Werbungskosten: Zweitwohnung eines Arbeitnehmer – doppelte Haushaltsführung
Bundesfinanzhof
Az: VI R 47/03
Urteil vom
24.05.2007
Leitsatz:
Aufwendungen
eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort
sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar,
wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.
Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1996)
wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er
hatte seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als
auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem
Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger
Aufwendungen für die Wohnung in Bonn in Höhe von 12 200 DM (Miete,
Fehlbelegungsabgabe und Strom) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit
den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1528 veröffentlichten
Gründen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger den
Tatbestand der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt habe, da er nicht
ausschließlich außerhalb Berlins beschäftigt gewesen sei. Zwischen der
Wohnungsmiete und der beruflichen Tätigkeit des Klägers bestehe zwar ein
objektiver Zusammenhang, da der Kläger gezwungen gewesen sei, sich für die
Sitzungsperioden des Bundestages in Bonn eine Unterkunft zu besorgen. Die
Aufwendungen für die Zweitwohnung in Bonn unterlägen jedoch dem Abzugsverbot des
§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Denn der Kläger habe über eine
reine Übernachtungsmöglichkeit hinaus mit der Zweitwohnung seine Wohnbedürfnisse
nach seinen individuellen und persönlichen Wünschen gestalten wollen.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Aufwendungen für die Wohnung in Bonn
in Höhe von 12 200 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage
stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aufwendungen des Klägers für die
Wohnung in Bonn als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige
Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass
begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung
liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen
doppelten Haushalt führen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober
1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180).
Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der
regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte (Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9
Rz 141; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II
1995, 137, unter 2. a der Gründe). Regelmäßige Arbeitsstätte ist der
ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 190/87, BFHE 203, 111,
BStBl II 2004, 886). Ein Arbeitnehmer kann mehrere Arbeitsstätten haben
(BFH-Urteil vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074).
2. Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für die Wohnung in
Bonn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar.
a) Der Kläger hat im Streitjahr einen doppelten Haushalt geführt (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und
den BFH daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG unterhielt
der Kläger neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin eine Zweitwohnung in Bonn. Seine
Dienstpflichten hatte er sowohl in Berlin als auch in Bonn zu erfüllen. Der
Kläger war damit im Streitjahr außerhalb Berlins, wo er einen eigenen Hausstand
unterhielt, beschäftigt und wohnte auch am Beschäftigungsort in Bonn.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die doppelte Haushaltsführung nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch am Ort seines Hauptwohnsitzes
beschäftigt war. Eine derartige Einschränkung der doppelten Haushaltsführung
ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Denn
die Vorschrift sieht ihrem Wortlaut nach nicht vor, dass der Steuerpflichtige
ausschließlich außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,
beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist vielmehr
eine Aufspaltung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei
verschiedene Haushalte. Eine solche Aufspaltung ist aber auch gegeben, wenn der
Steuerpflichtige am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen
Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält (Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 9 Rz
141; vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1994 VI R 76/89, BFH/NV 1995, 502). Dies
entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, typische Mehraufwendungen
zu erfassen, die dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige aus beruflichen
Gründen nicht in seiner Familienwohnung wohnen kann (Frotscher, EStG, 6. Aufl.,
Freiburg 1998 ff., § 9 Rz 159). Dieser Zweck kommt insbesondere in den Fällen
zum Tragen, in denen die Mehraufwendungen unabwendbar sind, da der
Steuerpflichtige sie --wie im Streitfall-- nicht durch Verlegung seines
Hausstands an den Beschäftigungsort vermeiden kann (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O.,
§ 9 Rz 141; Frotscher, a.a.O., § 9 Rz 159).
b) Der Kläger hat die doppelte Haushaltsführung auch aus beruflichem Anlass
begründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat der Kläger die
Wohnung in Bonn angemietet, um sich für die Sitzungsperioden des Bundestages in
Bonn eine Unterkunft zu besorgen.
c) Dem Kläger sind für die doppelte Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen
in Höhe von 12 200 DM entstanden. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers
sind diese Aufwendungen für Miete, Fehlbelegungsabgabe und Strom im Rahmen der
Nutzung der Wohnung in Bonn angefallen.
3. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats
des BFH vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700) ab,
wonach die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Ort einer zweiten beruflichen
Niederlassung regelmäßig zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der
Lebensführung gehören. Eine Abweichung von dieser Entscheidung ist schon deshalb
nicht gegeben, weil der IV. Senat das Abzugsverbot für die Kosten der
Zweitwohnung darauf gestützt hat, dass --anders als im Streitfall-- bei der
Anmietung der Zweitwohnung private Bedürfnisse des Klägers im Vordergrund
standen. Der IV. Senat lässt zudem Ausnahmen vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1
EStG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zu. Hierzu führt er in seinem
Urteil vom 8. Juli 1976 IV R 100/72 (BFHE 119, 557, BStBl II 1976, 776), auf das
er im Urteil in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 Bezug nimmt, aus, dass der
steuerliche Abzug von Aufwendungen für eine Zweitwohnung nach den Grundsätzen
der doppelten Haushaltsführung in Betracht komme, wenn die Wohnung --wie im
Streitfall-- für den Steuerpflichtigen lediglich dem Aufenthalt für befristete
Zeit außerhalb der beruflichen Tätigkeit und nicht als Mittelpunkt seiner
privaten Lebensführung diene. Eine Divergenzanfrage (§ 11 Abs. 3 FGO) ist daher
nicht erforderlich.
4. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr in Gestalt der Einspruchsentscheidung
des FA vom 25. Februar 2000 ist dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 12 200 DM
zu berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA
übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 FGO).