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Urteil: BGH

Az.: III ZR 184/84

vom: 12.12.1985

Vorinstanz: OLG Düsseldorf; LG Düsseldorf


Leitsätze:
»a) Hat eine Bank sich verpflichtet, ein Darlehen auf Abruf auszuzahlen, so
stehen ihr die als Gegenleistung vereinbarten Bereitstellungszinsen auch bei
Nichtabnahme des Darlehens zu, ohne daß geklärt zu werden braucht, mit welchen
Geldmitteln die Bank ihre Verpflichtung erfüllt hätte.
b) Bei einem Darlehen, das mit einem Disagio von 5 % ausgezahlt werden soll,
kann eine AGB-Bestimmung über eine Nichtabnahmeentschädigung von 4,5 % wirksam
sein.«

 Tatbestand:
Die Beklagten wollten sich, um Steuern zu sparen, an einem von der Firma Dr. A
M-B mbH (AMB) geplanten größeren Bauvorhaben nach dem sog. Bauherrenmodell
beteiligen. Sie schlossen mit der Firma AMB am 20. November 1978 einen
privatschriftlichen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag und erteilten ihr in
notarieller Urkunde vom 29. November 1978 die Vollmacht, für sie in H ein
Grundstück zum Bau eines Einfamilienreihenhauses zu erwerben und zur
Finanzierung Darlehen aufzunehmen. Die Zwischenfinanzierung übernahm das
Bankhaus H L KG. Zur langfristigen Finanzierung erklärte sich in einem
Schreiben an die Firma AMB vom 20. August 1979 die Klägerin, eine
Tochtergesellschaft der D B, bereit. Sie übermittelte den Beklagten ein
"Angebot einer Gesamtbaufinanzierung" über insgesamt 374.895,-- DM. Danach
sollte der Auszahlungskurs 95 % betragen, das Disagio von 5 % bei
Vertragsschluß fällig sein. Ab 1. Mai 1980 waren Bereitstellungszinsen von
0,25 % p.M. vorgesehen. Das Darlehen sollte nach Fertigstellung des Baues -
nach Nr. 5.6 der Gesamtbaufinanzierungsbedingungen (GBB) spätestens zwei Jahre
nach der Zusage - ausgezahlt werden und eine Laufzeit von 26 Jahren und 3
Monaten haben. Für fünf Jahre wurden als Konditionen ein Zinssatz von 8,5 %
und eine Tilgungsleistung von 1 % festgeschrieben. Unter Nr. 6.l der GBB war
ein Rücktrittsrecht der Klägerin u.a. für den Fall vorgesehen, daß "feststeht,
daß das Darlehen nicht innerhalb der in Ziff. 5.6 GBB genannten Frist
abgenommen wird". In Nr. 6.2 GBB heißt es:
"Im Fall des Rücktritts vom Darlehensvertrag fordert die Bank vom
Darlehensnehmer neben bereits ausgezahlten Darlehensteilbeträgen die bis zum
Rücktritt angefallenen Zinsen und Bereitstellungszinsen und zur Abgeltung von
Gebühren, Kosten und entgangenem Gewinn eine pauschale Entschädigung von 4,5
v.H. des Darlehensbetrages.
Diese Entschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Bank einen
höheren oder der Darlehensnehmer keinen oder einen geringeren Schaden
nachweist."
Nachdem bereits die Firma AMB aufgrund der ihr erteilten notariellen Vollmacht
dieses Darlehensangebot am 4. Februar 1980 angenommen hatte, verlangte die
Klägerin noch eine entsprechende Erklärung der einzelnen Bauherren. Deshalb
unterzeichneten die Beklagten im März/April 1980 die Annahmeerklärung auch
persönlich. Danach belastete die Klägerin das Kreditkonto der Beklagten
vereinbarungsgemäß rückwirkend zum 21. Dezember 1979 mit dem 5 %igen Disagio
und stellte ab 1. Mai 1980 die Bereitstellungszinsen in Rechnung.
