Drogenfahrt (Morphin) – Fahrverbot und
Fahruntüchtigkeit
OLG Bamberg
Az: 3 Ss OWi 688/05
Beschluss vom 27.02.2007
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg hat in dem
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. Februar 2007 b e s c h
l o s s e n :
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom
18. Februar 2005 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen zum
Schuldspruch aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen
Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines
berauschenden Mittels (Morphin) nach § 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG
zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt.
1. Der Verurteilung liegt nach den Feststellungen folgender Sachverhalt
zugrunde:
„Gegen 17.30 Uhr beobachtete der Polizeibeamte PHM W. den Betroffenen in seinem
Pkw (…) fahrend im Stadtgebiet von S. Da der Betroffene der Polizei als
zumindest in Rauschgiftkreisen verkehrend bekannt war, entschloss man sich, den
Betroffenen einer Kontrolle zu unterziehen. Nachdem der Betroffene auf der
Dienststelle einen Urintest verweigert hatte, wurde eine Blutentnahme
angeordnet, die um 19.12 Uhr vollzogen wurde. Das Ergebnis der toxikologischen
Untersuchung der Blutprobe ergab, dass im Blut Morphin < 10,0 ng/ml nachweisbar
war. Eine Aufnahme von morphinhaltigen Mitteln zwischen Kontrolle und
Blutentnahme war nicht möglich bzw. nicht relevant."
Der Betroffene hatte zunächst angegeben, erkältungsbedingt codeinhaltige
Präparate eingenommen und Mohnbrötchen verzehrt zu haben, seine Einlassung nach
Gutachtenerstellung durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen allerdings
dahin modifiziert, möglicherweise auch am frühen Nachmittag bzw. nachmittags
Mohnkuchen verzehrt zu haben.
Der Sachverständige führte aus, an seinem Institut sei die technische
Ausstattung derart, dass ein Nachweis von Morphin im Blut ab 2,5 ng/ml Blut
möglich ist. Soweit im schriftlichen Gutachten davon die Rede sei, dass eine
Konzentration von ‚kleiner als 10 ng/ml Blut’ nachweisbar ist, rühre dies daher,
dass es sich bei dem Wert 10 ng/ml Blut um eine Bestimmungsgrenze handelt. Dies
bedeute, dass bei dem von ihm durchgeführten Messverfahren Angaben über die
exakte Höhe der Konzentration zwischen 2,5 ng/ml und 10 ng/ml nicht möglich
seien; jedoch stehe fest, dass eine Morphinkonzentration von über 2,5 ng/ml im
Blut vorhanden gewesen sei. Wolle man die exakte Konzentration feststellen,
müsse ein anderes Messverfahren gewählt werden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte die Einlassung des Betroffenen, er habe
Kodeinpräparate konsumiert, durch den Sachverständigen aus wissenschaftlicher
Sicht widerlegt werden. Zwar enthalte Kodein als Abbauprodukt ebenfalls Morphin,
jedoch hätte in diesem Fall neben Morphin auch Kodein im Blut nachgewiesen
werden müssen. Der Verzehr von Mohnbrötchen sei nicht geeignet, eine
Morphinkonzentration im Blut hervorzurufen, was daran liege, dass in der Regel
bei Mohnkörnchen der Mohn auf die Brötchen aufgestreut werde und sich auch beim
Backen und beim Verzehr Morphin nicht entwickeln könne. Anders sehe es bei
Mohnkuchen aus. Dadurch, dass hier die Schale der Mohnkörnchen aufgerieben
werde, würden Substanzen freigesetzt, die zu einer Konzentration von Morphin im
Blut führen könnten. Die weitere Einlassung des Betroffenen, Mohnkuchen verzehrt
zu haben, wertete das Amtsgericht als eine im nachhinein zurecht gelegte
Schutzbehauptung, die erst dann vorgetragen worden sei, als der Sachverständige
sein Gutachten erstattet und auf die Möglichkeit von Morphinkonzentrationen im
Blut nach dem Verzehr von Mohnkuchen hingewiesen hatte.
2. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene
u.a. die Verletzung des Zweifelssatzes ‚in dubio pro reo’. Nach den Ausführungen
des rechtsmedizinischen Sachverständigen sei zugunsten des Betroffenen von der
denkbar niedrigsten Morphinkonzentration von 2,5 ng/ml Blut auszugehen, mithin
von einem Wert, der nach Aussage des Sachverständigen bereits mit dem Genuss nur
eines Stücks Mohnkuchen um das 4-fache übertroffen und bis zu 4 Stunden nach dem
Verzehr mit Morphinkonzentrationen über 10 ng/ml festgestellt werden könne. In
Verbindung mit dem Rechtsgedanken des stattgebenden Kammerbeschlusses der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 zur
THC-Wirkstoffkonzentration infolge Cannabis-Konsums (1 BvR 2652/03, abgedruckt
u.a. in NJW 2005, 349; weitere Nachweise sogleich unten) habe das Amtsgericht
nur zu einem Freispruch gelangen dürfen. Die zugunsten des Betroffenen
anzusetzende Morphinkonzentration von 2,5 ng/ml Blut stelle die Untergrenze der
Nachweisbarkeit dar mit der Folge, dass eine theoretische Beeinträchtigung der
Fahrleistung nicht in Betracht komme.
3. Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht hat demgegenüber
beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Gesetzgeber habe mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand
geschaffen, der ein allgemeines Verbot ausspreche und auf eine tatsächliche
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall nicht abstelle. Ausweislich
der Begründung zum ÄndG. v. 28.04.1998 (BT-Drucks. 13/3764) könne eine
Dosis-Wirkungsbeziehung - anders als beim Alkohol - zwischen den benannten
berauschenden Mitteln und ihrem Einfluss auf Leistungseinbußen beim Führen eines
Kraftfahrzeugs nicht in der Weise festgestellt werden, dass sie erst ab
bestimmten Grenzwerten gegeben sei.
Einer weiteren Überprüfung der konkreten Wirkstoffkonzentration habe es nicht
bedurft. Denn eine Wirkstoffgrenze oder Mindestgrenze oder eine konkrete
rauschmittelbedingte Beeinträchtigung beim Führen des Kraftfahrzeugs werde nach
dem klaren Gesetzeswortlaut für den objektiven Tatbestand weder vorausgesetzt,
noch sei insoweit eine einschränkende Auslegung der Bußgeldbewehrung von
Verfassungs wegen geboten. Im Übrigen betreffe die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 die Nachweisdauer für THC, während der
Betroffene unter der Wirkung von Morphin gestanden habe.
II.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist mit Beschluss des Einzelrichters
gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 OWiG auf den Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 2 OWiG) übertragen worden, weil es
geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende
Fall gibt Veranlassung, die Frage, welche tatbestandlichen Anforderungen in
objektiver Hinsicht an einen Verstoß gegen § 24 a Abs. 2 StVG zu stellen sind,
näher zu klären.
III.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde erweist sich – zumindest vorläufig - als erfolgreich.
Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen schon den Schuldspruch
wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines
berauschenden Mittels nach § 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG und damit
auch den Rechtsfolgenausspruch einschließlich des Fahrverbots nicht. Denn das
Amtsgericht hat – aus seiner Sicht konsequent und im Einklang mit der im
Urteilszeitpunkt herrschenden fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.
BayObLG NStZ 2004, 703; NZV 2003, 252/253; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2004,
149/151; NZV 2001, 483/484; OLG Saarbrücken VRS 102, 120; OLG Bamberg, Beschluss
vom 07.03.2005 – 2 Ss OWi 206/05; ferner Hentschel Straßenverkehrsrecht 38.
Aufl. § 24 a StVG Rn. 21, 24 und Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht
19. Aufl. § 24 a StVG Rn. 5 jeweils m.w.N.) - keine Feststellungen dazu
getroffen, ob es die bei dem Betroffenen festgestellte Morphinkonzentration als
möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen
hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeugs
im Straßenverkehr eingeschränkt war. Diese Frage bedurfte jedoch ungeachtet des
seitens der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht zutreffend
herausgestellten und dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Charakters der Regelung
des § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt, seiner
Funktion als Auffangtatbestand zu den §§ 316, 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB und seines
Schutzzwecks vorliegend angesichts der Fortentwicklung der Messverfahren zum
Nachweis des berauschenden Mittels im Blut, insbesondere in Bezug auf
Wirkstoffkonzentration und Nachweisdauer, der konkreten tatrichterlichen
Feststellung.
