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Drogen und Fahruntauglichkeit
OLG Zweibrücken
Az: 1 Ss 117/02
Urteil vom 14.02.2003
In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier:
Revision hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in
der Sitzung am 14. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Strafrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Mai 2002 wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des
Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung eines berauschenden Mittels zu
einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch mit der
Maßgabe, dass die Gebühr um drei Viertel ermäßigt wird; um denselben Bruchteil
fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der
Landeskasse zur Last.
4. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Für diese
Maßnahme wird der Angeklagte nicht entschädigt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt; ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von fünf
Monaten angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts rügt.
Die Sachrüge führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in der Weise, dass
es lediglich bei einer Ahndung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß
§ 24 a Abs. 2 und 3 StVG verbleibt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. September 2001 mit
einem PKW gegen 23.50 Uhr in Ludwigshafen am Rhein die Eschenbachstraße befahren
habe, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain
und/oder Heroin) zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage
gewesen sei und dies bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen müssen. Zum Nachweis
der Fahrunsicherheit verweist das Amtsgericht auf Bekundungen der beiden
Polizeibeamten, wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle "sehr schläfrig"
gewirkt, "zögerlich reagiert" und Selbstmordabsichten geäußert habe, seine
Stimmung "von Minute zu Minute zwischen aggressiv, aufgedreht lustig und
weinerlich depressiv" geschwankt habe und er deshalb als "relativ hoch unter
Drogeneinfluss stehend" einzuschätzen gewesen sei. Zudem stellt das Urteil wie
folgt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. R ab, das
von einem Drogenkonsum (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) innerhalb von fünf
Stunden vor dem Vorfall ausgeht: "Da diese Mittel zentralwirksam seien, müsse
von einem akuten Einfluss zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Inwieweit sich
dieser auf die Fahrtauglichkeit ausgewirkt habe, sei differenzierend zu
betrachten, da hier verschiedene Wirkungen zusammenträfen. Während einerseits
THC eine stimmungsanregende Wirkung habe und die Pupillen weite, seien Morphin
und Codein eher dämpfend und beruhigend. Dies könne daher die Erklärung dafür
sein, dass die Stimmungslage des Angeklagten während der Kontrolle ständig
geschwankt habe.
Jedenfalls müsse aufgrund neuerer...Untersuchungsreihen nunmehr davon
ausgegangen werden, dass bei solchen... Stimmungsschwankungen eindeutig eine
Fahruntauglichkeit vorliege, da der Rauschmitteleinfluss eine adäquate Reaktion
und Einstellung auf jedwede beliebige Verkehrssituation - und dies insbesondere
zur Nachtzeit - unmöglich mache. Zwar sei dabei das Stresssystem im Körper
durchaus noch aktivierbar, aber nicht anhaltend. Zudem sei eine jederzeitige
Ablenkbarkeit und eine ständige Aufmerksamkeitsveränderung festzustellen, was
hier auch durch die ständigen Stimmungsschwankungen des Angeklagten hinreichend
dokumentiert werde."
Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316
StGB nicht, da sie eine Fahruntauglichkeit des Angeklagten nicht belegen. Da ein
der alkoholischen Beeinträchtigung entsprechender messbarer Grenzwert für eine
absolute Fahruntauglichkeit infolge Drogenkonsums nach derzeitigen medizinischen
Erkenntnissen nicht zur Verfügung steht, war das Amtsgericht darauf angewiesen,
anhand von Indizien auf eine Beeinträchtigung des Angeklagten zu schließen, die
dem Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB genügt. Solche relative Fahruntauglichkeit
liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar
sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss
zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher
gewesen ist (vgl. BGH St 31, 42, 44ff; OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946; OLG
Düsseldorf NZV 1999, 174, 175). Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien
müssen also nicht lediglich eine allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen,
sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen.
Insbesondere kommen deshalb als Ausfallerscheinungen direkte Defizite im
Fahrverhalten selbst in Betracht, zum Beispiel eine auffällige, riskante,
besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise.
Solche Indizien standen dem Amtsgericht nicht zur Verfügung, da die Fahrweise
des Angeklagten offensichtlich völlig unauffällig gewesen ist. Es ist allerdings
- entsprechend der Situation bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit - nicht
unabdingbar, dass das Fahrverhalten selbst die Unsicherheit erkennen lässt.
