Doppelvermietung – ältere mietvertragliche Ansprüche mit Vorrang?
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U
1148/07
Urteil vom
27.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Oktober 2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 2. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Verfügungsklägern zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) sind Eigentümer einer Sportanlage,
die sie der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Nutzung überlassen hatten. Mit Vertrag
vom 30. August 2002 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3)
den beiden Verfügungsklägern ein in der Anlage befindliches Fitnessstudio auf
zunächst 5 Jahre und - vorbehaltlich der Kündigung unter Einhaltung einer
6-monatigen Frist - auch für entsprechende Folgezeiträume. Bereits am 6. August
2002 hatten die Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten zu 3) die
Betriebseinrichtung des Fitnessstudios bis zum 31. August 2007 gepachtet. Dabei
war ihnen die Option eingeräumt worden, Einrichtungsgegenstände, die bei
Vertragsende im Eigentum der Verfügungsbeklagten zu 3) stehen würden, käuflich
zu erwerben. Diese Option übten die Verfügungskläger unter dem 21. Mai 2007 aus.
Am 17. Januar 2003 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3)
weitere Teile der Sportanlage an eine GbR, die sich aus dem Verfügungskläger zu
1) und Bernd B. zusammensetzte. Ergänzend wurde die Vermietung des zugehörigen
Inventars vereinbart.
Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Verfügungskläger veranlassten die
Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) im Jahr 2007, den Austausch ihrer
Vertragspartner zu betreiben. Deshalb trafen sich am 30. April 2007 der
Verfügungskläger zu 1), Bernd B., der Verfügungsbeklagte zu 1) und der
Verfügungsbeklagte zu 4). Nach der Vorstellung der Verfügungsbeklagten zu 1), zu
2) und zu 3) sollte eine vom Verfügungsbeklagten zu 4) betriebene GmbH neuer
Nutzer der gesamten Sportanlage sein. Folgt man dem Beklagtenvortrag, war mit
der GmbH bereits ein entsprechender Mietvertrag vereinbart. Auf Veranlassung des
Verfügungsbeklagten zu 1) unterzeichneten der Verfügungskläger zu 1) und Bernd
B. nunmehr zwei Erklärungen, wonach die mit ihrer GbR geschlossenen Verträge
aufgehoben werden sollten. Gemäß dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten bestand
dabei Einigkeit, nicht nur die am 17. Januar 2003 begründete Vertragsbeziehung,
sondern auch die Verträge vom 6. und 30. August 2002, die mit den
Verfügungsklägern zu 1) und zu 2) bestanden, zu beenden.
Anschließend übergab der Verfügungskläger zu 1) dem Verfügungsbeklagten zu 4)
Schlüssel, die den Zugang auch zu dem Fitnessstudio ermöglichten. Der
Verfügungskläger zu 1) behielt zumindest noch einen Schlüssel zu dem
Trainerraum, den er weiterhin aufsuchte. Am 2. Juli 2007 fand er dann freilich
keinen Einlass mehr, weil der Verfügungsbeklagte zu 4) dort die Schlösser
gewechselt hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Verfügungskläger unter Berufung auf ihre
Vertragsrechte vom 6. und 30. August 2002, die sie nicht preisgegeben hätten und
denen auch keine anderweitige Vermietung im Wege stehe, den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten beantragt: Den
Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sollte vorläufig aufgegeben werden,
die Nutzung des Fitnessstudios und dessen Betriebseinrichtung durch den
Verfügungsbeklagten zu 4) zu beenden, sie ihm auch nicht weiter zu gestatten und
statt dessen ihnen, den Verfügungsklägern, den Zugang sowie die Nutzung zu
ermöglichen. Dazu sollte auch der Verfügungsbeklagte zu 4) unter dem Verbot der
weiteren Eigennutzung angehalten werden.
Das Landgericht hat das Begehren nach Durchführung einer Beweisaufnahme
zurückgewiesen. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger
weiterhin aus den Verträgen vom 6. und 30. August 2002 berechtigt seien. Aber
entsprechende Rechte seien auch der GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4)
eingeräumt worden. Damit liege ein Fall der Doppelvermietung vor, in dem es
keinen einstweiligen Rechtschutz zugunsten einer Seite geben könne. Ansprüche
aus verbotener Eigenmacht könnten sich nur gegen die GmbH des
Verfügungsbeklagten zu 4) richten, die indessen nicht mitverklagt sei.
