Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sind Domain-Namen ausreichend geschützt?


Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


  1. Allgemein:

Das Internet nimmt in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert ein. Hierdurch entstehen wiederum neue juristische Probleme. Jede Internetseite hat ihre eigene „Adresse“ im Internet, die sogenannte „Domain“ (bei den Domain-Namen handelt es sich um „alphanumerische Zeichenketten“, die hierarchisch gegliedert sind und als „Adresse“ im Internet dienen).

Da jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann, kommt es in der letzten Zeit vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Zuteilung und des Schutzes derselben. Es stellt sich somit die Frage, ob die bisherige Vergabepraxis reformiert werden muss (vgl. 2 und 3)

2. Ist eine Domain richtig geschützt:

Für die Registrierung von Domain-Namen ist die Denic e.G. (Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft - eingetragene Genossenschaft) zuständig. Gegenstand der Denic e.G. ist die Verwaltung und der Vertrieb von Domain-Namen, insbesondere der Top-Level Domain „de“ (= alle Domain-Namen die der BRD zugeordnet sind), mit allen dazugehörenden Tätigkeiten für Mitglieder und Nichtmitglieder, z.B. Inkasso, technische und betriebliche Betreuung der Anlagen und Geräte. Ihr Sitz ist in Frankfurt am Main (Denic e.G., Kaiserstrasse 75-77, 60329 Frankfurt am Main, Tel.:069/272350, Fax.: 069/27235235).

3. Löschung des bisherigen Domain-Inhabers und die eigene Eintragung als Domain-Inhaber:

Momentan ist es juristisch noch sehr problematisch, wann die Löschung des bisherigen Domain-Inhabers bei der Denic e.G. beantragt werden kann. Ziel einer solchen Löschung wäre in der Regel die eigene Eintragung als Domain-Inhaber.

Ist man markenschutzrechtlich der Inhaber eines bestimmten Markennamens und gebraucht ein Dritter diesen Namen als Domain-Namen, so kann man einen Rechtsanspruch auf die Freigabe dieser Domain haben.

In der letzten Zeit trat dieses Problem wiederholt unter dem Begriff „Domain-Grabbing“ auf. Findige Geschäftsleute hatten sich bekannte Markennamen als Domain-Namen „gesichert“. Diese wollten sie dann den Inhabern der Markennamen zu einem höheren Preis wieder verkaufen. Die betroffenen Unternehmen wollten in der Regel die Domain-Namen nicht zu einem überhöhten Preis erwerben. Häufig verklagten die Inhaber der Markennamen die Domain-Inhaber auf Freigabe der Domain. Das OLG Frankfurt am Main (Az.: 11 U Kart 59/99 – Betraf: „ambiente.de“) hat nun festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Freigabe nach seiner Ansicht zu erfolgen hat. Nach Ansicht des OLG kommt ein Anspruch auf Löschung des bisherigen Inhabers und Neuvergabe einer „blockierten“ Domain nur in Betracht, wenn die bestehende Registrierung unter dem Gesichtspunkt des Markenschutzes offensichtlich rechtswidrig war und sich der bisherige Inhaber der Domain ersichtlich in einer mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise verhält (die Domain also nicht freiwillig herausgibt, obwohl er dazu verpflichtet wäre).


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen