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Diebstahl: Durchsuchung eines Pkws ohne Durchsuchungsbeschluss –
Beweisverwertungsverbot?
KG Berlin
Az: 1 Ss 406/04
Urteil vom 16.02.2005
In der Strafsache gegen wegen
Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 16. Februar 2005
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 18. Juni 2004 wird, als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte durch Urteil vom 18.
Juni 2004 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro
verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit der - hier statthaften -
Sprungrevision nach § 335 StPO. Sie rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die zulässig erhobenen Rügen sind unbegründet.
1. Als verfahrensfehlerhaft beanstandet die Revisionsführerin die Verwertung von
Beweismitteln, die aus der Durchsuchung ihres PKW im Ermittlungsverfahren
hervorgegangen sind. Sie stützt die Rüge auf Tatsachen, die im wesentlichen mit
den Urteilsfeststellungen übereinstimmen.
Danach beobachtete die Zeugin B im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) als
Ladendetektivin tätig war, die Angeklagte am Vormittag des 17. März 2003 bei der
Benutzung einer Umkleidekabine. Die Umstände erschienen ihr verdächtig. Nachdem
die Angeklagte die Kabine verlassen hatte, fand die Zeugin dort zwei Bügel sowie
von der Ware abgetrennte Sicherungs- und Preisetikette vor. Sie machte sich auf
die Suche nach der Angeklagten und entdeckte sie auf dem Weg vom Parkhaus des
KaDeWe zum Verkaufsbereich. In der Annahme, daß die Angeklagte in der
Zwischenzeit gestohlene Kleidung in ihren PKW gebracht habe, sprach die Zeugin
sie an, bat sie in ihr Büro und verständigte die Polizei. Die daraufhin
erschienenen Polizeibeamten, die Zeugin W und der Zeuge K, begaben sich mit der
Angeklagten und der Zeugin B zum Fahrzeug der Angeklagten im Parkhaus. Die
Angeklagte weigerte sich, den Wagen von den Polizeibeamten durchsuchen zu
lassen. Über Mobiltelephon rief sie ihren Rechtsanwalt, der sie auch in diesem
Verfahren verteidigt, an, um zu erfragen, ob die Durchsuchung rechtens sei.
Dieser veranlaßte sie, das Telephon an einen Polizeibeamten weiterzureichen. Im
Gespräch mit der Zeugin W erklärte er, daß die Durchsuchung des PKW einen
richterlichen Beschluß erfordere. Die Polizeibeamten waren demgegenüber der
Meinung, daß sie wegen Gefahr im Verzug selbst befugt seien, die Durchsuchung
anzuordnen. Darin wurden sie bestärkt durch eine telefonische Rücksprache mit
dem Wachleiter ihres Polizeiabschnitts. Nach entsprechender Aufforderung durch
die Polizeibeamten und der Androhung von Zwangsmaßnahmen händigte die Angeklagte
ihnen den Fahrzeugschlüssel aus. Bei der Durchsuchung des Kofferraums wurden
entwendete Bekleidungsgegenstände im Wert von 603,- Euro aufgefunden und
beschlagnahmt. Ferner wurden eine Kombizange und ein Schraubenzieher
beschlagnahmt, welche die Angeklagte in ihrer Handtasche bei sich führte. Die
Polizeibeamten fertigten noch am selben Tag ein Protokoll über die Durchsuchung
und Beschlagnahme an, in dem sie die Maßnahmen ohne nähere Ausführungen mit
Gefahr im Verzug begründeten. Die aufgefundenen Bekleidungsgegenstände
verwertete das Amtsgericht für Beweiszwecke in der Weise, daß es ein Gutachten
verlas, das die Zusammengehörigkeit dieser Gegenstände und die in der
Umkleidekabine aufgefundenen Sicherungsetikette betraf, und die Polizeibeamten
über die Durchsuchung und Beschlagnahme der Bekleidungsgegenstände vernahm.
Nach Ansicht der Revisionsführerin durfte das Amtsgericht die
Bekleidungsgegenstände weder unmittelbar noch mittelbar als Beweismittel
verwerten. Das Beweisverwertungsverbot ergebe sich daraus, daß die Durchsuchung
unter Mißachtung der hier maßgeblichen richterlichen Anordnungskompetenz gemäß §
105 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt sei.
Es trifft zwar zu, daß die Anordnung der Durchsuchung durch die Polizeibeamten
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dieser Rechtsverstoß hatte
jedoch kein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Vielmehr durfte das Amtsgericht
die aufgefundenen Beweismittel, wie geschehen, verwerten.
a) Eine Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise untersagt das Gesetz nur in
wenigen Fällen ausdrücklich. Die Vorschriften über die Durchsuchung enthalten
kein solches Beweisverwertungsverbot. Es ist jedoch anerkannt, daß
Beweisverwertungsverbote auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage
eingreifen können (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., Einl. Rdnr. 55 ff., sowie
Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., Einl. Abschn. K Rdnr. 12 ff., jeweils
mit umfangreichen Nachweisen).