Diese Entscheidung greifen die Verfügungskläger mit der Berufung an, indem sie
ihr Verlangen grundsätzlich erneuern. Sie bestreiten die Rechtswirksamkeit der
von den Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsvereinbarungen zugunsten der
GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4). Außerdem widersprechen sie der Ansicht des
Landgerichts, dass die Rechtschutzmöglichkeiten bei Doppelvermietungen
beschränkt seien; das laufe auf die Duldung eines Faustrechts hinaus.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es verbleibt bei der Ablehnung der
beantragten einstweiligen Verfügung. Die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten
zu 1), zu 2) und zu 3) scheidet ebenso aus wie die des Verfügungsbeklagten zu
4).
1. Die Verfügungskläger können nicht verlangen, dass ihnen die
Verfügungsbeklagten die Nutzung an dem Fitnessstudio und dessen
Betriebseinrichtung einräumen und gleichzeitig diese Nutzung dem
Verfügungsbeklagten zu 4) vorenthalten.
a) Allerdings haben die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) den
Verfügungsklägern grundsätzlich dauerhaft mit dem Vertrag vom 30. August 2002
das Fitnessstudio vermietet (§ 535 Abs. 1 BGB) und die Verfügungsbeklagte zu 3)
hat am Folgetag die Betriebseinrichtung verpachtet (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB),
und diese Verträge sind nach den Feststellungen des Landgerichts weder
aufgehoben noch wirksam gekündigt worden. Legt man das unter Außerachtlassung
der Bedenken, die sich insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
aufgetan haben, zugrunde, bestehen für die Verfügungskläger nach wie vor
schuldrechtliche Überlassungsansprüche.
Aber die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) haben sich in gleicher Weise
gegenüber der GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4) verpflichtet. Die Verpflichtung
ist Gegenstand eines Vertrags vom 27./30. April 2007. Dass der Vertrag unter
anderem eine Grundstückskaufoption für die GmbH beinhaltet, ohne dass eine
notarielle Beurkundung erfolgt wäre, macht ihn nur insoweit (§§ 311 b Abs. 1,
125 Satz 1 BGB), nicht aber darüber hinaus unwirksam. Die Voraussetzungen des §
139 BGB sind nicht erfüllt, weil eine salvatorische Klausel vorhanden ist.
Allerdings begrenzt die salvatorische Klausel das Nichtigkeitsverdikt des § 125
Satz 1 BGB nicht unausweichlich auf die Grundstückskaufoption. Aber sie führt im
Fall eines Streits über die Wirksamkeit des Restgeschäfts dazu, dass solange von
dessen Rechtsgültigkeit ausgegangen werden muss, wie nicht derjenige, der den
gesamten Vertrag verwerfen will, Umstände dartut und beweist, die einen der
Klausel widersprechenden Willen der Vertragsschließenden offenbaren (BGH NJW
2003, 347).
Deshalb war es angesichts des im hiesigen Prozess insoweit ausgetragenen Streits
Sache der Verfügungskläger, entsprechend vorzutragen und Beweisanträge zu
stellen. Das ist jedoch nicht geschehen. Freilich führen die Verfügungskläger
jetzt in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Gesichtspunkte
an, die darauf schließen lassen sollen, dass der Vertrag vom 27. April 2007 ohne
die Kaufoption nach der Interessenlage keinen Bestand haben kann. Aber dieses
neue Vorbringen ließe sich nur nach einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung berücksichtigen. Für einen Wiedereintritt in die Verhandlung gibt es
jedoch keinen hinreichenden Grund, nachdem der Senat im Termin auf die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hingewiesen hatte und die
Verfügungskläger nicht gehindert waren, die von ihnen für erforderlich
erachteten Sachausführungen bereits seinerzeit zu machen. Sie hatten zudem die
Möglichkeit, eine Parteivernehmung des anwesenden Verfügungsbeklagten zu 4)
herbeizuführen.
