Dreirad
(behindertengerechtes) Anspruch gegenüber Krankenversicherung
Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR
3/02 R
Urteil vom
23.07.2002
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten
gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4.
Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der
Beklagten die Versorgung mit einem behindertengerechten Dreirad.
Der 1989 geborene Kläger leidet an Folgen einer Frühgeburt mit Sauerstoffmangel.
Es besteht eine Fußfehlstellung links nach angeborenem Klumpfuß, eine
Teillähmung der Beine und eine Fehlbildung der linken Hand. Einen ersten Antrag
auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrrad lehnte die
beklagte Krankenkasse mit Bescheid vom 2. März 1999 ab, weil es sich hierbei um
einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Im Oktober
1999 reichte der Kläger bei der Beklagten eine vertragsärztliche Verordnung für
ein behindertengerecht ausgestattetes Dreirad ein, das 4.029,83 DM kosten
sollte. Der hierzu von der Beklagten konsultierte Gutachter des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung führte unter Bezugnahme auf ein ihm
vorliegendes Gutachten zum Pflegebedarf des Klägers aus, der Kläger könne
mittlere Wegstrecken bis zu 2 km unter Verwendung vorhandener Beinschienen
selbstständig bewältigen. Es sei möglich, dass er wegen der Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaße ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen könne. Das
Radfahren bedeute bei ihm jedoch keine wesentliche therapeutische Ergänzung zu
der wöchentlich durchgeführten krankengymnastischen Behandlung. Die Beklagte
lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. November 1999
erneut ab; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Juni
2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2000
abgewiesen: Die Mobilität des Klägers sei sichergestellt, da die Einschränkung
der Gehfähigkeit durch vorhandene Hilfsmittel ausgeglichen werde. Die
Möglichkeit der schnelleren Fortbewegung mittels eines Fahrrades stelle kein
elementares Grundbedürfnis dar. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil durch Urteil vom 4.
Dezember 2001 geändert und der Klage stattgegeben: Das vom Kläger begehrte
Dreirad sei erforderlich, um ihm das selbstständige Radfahren zu ermöglichen.
Grundsätzlich zähle das Radfahren als solches nicht zu den von den Krankenkassen
zu befriedigenden Grundbedürfnissen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 16. April 1998 (SozR 3-2500 § 33 Nr.
27) sei bei Kindern und Jugendlichen ein über die Erschließung des körperlichen
Freiraums hinausgehendes Grundbedürfnis anzuerkennen, zur Vermeidung einer
drohenden Isolation an der üblichen Lebensgestaltung ihrer Altersgruppe
teilnehmen zu können. Hieraus ergebe sich, dass behinderte Kinder und
Jugendliche, die kein handelsübliches Fahrrad führen könnten, Anspruch auf ein
behindertengerechtes Rad hätten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 33
Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das LSG sei zu Unrecht
davon ausgegangen, dass die Möglichkeit des Fahrradfahrens immer erforderlich
sei, um eine drohende Isolation zu vermeiden. Hierbei habe das Gericht
übersehen, dass das Fahrradfahren vornehmlich dazu diene, Wegstrecken
zurückzulegen und weniger, bei der Tätigkeit des Fahrradfahrens selbst soziale
Integration zu erfahren. In der Regel finde ein sozialer Kontakt erst am Zielort
der Wegstrecke statt. Der kontaktfreudige Kläger habe keinerlei Anhaltspunkte
dafür vorgetragen, dass ihm ohne die Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel
die Isolation drohe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember
2001 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aachen vom
15. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend erkannt,
dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versorgung mit dem von ihm
begehrten Therapie-Dreirad zusteht.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die
Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die Vorinstanzen sind
übereinstimmend zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitigen
Dreirad nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, weil es
speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur
von Behinderten eingesetzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33). Es ist zudem
nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) ausgenommen.
Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für einen behinderten Menschen, der
ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen kann, fällt nicht in die
Leistungspflicht der gesetzlichen KV. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung
deutlich gemacht, dass der gesetzlichen KV allein die medizinische
Rehabilitation (Reha) obliegt, also die möglichst weit gehende Wiederherstellung
der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des
Behandlungserfolges, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen
des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder
soziale Reha, die auch die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfassen kann, ist
hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl. hierzu im Einzelnen: BSG
SozR 3-2500 § 33 Nr. 32). Hieran hat sich auch durch die Einführung des
Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen" nichts geändert. Die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten
Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
durch Versorgung mit Hilfsmitteln fällt danach nur dann in die Leistungspflicht
der gesetzlichen KV, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in
einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im
gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigt oder mildert und damit ein
"Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betrifft (stRspr, vgl. zuletzt Urteil des
Senats vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 29; SozR 3-2500
§ 33 Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37
jeweils mwN).
