen
des Arbeitnehmers (BAG a. a. O.).
Arbeitsrechtliche Vereinbarungen und Abreden im Versicherungsvertrag stimmen
zwar in der Regel überein, zwingend ist diese Annahme jedoch nicht. Zu
unterscheiden ist zwischen dem Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Versicherer (Deckungsverhältnis), dem sich aus dem Versicherungsvertrag als
Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ergebenden Rechtsverhältnis zwischen
Arbeitnehmer und Versicherer und dem Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Das Versorgungsverhältnis liegt dem Versicherungsverhältnis
als arbeitsrechtliches Valutaverhältnis zugrunde. Das im Verhältnis zwischen
Arbeitgeber und Versicherer vereinbarte Widerrufsrecht gibt dem Arbeitgeber nur
im Verhältnis zum Versicherer die Möglichkeit zum Widerruf der Bezugsrechte. Aus
dem Arbeitsverhältnis kann sich allerdings ergeben, dass der Arbeitgeber von dem
ihm versicherungsrechtlich eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen
darf. Arbeitsrechtlich unzulässig ist der Widerruf vor allem nach Eintritt der
Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des BetrAVG. Der Widerruf
kann ferner arbeitsrechtlich unzulässig sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer
von vornherein eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft vereinbart haben (BAG,
Urteil vom 08.06.1993 - 3 AZR 670/92 = NZA 1994, 507 ff.). Auch bei einer
Gehaltsumwandlung dürfen Versorgungsverhältnis und Versicherungsverhältnis nicht
miteinander vermengt werden (BAG, Urteil vom 17.10.1995 - 3 AZR 622/94 = AP Nr.
23 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung; BAG, Urteil vom 08.06.1999 - 3 AZR 136/98
= NZA 1999, 1103 ff.).
Ist der Arbeitgeber im Valutaverhältnis verpflichtet, von dem ihm im
Versicherungsverhältnis eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen,
macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er hiergegen verstößt. Gleichwohl
ist der Widerruf versicherungsrechtlich wirksam. Dies gilt auch für den
Insolvenzverwalter. In diesem Fall ist die Schadensersatzverpflichtung keine
Masseschuld, sondern bloße Insolvenzforderung (BAG, Urteil vom 26.02.1991 - 3
AZR 213/90 = NZA 1991, 845 ff.; BAG, Urteil vom 08.06.1999, a.a.O.).
Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BAG wäre die Klage der
Insolvenzverwalterin begründet, wie das Arbeitsgericht Dortmund in der sehr
sorgfältig begründeten Entscheidung erkannt hat.
Maßgeblich für das zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Victoria
Lebensversicherung AG begründete Versicherungsverhältnis ist u.a. die
"Ergänzende Erklärung des Antragstellers/Versicherungsnehmers" vom 30.06.1999.
Darin wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Vertragsverhältnis so gestaltet
werden soll, dass die Insolvenzschuldnerin bei vorzeitigem Ausscheiden des
Beklagten vor Eintritt der Unverfallbarkeit frei über die Versicherungsansprüche
verfügen kann. Dies sollte zwar erklärtermaßen nicht gelten bei
Direktversicherungen unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers. In dem
dafür vorgesehenen Formularfeld wurde jedoch zugleich angekreuzt, dass die
Direktversicherung nicht unter Verwendung von Barlohn abgeschlossen wird. Auch
in den "Ergänzenden Bestimmungen zum Versicherungsschein" wurde ausdrücklich das
zugunsten des Beklagten begründete unwiderrufliche Bezugsrecht mit dem Vorbehalt
eingeschränkt: "Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle
Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das
Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die
versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt." Diese
Erklärung, die sogar vom Beklagten als begünstigte versicherte Person
mitunterzeichnet wurde, bildete die Grundlage für das Versicherungsverhältnis
zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Victoria. Sie löste damit zugleich die
zuvor gültigen Vertragsbestimmungen im Verhältnis des bisherigen Arbeitgebers
des Beklagten und zur Victoria ab. Wie das Arbeitsgericht Dortmund zu Recht
erkannt hat, kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte seinerzeit ein
unbeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erworben hatte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach den
Bestimmungen des BetrAVG waren zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten nicht
erfüllt. Da es um Leistungen einer vor dem 01.01.2001 zugesagten betrieblichen
Altersversorgung geht, ist hierfür § 30 f BetrAVG maßgeblich, wonach eine
Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird, wenn das
Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die
Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder
bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden
hat.
Das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Insolvenzschuldnerin endete durch
Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB aufgrund des Erwerbs des Betriebs der
Insolvenzschuldnerin durch die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH mit notariellem
Kaufvertrag vom 30.04.2004. Rechtsfolge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber und damit zugleich
die Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs;
der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb
einstellen. Wesentliches Kriterium ist die tatsächliche Weiterführung oder
Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Die zusätzliche Übertragung der
Leitungsmacht ist wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebs nicht
erforderlich (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa: BAG, Urteil vom 04.05.2006
- 8 AZR 299/05 = ZIP 2006, 1545 ff.). Im vorliegenden Fall hat aber spätestens
mit der ausdrücklich vereinbarten Übertragung der Leitungsmacht zum 04.05.2004
der Betriebsübergang stattgefunden und spätestens zu diesem Zeitpunkt endete
dadurch das Arbeitsverhältnis des Beklagten zur Gemeinschuldnerin. Zu diesem
Zeitpunkt waren die Voraussetzungen des § 30 f BetrAVG nicht erfüllt.
Insbesondere bestand entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten die
Versorgungszusage noch keine zehn Jahre. Die bei der Firma I2x zurückgelegten
Zeiten waren nicht hinzuzurechnen. Zwar bestand der fragliche
Versicherungsvertrag zugunsten des Beklagten seit dem 01.01.1993. Davon zu
unterscheiden sind aber die Versorgungszusagen. Die Versorgungszusage der Firma
I2x bestand nur in der Zeit vom 1.01.1993 bis zum 31.03.1999. Die
Insolvenzschuldnerin hat ab dem 01.05.1999 eine neue Versorgungszusage
begründet. Nach Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sind die gesetzlichen
Unverfallbarkeitsfristen unterbrochen (BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02
= NZA 2004, 152 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1b Abs. 1 Satz 3
BetrAVG, weil nämlich die Insolvenzschuldnerin nur das Vertragsverhältnis mit
dem Lebensversicherer, nicht aber die Versorgungszusage als solche übernommen
hat. Soweit der Beklagte behauptet, alle beteiligten Personen seien sich darin
einig gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin die von der Fa. I2x zugunsten des
Beklagten begründete Versorgungszusage übernehme, ist dies jedenfalls im
Versicherungsvertrag mit der Victoria nicht zum Ausdruck gekommen und konnte
deshalb nur auf arbeitsvertraglicher Ebene die Insolvenzschuldnerin binden.
Dass die Insolvenzschuldnerin im Rechtsverhältnis zum Beklagten aufgrund der
Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 25.04.2003, Ziffer 5., nicht mehr berechtigt
war, von ihrem versicherungsvertraglich vereinbarten Vorbehalt Gebrauch zu
machen und im Übrigen vieles dafür spricht, dass der Betriebsübergang zwischen
der Insolvenzschuldnerin und der Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH nicht mehr am
30.04.2004, sondern erst am 04.05.2004 und damit nach Erfüllung einer
fünfjährigen Betriebszugehörigkeit stattgefunden hat, wodurch auch nach § 8
Ziffer 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 07.05.1999 Unverfallbarkeit eingetreten
wäre, begründete nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BAG lediglich
Schadensersatzansprüche, aber nicht ein Aussonderungsrecht zugunsten des
Beklagten. Nach dem eindeutigen Wortlaut der "Ergänzenden Bestimmungen zum
Versicherungsschein" vom 30.06.1999 bezog sich der von der Insolvenzschuldnerin
erklärte Vorbehalt auf die gesetzlichen und nicht auf die kürzeren
arbeitsvertraglich vereinbarten Unverfallbarkeitsfristen.