Die Firma AMB hatte im Namen der Beklagten am 16. August 1979 das vorgesehene
Grundstück gekauft. In der Folgezeit ergaben sich aber bei der
Kaufvertragsabwicklung und der Erschließung des Baugeländes Verzögerungen, die
zu einer Baukostenerhöhung führten und schließlich eine Durchführung des
Vorhabens unmöglich machten. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom
12. November 1981 den Rücktritt von ihrer Darlehenszusage und forderte Zahlung
der bereits angefallenen Zinsen und der vereinbarten Pauschalentschädigung von
4,5 % des Darlehensbetrags. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten
als Gesamtschuldner insgesamt 37.804,01 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 31.163,14 DM stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.255,70 DM
verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision begehren die Beklagten die volle
Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die
Darlehensvereinbarung der Parteien selbst dann wirksam war, wenn der
Betreuungs- und verwaltungsvertrag vom 20. November 1978 gegen die
Formvorschrift des § 313 BGB verstieß und die sich daraus ergebende
Nichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die notarielle Vollmacht vom 29. November
1978 ergriff. Die Klägerin genießt, falls ihre Vertreter auf den Rechtsschein
der notariellen Vollmacht vertrauten, den Schutz der §§ 171 bis 173 BGB (vgl.
Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83 = WM 1985, 10). Sollten ihre
Vertreter aber selbst Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht gehabt und
deswegen die Annahme des Darlehensangebots durch die Beklagten selbst
gefordert haben, so ist der Vertrag jedenfalls durch die persönliche Erklärung
der Beklagten zustande gekommen. Davon geht auch die Revision aus.
2. Auch ihren Einwand, der Darlehensvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 56
Abs. 1 Nr. 6 GewO gemäß § 134 BGB nichtig, verfolgen die Beklagten mit
Rücksicht auf die - zwischenzeitlich ergangene - Entscheidung des Senats BGHZ
93, 264 nicht weiter.
3. Aufgrund der Darlehensvereinbarungen hat das Berufungsgericht der Klägerin
für die Zeit ab l. Mai 1980 bis zum 30. September 1981 Bereitstellungszinsen
in Höhe von monatlich 0,25 % des - um das Disagio von 5 % gekürzten -
Darlehensbetrages zugesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten
ohne Erfolg.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1978
(III ZR 112/76 = BB 1978, 833 = LM § 607 BGB Nr. 28) die Vereinbarung von
Bereitstellungszinsen (Bereitstellungsprovision) auch für den Fall, daß der
Kredit später nicht in Anspruch genommen wird, grundsätzlich gebilligt. Durch
das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes hat sich die Rechtslage insoweit nicht
verändert (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83 = WM 1985,
10, 11/12 zu 6.). Wenn die Bereitstellungszinsen in den genannten
Entscheidungen als Ausgleich für die Bereithaltung der zugesagten
Darlehensmittel angesprochen werden, so bedeutet das nicht, daß die Bank als
Voraussetzung ihres Anspruchs darlegen und beweisen muß, daß sie tatsächlich
für den Darlehensnehmer bestimmte Geldbeträge festgelegt oder zumindest
entsprechende Refinanzierungsvereinbarungen mit Dritten getroffen hatte.
Bereitstellungszinsen sind die Gegenleistung für die von der Bank übernommene
Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der
vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Wie die Bank diese
Verpflichtung erfüllt, ist ihre Sache; sie hat dem Kunden gemäß § 279 BGB für
ihre Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Abrufs in jedem Fall einzustehen
(vgl. Canaris Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rn. 1216; OLG Koblenz WM 1983, 802,
803). Die vereinbarte Gegenleistung für die übernommene Verpflichtung steht
der Bank zu, ohne daß sie gehalten wäre, dem Kunden zu offenbaren, auf welche
Weise sie ihre Auszahlungsverpflichtung zu erfüllen beabsichtigte.
4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin neben den Bereitstellungszinsen auch
die unter Nr. 6.2 GBB vereinbarte pauschale Entschädigung von 4,5 % des
Darlehensbetrages zugesprochen. Auch dagegen wendet sich die Revision
vergeblich.