1. Nach § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer (zumindest) fahrlässig
gegen das Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der
Wirkung der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittel
verstößt (zu den gesteigerten Anforderungen an den Nachweis des subjektiven
Tatbestandes bzw. der inneren Tatseite, wenn zwischen der Einnahme des
berauschenden Mittels und der Verkehrsteilnahme, d.h. der Wirkung des
Rauschmittels zum Tatzeitpunkt, ein längerer Zeitraum verstrichen ist, OLG Hamm
NJW 2005, 3298 ff. = DAR 2005, 640 ff. = BA 43, 232 ff.; vgl. auch OLG Bremen
NZV 2006, 276 f. und zuletzt OLG Saarbrücken NJW 2007, 309/311).
a) Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes von § 24 a Abs. 2 StVG setzt
deshalb grundsätzlich lediglich die Feststellung voraus, dass das berauschende
Mittel zum Zeitpunkt des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gewirkt
hat. Eine solche Wirkung liegt nach § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG vor, wenn
festgestellt wird, dass zu diesem Zeitpunkt eine in der Anlage zu § 24 a StVG
genannte Substanz, darunter Morphin, im Blut des Betroffenen nachgewiesen ist,
und diese Substanz nicht aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24 a Abs. 2
Satz 3 StVG).
b) Allerdings beruht die Regelung auf der Annahme, dass bei einem solchen
Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit
die der Bußgeldbewehrung zu Grunde liegende Annahme einer abstrakten
Verkehrsgefährdung gegeben ist. Der Gesetzgeber ging insoweit davon aus, dass
Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen, weil die
Feststellung der in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Substanzen im Blut im
Hinblick darauf, dass sie dort mitunter nur wenige Stunden nachgewiesen werden
können, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang
zwischen der Einnahme des berauschenden Mittels und der Blutentnahme gestattet
(vgl. BT-Dr. 13/3764, S. 4 f.).
Diese Annahme ist jedoch nicht mehr uneingeschränkt gerechtfertigt. So hat sich
die Nachweisdauer für das Vorhandensein von Tetrahydrocannabinol (THC), dem
psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis, auf Grund von Blutproben wesentlich
erhöht. Spuren der Substanz lassen sich heute über mehrere Tage, unter Umständen
sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der
Wirkungs- und Nachweiszeit triff deshalb für Cannabis nicht mehr zu mit der
Folge, dass ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung auch noch dann
festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels tatsächlich schon
längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Der
Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten
Wirkstoffe seien nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Genuss des
berauschenden Mittels im Blut nachweisbar, ist damit – jedenfalls für THC - die
Grundlage entzogen (BVerfG NJW 2005, 349/350 f. m.w.N.; weitere Nachweise
sogleich unten).
c) Ob deshalb auch für das zur Substanzklasse der Opiate zählende Morphin und
nicht zuletzt für das von ihm abgeleitete - ebenfalls in der Anlage zu § 24 a
Abs. 2 StVG ausdrücklich genannte - halbsynthetische Derivat Heroin
(Diazethylmorphin) nicht mehr länger von einer übereinstimmenden Wirkungs- und
Nachweisdauer auszugehen ist, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung
durch den zur Prüfung möglicher Gesetzesverletzungen (§ 337 StPO in Verbindung
mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) berufenen Rechtsbeschwerdesenat. Für die weitere
rechtliche Beurteilung muss jedoch die Möglichkeit genügen, dass auch für
Morphin nicht mehr ohne weiteres jedweder Nachweis im Blut die Annahme des
Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit und damit eine
Verurteilung nach § 24 Abs. 2 StVG rechtfertigen kann.
2. Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit, die im
Rahmen ihres weiten Schutzbereichs auch das Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr umfasst, gebietet vor diesem Hintergrund im Hinblick
auf die Anforderungen des (allgemeinen) Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, und
hier innerhalb der Prüfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinne (Zumutbarkeit), den über § 24 a Abs. 2 StVG grundsätzlich
verfassungskonform eingegrenzten Eingriff in die Handlungsfreiheit von der –
über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden – Einschränkung abhängig zu machen,
dass nicht mehr jeder Nachweis eines der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG
genannten berauschenden Mittel im Blut, darunter Morphin, für eine Verurteilung
nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichend ist (zum Führen eines Kraftfahrzeugs unter
der Wirkung des nicht in der Anlage zu § 24 a StVG genanten berauschenden Mittel
Methamphetamin vgl. OLG Jena NStZ 2005, 413 f. = StraFo 2005, 170 f. = StV 2005,
276 = DAR 2005, 465 f.). § 24 a Abs. 2 StVG ist demgemäß im Wege der
verfassungskonformen Auslegung dahin auszulegen, dass durch den Tatrichter eine
Konzentration des berauschenden Mittels im Blut festgestellt werden muss, die es
entsprechend dem Charakter der Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt
zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer
am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt
war. Denn nur in diesem Fall ist die in § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG aufgestellte
gesetzliche Vermutung weiterhin gerechtfertigt (für Cannabis und seinen
psychoaktiven Hauptwirkstoff THC vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 = NJW 2005, 349/350
ff. mit krit. Anm. Schreiber NJW 2005, 1026 f. = NZV 2005, 270/271 ff. mit. Anm.
Bönke NZV 2005, 272 = StV 2005, 383 ff. mit Anm. Nobis StV 2005, 386 = DAR 2005,
70 ff.; ferner für Amphetamin OLG München NJW 2006, 1606 f. = DAR 2006, 287 ff.
= ZfSch 2006, 290 ff. = VRS 110, 296 ff. = StV 2006, 531 ff.; jeweils für
Cannabis (THC) OLG Bremen NZV 2006, 276 und OLG Schleswig, Beschluss vom
18.09.2006 - 1 Ss OWi 119/06; für Amphetamin insoweit wie hier auch OLG
Zweibrücken NJW 2005, 2168 f. = VRS 108, 441 ff. = DAR 2005, 408 f. = StV 2005,
443 f. und für Cannabis (THC) bzw. Heroin (Morphin) auch OLG Köln NStZ-RR 2005,
385 ff. = VRS 109, 193 ff. = DAR 2005, 646 f. = BA 43, 236 ff. und Beschluss vom
18.08.2005 - 81 Ss OWi 31/05 = DAR 2005, 699 ff.).
Demgegenüber verlangt eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG auch weiterhin
nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall
festgestellt und nachgewiesen wird. Vielmehr erfordert das objektive
Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG „unter der Wirkung eines ...
berauschenden Mittels" gerade keine tatsächliche Beeinträchtigung der
Fahrsicherheit, mithin auch keine Feststellungen zu den konkreten Auswirkungen
des Betäubungsmittelkonsums im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit (OLG München, OLG Zweibrücken und OLG Köln, jeweils a.a.O.).
Ebenso wenig lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus sonstigem Verfassungsrecht
die Notwendigkeit einer weiterreichenden einschränkenden Auslegung und Anwendung
von § 24 a Abs. 2 StVG des Inhalts herleiten, dass erst ab Erreichen einer ganz
bestimmten Wirkstoffkonzentration im Sinne eines analytischen, einen
Qualitätsstandard beschreibenden Grenzwertes (Möller BA 2004, Heft 2, Supp. S.
