Durchlaufspende – Abziehbarkeit - Voraussetzungen
BFH
Az: I R 20/05
Urteil vom
05.04.2006
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine von der Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) geleistete Spende steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, leistete im Dezember des Streitjahres (1995) an die
Gemeinde G eine Scheckzahlung in Höhe von 10 000 DM. Der Scheck ist von einem
der Gesellschafter der Klägerin (S) unterzeichnet und enthält den Zusatz "Spende
zugunsten BSV G Sparte Fußball". Die Gemeinde G reichte ihn nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch im Streitjahr an den begünstigten
Sportverein (nachfolgend: Verein) weiter.
Die Klägerin behandelte die Scheckzahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe.
Im Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr legte sie eine vom
19. September 1996 datierende Bescheinigung der Gemeinde G vor, in der bestätigt
wird, dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 der Abgabenordnung
(AO 1977) verwendet werde. Ferner heißt es dort, dass die Spende an die von der
Klägerin bestimmte Körperschaft weitergeleitet werde, wenn diese vom FA "mit
Bescheid vom ___/vorläufiger Bescheinigung vom 13.08.1996 als begünstigte
Empfängerin anerkannt ist". Die genannte Bescheinigung war erteilt worden,
nachdem der Verein im Juni 1996 seine Satzung an die abgabenrechtlichen
Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit angepasst hatte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die
Spendenzahlung nicht als gewinnmindernd an, da der Verein im Zeitpunkt des
Erhalts der Spende noch nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sei. Die
deshalb erhobene Klage hat das FG abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer Revision.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
angefochtenen Bescheid in der Weise zu ändern, dass die Spende in Höhe von 10
000 DM gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der Klägerin der begehrte Spendenabzug weder nach allgemeinen Grundsätzen
noch aus Gründen des Vertrauensschutzes gewährt werden kann.
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind bei
einer Körperschaft vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Ausgaben zur Förderung der
als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu
bestimmten Höchstbeträgen einkommensmindernd abziehbar. Dabei beantwortet sich
die Frage, welche Ausgaben den genannten begünstigten Zwecken dienen, in
Ermangelung einer körperschaftsteuerrechtlichen Spezialregelung nach den
einschlägigen Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).
Diese sind, obwohl § 8 Abs. 1 KStG nicht unmittelbar auf die EStDV verweist, auf
den Spendenabzug von Körperschaften zumindest entsprechend anwendbar
(Senatsurteile vom 12. September 1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991,
258; vom 5. Februar 1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; ebenso
Abschn. 42 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien --KStR-- 1995 und R 47 Abs.
1 KStR 2004; Woitschell in Ernst & Young, KStG, § 9 Rz. 28; Hofmeister in
Blümich, § 9 KStG Rz. 39 ff.; Heger in Gosch, KStG, § 9 Rz. 29 ff.). Ebenso
können diejenigen Grundsätze, die in Rechtsprechung und Schrifttum zum
Spendenabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelt worden
sind, regelmäßig auf § 9 KStG übertragen werden.
2. Nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage (§ 48 Abs. 2 EStDV 1990 i.V.m.
R 111 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993) sind Spenden
zur Förderung des Sports nur dann steuerlich abziehbar, wenn der
Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
öffentliche Dienststelle ist (ausführlich dazu Urteil des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 24. November 1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der gespendete Betrag in den
Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht. Der Spendenabzug hängt
nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar
für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung
entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn ihr der Spender die
Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinnützige Organisation aufgibt und
sie dieser Vorgabe entsprechend verfährt. Hieraus hat sich in der Praxis die
Rechtsfigur der "Durchlaufspende" entwickelt (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 162,
407, BStBl II 1991, 258, und in BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683; Hofmeister in
Blümich, § 10b EStG Rz. 32), bei der Spenden an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle mit der Maßgabe
geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei. Von dieser Möglichkeit hat die
Klägerin im Streitfall Gebrauch gemacht.
3. Das Vorgehen der Klägerin entspricht insoweit dem Wortlaut der einschlägigen
Vorschriften, als die unmittelbare Empfängerin der Spende --die Gemeinde G--
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das reicht jedoch für den
Spendenabzug nicht aus. Vielmehr muss bei einer "Durchlaufspende" zusätzlich der
Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung beim
Spender steuerlich begünstigt werden soll, tatsächlich von der
Körperschaftsteuer befreit sein (BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 167/77, BFHE
131, 345, BStBl II 1981, 52). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass
eine Durchlaufspende zwar formal der Durchlaufstelle (juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle) zugewendet wird,
wirtschaftlich aber von vornherein nur für den Letztempfänger bestimmt ist.
Insbesondere hat in einer solchen Konstellation die Durchlaufstelle kein eigenes
Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrags; sie ist
insoweit vielmehr an die vom Spender gemachte Vorgabe gebunden (Hofmeister in
Blümich, § 10b EStG Rz. 34). Angesichts dessen wäre es nicht sachgerecht, eine
Durchlaufspende zum Abzug zuzulassen, obwohl der durch sie begünstigte
Letztempfänger im Zeitpunkt der Begebung der Spende die Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts (noch) nicht erfüllt. Zudem würde ein solches Vorgehen
Durchlaufspenden gegenüber Direktspenden (unmittelbar dem Begünstigten
zugewandten Spenden) bevorzugen, bei denen der Abzug zweifelsfrei von der
Gemeinnützigkeit des Begünstigten im Zeitpunkt der Spende abhängt; das wäre
angesichts dessen, dass die --nach der hier maßgeblichen Rechtslage-- auf
bestimmte Spendenempfänger beschränkte Berechtigung zur eigenständigen
Ausstellung von Spendenbescheinigungen eine Privilegierung jener Empfänger
bedeutete, kaum interessengerecht.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Körperschaft rückwirkend gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden kann und wie
sich dies ggf. auf den Spendenabzug auswirkt, bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des FG war der Verein in jenem
Zeitpunkt, in dem der Spendenbetrag bei der Klägerin abfloss, nicht wegen
Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit. Eine solche Befreiung ist
auch im weiteren Verlauf nicht rückwirkend auf einen im Streitjahr liegenden
Zeitpunkt ausgesprochen worden. Vielmehr hat der Verein unstreitig erst im
Folgejahr eine Freistellungsbescheinigung erhalten, und auch dies erst im
Anschluss an eine Anpassung seiner Satzung an die Vorgaben des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts. Angesichts dessen fehlt jeder Anknüpfungspunkt dafür,
die Spende der Klägerin steuerrechtlich so zu behandeln, als wäre der
begünstigte Verein im Zeitpunkt ihrer Hingabe gemeinnützig gewesen. Damit
scheidet der von der Klägerin begehrte Abzug der Spende aus.
4. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar darf
nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG der Empfänger einer Spendenbescheinigung unter
bestimmten Voraussetzungen auf deren Richtigkeit vertrauen. Die hier vorliegende
Gestaltung wird aber von der genannten Vorschrift nicht erfasst.
a) § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG betrifft --ebenso wie die gleich lautende Regelung in
§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG-- diejenigen Fälle, in denen die Spendenbescheinigung
zu Unrecht einen Sachverhalt ausweist, bei dessen Vorliegen die Spende
steuerlich abziehbar wäre. Ist die Bescheinigung in diesem Sinne "unrichtig" und
hat der Empfänger ohne grobe Fahrlässigkeit auf sie vertraut, so ist er im
Hinblick auf den Spendenabzug so zu behandeln, wie wenn die Bescheinigung
inhaltlich zutreffend wäre. Die Vorschrift erfasst hingegen nicht Gestaltungen,
in denen die Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in ihr
ausgewiesene Sachverhalt aber ohnehin keinen Spendenabzug rechtfertigt. Denn in
einem solchen Fall ist die Richtigkeit der Bescheinigung, auf die der Empfänger
ggf. vertraut hat, für dessen Besteuerung letztlich unerheblich. Ein Vertrauen
auf einen Umstand, dessen Vorliegen nicht zu der begehrten Rechtsfolge führen
würde, vermag indessen diese Rechtsfolge --hier: die Abzugsfähigkeit der
Spende-- nicht herbeizuführen.
b) Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall vor. Die von der Gemeinde G
ausgestellte Bescheinigung ist zwar insoweit unrichtig, als sie besagt, dass die
Spende der Klägerin erst im Anschluss an die Erteilung einer
Freistellungsbescheinigung an den Verein weitergeleitet worden ist; nach den
Feststellungen des FG ist die Weiterleitung schon im Streitjahr erfolgt, während
die Freistellungsbescheinigung erst im Verlauf des Folgejahres ausgestellt
wurde. Selbst wenn der in der Spendenbescheinigung beschriebene Sachverhalt
tatsächlich verwirklicht worden wäre, könnte sich hieraus aber nicht die
Abziehbarkeit der Spende ergeben. Diese würde dann nach wie vor daran scheitern,
dass der Verein weder im Zeitpunkt der Leistung der Spende durch die Klägerin
von der Körperschaftsteuer befreit war noch im Nachhinein eine solche Befreiung
rückwirkend ausgesprochen worden ist. Ein solcher Sachverhalt wird auch von der
Spendenbescheinigung nicht dokumentiert; diese besagt vielmehr nach den
Feststellungen des FG ausdrücklich, dass der Verein (erst) im August 1996 als
begünstigter Empfänger anerkannt worden sei. Sofern die Klägerin trotz dieser
zutreffenden Angabe angenommen hat, dass die von ihr geleistete Spende abziehbar
sei, handelt es sich dabei nicht um ein durch die Spendenbescheinigung
ausgelöstes Vertrauen. Vielmehr ist die Klägerin dann einem Rechtsirrtum
erlegen, der keine Grundlage für einen Vertrauensschutz bietet.
c) Schließlich lässt sich eine der Klägerin günstige Entscheidung nicht auf das
Verhalten der Gemeinde G im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Spende
stützen. Dazu muss nicht erörtert werden, ob über die schriftliche
Spendenbescheinigung hinaus auch mündliche Erklärungen oder ein sonstiges
Verhalten von Angehörigen einer Durchlaufstelle geeignet sind, einen
Vertrauensschutz zu Gunsten des Spenders auszulösen. Jedenfalls ist weder vom FG
festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden, dass die Bediensteten der
Gemeinde G seinerzeit den Eindruck erweckt hätten, der Verein sei bereits wegen
Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit. Allenfalls unter dieser
Voraussetzung könnte aber bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen geweckt
worden sein.