Fahrerlaubnisentziehung bei Drogenkonsum - Regelfallabweichung
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 1 S 186.07
Beschluss vom
15.02.2008
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat am 15. Februar 2008 beschlossen:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird mit
Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
24. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Verfügung vom 24. September 2007, mit der dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts wird sich die Entziehungsverfügung im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Antragsgegner stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf, dass der
Antragsteller am 10. April 2007 unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis
ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem
Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab Konzentrationen von THC von 1,1 ng/ml,
THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 11 ng/ml sowie Amphetamin von 13 ng/ml. Das
Verwaltungsgericht hält es demgegenüber für zweifelhaft, ob ein lediglich für
die Vergangenheit nachgewiesener Konsum einer sog. harten Droge – hier:
Amphetamin – ausreiche, um ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis
zu entziehen. Die angesichts dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung
vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Die
Wertung des Gesetzgebers, der auf einen gesetzlichen Sofortvollzug verzichtet
habe, dürfe nicht unterlaufen werden. Im Hinblick auf den Druck, den das
Entziehungsverfahren auf den Antragsteller ausübe, sei nicht damit zu rechnen,
dass er bis zu dessen Abschluss erneut unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr
teilnehme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Das Beschwerdevorbringen, das der Senat für die Frage, ob die Begründung des
angefochtenen Beschlusses dessen Ergebnis trägt, allein zu prüfen hat (§ 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, den Beschluss zu ändern und die vom
Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruches abzulehnen. Der Antragsgegner wendet sich sowohl gegen die von der
Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen
Verfügung als auch gegen die Interessenabwägung. Im Einklang mit der nahezu
einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Wertung des
Verordnungsgebers in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
dahingehend zu verstehen, dass bereits der einmalige Konsum von
Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Kraftfahreignung im Regelfall ausschließe
und folglich die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige, ohne dass es einer
Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers bedürfe. Anhaltspunkte für die Annahme
eines Ausnahmefalles bestünden nicht. Da der Antragsteller bereits einmal unter
dem Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt habe, überwiege auch das
Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sein Aussetzungsinteresse.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt sich nach der im Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung als
rechtmäßig dar. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs.
1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. nach der Anlage 4
zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Unter welchen Voraussetzungen
der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur
Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9 dieser
Anlage 4 näher bestimmt. Während danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis
die Eignung insbesondere dann unberührt lässt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann
(Ziffer 9.2.2), schließt die Einnahme anderer Betäubungsmittel – insbesondere
auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) – die Eignung aus (Ziffer 9.1).
Da die Frage nach der Kraftfahreignung eine prognostische Einschätzung künftigen
Verhaltens darstellt, ist eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht schon stets dann erfüllt, wenn der
Betroffene in der Vergangenheit einmalig nachweislich Betäubungsmittel
eingenommen hat, sondern erst wenn zusätzlich die Prognose gerechtfertigt ist,
dass sich der Drogenkonsum zukünftig wiederholen wird.
Eine für die Vergangenheit nur einmalig nachgewiesene Einnahme von
Betäubungsmitteln stellt jedoch nach der normativen Wertung des
Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für
einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der
Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Ein
demgegenüber von vornherein einschränkendes Verständnis der Ziffer 9.1 der
Anlage 4 zur FeV unter Einbeziehung von Nr. 2 der Vorbemerkung in dem Sinne,
dass die Eignungsbeurteilung regelmäßig eine Begutachtung voraussetzt (vgl. VGH
Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 3008/01 –, juris), würde der für
den Regelfall im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial „harter" Drogen
vorgenommenen normativen Wertung nicht gerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
24. Januar 2007 – 3 Bs 300/06 –; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 –
11 ZB 05.1406 –; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 W 42/04 –;
OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2004 – 4 B 37/04 –; sämtlich juris).