16/17), ab dem die untersuchenden medizinisch-wissenschaftlichen Fachinstitute
einen sicheren Nachweis der Substanz im Blut gewährleisten können, eine Ahndung
nach § 24 a Abs. 2 StVG in Betracht kommt (so für Amphetamin zutreffend OLG
München a.a.O.; a.A. für Amphetamin wegen deutlicher Überschreitung des
‚empfohlenen Nachweisgrenzwertes’ allerdings mit nicht tragenden Erwägungen vor
allem OLG Zweibrücken a.a.O. und für THC und Heroin bzw. Morphin – wegen
fehlender bzw. nicht genügend nachvollziehbarer Wiedergabe der konkreten
sachverständigen Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Gutachtens im angefochtenen Urteil –
mit ebenfalls jeweils nicht entscheidungstragenden Gründen auch OLG Köln NStZ-RR
2005, 385 ff. und DAR 2005, 699 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob man
in einer postulierten Maßgeblichkeit eines analytischen Grenzwertes die
Anerkennung eines generell gültigen Gefahrengrenzwertes oder lediglich eine an
die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG anknüpfende
und deshalb den eigentlichen Bußgeldtatbestand nicht berührende, von der
Schuldform unabhängige einschränkende Voraussetzung der Ahndbarkeit (OLG
Zweibrücken a.a.O.) oder eine „objektive Bedingung der Ahndbarkeit" (Hentschel §
24 a StVG Rn. 26 und Stein NZV 2003, 251, jeweils unter Bezugnahme auf
Riemenschneider, Fahrunsicherheit oder Blutalkoholgehalt als Merkmal der
Trunkenheitsdelikte, 2000, S. 269 f.) erblickt. In beiden Fällen blieben in
tatsächlicher Hinsicht zudem etwa die Fragen völlig ungeklärt, ob und
gegebenenfalls wie die Problematik möglicher Messtoleranzen Berücksichtigung
finden (Bönke NZV 2005, 272/273) und wie eine etwaige – die nach dem Gesetz
maßgebliche Morphinkonzentration zur Tatzeit angemessen berücksichtigende –
Rückrechnung des rechtsmedizinisch analysierten Blutwertes (Krause
HRR-Strafrecht 2005, 138/149 ff.) realisiert werden könnte.
Die Verbindlichkeit eines rein analytischen Grenzwertes oder eines anderen
Mindest-Grenzwertes für die Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG, etwa der seitens
der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten so genannten
Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte (für Morphin nach der
Empfehlung vom 22.11.2002, bestätigt durch Beschluss der Kommission vom
24.10.2005, derzeit 10 ng/ml Blut, vgl. BA 2005, 160 und Eisenmenger NZV 2006,
25; ferner Möller BA 2004 Heft 2, Supp. S. 17; Albrecht SVR 2005, 82 sowie Bönke
NZV 2005, 272/273), kann im Übrigen nicht – auch nicht mittelbar - dem Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (a.a.O.)
entnommen werden. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass nicht mehr jeder
Nachweis eines berauschenden Mittels im Blut für eine Verurteilung ausreicht
(OLG München a.a.O. und zuletzt jeweils für Kokain (Benzoylecgonin) – unter
Aufgabe der vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung im
Einzelrichterbeschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Bamberg vom
08.08.2005 - 2 Ss OWi 551/2005 = StraFo 2006, 85 = DAR 2006, 286 m. krit. Anm.
König – Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Bamberg vom
18.08.2006 – 2 Ss OWi 959/06, vom 29.11.2006 – 2 Ss OWi 1053/05 und vom
01.12.2006 – 2 Ss OWi 1623/05; a.A. für THC offenbar Wehowsky BA 2006, 125/128
ff. mit der allerdings ohne Einschränkung zu unterstreichenden Forderung nach
einem Tätigwerden des Gesetzgebers im Sinne einer verbindlichen Festlegung der
maßgeblichen Schwellenwerte).
IV.
Nach alledem durfte die Verurteilung des Betroffenen nicht allein auf die unter
dem analytischen Grenzwert für Morphin von 10 ng/ml Blut liegende
Morphinkonzentration gestützt werden. Bereits der Schuldspruch verlangt vielmehr
ergänzende Feststellungen zu der Frage, ob es die festgestellte
Morphinkonzentration zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Betroffene
am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt
des Führens des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr eingeschränkt war.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene
Urteil aufzuheben. Jedoch können die bislang getroffenen Feststellungen zum
Schuldspruch bestehen bleiben, weil sie durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung
nicht betroffen werden (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 Abs. 1
und 2 StPO); sie sind allerdings für den Fall eines neuerlichen Schuldspruchs zu
ergänzen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.