Nach stRspr gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen
Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören,
Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige
Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen
Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit
anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens)
umfassen (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN).
Der Senat sieht auch die elementare "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis an (SozR
3-2500 § 33 Nr. 7 - Rollstuhlboy). Es wird bei Gesunden durch die Fähigkeit des
Gehens, Laufens, Stehens etc sichergestellt. Ist diese Fähigkeit durch eine
Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels
in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in diesem Umfang
erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dient ein
behindertengerechtes Fahrzeug nur dem Zweck, einen größeren Radius als ein
Fußgänger zu erreichen, so ist es iS des § 33 Abs. 1 SGB V nicht notwendig. Nur
wenn durch das Fahrzeug ein weiter gehendes Grundbedürfnis gedeckt wird, kann es
ein Hilfsmittel der gesetzlichen KV sein. Der Senat hat derartige Umstände bei
einem querschnittsgelähmten Jugendlichen angenommen, der auf den Rollstuhl
angewiesen war (Rollstuhl-Bike für Jugendliche - SozR 3-2500 § 33 Nr. 27). Die
Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung ergab sich hier nicht aus der rein
quantitativen Erweiterung des Bewegungsradius, sondern aus dem Gesichtspunkt der
Integration des behinderten Jugendlichen in das Lebensumfeld nichtbehinderter
Gleichaltriger (zur vergleichbaren Ermöglichung des Schulbesuchs vgl. SozR 2200
§ 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).
In der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen, zumindest bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres, lassen sich die Lebensbereiche nicht in der
Weise trennen wie bei Erwachsenen, nämlich in die Bereiche Beruf, Gesellschaft
und Freizeit. Der Senat hat deshalb stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen
Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen angesehen (SozR
2200 § 182 Nr. 73: Sportbrille; SozR 3-2500 § 33 Nr. 22: Computer), sondern er
sieht auch ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen
Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses (SozR
3-2500 § 33 Nr. 27). Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende
Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weit gehende Eingliederung des
behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet.
Er setzt nicht voraus, dass das begehrte Hilfsmittel nachweislich unverzichtbar
ist, eine Isolation des Kindes zu verhindern. Denn der Integrationsprozess ist
ein multifaktorielles Geschehen, bei dem die einzelnen Faktoren nicht isoliert
betrachtet und bewertet werden können. Es reicht deshalb aus, wenn durch das
begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
wesentlich gefördert wird.
Für den Kläger ist das begehrte Dreirad mehr als bloßer Fahrradersatz. Denn die
bei ihm vorhandene, durch eine Fußfehlstellung und eine Teillähmung der Beine
eingeschränkte Gehfähigkeit lässt eine Teilnahme an vielen der üblichen
Betätigungen Gleichaltriger nicht zu. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger
unter Verwendung vorhandener Beinschienen – bzw. nach einer zwischenzeitlich
durchgeführten Operation mit Hilfe von orthopädischen Schuhen und Stabilisatoren
- in der Lage ist, ca. 2 km ohne fremde Hilfe zu Fuß zurück zu legen. Eine
Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher ist nicht schon dann
erreicht, wenn der Jugendliche überhaupt in der Lage ist, eine gewisse
Wegstrecke eigenständig zurück zu legen; damit kann er allenfalls Ziele
aufsuchen, an denen sich andere Jugendliche aufhalten. Er ist damit aber nicht
in der Lage, dem Bewegungsdrang Jugendlicher im jeweils erforderlichen Umfang
auch zu folgen. Dieser Bewegungsdrang, der in raschen Ortswechseln, aber auch in
Spielen mannigfaltiger Art zum Ausdruck kommt, erfordert die Fähigkeit zur
schnellen Reaktion, damit eine Teilnahme an solchen Betätigungen überhaupt
möglich bleibt. Benötigt ein behinderter Jugendlicher erheblich mehr Zeit, um
etwa die beim Spielen üblichen Strecken zurück zu legen, so ist nach aller
Lebenserfahrung die Bereitschaft seiner Altersgenossen, ihn teilnehmen zu
lassen, sehr begrenzt; von Kindern kann insoweit nicht das Maß an Toleranz und
Rücksichtnahme erwartet werden, das die Gesellschaft bei Erwachsenen
voraussetzt. Mit dem seiner Behinderung angepassten Dreirad wird der Kläger in
die Lage versetzt, seinen Altersgenossen im Spiel zu folgen, sei es, dass diese
dabei ein Fahrrad benutzen oder auch nur von ihren gesunden flinken Beinen
Gebrauch machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.