Ein Wertungswiderspruch zu den §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG, wonach eine
Rauschfahrt in der Regel mit einem Fahrverbot zu ahnden ist, besteht dabei
nicht. Das als Sanktion für die Ordnungswidrigkeit vorgesehene Fahrverbot
schließt nicht aus, dass dasselbe Vorkommnis zugleich Anlass für eine der
Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehung ist. Die Maßnahmen verfolgen
einerseits einen repressiven und andererseits einen präventiven Zweck und können
daher nebeneinander zur Anwendung gelangen. Eine dem Regelfall entsprechende
Fallgestaltung kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der
Betäubungsmittelkonsum für die Vergangenheit feststeht und der Betroffene
keinerlei Tatsachen zur Entkräftung (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4
zur FeV) der für den Regelfall geltenden Annahmen des Verordnungsgebers
vorbringt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), a.a.O., m.w.N.). Bestehen indes auf der
Grundlage des Vorbringens des Betroffenen oder sonstiger erkennbarer Umstände,
etwa des seit dem nachgewiesenen Drogenkonsum verstrichenen Zeitraumes, Zweifel
daran, ob ein früherer Drogenkonsum der Kraftfahreignung weiterhin
entgegensteht, wird die Fahrerlaubnisbehörde über die Fahrerlaubnisentziehung
nicht ohne weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der
Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens entscheiden können (vgl. § 46 Abs. 3
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 FeV) und dabei im
Einzelfall die an die Verhältnismäßigkeit einer Gutachtenanordnung zu stellenden
Anforderungen zu beachten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C
25.04 –, NJW 2005, 3081).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
geeignet anzusehen, da der Regelfall der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV
verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für besondere Umstände eines
Ausnahmefalles erkennbar sind. Auf Grund des chemisch-toxikologischen
Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Erlangen-Nürnberg vom 26. April 2007 über die dem Antragsteller am 10. April
2007 entnommene Blutprobe steht fest, dass der Antragsteller Amphetamin
eingenommen hatte. Der Umstand, dass die ermittelte Konzentration von 13 ng/ml
den von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert von 25 ng/ml unterschreitet
(vgl. dazu Eisenmenger, NZV 2006, 24 [25]), steht der Annahme des
Eignungsausschlusses nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht entgegen. Dieser
Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –, NJW 2005, 349; BbgOLG,
Beschluss vom 30. März 2007 – 1 Ss [OWi] 291 B/06 –, juris, m.w.N.) zwar
Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG,
nicht hingegen für die Frage, ob Amphetamin als Betäubungsmittel eingenommen
wurde. Die für die Kraftfahreignung relevante Frage der Einnahme eines
Betäubungsmittels lässt sich unabhängig von der vorgefundenen Konzentration
beantworten, weil es hierfür im Unterschied zum Konsum von Cannabis nicht darauf
ankommt, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein
Kraftfahrzeug geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem
Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag. Deshalb kann die weitere Frage
dahinstehen, ob wegen der vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie
der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskosum nahe legenden
THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 26 [29])
und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung
ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.
Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers ausgeschlossen hätten,
einen Regelfall im Sinne der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind
nicht erkennbar und insbesondere dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu
entnehmen. Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, weshalb der ihm
nachgewiesene Konsum von Amphetamin ausnahmsweise nicht im Sinne der
regelmäßigen Bewertung des Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Er macht
namentlich keinerlei Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum sowie zu einem
möglicherweise seit dem Vorfall am 10. April 2007 veränderten
Drogenkonsumverhalten. Der seither verstrichene Zeitraum dauert unter
Berücksichtigung der nach Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung noch
nicht so lang, dass unabhängig von den fehlenden Angaben des Antragstellers zu
seinen Drogenkonsumgewohnheiten für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass bestanden
hätte, durch Anordnung einer geeigneten Begutachtung der Frage nachzugehen, ob
der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben
könnte.
Auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zugunsten des
öffentlichen Vollzugsinteresses gibt den Ausschlag, dass der Antragsteller schon
einmal erwiesenermaßen unter der Wirkung von Drogen am Straßenverkehr teilnahm.
Hierdurch hat er die Bereitschaft erkennen lassen, das im Drogenkonsum
begründete Gefahrenpotenzial für den öffentlichen Straßenverkehr in Kauf zu
nehmen. Anhaltspunkte für ein geändertes Drogenkonsumverhalten bestehen nicht.
Daher ist bei dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das
Risiko, dass er erneut unter dem Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug führt und
dadurch Risiken für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer begründet,
als hoch anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit
Ziffern 46.3 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).