Allerdings macht nicht jeder Rechtsverstoß bei der Beweisgewinnung die
Verwertung unzulässig. Ansonsten würde die gesetzliche Pflicht des Gerichts nach
§ 244 Abs. 2 StPO, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle für
die Entscheidung erheblichen Beweismittel zu erstrecken, unangemessen
eingeschränkt werden, was nachteilige Folgen für das Ziel des Strafverfahrens
hätte, eine auf die Wahrheit gegründete Entscheidung hervorzubringen. Die
Wahrheit darf aber auch nicht um jeden Preis erforscht werden (BGHSt 14, 358,
365). Vielmehr sind dort Grenzen zu ziehen, wo höherrangige Rechtsgüter des
Betroffenen und das allgemeine Interesse an der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens entgegenstehen. Dementsprechend hängt die Annahme eines
Beweisverwertungsverbots von einer umfassenden Abwägung der an diesem Konflikt
beteiligten Interessen ab (vgl. dazu und zu den im Folgenden angeführten
Abwägungsgesichtspunkten BGHSt 38, 214, 219 ff., 372, 373 f.; 42, 170, 174 f..,
372, 377 f.; 47, 172, 179 f.; BGH NStZ 2004, 449, 450; Meyer-Goßner, a.a.O.,
Einl. Rdnr. 55; LR-Gössel, a.a.O., Einl. Abschn. K Rdnr. 25 f.). Von
maßgeblicher Bedeutung sind insoweit das Gewicht des zugrunde liegenden
Verfahrensverstoßes und die Schwere des Tatvorwurfs. Das Gewicht des
Verfahrensverstoßes bemißt sich insbesondere nach dem Ausmaß eines etwaigen
Verschuldens der anordnenden oder ausführenden Personen und nach dem
grundrechtlichen Bezug des Eingriffs sowie danach, ob das Beweismittel auch ohne
Gesetzesverstoß hätte erlangt werden können und ob die verletzte
Verfahrensvorschrift in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten oder sonstigen
Zwecken dient. Im Hinblick auf den Tatvorwurf ist zu bedenken, daß das Interesse
an uneingeschränkter Aufklärung zunimmt, je gewichtiger die dem Beschuldigten
angelastete Tat ist.
b) Die Anwendung dieser Kriterien führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis,
daß ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen ist. Der Rechtsverstoß bestand
darin, daß die Herbeiführung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach §
105 Abs. 1 Satz 1 StPO unterblieb. Die hier erfolgte Anordnung durch
Polizeibeamte in ihrer Funktion als Ermittlungspersonen darf nur ausnahmsweise
erfolgen und hat Gefahr im Verzug zur Voraussetzung, was bedeutet, daß im Falle
der Einholung einer richterlichen Anordnung der Durchsuchungszweck gefährdet
gewesen sein muß (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 105 Rdnr. 2, § 98 Rdnr. 6). Daran
fehlt es hier. Die Durchsuchung mußte nicht sofort ausgeführt werden. Die
Angeklagte konnte, weil sie eines Diebstahls verdächtig war, festgehalten und
zum Zweck der Vernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung zur Wache
mitgenommen werden. Ein derartiger Vorgang beansprucht erfahrungsgemäß eine bis
zwei Stunden. In diesem Zeitraum, in dem die Angeklagte keinen Zugang zu ihrem
Fahrzeug gehabt hätte, konnte eine richterliche Entscheidung - eventuell unter
Inanspruchnahme des für Eilfälle eingerichteten Bereitschaftsdienstes
-herbeigeführt und vollstreckt werden, zumal da der Richter die Durchsuchung
notfalls auch fernmündlich anordnen kann (vgl. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg StV 2003, 207, 208; LG Cottbus StV 2002, 535; LG Bremen StV 1998,
180; Nack in KK, StPO 5. Aufl., § 105 Rdnr. 3).
Die gesetzeswidrige Kompetenzüberschreitung der Polizeibeamten kann sicherlich
nicht als Bagatelle abgetan werden. Denn mit der Regelzuständigkeit des Richters
verbindet sich eine für den Beschuldigten wichtige schützende Funktion: Vom
Richter wird auf Grund seiner Unabhängigkeit und seiner prozessualen Position
als unbeteiligter Dritter erwartet, daß er die Rechte des betroffenen Bürgers am
besten wahrt (vgl. BVerfGE 103, 142, 151). Andererseits liegt aber auch kein
besonders schwerer Rechtsverstoß in der Form bewußter Umgehung gesetzlicher
Anforderungen vor. Zwar wurden die Polizeibeamten durch den Verteidiger der
Angeklagten zutreffend über die Rechtslage, informiert. Sie verließen sich
letztlich jedoch auf die gegenläufige Auskunft ihres Wachleiters, was ihnen
allenfalls als Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Ferner wies die
rechtswidrige Maßnahme der Polizeibeamten nicht die Schwere eines Eingriffs in
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung auf, das im Hinblick auf
Durchsuchungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG seinerseits verfassungsrechtlich durch
einen Richtervorbehalt geschützt ist. Der Schutzbereich dieses Grundrechts
erstreckt sich nicht auf den Innenbereich eines PKW, weil das Fahrzeug lediglich
der Fortbewegung und keinen Wohnzwecken dient (vgl. BGH NStZ 1998, 157; LG
Stendal NStZ 1994, 556; Papier in Maunz-Dürig, GG, Art. 13 Rn. 10). Die
Bedeutung der Rechtsverletzung wird im übrigen noch dadurch gemindert, daß eine
richterliche Durchsuchungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ergangen wäre.
Auch über Umfang und Ziel einer Durchsuchungsanordnung konnte von vornherein
kein Zweifel bestehen. Denn die durch eine Zeugenaussage belegten Umstände - das
Verhalten der Angeklagten im Kaufhaus, das Auffinden von abgetrennten Etiketten
in der Umkleidekabine, das Antreffen der Angeklagten beim Verlassen des
Parkhauses - legten die Annahme sehr nahe, daß die Durchsuchung des Fahrzeugs
zur Auffindung von Diebesgut führen werde.
Die Einbeziehung des Tatvorwurfs in die Abwägung führt zu keiner
entscheidungserheblichen Verlagerung der Gewichte. Der gegenüber der Angeklagten
bestehende Verdacht betraf nicht etwa eine geringfügige Straftat, auf deren
Aufklärung wegen der verfahrensrechtlichen Rechtsverletzung verzichtet werden
könnte. Der Wert der entwendeten Sachen war mit 603,- Euro beträchtlich. Auch
ist die Begehungsweise durch ein erhebliches Maß an Schuld gekennzeichnet. Denn
die Angeklagte ging planmäßig vor und setzte Werkzeuge ein, die sie zur
Ausführung der Tat bei sich führte.
c) Keine Bedeutung kommt dem von der Revisionsführerin geltend gemachten
Gesichtspunkt zu, daß es der "Sanktion des Verwertungsverbotes" bedürfe, damit
der Vorrang der richterlichen Zuständigkeit in der Praxis beachtet werde. Die
Begründung eines Beweisverwertungsverbots mit einer derartigen
Disziplinierungsfunktion ist mit der Struktur des Strafverfahrens und der daraus
resultierenden Aufgabenzuweisung an die Strafverfolgungsorgane unvereinbar. Im
Unterschied zum Strafverfahren des angloamerikanischen Rechtskreises, in dem der
Disziplinierungszweck zur Begründung von Beweisverwertungsverboten herangezogen
wird (vgl. Amelung, NJW 1991, 2533, 2534), folgt das deutsche Strafverfahren
nicht den Grundsätzen des Parteiverfahrens, sondern orientiert sich am
Amtsermittlungsgrundsatz, der die staatlichen Strafverfolgungsorgane
verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen und dabei keine Rücksicht darauf zu
nehmen, ob die Ermittlungen sich belastend oder entlastend für den Beschuldigten
auswirken (vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., S. 114 ff.). Da den
Strafverfolgungsorganen also gerade nicht aufgegeben ist, nur zu Lasten des
Beschuldigten tätig zu werden, verbietet es sich, ein für den Beschuldigten
günstiges Verfahrensergebnis rechtlich als Mißerfolg der Strafverfolgungsorgane
zu bewerten. Daher stellt eine Verfahrensbeendigung, die durch ein
Beweisverwertungsverbot herbeigeführt wird, auch kein zu Zwecken der
Disziplinierung verwendbares Übel für die Strafverfolgungsorgane dar. Hinzu
kommt, daß ein darauf gestütztes Beweisverwertungsverbot den Anspruch der
Allgemeinheit auf Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt verletzen würde, der
sich aus der Verfolgungspflicht des Staates ergibt (vgl. Amelung NJW 1991, 2533,
2534). Die Allgemeinheit müßte es hinnehmen, daß ein Straftäter, der überführt
werden könnte, unbestraft bliebe. Das läßt sich ihr gegenüber mit dem speziellen
Zweck, auf das Verhalten von Amtsträgern in einer bestimmten Verfahrenssituation
einzuwirken, nicht rechtfertigen. Soweit es nötig ist, auf Rechtsverstöße der
Strafverfolgungsorgane mit Sanktionen zu reagieren, stehen disziplinar- und
strafrechtliche Maßnahmen zur Verfügung.
2. Die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils auf seine
Richtigkeit in materiellrechtlicher Hinsicht hat gleichfalls keinen die
Revisionsführerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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