Drogenfahrt –
Einzelfallprüfung ob eine relative Verkehrsuntüchtigkeit vorlag
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss
159/07
Beschluss vom
08.05.2007
Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der Strafrichterin des Amtsgerichts Münster vom 24. Januar 2007
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 05. 2007 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des
Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Münster
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichterin - Münster hat den Angeklagten am 24.01.2007
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je 30 EUR verurteilt, die Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung von 6 Monaten verhängt. Die
Verurteilung stützt sich auf folgende Feststellungen zur Tat:
"Am 20.10.2006 befuhr der Angeklagte gegen 14.50 Uhr in fahruntüchtigem Zustand
mit einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes (Kennzeichen XXXXX) unter
anderem die B 51 in Fahrtrichtung BAB A 43 mit überhöhter Geschwindigkeit auf
dem linken Fahrstreifen. Dabei missachtete er die durch Schraffierung kenntlich
gemachte Sperrung des linken Fahrstreifens infolge der einspurigen Auffahrt zur
BAB 219 Anm. des Senats: wohl B 219 . Am Autobahnkreuz Münster-Süd wurde er von
dem Zeugen M.- und A. angehalten. Dabei wurde von dem Beamten eine verwaschene
Sprache des Angeklagten, deutlich verengte Pupillen, die nicht auf Lichteinfall
reagierten, sowie ein provokatives und aggressives Verhalten festgestellt. Die
ihm um 16.10 Uhr entnommene Blutprobe hat ergeben, dass der Angeklagte zum
Zeitpunkt der Blutentnahme unter akuter Morphinwirkung infolge Heroinkonsums
stand. Die Fahruntüchtigkeit hätte er erkennen können und müssen. Aus dieser Tat
ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen."
In der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts heißt es dann:
"Hier wurden neben der Geschwindigkeitsüberschreitung, die auch bei nüchternen
Fahrern eine übliche Erscheinung ist und daher für sich allein einen Rückschluss
auf Drogenkonsum und eine dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit nicht zulässt,
weitere erhebliche Fahrfehler festgestellt worden. So hat der Angeklagte, ohne
verkehrsbedingt dadurch gezwungen zu sein, die schraffierte Sperrfläche beim
Auffahren auf die BAB A 43 überfahren und ist zudem in einem Zuge auf die linke
Spur der Autobahn aufgefahren. Dies stellt eine besonders auffällige und
regelwidrige sowie sorglose und leichtsinnige Fahrweise dar, die rauschbedingte
Enthemmung und Kritiklosigkeit zweifelsohne erkennen lässt. Zudem hat der
vernommene Polizeibeamte ausgeführt, dass der Angeklagte neben der verwaschenen
Sprache auch dem Ansprechen der Polizeibeamten nicht zu folgen vermochte."
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit
dem noch unbestimmten Rechtsmittel vom 31.01.2007, das am selben Tag beim
Amtsgericht eingegangen ist. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am
15.02.2007 hat der Verteidiger mit dem dem Gericht am selben Tage zugegangenen
Schriftsatz vom 13.03.2007 das Rechtsmittel der Revision gewählt und beantragt,
das Urteil aufzuheben. Gerügt wird der Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel des Angeklagten als
offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Der gemäß den §§ 333, 335 StPO statthaften sowie form- und fristgerecht
erhobenen (Sprung-) Revision ist ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu
versagen.
1. Das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.01.2007 ist aufzuheben, weil die
getroffenen Feststellungen den Schuldspruch der fahrlässigen Trunkenheit im
Verkehr nicht tragen.
Eine Verurteilung des Angeklagten setzt nach § 316 StGB hier voraus, dass er
drogenbedingt "nicht in der Lage (war), das Fahrzeug sicher zu führen" (sog.
Fahruntüchtigkeit; vgl. dazu BGHSt 13, 83, 90; 21, 157, 160; 37, 89, 92). Die
Annahme der drogenbedingten Fahruntüchtigkeit muss an dieselben Voraussetzungen
anknüpfen, die die Rechtsprechung für die Anwendung des § 316 StGB auf das
Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss entwickelt hat (BGH MDR 1999, 91).