Die danach gegebene Doppelverpflichtung der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2)
kann nur in eine Richtung erfüllt werden, und im Übrigen wird Schadensersatz
geschuldet. Dabei gibt es keinen Grundsatz dahin, dass die älteren
mietvertraglichen Ansprüche Vorrang haben (OLG Brandenburg, MDR 1998, 98; OLG
Hamm, NJW-RR 2004, 521; OLG Schleswig, MDR 2000, 1428). Vielmehr ist es Sache
der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) zu bestimmen, an wen die versprochene
Vertragsleistung erbracht wird (KG WuM 2007, 207; OLG Brandenburg, MDR 98, 98;
OLG Frankfurt, NJW-RR 97, 77; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 521). Die konkurrierenden
Gläubiger, die die Erfüllung jeweils für sich fordern, sind zu einer
entsprechenden Entscheidung nicht in der Lage. Da keiner von ihnen über das
bessere Recht verfügt, ist es ihnen verwehrt, die jeweils beanspruchte
Rechtsposition auf Kosten des anderen zwangsweise und dabei namentlich im Wege
der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Deshalb ist das gegen die
Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) gerichtete Begehren der Verfügungskläger,
ihnen zu Lasten der GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4) die Nutzung an dem
Fitnessstudio und dessen Betriebseinrichtung zukommen zu lassen, mit der
herrschenden Meinung (KG, WuM 2007, 207; OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 77; OLG
Hamm, MDR 2004, 521; OLG Scheswig, MDR 2000, 1428; Weidenkaff in Palandt, BGB,
66. Aufl., § 536 Rdnr. 30; relativierend Pellegrino NZM 1998, 550, 556; Sternl,
Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 594; a.A. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137, 138;
Müb/Treier, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Auf., XIII Rdnr. 118; Vollkommer in
Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 938 Rdnr. 12) zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung, die die Verfügungskläger in ihrem nachgereichten
Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 vertreten, wird dadurch Art. 19 Abs. 4 GG nicht
berührt. Denn es geht nicht darum, dass der Rechtsweg abgeschnitten oder
verkürzt würde. Das Verlangen der Verfügungskläger scheitert allein an der
materiellen Rechtslage, weil ihnen kein Verfügungsanspruch zur Seite steht. Ein
solches Hindernis kann im Rechtsweg nicht beseitigt werden.
Anders als im Verhältnis zu den Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) stellen sich
die Dinge freilich mit Blickrichtung auf die Verfügungsbeklagte zu 3) dar, weil
diese an dem Überlassungsvertrag vom 27/30. April 2007 mit der GmbH des
Verfügungsbeklagten zu 4), wie die von der Beklagtenseite vorgelegte
Ausfertigung zeigt, nicht beteiligt war. Hier fehlt es also an einer
Doppelverpflichtung. Aber die Verfügungsbeklagte zu 3) ist nicht in der Lage,
die Ansprüche aus den Verträgen vom 30. und 31. August 2002 zu erfüllen, auf die
sich die Verfügungskläger stützen, weil sie nicht auf das Fitnessstudio
zugreifen kann. Sie ist weder Eigentümer noch Besitzer und es ist auch nicht zu
ersehen, dass sie diesbezüglich aktuell über irgendwelche sonstigen Rechte
verfügte. Das hindert den verfolgten Anspruch (§ 275 Abs. 1 BGB).
b) Auch gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 4) fehlt es an einem Anspruch auf
Nutzungseinräumung an dem Studio. Vertragliche Rechte bestehen insoweit von
vornherein nicht. Die Verfügungskläger können sich allenfalls auf
Besitzschutzrechte stützen, weil gegen sie verbotene Eigenmacht verübt wurde.
Daraus lassen sich jedoch - wenn überhaupt - nur Ansprüche gegen die GmbH des
Verfügungsbeklagten zu 4) herleiten, weil allein die, nicht aber der
Verfügungsbeklagte zu 4) in den Besitz der Räumlichkeiten eingerückt ist und
deshalb fehlerhaft besitzen kann (§ 861 Abs.1 BGB). Indessen ist eine verbotene
Eigenmacht auch insoweit nicht zu ersehen:
Als sich der Verfügungsbeklagte zu 4) nach der Unterredung vom 30. April 2007 in
das Fitnessstudio begab und sich dann dort mit seiner GmbH längerfristig
einrichtete, handelte er nicht ohne den Willen der Verfügungsklägerin; der
Verfügungskläger zu 1) hatte ihm sogar Schlüssel zur Verfügung gestellt.
Rechtlich unerheblich war auch der spätere Ausschluss der Verfügungskläger von
der Benutzung des Trainerraums, der im Zusammenhang mit dem Schlossaustausch
erfolgte. Denn es gibt keinen verlässlichen Anhalt dafür, dass die
Verfügungskläger nach der Schlüsselübergabe an den Verfügungsbeklagten zu 4)
noch Besitzer des Trainerraums geblieben wären. Seither wurde das Fitnessstudio
nämlich von dessen GmbH betrieben. Wenn der Verfügungskläger zu 1) gleichwohl
noch den Trainerraum nutzte, übte er damit nicht notwendig eigenen Gewahrsam
aus. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten, dem Kläger sei lediglich - einem
Besucher vergleichbar - zeitlich begrenzt Zugang gewährt worden, damit er seine
Angelegenheiten habe abwickeln können, ist unwiderlegt. Von daher kann eine
eigene Besitzerstellung nicht festgestellt werden. Das macht Ausführungen dazu
entbehrlich, ob etwaige Besitzschutzansprüche am Ende auch an § 866 BGB
scheitern würden.
2. Im Bezug auf die Betriebseinrichtung des Fitnessstudios sind durchsetzbare
Ansprüche ebenso wenig vorhanden.
a) Vertragliche Rechte wurden überhaupt nur gegenüber der Verfügungsbeklagten zu
3) begründet. Aber die Verfügungsbeklagte zu 3) ist seit der Besitzeinräumung an
die GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4) gehindert, den Verfügungsklägern die
Betriebseinrichtung zur Verfügung zu stellen, weil sie nicht mehr auf das
Fitnessstudio zugreifen kann (vgl. oben 1. aa. E.). Ob eine Überlassung der
Einrichtung außerhalb des Studios möglich wäre, ist ohne Belang; denn darum geht
es den Verfügungsklägern ersichtlich nicht.
Zudem ist zu beachten, dass die pachtvertraglichen Rechte der Verfügungskläger
mit dem 31. August 2007 ausgelaufen sind. An ihrer Stelle sind aufgrund der mit
Schreiben vom 21. Mai 2007 ausgeübten Option kaufvertragliche Ansprüche (§ 433
Abs. 1 BGB) getreten. Diese Ansprüche betreffen jedoch nicht ohne weiteres das
gesamte den Verfügungsklägern mit dem Vertrag vom 6. August 2002 überlassene
Inventar, das im vorliegenden Fall reklamiert wird, sondern nur "die zum 31.
August 2007 im Eigentum der Verfügungsbeklagten zu 3) stehende
Betriebseinrichtung". Dass hier Identität gegeben wäre, ist nicht aufgezeigt.
Unabhängig davon bestehen Zweifel, ob sich kaufvertragliche
Besitzüberlassungsrechte mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen lassen.
Das käme der Vorwegnahme der Hauptsache gleich.
b) Mangels Vertragsbeziehungen können die Verfügungskläger gegen die
Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 4) nur nach den gesetzlichen
Vorschriften vorgehen. Insofern stellt sich wiederum allein die Frage nach einer
möglichen Besitzstörung, für die indessen allenfalls der Verfügungsbeklagte zu
4) verantwortlich gemacht werden könnte. Sie lässt sich aber auch für dessen
Person aus bereits genannten Gründen (oben 1. b)) nicht bejahen.
3. Nach alledem ist die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1,
708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert wird für beide Instanzen,
angelehnt an § 41 Abs. 1 GKG, auf 20.000 € (= 1/3 des gemäß den Verträgen vom 6.
und 30. August 2002 geschuldeten jährlichen Nutzungsentgelts) festgesetzt.