Vielmehr kann die Beeinträchtigung auch aus einem Leistungsverhalten nach der
Tat abgeleitet werden, das sichere Rückschlüsse auf mangelnde Fahrtauglichkeit,
so z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit,
zulässt (BGH St 44, 219, 225 f). Diesen Weg versuchte das Amtsgericht mit
Unterstützung des Sachverständigen zu gehen. Die in erster Linie psychischen
Symptome, die dafür aus dem Nachfahrverhalten zur Verfügung stehen, reichen
jedoch entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht aus. Aggressives und
depressives Verhalten in Stimmungsschwankungen sind zwar typische Auswirkungen
des Drogenkonsums, jedoch für sich genommen keine hinreichenden Anzeichen für
eine Fahruntauglichkeit. Es darf dabei zunächst nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die von den Zeugen bekundeten Reaktionen des unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln stehenden Angeklagten sich in einer durch die
Verkehrskontrolle ausgelösten besonderen Stresssituation gezeigt haben. So wird
die geäußerte Suizidabsicht, aber auch die den Polizeibeamten gegenüber
demonstrierte Aggressivität in erster Linie mit der physischen Belastung infolge
der Überprüfung des Angeklagten und der zu erwartenden Sanktion zu erklären
sein. Auch wenn ein solches Nachfahrverhalten wiederum den Einfluss der Drogen
erkennen lässt, kann daraus allein die Fahruntauglichkeit nicht mit der
erforderlichen Sicherheit hergeleitet werden. Sie läge nur dann vor, wenn sich
diese psychischen Auffälligkeiten in dem Maße auf die Fahrweise projizieren
ließen, dass daraus auf mangelhafte Reaktion, fehlende Koordination,
beeinträchtigte Sehfähigkeit, Orientierungslosigkeit, Verlust des
Gleichgewichtssinnes u. ä. Mängel geschlossen werden könnte, die eine sichere
Beherrschung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr nicht mehr gewährleisten
(vgl. OLG Düsseldorf aaO). Diesen Nachweis leistet jedoch auch das Gutachten des
medizinischen Sachverständigen nicht. Es unternimmt vielmehr den Versuch, aus
allgemeinen Drogensymptomen generell Fahruntauglichkeit abzuleiten und nähert
sich damit auf nicht zulässige Weise dem Begriff einer absoluten
Fahrunsicherheit an.
Die Verurteilung wegen eines Vergehens gemäß § 316 StGB kann deshalb keinen
Bestand haben. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Konsum von
Betäubungsmitteln, die mit Sicherheit zumindest THC enthalten haben und damit
der Anlageliste zum Straßenverkehrsgesetz unterliegen, hat der Angeklagte sich
jedoch eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 2 StVG schuldig gemacht.
Da von einer neuen Beweisaufnahme keine weiteren entscheidungserheblichen
Tatsachen zu erwarten sind, kann der Senat nach §§ 82 Abs. 1, 79 Abs. 4 OWiG in
der Sache durchentscheiden (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 82 Rn 16 m.w.N.;
Senatsurteil vom 3. 4. 1998 - 1 Ss 34/98).
Die Bemessung der Sanktionen für die fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit
folgt Nr. 242 BKatV, da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine
Umstände ersichtlich sind, die eine Ermäßigung oder Erhöhung der Regelgeldbuße
von 250 € oder ein Absehen von einem einmonatigen Fahrverbot rechtfertigen
würden. Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die Zahlung einer Buße in dieser
Höhe ermöglichen. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Fahrverbots erübrigt
sich, da dieses sich infolge der Anrechnung der bisherigen Dauer der vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr auswirkt (§ 450 Abs. 2 StPO); aus
demselben Grund unterbleibt auch die Einräumung der Abgabefrist gemäß § 25 Abs.
2 a StVG.
Der Senat hebt gemäß § 111 a Abs. 2 StPO die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis auf. Die Versagung einer Entschädigung für die gegenüber dem
angeordneten Fahrverbot überschießende Dauer der Sicherungsmaßnahme beruht auf §
5 Abs. 2 Satz 1 StrEG: Grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer
nach Drogenkonsum ein Kfz im Verkehr führt (BayObLG 1994, 71; OLG Düsseldorf JR
1999, 474, 476). Zudem hat der Angeklagte in der Revisionshauptverhandlung auf
Entschädigung verzichtet.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im
Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat darüber hinaus
keine Veranlassung gesehen, den Angeklagten in Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO
von Verfahrenskosten zu entlasten.
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