Dokumentenpauschale bei Einscannen und abspeichern
Landgericht
Dortmund
Az: 36 Qs
112/09
Beschluss vom
16.12.2009
In der Strafsache wegen Computerbetruges hier: Auslagenerstattung hat die 36.
große Strafkammer des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde des
Antragstellers vom 7. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund
vom 1. Oktober 2009 am 16. Dezember 2009 beschlossen:
Die Sache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer übertragen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die vorn Antragsteller geltend gemachte Dokumentenpauschale ist dem Grunde nach
erstattungsfähig. Zur Entscheidung über ihre Höhe wird die Sache an das
Amtsgericht — Rechtspflegerin — zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Anspruch auf Ersatz einer
Dokumentenpauschale steht dem Antragsteller dem Grunde nach zu. Er gründet sich
auf Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV RVG , wonach einem Verteidiger eine Pauschale für
die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen und Ausdrucken
aus Gerichtsakten zu erstatten ist, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen
Bearbeitung der Sache geboten war.
Vorliegend hat der Antragsteller einen Auszug aus dem zur Einsicht überlassenen
Gerichtsakten dadurch gefertigt, dass er die Akten eingescannt und in einer PDF-
Datei auf einem elektronischen Datenträger gespeichert hat. Auf Papier
ausgedruckt hat er die Datei nicht. Das Amtsgericht ist im Anschluss an eine
Entscheidung des SG Dortmund vom 10.06.2009 — S 26 R 245/06 (zitiert nach juris)
der Auffassung dass ein Einscannen und Abspeichern von Akten in einer
elektronischen Datei den Gebührentatbestand der Nr. 7000 der VV RVG nicht
erfüllt. Dafür erforderlich sei vielmehr der Ausdruck der Datei in Papierform.
Die Kammer ist dagegen mit der richtungsweisenden Entscheidung des OLG Bamberg (NJVV
2006, 3504), dem sich die Mehrheit im Schrifttum angeschlossen hat (vgl. Schmidt
in Burhoff (Hrsg) , Kommentar zum RVG, VV 7000 Nr. 13; Müller-Rabe in
Gerold/Schmidt , RVG, 18. Aufl. VV 7000, Rdn. 6) der Ansicht, dass der Anspruch
auf eine Dokumentenpauschale mit dem Einscannen und elektronischen Abspeichern
von Aktenauszügen entsteht. Das OLG Bamberg hat überzeugend dargelegt, dass es
sich auch bei einer gespeicherten Datei um ein Dokument handele, weil diese dem
Verteidiger den vollständigen Zugriff auf den Akteninhalt ermögliche und diesen
damit dokumentiere. Bei dem Scanvorgang handele es sich im Wortsinne um eine
Ablichtung, da ein Scanner ein Gerät zur optischen Datenerfassung sei, das
mittels eines Lichtstrahls ein Dokument abtaste und die Informationen
digitalisiere. Den Ausdruck des Dokuments in Papierform verlange das Gesetz
nicht explizit. Die Pauschale entstehe für Ablichtungen und Ausdrucke; nicht
notwendig müssten beide Merkmale kumulativ erfüllt sein (so aber das SG Dortmund
a. a. O.).
Zwar hebt das SG Dortmund in seiner Entscheidung mit durchaus beachtlichen
Gründen darauf ab, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe der
Pauschale die Materialkosten für die Duplizierung der Akten in Papierform im
Auge gehabt haben dürfte, die deutlich höher als beim bloßen Einscannen und
elektronischen Abspeichern von Daten sein dürften. Gleichwohl sprechen Sinn und
Zweck der Vorschrift für das Entstehen der Dokumentenpauschale. Die Pauschale
soll den Aufwand von Arbeitszeit und Material für die Erstellung von Dokumenten
abdecken. Der zeitliche Aufwand des Scannens ist mit dem des Kopierens
gleichzusetzen. Für die Verfügbarkeit der Daten müssen entsprechende
Datenspeicher vorgehalten werden, wobei allerdings der Materialaufwand für das
Papier entfällt. Letztlich dienen sowohl das Kopieren als auch das Einscannen
demselben Zweck. Beide ermöglichen den ständigen Zugriff des Rechtsanwaltes auf
den Inhalt der Akte. Beide Methoden sind vom Ergebnis her gleichwertig und eine
unterschiedliche Behandlung der Erstattung der Aufwendungen daher nur schwerlich
nachvollziehbar. Geradezu kontraproduktiv und reine Papierverschwendung wäre,
wenn der Anwalt eigens um die Voraussetzungen für die Erstattung seiner
Aufwendungen zu schaffen, die Dateien ausdrucken musste, obwohl für ihre
Vorhaltung in Papierform kein eigentlicher Bedarf besteht.
Über die Höhe der Dokumentenpauschale wird zunächst das Amtsgericht zu befinden
haben, weshalb die Sache insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.