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die
Entschädigungsbestimmung als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG zu
werten. Zwar fand sich diese Bestimmung nicht in dem vom Darlehensnehmer zu
unterschreibenden Formular "Angebot einer Gesamtbaufinanzierung", sondern nur
in den mehrseitigen Gesamtbaufinanzierungsbedingungen, die in dem Angebot
erwähnt und ihm beigefügt waren. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend
darauf hingewiesen, daß in das Angebotsformular erkennbar nur die für die
ordnungsgemäße Vertragsabwicklung maßgeblichen Bestimmungen aufgenommen waren
und der Darlehensnehmer daher damit rechnen mußte, daß die weiteren AGB
Regelungen für Vertragsstörungen enthielten. Insbesondere auch Bestimmungen
über eine Pauschalentschädigung bei Nichtabnahme eines bewilligten
Baudarlehens sind in derartigen AGB nichts Außergewöhnliches (vgl. Nr. I 2 der
AGB für Grundschulddarlehen, abgedruckt bei Bunte, Handbuch der AGB, S. 21Z;
ferner Senatsurteile vom 16. März 1978 aaO und vom 21. Februar 1985 -
III ZR 207/83 = ZIP 1985, 673; OLG Nürnberg WM 1968, 346; OLG Koblenz WM 1983,
802; OLG Hamm ZIP 1985, 1385, 1386; Fehl, Systematik des Rechts der AGB S.
200; v. Westphalen ZIP 1984, 1, 2 zu 2.2.3).
Allerdings sprechen die zitierten Entscheidungen und Schrifttumsnachweise
dafür, daß in AGB üblicherweise nur Nichtabnahmeentschädigungen von 2 %,
allenfalls 3 % der Darlehenssumme vereinbart werden. Deshalb sind Fälle
denkbar, in denen ein Darlehensnehmer nicht mit einer wesentlich höheren
Pauschalentschädigung zu rechnen braucht, weil die vereinbarten
Kreditkonditionen der Bank nur die übliche Gewinnerwartung sichern. Die
Beklagten hatten hier jedoch, weil sie sich davon steuerliche Vorteile
versprachen, der Klägerin ein sofort fälliges Disagio in Höhe von 5 %
zugestanden, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als
verschleierter Zins anzusehen war, sondern der Bank nach Darlehensauszahlung
in jedem Fall, auch bei vorzeitiger Kündigung nach § 247 BGB, voll verbleiben
sollte (vgl. Senatsurteil BGHZ 81, 124). Unter diesen Umständen mußten die
Beklagten damit rechnen, daß sich die Bank für den Fall, daß das Darlehen
nicht vereinbarungsgemäß abgenommen würde und deswegen ihr Anspruch auf das
Disagio entfiele (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1985 aaO), eine höhere
Entschädigung versprechen ließ, wenn diese ihrer gesicherten Gewinnerwartung
entsprach.
b) Die streitige Bestimmung hält auch der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11
AGBG stand.
Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 21. Februar 1985 aaO
entschieden, daß eine AGB-Klausel, in der sich eine Hypothekenbank bei einem
Disagio von 3 % eine Nichtabnahmeentschädigung von 3 % versprechen läßt, weder
gegen die Generalklausel des § 9 noch gegen die Spezialbestimmungen der §§ 10,
11 AGBG verstößt. Im vorliegenden Fall ist trotz der Unterschiede keine andere
Beurteilung geboten.
aa) Auch hier ergibt sich aus den AGB eine Verpflichtung des Darlehensnehmers,
innerhalb bestimmter Zeit die vereinbarten Voraussetzungen der
Darlehensauszahlung zu schaffen und das Darlehen abzunehmen. Es verstößt nicht
gegen § 9 AGBG, wenn die GBB für den Fall, daß die Unfähigkeit des
Darlehensnehmers, diese Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen, bereits vor
Fristablauf feststeht, der Bank das Recht einräumen, sich von ihrem
Darlehensversprechen zu lösen und eine Entschädigung nicht nur für ihre
bereits entstandenen Kosten, sondern auch für den entgangenen Gewinn zu
verlangen. Das gilt auch dann, wenn es deswegen nicht zur Darlehensauszahlung
kommt, weil das zu finanzierende Bauvorhaben scheitert, selbst wenn der
Darlehensnehmer dieses Scheitern nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Mit den
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages
ist es durchaus vereinbar, wenn der Darlehensnehmer das volle Risiko der
Darlehensverwendung zu tragen hat. Eine andere Regelung mag in Ausnahmefällen
geboten sein, in denen die Gründe des Scheiterns der Bank zuzurechnen sind
(vgl. auch BGHZ 83, 301); diese besonderen Voraussetzungen liegen hier aber
nicht vor.