2. Dem gegenüber vertritt der BGH neuerdings die Rechtsauffassung, dass für den
Insolvenzfall der Versicherungsvertrag bei einem eingeschränkt unwiderruflichen
Bezugsrecht regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der Vorbehalt, unter den
das Bezugsrecht gestellt worden ist, nicht auch für den Fall einer
insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, so dass dem nach
dem Versicherungsvertrag begünstigten Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht
zusteht. Der BGH folgert dies daraus, dass das eingeschränkt unwiderrufliche
Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem uneingeschränkt
unwiderruflichen Bezugsrecht grundsätzlich gleichsteht und deshalb in der
Insolvenz des Arbeitgebers zum Vermögen des Bezugsberechtigten gehört. Dies
gelte erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen sei und
seine Voraussetzungen auch künftig nicht mehr eintreten könnten. Der seitens des
Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermöge dann die Rechte des Arbeitnehmers nicht
mehr zu beeinträchtigen. Dem Arbeitnehmer sei daran gelegen, schon zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Versicherung sich vor künftigen negativen Entwicklungen in
den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Dem werde
durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten
Bezugsrechts Rechnung getragen. Es werde ein sofortiger Rechtserwerb des
begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, dass der
Arbeitgeber den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen
des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des
Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss
der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung
unterlaufen. Den Interessen des Versicherungsnehmers entspräche es, sich den
Zugriff auf die Versicherungsleistung zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus
eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder
verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigten die Interessen
eines redlichen vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz
dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um
die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BGH,
Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04 = VersR 2005, 1134 ff.; BGH, Urteil vom
03.05.2006 - IV ZR 134/05 = DB 2006, 1488 ff.; BGH, Beschluss vom 22.09.2005 -
IX ZR 85/04 = ZIP 2005, 1836 f.; zuvor schon OLG Karlsruhe, Urteil vom
15.03.2001 - 12 U 299/00 = VersR 2001, 1501 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom
30.01.2001 - 4 U 93/00 = VersR 2002, 86 ff.; ablehnend LAG Hamm, Urteil vom
15.02.2006 - 3 Sa 2064/05, JURIS; OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 27 U 159/05
= VersR 2006, 915 f.; Hinkel, ZInsO 2005, 796, 797; Dziesiaty, jurisPr-InsR
17/2005, Anm. 3).
3. Die erkennende Kammer schließt sich der neueren Rechtsprechung des BGH an.
Sie ist der Auffassung, dass die besseren Gründe für die Rechtsauffassung des
BGH sprechen.
Neben den vom BGH angeführten Argumenten spricht dafür zunächst, dass es zwar
dogmatisch geboten ist, den Versicherungsvertrag und die arbeitsvertragliche
Versorgungszusage getrennt zu betrachten. Dennoch stehen die beiden
Rechtsverhältnisse nicht zusammenhanglos nebeneinander. Die bisherige
Rechtsprechung des BAG stellt den Zusammenhang dadurch her, dass der Arbeitgeber
sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er von seiner ihm
versicherungsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, den Rückkaufswert aus der
Lebensversicherung für sich zu beanspruchen, Gebrauch macht. Gleiches soll im
Insolvenzfall bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den
Insolvenzverwalter gelten. Der Schadensersatzanspruch soll in diesem Fall bloße
Insolvenzforderung sein. Es ergibt sich indes ein Wertungswiderspruch, wenn
einerseits angenommen wird, der Insolvenzverwalter komme in einem derartigen
Fall seinen Amtspflichten nach, indem er alle Vermögensgegenstände, an denen
kein Aus- oder Absonderungsrecht besteht, zur Insolvenzmasse ziehe (so das BAG,
Urteil vom 08.06.1999, a.a.O.), mache sich aber zugleich andererseits
schadensersatzpflichtig. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der auch
vom Insolvenzverwalter zu beachtenden arbeitsrechtlichen Bindungen setzen nach
§§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus.
