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Sind
Domain-Namen ausreichend geschützt? Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz Das
Internet nimmt in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert ein.
Hierdurch entstehen wiederum neue juristische Probleme. Jede Internetseite hat
ihre eigene „Adresse“ im Internet, die sogenannte „Domain“ (bei den
Domain-Namen handelt es sich um „alphanumerische Zeichenketten“, die
hierarchisch gegliedert sind und als „Adresse“ im Internet dienen). Da jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann, kommt es in der letzten Zeit vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Zuteilung und des Schutzes derselben. Es stellt sich somit die Frage, ob die bisherige Vergabepraxis reformiert werden muss (vgl. 2 und 3). 2. Ist eine Domain
richtig geschützt: Für die Registrierung von Domain-Namen ist die
Denic e.G. (Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft - eingetragene
Genossenschaft) zuständig. Gegenstand der Denic e.G. ist die Verwaltung und
der Vertrieb von Domain-Namen, insbesondere der Top-Level Domain „de“ (=
alle Domain-Namen die der BRD zugeordnet sind), mit allen dazugehörenden Tätigkeiten
für Mitglieder und Nichtmitglieder, z.B. Inkasso, technische und betriebliche
Betreuung der Anlagen und Geräte. Ihr Sitz ist in Frankfurt am Main (Denic
e.G., Kaiserstrasse 75-77, 60329 Frankfurt am Main, Tel.:069/272350, Fax.:
069/27235235). 3. Löschung des
bisherigen Domain-Inhabers und die eigene Eintragung als Domain-Inhaber: Momentan
ist es juristisch noch sehr problematisch, wann die Löschung des bisherigen
Domain-Inhabers bei der Denic e.G. beantragt werden kann. Ziel einer solchen Löschung
wäre in der Regel die eigene Eintragung als Domain-Inhaber. Ist
man markenschutzrechtlich der Inhaber eines bestimmten Markennamens und
gebraucht ein Dritter diesen Namen als Domain-Namen, so kann man einen
Rechtsanspruch auf die Freigabe dieser Domain haben. In
der letzten Zeit trat dieses Problem wiederholt unter dem Begriff „Domain-Grabbing“
auf. Findige Geschäftsleute hatten sich bekannte Markennamen als Domain-Namen
„gesichert“. Diese wollten sie dann den Inhabern der Markennamen zu einem höheren
Preis wieder verkaufen. Die betroffenen Unternehmen wollten in der Regel die
Domain-Namen nicht zu einem überhöhten Preis erwerben. Häufig verklagten die
Inhaber der Markennamen die Domain-Inhaber auf Freigabe der Domain. Das OLG
Frankfurt am Main (Az.: 11 U Kart 59/99 – Betraf: „ambiente.de“) hat nun
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Freigabe nach seiner
Ansicht zu erfolgen hat. Nach Ansicht des OLG kommt ein Anspruch auf Löschung
des bisherigen Inhabers und Neuvergabe einer „blockierten“ Domain nur in
Betracht, wenn die bestehende Registrierung unter dem Gesichtspunkt des
Markenschutzes offensichtlich rechtswidrig war und sich der bisherige Inhaber
der Domain ersichtlich in einer mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu
vereinbarenden Art und Weise verhält (die Domain also nicht freiwillig
herausgibt, obwohl er dazu verpflichtet wäre).
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