Zu Unrecht meint die Revision, der Darlehensnehmer werde durch die
Verpflichtung zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung jedenfalls dann
unangemessen benachteiligt, wenn die Bank vor ihrem Rücktritt noch keinerlei
eigene Leistungen erbracht habe. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, daß
eine Vertragspartei auch ohne eigene Leistung Anspruch auf Ersatz des
entgangenen Gewinns hat, wenn der Gegner ihre Leistung vertragswidrig nicht
abnimmt. Hier liegt es anders als in dem vom VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs entschiedenen hat, in dem sich der AGB-Verwender für eine
einverständlich nicht in Anspruch genommene Leistung die volle Vergütung
versprechen ließ (Urteil vom 5. April 1984 - VII ZR 196/83 = WM 1984, 898).
bb) Der Höhe nach verstößt die vereinbarte Schadensersatzpauschale von 4,5 %
der Darlehenssumme nicht gegen § 11 Nr. 5 AGBG. Sie übersteigt nicht den nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden der Klägerin (§ 11 Nr.
5 a ABGB). Die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wird dem
Darlehensnehmer in den GBB nicht abgeschnitten (§ 11 Nr. 5 b AGBG), sondern in
Nr. 6.2 ausdrücklich eingeräumt.
Allein das vereinbarte Disagio lag mit 5 % über der Schadenspauschale. Schon
bei Auszahlung des Darlehens hatte der Klägerin dieses Disagio zugestanden; es
wäre ihr ohne Rücksicht auf die spätere Laufzeit des Darlehens endgültig
verblieben Durch die Nichtabnahme ist der Klägerin das Disagio entgangen (vgl.
Senatsurteil vom 21. Februar 1985 aaO).
Das vereinbarte Disagio steht der Bank allerdings nicht in voller Höhe als
entgangener Gewinn zu. Es dient vielmehr im Regelfall auch zum Ausgleich der
durch die Darlehensauszahlung entstehenden Verwaltungs- und
Kapitalbeschaffungskosten. Wenn die Klägerin hier - wie nach dem Vortrag der
Beklagten zu unterstellen ist - vor dem Rücktritt das Darlehenskapital noch
gar nicht bereitgestellt und auch keine konkreten
Refinanzierungsvereinbarungen getroffen hatte, so ersparte sie durch den
Rücktritt die Refinanzierungskosten. Der zu ersetzende Schaden umfaßt dann
neben den bereits entstandenen Bearbeitungskosten nur den entgangenen Gewinn,
also die Differenz zwischen den bei Vertragsdurchführung zu erwartenden
eigenen Gesamtkosten und der Gegenleistung des Darlehensnehmers.
Auch wenn deswegen der durch das entgangene Disagio entstandene Schaden unter
der Pauschale von 4,5 % liegt, ist doch zu berücksichtigen, daß der Klägerin
bei Abnahme des Darlehens auch noch die jährlichen Zinsen von 8,5 %
zugeflossen wären. Zumindest der darin enthaltene Gewinnanteil ist ihr durch
die Nichtabnahme ebenfalls entgangen. Bei der Berechnung des insoweit zu
erwartenden Gewinns kann hier eine Darlehenslaufzeit von mindestens fünf
Jahren zugrundegelegt werden. Zwar stand den Beklagten gemäß § 247 BGB ein
Recht zur vorzeitigen Kündigung zu. Mit dessen Ausübung vor Ablauf der
vertraglichen Zinsbindungsfrist war aber schon deswegen nicht zu rechnen, weil
die Beklagten das hohe Disagio auch bei vorzeitiger Beendigung des (
Darlehensvertrages in voller Höhe hätten tragen müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ
81, 124).
Insgesamt bestehen daher bei einem Disagio von 5 %, einem jährlichen Zinssatz
von 8,5 % und einer voraussichtlichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren,
selbst wenn man berücksichtigt, daß die Zinsansprüche nur abschnittsweise
entstanden und fällig geworden wären, gegen eine sofort zu zahlende
Nichtabnahmeentschädigung von 4,5 % keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen haben, die Klägerin müsse sich im
Rahmen der Vorteilsausgleichung eine günstigere Anlage der bereitgestellten
Darlehensvaluta anrechnen lassen, hat das Berufungsgericht ihren
Tatsachenvortrag nicht als hinreichend erachtet. Dagegen erhebt die Revision
keine Einwendungen.
5. Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht der Klage auch
stattgegeben, soweit die Klägerin in den Saldo per 30. September 1981 auch
1.412,19 DM Zinsen auf die Bereitstellungszinsen eingestellt und als Teil der
bezifferten Hauptforderung geltend gemacht hat.
Dieser Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Selbst wenn man mit dem
Landgericht insoweit die Voraussetzungen des Verzugs als nicht dargetan
ansieht, läßt sich eine Verzinsungspflicht auch aus einer stillschweigenden
Kreditvereinbarung herleiten, weil die Beklagten die monatlich fällig
werdenden Bereitstellungszinsen nicht sofort bezahlt, sondern auf ihrem Konto
bei der Klägerin entsprechende Belastungen haben buchen lassen. Einen Verstoß
gegen das Zinseszinsverbot hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil
die Bereitstellungszinsen keine Zinsen im Sinne des § 248 Abs. 1 BGB
darstellen (Senatsurteil vom 16. März 1978 aaO zu II 4). Dagegen werden von
der Revision auch keine Einwendungen mehr erhoben
Der Zinsanspruch ist aber der Höhe nach nicht in vollem Umfang begründet. Die
Zinsberechnung der Klägerin ging davon aus, daß ihr Bereitstellungszinsen von
der vollen Darlehenssumme = 374.895,-- DM zustanden (vgl. S. 2 ihres
Schriftsatzes vom 24. Mai 1984 = GA 226). Nach dem - von der Klägerin nicht
angegriffenen - Berufungsurteil waren die Bereitstellungszinsen aber nur von
dem tatsächlich bereitzustellenden Betrag, also von 95 % der Darlehenssumme zu
berechnen. Der Zinsanspruch für die Bereitstellungszinsen vermindert sich
daher ebenfalls um 5 % von 1.412,19 DM auf 1.341,58 DM. In Höhe des
Unterschiedsbetrages von 70,61 DM hat die Revision Erfolg.
6. Die Revision kann nicht durchdringen, soweit sich die Beklagten gegenüber
dem Klageanspruch darauf berufen, die Klägerin sei ihnen wegen Verletzung
vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten zum Schadensersatz
verpflichtet.
Nach Ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Kreditgeber, der
die Beteiligung an einem steuersparenden Bauherrenmodell finanziert,
regelmäßig nicht verpflichtet, den Darlehensinteressenten über die Risiken des
geplanten Bauvorhabens aufzuklären (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1985
III ZR 135/83 = NJW 1985, 1020, 1023; vom 25. April 1985 - III ZR 27/84 = ZIP
1985, 667 und vom 7. November 1985 III ZR 128/84 - zu II 7 a). Das gilt nicht
nur, soweit es - wie in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen - um das
Risiko geht, daß nach Auszahlung des Darlehens das dem Bauvorhaben
zugrundeliegende Finanzierungs- und Steuersparkonzept scheitert und der
Darlehensnehmer sich trotzdem dem Rückzahlungsanspruch aus § 607 BGB
ausgesetzt sieht. Eine Aufklärungspflicht besteht ebensowenig, wenn - wie hier
- schon die Gefahr besteht, daß die baurechtlichen Voraussetzungen des
Vorhabens nicht erfüllt werden können, das versprochene Darlehen daher gar
nicht in Anspruch genommen wird und die Kreditnehmer nur die vereinbarten
Bereitstellungszinsen und eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen müssen. Selbst
wenn die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages die Schwierigkeiten
kannte, die einer fristgerechten Realisierung des Bauvorhabens
entgegenstanden, insbesondere das Fehlen eines verbindlichen Bebauungsplanes
und einer gesicherten Erschließung, so war sie doch nicht verpflichtet, die
einzelnen Darlehensnehmer darauf hinzuweisen. Sie konnte vielmehr davon
ausgehen, daß ihre sachkundig beratenen Vertragspartner keiner Aufklärung
bedurften und die dafür verantwortliche Baubetreuungsgesellschaft die
vorhandenen Schwierigkeiten meistern würde.