Es leuchtet nicht ein, wie ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
Schadensersatzpflichten auslösen kann, während es zugleich im Interesse der
Insolvenzmasse sogar ausdrücklich geboten sein soll. Wenn der Insolvenzverwalter
wegen arbeitsvertraglicher Bindungen verpflichtet ist, Ansprüche aus einer
Direktversicherung dem begünstigten Arbeitnehmer zu überlassen, dann erscheint
es überzeugender, ihn zu verpflichten, diese Rechtsposition anzuerkennen. Dies
schließt es aus, ihm aufzuerlegen, den Rückkaufswert einer solchen Versicherung
zur Masse zu ziehen und legt es nahe, dem Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht
zuzubilligen, wenn dies dennoch geschieht.
Dessen ungeachtet sprechen auch Gründe der besonderen Schutzbedürftigkeit des
Arbeitnehmers dafür, in den Fällen eines beschränkt unwiderruflichen
Bezugsrechts in der Insolvenz des Arbeitgebers ihnen ein Aussonderungsrecht
hinsichtlich des Rückkaufswerts einer zum Zwecke der betrieblichen
Altersversorgung ihnen zugewandten Lebensversicherung anzuerkennen. Anders als
andere Insolvenzgläubiger, die jedenfalls grundsätzlich in der Lage sind, sich
gegen Insolvenzrisiken abzusichern, etwa durch Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts, einer Sicherungsübereignung, eines Pfandrechts oder einer
Belieferung nur gegen Barzahlung, stehen dem Arbeitnehmer derartige
Sicherungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Gegen die Insolvenz des
Arbeitgebers ist er nur durch die Gewährung von Insolvenzgeld seitens der
Arbeitsverwaltung für die Dauer von drei Monaten geschützt. Dem gegenüber läuft
er hinsichtlich der seiner Altersversorgung dienenden Anwartschaften auf Zahlung
einer Betriebsrente Gefahr, diese trotz einer u.U. langjährigen Betriebstreue
vollständig zu verlieren, solange nicht die Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG
greift. Bedenkt man, dass auch der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung ist, dann wird durchaus
deutlich, dass der Arbeitnehmer in besonderem Maße hinsichtlich der Sicherung
seiner Anwartschaft schutzbedürftig erscheint.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag mit in das
Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin eingebracht hat. Der vorherige
Arbeitgeber des Beklagten hatte bereits sechs Jahre zugunsten des Beklagten in
die zu dessen Gunsten abgeschlossene Direktversicherung eingezahlt. Auch diese
Zahlungen waren Gegenleistung für die vom Beklagten geschuldete Arbeitsleistung,
die dieser jedoch nicht für die Insolvenzschuldnerin, sondern zugunsten seines
früheren Arbeitgebers erbracht hat. Gerade in einem solchen Fall kann es nach
keiner Betrachtungsweise einleuchten, weshalb hieran die Gemeinschaft der
anderen Insolvenzgläubiger partizipieren soll. Dies wäre aber der Fall, wenn man
der Klägerin gestattete, den Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag zur
Insolvenzmasse zu ziehen und dem Beklagten lediglich eine Aussicht auf einen
Ausgleich in Höhe der Insolvenzquote eröffnete.
Nach alledem folgt die erkennende Kammer der neueren Rechtsprechung des BGH zur
Behandlung von eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten aus einer
betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung in der Insolvenz.
Dies führt dazu, dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Da die Kammer sowohl von der zitierten Rechtsprechung des BAG als auch von der
Rechtsprechung der anderen Fachkammer des LAG Hamm abweicht, war nach § 72 Abs.
2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen.