Schriftformklausel (doppelte) im Arbeitsvertrag und Individualabreden
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
382/07
Urteil vom
20.05.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
Miete für eine am Arbeitsort in C angemietete Wohnung zu erstatten.
Der Kläger war bei der Beklagten auf Grund Anstellungsvertrags vom 2. Mai 2002
seit dem 6. Mai 2002 als Büroleiter/K, C, beschäftigt. Sein Lebenspartner war
bei der Beklagten seit dem 6. Mai 2002 als Produktionsleiter/K, C, tätig. Der
Kläger bewohnte mit ihm eine gemeinsame Wohnung in C. Mieter dieser Wohnung war
der Kläger. Die monatliche Miete betrug 22.550,00 RMB (= 2.301,91 Euro).
Der Kläger übersandte der Beklagten monatlich eine Excel-Tabelle mit einer
Aufstellung des monatlichen Budgets. Darin waren auch die Kosten für die Miete
der von ihm und seinem Lebenspartner genutzten Wohnung sowie die Kosten für
Mieten anderer Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte erstattete diese Aufwendungen
monatlich.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Lebenspartners des Klägers fristlos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 9 Sa
1637/05 -) stellte durch Urteil vom 12. Januar 2007 fest, dass diese Kündigung
das Arbeitsverhältnis nicht beendete. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete
auf Grund fristgerechter Kündigung der Beklagten vom 12. August 2005 mit Ablauf
des 31. März 2006.
Die Beklagte verweigert die Erstattung der Miete für die Monate Juli 2005 bis
März 2006 unter Berufung auf § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags der Parteien
vom 2. Mai 2002. Darin heißt es:
"...
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich
getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden
Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
..."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 305b BGB habe die Vereinbarung
der Parteien über die Mieterstattung Vorrang vor der Schriftformklausel in § 13
Ziff. 1 des Anstellungsvertrags. Im Übrigen sei die Schriftformklausel nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.717,19 Euro netto nebst Zinsen iHv.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.301,91 Euro seit dem 1.
August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2005, 1. Januar, 1.
Februar, 1. März und 1. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, die vertraglich vereinbarte doppelte Schriftformklausel stehe dem
Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen. Es bestehe auch keine vorrangige
Individualabrede iSv. § 305b BGB. Die Schriftformklausel benachteilige den
Kläger auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die Miete für den
streitgegenständlichen Zeitraum iHv. 20.717,19 Euro zu zahlen. Dagegen wendet
sich die Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
zutreffend erkannt, dass ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf
Erstattung der Miete für die von ihm in C angemietete Wohnung aus betrieblicher
Übung besteht.
I. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung sind erfüllt.
1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer
eingeräumt werden. Dieses als Vertragsangebot zu wertende Verhalten des
Arbeitgebers wird von den Arbeitnehmern durch widerspruchslose Inanspruchnahme
der Leistung angenommen. Der Zugang der Annahmeerklärung ist gem. § 151 Satz 1
BGB entbehrlich. Durch die betriebliche Übung erwachsen vertragliche Ansprüche
auf die üblich gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden
Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form
geregelt werden kann (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu B II 1
der Gründe). Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht
der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder
das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (Senat 20.
Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - aaO; BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB §
242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37, zu I 1 der
Gründe).
2. Das Landesarbeitsgericht hat eine betriebliche Übung angenommen.
Das hält auch einer unbeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht stand.
Deshalb kann dahinstehen, ob für die Frage einer vertraglichen Einheitsregelung
der für atypische Erklärungen geltende eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt oder
sie einer uneingeschränkten revisionsrichterlichen Überprüfung unterliegt
(hinsichtlich einer betrieblichen Übung erneut offengelassen von Senat 22.
Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 22, DB 2008, 1326 mwN zu der Kontroverse).
3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den
Parteien eine betriebliche Übung auf Erstattung der Miete entstanden ist. Der
Kläger nahm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses die Miete für die von ihm in C
gemietete Wohnung in das monatliche Budget auf. Die Beklagte ersetzte diese
Aufwendungen monatlich, ohne einen Vorbehalt zu erklären. Ebenso verfuhr sie
hinsichtlich der Mieten ihrer anderen in C tätigen Arbeitnehmer. Dieses über
einen längeren Zeitraum regelmäßig wiederholte, vorbehaltlose Verhalten der
Beklagten durfte der Kläger dahingehend verstehen, die Mieten sollten auf Dauer
erstattet werden. Der Kläger durfte dieses Verhalten als Vertragsangebot werten
und nahm es stillschweigend durch vorbehaltlose Entgegennahme der
Erstattungsleistungen an. Der Zugang der Annahme gegenüber der Beklagten war
entbehrlich, § 151 Satz 1 BGB.
II. Die Bindung der Beklagten scheitert nicht an der doppelten
Schriftformklausel in § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags. Zwar hat nach § 125
Satz 2 BGB der Verstoß gegen eine vertraglich vereinbarte Formvorschrift im
Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Die formularmäßige
Schriftformklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht
stand.
1. Schriftformklauseln können das Entstehen einer betrieblichen Übung
verhindern.
a) Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des
Vertrags der Schriftform bedürfen, verhindert allerdings nicht, dass eine
betriebliche Übung entsteht. Die Vertragsparteien können das für eine
Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und
formlos aufheben (Senat 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 25, EzA TzBfG § 8 Nr.
17). Das ist sogar dann möglich, wenn die Vertragsparteien bei ihrer mündlichen
Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben. Ein vereinbartes
Schriftformerfordernis kann deshalb auch durch eine formfreie betriebliche Übung
abbedungen werden (BAG 28. Oktober 1987 - 5 AZR 518/85 - AP AVR § 7
Caritasverband Nr. 1 = EzA BGB § 125 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).
b) Bei einer Schriftformklausel, die - wie hier § 13 des Arbeitsvertrags - nicht
nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, sondern auch Änderungen
der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt, ist dies nicht
möglich. Eine solche doppelte Schriftformklausel kann regelmäßig nicht durch
eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden (BGH 2. Juni
1976 - VIII ZR 97/74 - BGHZ 66, 378, für Vereinbarungen unter Kaufleuten; BFH
31. Juli 1991 - I S 1/91 - BFHE 165, 256, für einen
GmbH-Geschäftsführervertrag). An der Verwendung gerade der doppelten
Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit
ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen. Ein Verstoß führt gem. § 125
Satz 2 BGB zur Nichtigkeit der Änderungsabrede (MünchKommBGB/Förschler 3. Aufl.
Bd. 1 § 125 Rn. 77). Durch die doppelte Schriftformklausel kann deshalb
verhindert werden, dass eine betriebliche Übung entsteht. Das hat der Senat
bereits entschieden (24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c
bb (3) der Gründe). Hieran ist festzuhalten.
c) Die Unwirksamkeit nicht formwahrender Änderungen des Arbeitsvertrags gem. §
125 Satz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Parteien eine konstitutive
Schriftformklausel vereinbart haben. Bei einer solchen Klausel sind Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam. Dient die
Einhaltung der Form dagegen nur Beweiszwecken, handelt es sich um eine
deklaratorische Schriftformklausel. Die gegen eine solche Klausel verstoßende
Abrede ist nicht nichtig (vgl. zur Unterscheidung zwischen konstitutiver und
deklaratorischer Bedeutung von Schriftformerfordernissen in Tarifverträgen: BAG
1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - BAGE 113, 64, zu I 4 b bb der Gründe; 5. Juni
2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB
§ 620 Nr. 195, zu I 3 der Gründe). Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein
konstitutives oder nur ein deklaratorisches Schriftformerfordernis vereinbart
ist. Führt die Auslegung der vertraglichen Schriftformklausel zu keinem
Ergebnis, so greift die Vermutung des § 125 Satz 2 BGB ein, wonach das
rechtsgeschäftliche Formerfordernis im Zweifel konstitutive Bedeutung hat (MünchKommBGB/Förschler
§ 125 Rn. 76).
d) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ein konstitutives
Schriftformerfordernis angenommen. Dies folgt schon aus dem unzweifelhaften
Wortlaut der Klausel. Danach sollen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags "nur
wirksam" sein, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien
unterzeichnet worden sind. Die Klausel bestimmt damit selbst als Rechtsfolge
ihrer Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der formlosen Vereinbarung. Dieses
Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Schriftform auch für den Verzicht auf
das Schriftformerfordernis erforderlich sein soll. Gerade durch die Verwendung
einer doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Parteien einerseits
auf die Wirksamkeit der Schriftformklausel besonderen Wert legen, andererseits
ein Verstoß auch zur Unwirksamkeit der Änderungsabrede führen soll (Senat 24.
Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c bb (3) der Gründe).
2. Die betriebliche Übung führt trotz Nichteinhaltung der Schriftform nicht
deshalb zu einem Anspruch, weil nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden
Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.
a) § 13 Ziff. 1 des Anstellungsvertrags vom 2. Mai 2002 ist eine Allgemeine
Geschäftsbedingung.
aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahre 2002 geschlossen. Auf ihn
sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes
zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden. Hierzu
gehört auch die in den §§ 305 bis 310 BGB geregelte Gestaltung des
Schuldverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
bb) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine
Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags
stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann
vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März
2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155).
(1) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Beklagte den Arbeitsvertrag zum Zwecke der Mehrfachverwendung vorformulierte.
Der Senat kann dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen annehmen. Aus dem Inhalt
und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten Bedingungen kann
sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur
Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04
- WM 2006, 247, zu II 2 a aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn.
20, BAGE 117, 155). Das kann der Fall sein, wenn der Vertrag zahlreiche
formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation
abgestimmt ist (BGH 27. November 2003 - VII ZR 53/03 - BGHZ 157, 102, zu A II 1
b aa der Gründe; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO).
(2) Der Anstellungsvertrag enthält lediglich einleitend den Namen und die
(deutsche) Adresse des Klägers sowie in § 1 Ziff. 1 die Angabe, dass der Kläger
zum 6. Mai 2002 als Büroleiter/K, C, eingestellt wird. Individuelle Angaben
enthält er zudem noch in § 3 Ziff. 1, in dem geregelt ist, dass die Probezeit
zum 6. November 2002 endet, sowie in § 5 Ziff. 1, in dem das monatliche
Bruttogehalt mit 4.908,93 Euro beziffert wird. Im Übrigen enthält der
Arbeitsvertrag zahlreiche formelhafte Klauseln, die nicht auf die individuelle
Vertragssituation des Klägers abgestimmt sind. So fehlen dem Arbeitsvertrag
beispielsweise Regelungen, die Besonderheiten für den Einsatz des Klägers in C
betreffen. Es besteht daher ein äußerer Anschein dafür, dass der Arbeitsvertrag
für eine Mehrfachverwendung formuliert worden ist. Die Beklagte hat den Anschein
für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht widerlegt. Sie hat
ohnehin nicht bestritten, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §
305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.
b) Das Prinzip des Vorrangs individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB setzt
sich auch gegenüber wirksamen konstitutiven Schriftformklauseln durch (vgl. BAG
25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 17, AP BGB § 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 §
615 Nr. 20).
aa) Bei § 305b BGB handelt es sich nicht um einen zur Unwirksamkeit abweichender
Klauseln führenden Maßstab der Inhaltskontrolle, wie er sich in den §§ 307 ff.
BGB findet, sondern um eine Konkurrenzregel, die auf der Rechtsfolgenseite zu
einer Verdrängung der AGB durch die Individualabrede führt (Bieder SAE 2007,
379). Insoweit ist § 305b BGB nichts anderes als der Ausdruck des funktionellen
Rangverhältnisses zwischen Individualvereinbarungen und AGB. Die Vorschrift
beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle
Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von
vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt
sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den
Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt (BGH 21. September 2005 -
XII ZR 312/02 - BGHZ 164, 133, zu 2 a der Gründe; vgl. auch MünchKommBGB/Basedow
5. Aufl. Bd. 2 § 305b Rn. 1; BAG 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 17, AP BGB
§ 615 Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 20). Der Widerspruch zwischen
Individual-abrede und AGB führt deshalb nur dazu, dass die AGB zurücktreten,
ohne zwingend unwirksam zu sein.
bb) Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle
Vertragsabreden auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird,
dass mündliche Abreden unwirksam sind (BGH 21. September 2005 - XII ZR 312/02 -
BGHZ 164, 133, zu 2 a der Gründe). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben
oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst
geworden sind (BGH 21. September 2005 - XII ZR 312/02 - aaO mwN).
cc) Der Vorrang von Individualabreden gilt nicht für die betriebliche Übung.
Sie ist keine Individualabrede. Durch das einseitige Verhalten gegenüber allen
Arbeitnehmern entsteht zugunsten einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine
betriebliche Übung und damit keine individuell ausgehandelte Verpflichtung
(Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - BAGE 106, 345, zu A II 2 c cc der Gründe).
Die betriebliche Übung begründet zwar einen vertraglichen Anspruch. Dieser
entsteht jedoch nicht auf Grund einer individuell ausgehandelten Abrede zwischen
den Arbeitsvertragsparteien, sondern kollektivrechtlich. Eine Individualabrede
liegt aber nur vor, wenn eine Klausel nicht gestellt, sondern ausgehandelt
wurde, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Inhalt der betrieblichen Übung wird nicht
ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt
und somit gestellt. Eine betriebliche Übung setzt sich daher nicht nach § 305b
BGB durch (Ulrici BB 2005, 1902, 1903).
3. Die doppelte Schriftformklausel ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Schriftformklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daran zu messen, ob sie
den Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers
"unangemessen benachteiligen". Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine
formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch
einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der
Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein
genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im
Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere
Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der
Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und
unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise
eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (Senat 18. März
2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 19, EzA-SD 2008 Nr. 16, 7; 11. April 2006 - 9 AZR
610/05 - Rn. 23, BAGE 118, 36).
b) Hier kann dahinstehen, ob doppelte Schriftformklauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen schlechthin gem. § 307 BGB unwirksam sind. Ein generelles
Verbot von doppelten Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen ist jedoch
zweifelhaft.
aa) Teilweise wird die generelle Unwirksamkeit doppelter Schriftformklauseln
angenommen, weil sie von dem gesetzlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
iVm. § 305b BGB), dass ein Formzwang formfrei aufgehoben werden könne, abwichen
(vgl. Hromadka DB 2004, 1261, 1264). Dem steht entgegen, dass Klauseln in AGB
gem. § 309 Nr. 13 BGB nur unwirksam sind, wenn für Anzeigen oder Erklärungen
eine strengere Form als die Schriftform gefordert wird. Im Umkehrschluss folgt
hieraus, dass eine Klausel, die für die Abgabe von Erklärungen die Schriftform
vorsieht, nicht generell mit den §§ 307 ff. BGB unvereinbar sein kann (Böhm
ArbRB 2008, 91, 93, der daraus auf die generelle Wirksamkeit von
Schriftformklauseln schließt). Zumindest für die betriebliche Übung kann die
Zulässigkeit doppelter Schriftformklauseln gerechtfertigt sein, weil der
Arbeitgeber ein anerkennenswertes Interesse daran hat zu vermeiden, dass sein
tatsächliches Verhalten ohne einen entsprechenden Rechtsbindungswillen zu einem
vertraglichen Anspruch führt. Durch die doppelte Schriftformklausel kann die
Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert werden. Das kann der Arbeitgeber
ebenso erreichen, indem er bei jeder Leistungsgewährung gesondert darauf
hinweist, mit der Leistungserbringung keinen Anspruch für die Zukunft begründen
zu wollen (BAG 12. Januar 1994 - 5 AZR 41/93 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 43 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 30, zu II 1 der Gründe). Er macht
damit deutlich, keinen Rechtsbindungswillen zu haben. Nichts anderes bewirkt
eine doppelte Schriftformklausel, wenn sie für den Arbeitnehmer erkennbar
entsprechend formuliert ist.
bb) Zudem sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen,
§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
(1) So verpflichtet § 2 Abs. 1 NachwG den Arbeitgeber, bei Vertragsschluss die
wesentlichen Arbeitsbedingungen zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer einen
entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Bei dieser Dokumentationsverpflichtung
handelt es sich zwar weder um ein konstitutives Formerfordernis, noch ist die
Durchsetzung durch besondere Sanktionen gesichert. Diese Verpflichtung soll
zugunsten der Arbeitnehmer der Rechtsklarheit und Beweiserleichterung über die
vereinbarten Arbeitsbedingungen dienen (BT-Drucks. 13/668 S. 8). Diese Ziele
würden eingeschränkt, wenn es generell nicht zulässig sein sollte, für die
Änderung der Arbeitsbedingungen zugunsten der Rechtsklarheit wirksame
konstitutive Schriftformerfordernisse zu vereinbaren.
(2) Das Arbeitsverhältnis unterliegt als Dauerschuldverhältnis einer ständigen
Dynamik und Veränderung. Wegen dieser Besonderheiten hat die Rechtsprechung
zahlreiche Instrumente entwickelt, die die "gelebte Anpassung" an veränderte
Umstände rechtlich determinieren. Doppelte Schriftformklauseln können
demgegenüber dem vertraglichen Willen der Arbeitsvertragsparteien einen gewissen
Bestandsschutz gewähren und eine unbeabsichtigte schleichende Veränderung der
Arbeitsbedingungen vermeiden (Bieder SAE 2007, 379, 381).
Das wirkt sich nicht generell zum Nachteil der Arbeitnehmer aus. Die wiederholte
vorbehaltlose Gewährung von Leistungen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern kann
zwar auf Grund betrieblicher Übung zu entsprechenden vertraglichen Ansprüchen
führen. Diese können nach der Rechtsprechung allerdings auch durch eine
abändernde betriebliche Übung wieder aufgehoben werden (vgl. BAG 4. Mai 1999 -
10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283, zu II 2 der Gründe). Doppelte Schriftformklauseln
können die Arbeitnehmer vor einer solchen abändernden betrieblichen Übung
schützen. Die dauerhafte Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu bestimmten
Arbeitsbedingungen kann eine Konkretisierung der Leistungspflicht auch zum
Nachteil des Arbeitnehmers herbeiführen (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR
557/05 - Rn. 47, BAGE 118,22). Eine dagegen schützende doppelte
Schriftformklausel könnte sich deshalb zum Vorteil des Arbeitnehmers auswirken.
c) Die Wirksamkeit von Schriftformklauseln hängt von der Ausgestaltung und dem
Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine
Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene
Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den
Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam (vgl.
BGH 15. Februar 1995 - VIII ZR 93/94 - NJW 1995, 1488, zu II 2 a der Gründe).
Solche Klauseln sind geeignet, den Vertragspartner von der Durchsetzung der ihm
zustehenden Rechte abzuhalten (vgl. BGH 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW 1991,
1750, zu II 2 b bb der Gründe; Hromadka DB 2004, 1261, 1264). Die Bedeutung der
Schriftformklausel liegt in einer stets unzutreffenden Belehrung über die
Rechtslage. Diese Irreführung des Vertragspartners benachteiligt ihn
unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer wird davon abgehalten, sich
auf die Rechte zu berufen, die ihm auf Grund einer wirksamen mündlichen
Vereinbarung zustehen (vgl. BGH 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 - BGHZ 145,
203, zu I 1 der Gründe).
Das gilt auch für doppelte Schriftformklauseln. Sieht man es im Hinblick auf §
307 BGB bereits als unzulässig an, Klauseln in Formulararbeitsverträgen
aufzunehmen, durch die ein genereller Formzwang für individuelle
Vertragsänderungen begründet werden soll, so kann erst recht eine Verwendung von
Klauseln nicht zulässig sein, durch die einem solchen Formzwang ein erhöhter
Bestandsschutz verliehen werden soll.
d) Unerheblich ist, dass der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB auf
das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung keine Anwendung findet.
Die Klausel in § 13 des Anstellungsvertrags, nach der Änderungen und Ergänzungen
des Vertrags ebenso der Schriftform bedürfen wie der Verzicht auf das
Schriftformerfordernis, erfasst nicht nur Änderungen und Ergänzungen durch
betriebliche Übungen. Vielmehr werden von der Klausel auch ausdrückliche,
mündliche Abreden erfasst. Jedenfalls soweit die Wirksamkeit ausdrücklicher,
mündlicher Abreden ausgeschlossen wird, ist die Klausel unangemessen
benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie über die Rechtslage
täuscht. Dass die Klausel teilweise - soweit dadurch das Entstehen eines
Anspruchs aus betrieblicher Übung verhindert werden soll - nicht unangemessen
sein könnte, führt nicht zu ihrer Teilwirksamkeit. Vielmehr gilt nach ganz
überwiegender Auffassung für den Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen das
aus § 306 Abs. 2 BGB abgeleitete Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (BGH
17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 - BGHZ 84, 109, zu II 3 der Gründe; 6. April 2005 -
VIII ZR 27/04 - NJW 2005, 1574, zu II 3 der Gründe). Dieses Verbot gilt auch im
Bereich des Arbeitsrechts (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66,
zu II 6 der Gründe). Ansonsten könnte der Verwender gefahrlos beliebige Klauseln
vereinbaren. Der Vertragspartner würde über die Reichweite der Klausel
getäuscht. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liefe leer (Reinecke
DB 2002, 583, 586). Somit ist die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag insgesamt
unwirksam und steht dem Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entgegen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend einen Anspruch auf Erstattung
der Miete in voller Höhe zuerkannt. Der Erstattungsanspruch verringerte sich
nicht ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der
Beklagten und dem Lebenspartner des Klägers auf die Hälfte. Der Kläger war
Mieter der gemeinsamen Wohnung in C. Ihm sind die Kosten in voller Höhe
entstanden. Aus dem Verhalten der Beklagten konnte der Kläger nicht schließen,
die Beklagte wolle die Wohnkosten in voller Höhe nur übernehmen, solange der
Kläger und sein Lebenspartner gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten stehen. Vielmehr konnte der Kläger davon ausgehen, die Beklagte wolle
die beruflich bedingten Wohnkosten in der bisherigen Höhe erstatten, solange der
Kläger sie tatsächlich aufwenden musste.
B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.