a) Da es bislang an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel im Sinne einer Festlegung
"absoluter" Wirkstoffgrenzen festzustellen, fehlt (BGHSt 44, 219; NStZ-RR 2001,
173; OLG Düsseldorf NZV 99, 174; OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 18, OLG Saarbrücken
VRS 102 121, OLG Zweibrücken StV 2003, 624; 2004, 322), kommt daher hier eine
strafrechtliche Ahndung des Fahrens unter Drogeneinfluss nur unter den
Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit in Betracht, bei der im
Einzelfall der Nachweis erbracht werden muss (BGH a.a.O.), dass der Angeklagte
im konkreten Fall aufgrund der Wirkung berauschender Mittel zur sicheren
Verkehrsteilnahme nicht in der Lage war (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder,
StGB, 27. Aufl., § 316 Rdnr. 6 m.w.N.). Dazu müssen spezifische
Anknüpfungstatsachen - Ausfallerscheinungen oder Fehlleistungen (OLG Köln NJW
1990, 2945) - festgestellt werden, die unter Berücksichtigung der
Drogenbelastung nach Überzeugung des Gerichts auf Fahruntüchtigkeit schließen
lassen. Anhaltspunkte dafür liefert zunächst das Verkehrsverhalten, etwa ein
Fahrfehler, der in symptomatischer Weise auf die nach einem Drogenmissbrauch
typischerweise auftretenden physiologischen oder psychischen Folgen (z.B.
Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) hinweist,
oder z.B. eine anders als durch kurz zuvor erfolgte Drogeneinnahme nicht
erklärbare verspätete Reaktion auf ein polizeiliches Anhaltegebot (OLG
Düsseldorf NJW 1994, 2390; OLG Frankfurt NZV 1995, 116). Dagegen reichen
allgemeine Merkmale des Drogenkonsums nicht aus (BGHSt 44, 219; OLG Zweibrücken
a.a.O.), wie: gerötete Augen, erweiterte Pupillen, "verwaschene" Sprache u.ä.
(hierzu: Mettke, NZV 2000, 199, 201 m.w.N.). Hierbei handelt es sich nur um die
typischen Anzeichen des Drogenkonsums, aus denen eine Beeinträchtigung der
Fahrsicherheit nicht zwingend gefolgert werden kann.
b) Zwar lassen die Urteilsgründe erkennen, dass sich das Amtsgericht der
obergerichtlichen Rechtsprechung bewusst war und sich hieran orientieren wollte.
Denn es zieht in seiner Begründung neben der akuten Rauschmittelintoxikation -
an anderer Stelle des Urteils wird die Konzentration mit 91 mg/g Morphin im Blut
des Angeklagten (nach dem in der Akte befindlichen schriftlichen Gutachten wohl
91 ng/g) mitgeteilt - zwei Fahrfehler heran, die der Angeklagte begangen haben
soll. So wirft es ihm vor, zum einen über eine schraffierte Straßenfläche als
auch zum anderen mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Ein solches
Fahrverhalten, das durch erhöhte Risikobereitschaft geprägt ist, kann geeignet
sein, die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Es bedarf aber genauerer
Feststellung zu der Art und Weise der Verkehrsverstöße, die das Amtsgericht
unterlassen hat festzustellen. Denn es muss feststehen, dass dem Angeklagten,
wäre er drogenfrei gewesen, diese Fehler nicht unterlaufen wären. Allgemeine,
nicht durch Tatsachen belegte Redewendungen, wie vom Amtsgericht verwendet,
reichen insoweit nicht aus. Hier hätte es aufzeigen müssen, wie die
Verkehrslage- bzw. dichte zur Tatzeit war, mit welcher Geschwindigkeit der
Angeklagte annähernd fuhr, ob die einschreitenden Polizeibeamten einen
Funkstreifenwagen führten oder nur in einem Zivilfahrzeug unterwegs waren und
wie der Angeklagte auf die Anhalteaufforderung reagierte. Hinzu kommt, dass das
Amtsgericht allgemeine Merkmale des Drogenkonsum unzulässigerweise zur Bejahung
der Fahruntüchtigkeit herangezogen hat.
c) Das vorliegende Verfahren nimmt der Senat zudem zum Anlass, um erneut darauf
hinzuweisen, dass die zunehmende Praxis, Ausdrucke aus dem Bundeszentralregister
in die Urteilsgründe einzukopieren, den Begründungsanforderungen nicht genügt (BGHR
StPO § 267 Darstellung 1). Sie ist abzulehnen und "belastet die Justiz in nicht
zumutbarer Weise" (BGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13), da die bloße
Aufzählung der Vorverurteilungen in der Regel wenig sagt und der Eindruck
entstehen kann, das Gericht habe sich mit der Eigenart der Vorverurteilungen
nicht genügend wertend auseinandergesetzt (BGH a.a.O.; Schäfer, Praxis der
Strafzumessung, 3. Auflage 2001, Rdnr. 782).
d) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin. Sollte das
Amtsgericht nach der erneut durchzuführenden Beweisaufnahme zu dem gleichen
Schuldspruch kommen, so dürfte es wegen der beim Angeklagten festgestellten
Rauschmittelintoxikation unumgänglich sein, sich mit der Frage einer erheblichen
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auseinanderzusetzen.
2.
Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben. Eine eigene Kostenentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil eine
verfahrensabschließende Entscheidung noch nicht getroffenen worden ist.