Der Sonderfall, daß der Kreditgeber einen besonderen Gefährdungstatbestand für
die Anleger selbst geschaffen oder seine Entstehung begünstigt hatte (vgl.
Senatsurteile vom 25. April 1985 aaO und vom 10. Oktober 1985 - III ZR 143/84
-), liegt nicht vor.
7. Die Beklagten können sich gegenüber dem Klageanspruch weder auf
Einwendungen aus ihrem Rechtsverhältnis zur Firma AMB berufen noch seine
Erfüllung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigern. Mit Recht hat das
Berufungsgericht die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute, die ihre
gemeinsame Grundlage in § 242 BGB finden, mit der Erwägung verneint, einer
Kreditbank, die selbst keinen bestimmenden Einfluß auf Planung und
Durchführung des zu finanzierenden Projekts nehme, dürfe auch nicht das Risiko
seines Scheiterns aufgebürdet werden.
a) Die Ablehnung des Einwendungsdurchgriffs entspricht der gefestigten
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 13. November
1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389; vom 17. Januar 1985 aaO; vom 25. April
1985 aaO und vom 10. Oktober 1985 - III ZR 124/84; Senatsbeschluß vom 11. Juli
1985 - III ZR 131/84 = WM 1985, 1287). In den zitierten Entscheidungen ging es
zwar um die Rückzahlung von Darlehen, mit denen die Darlehensnehmer ihren
Beitritt zu einer Grundstücks-Abschreibungsgesellschaft finanzierten. Die
Tatsache, daß es sich im vorliegenden Fall dagegen um eine andersartige
Beteiligung an einem Bauherrenmodell handelte und daß es zu einer
Darlehensauszahlung gar nicht gekommen ist, die Bank vielmehr nur
Bereitstellungszinsen und eine Nichtabnahmeentschädigung verlangt,
rechtfertigt aber keine andere rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, daß
die Fremdfinanzierung in erster Linie der Ausschöpfung steuerlicher Vorteile
dienen sollte und daß die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Firma
AMB das Maß dessen, was für eine Bank bei der Finanzierung eines solchen
Projekts üblich und notwendig ist, nicht überschritt.
b) Aus den gleichen Gründen verbietet es sich auch, den Beklagten gegenüber
dem Klageanspruch die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage
zuzubilligen. Das Risiko der Durchführbarkeit ihres Bauvorhabens müssen sie
als Bauherren tragen. Sie können es selbst dann nicht auf die finanzierende
Bank abwälzen, wenn (auch) die Bank bei Abschluß des Kreditvertrags die
Schwierigkeiten kannte, die einer fristgerechten Durchführung entgegenstanden.
8. Danach sind die Beklagten verpflichtet, folgende Beträge zu zahlen:
Bereitstellungszinsen:
374.895,-- x 95 % x 0,25 %
x 17 Monate = 15.136,38 DM
Entschädigungspauschale
374.895,-- x 4,5 % = 16.870,27 DM
Zinsen von Bereitstellungs-
zinsen = 1.341,58 DM
insgesamt also 33.348,23 DM
Die Höhe der auf die Urteilssumme zugesprochenen Verzugszinsen haben die
Beklagten mit der Revision nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

 

 

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