eBay-Auktoion
- Keine Garantieübernahme bei Hinweis im eBay-Angebot
Oberlandesgericht Celle
Az.: 3 U
251/08
Urteil vom
08.04.2009
Vorinstanz:
Landgericht Stade, Az.: 2 O 538/07
Leitsatz:
Der Hinweis
in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten
Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine
Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443
Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer
in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht
übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes
Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.
In dem Rechtsstreit hat der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25.
März 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 2008 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über ein Motorboot.
Am 18. August 2007 erwarb der Kläger eine von dem Beklagten über das
InternetAuktionshaus eBay angebotene Motoryacht (KajütBoot) - Baujahr 2005 - mit
einem 70 PS VolvoAntrieb nebst Trailer. In dem Verkaufsangebot (Anlage B 1, Bl.
35 ff. d. A.) hieß es wörtlich:
„Der Antrieb ist ein Volvo Penta 700 mit EStart. Er hat 70 PS - die Yacht
erreicht dadurch eine gute Geschwindigkeit bei günstigem Verbrauch. Kleine
Restarbeiten sind noch erforderlich. Der Motor muss noch elektrisch und an die
Schaltung/Lenkung angeschlossen werden. Alle notwendigen Kabel und Bowdenzüge
liegen schon bis zum Motor. Ist halt etwas Bastelarbeit, ich schätze ein bis
zwei Tage, habe leider selbst keine Zeit und kein Talent dafür. Motor läuft und
fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)."
An späterer Stelle war ausgeführt:
„Bei dieser Auktion handelt
es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte
ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder
Gewährleistung, keine Rücknahme. (...)"
Der Kläger, der das Boot vor dem
Zuschlag nicht besichtigt hatte, holte es vereinbarungsgemäß am 23. August 2007
bei dem Beklagten ab. Er ließ das Schiff im Folgenden zum einen durch den
Yachtservice N. (Anlage K 2, Bl. 8 d. A.) und zum anderen durch den
autorisierten Bootsmotorenfachhändler E. (Anlage K 6, Bl. 14. d. A.)
begutachten. Auf der Grundlage der abgegebenen Stellungnahmen rügte er dem
Beklagten gegenüber diverse - im Einzelnen streitige - Mängel. Mit Schreiben vom
7. September 2007 forderte er den Beklagten dazu auf, innerhalb von drei Tagen
zu bestätigen, dass er die aufgelisteten Mängel beseitigen werde, und drohte
anderenfalls den Rücktritt vom Kaufvertrag an (Anlage K 3, Bl. 9 d. A.). Auf
Aufforderung des Beklagten ergänzte der Kläger seine Angaben mit Schreiben vom
17. September 2007 und forderte den Beklagten zur Nachbesserung binnen einer
Woche auf (Anlage K 5, Bl. 12 f. d. A.). Mit Schreiben vom 26. September 2007
wies der Beklagte die Vorwürfe zurück, bot aber gleichwohl an, die aufgezeigten
Mängel am Motor des Bootes durch Austausch des alten und Lieferung eines
baugleichen Motors ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu beseitigen (Anlage B
2, Bl. 41 f. d. A.). Hierauf ging der Kläger nicht ein, sondern verlangte von
dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, das Boot binnen drei Tagen
gegen Zahlung von 6.286,69 EUR (dem Kaufpreis zuzüglich der Transportkosten) bei
ihm abzuholen (Anlage K 7, Bl. 15 f. d. A.).
Der Kläger hat behauptet, die Yacht sei von Beginn an mangelhaft gewesen. Der
Motor habe einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen. Insbesondere habe
ein extremer Getriebeschaden vorgelegen, weshalb sich das Getriebe nicht mehr
rückwärts habe schalten lassen und der Rückwärtsgang ohne Funktion gewesen sei.
Zudem sei die PropellerWelle durch äußere Gewalteinwirkung verbogen worden, was
durch einen installierten nicht passenden Propeller eines Außenborders verdeckt
worden sei. Der Motor sei nicht fachgerecht verkabelt gewesen, was zum
Verschmoren einzelner Kabel geführt habe. Die im Boot befindlichen Kabel und
Bowdenzüge passten nicht zum Motor. Ferner seien die Kraftstoffanlage undicht,
die Motorstützlager und die Vibrationsdämpfer des Außenbordmotors komplett
verschlissen. Schließlich seien die vier Fenster nicht ordnungsgemäß eingesetzt
und im Rumpf des Fahrzeugs Ansätze von Osmose zu erkennen. Der Kläger hat
insoweit die Auffassung vertreten, der Beklagte habe eine stillschweigende
Zusicherung über die Funktionstauglichkeit des Motors abgegeben. Mit dem
Wortlaut des Verkaufsangebots habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Boot, wenn
die Elektrik angeschlossen sei, verwendbar wäre. Dasselbe gelte für Schaltung
und Lenkung. Darüber hinaus habe der Beklagte die vorhandenen Mängel gekannt und
arglistig verschwiegen. Ihm habe nicht verborgen bleiben können, dass der Motor
nicht rückwärts laufe und die Motorhalterung ausgeschlagen gewesen sei. Das
Angebot des Beklagten, den Motor austauschen zu wollen, zeige, dass er zuvor
arglistig gehandelt habe. Das Boot sei irreparabel geschädigt, weshalb auch eine
Nachbesserung keine Abhilfe schaffe. Durch den Austausch des Motors würden im
Übrigen die Mängel an der Motorbefestigung nicht beseitigt und auch die
Rückfahrsperre, Schaltung, Motorstützlager, Vibrationsdämpfer und Propellerwelle
nicht instand gesetzt. Eine neue Motorhalterung könne zudem ohnehin nicht mehr
beschafft werden, weil der Hersteller Volvo sie nicht mehr liefere.
Neben dem Kaufpreis und den Transportkosten verlangt der Kläger die Kosten der
für die Yacht angemieteten Unterstellmöglichkeit von 300 EUR pro Monat bis
einschließlich April 2008 sowie die Kosten des YachtService N. und des
Sachverständigen K. E. von dem Beklagten erstattet.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die behaupteten Mängel in Abrede
genommen. Eine Garantie habe er - unstreitig kein Fachmann - nicht abgeben,
vielmehr habe er lediglich sein Wissen weitergeben wollen. Selbst bei Annahme
einer Garantie für das „Laufen des Motors" wäre jedoch - wie er gemeint hat -
wegen des von ihm unterbreiteten Angebots, den Motor auszutauschen, ein
Rücktritt ausgeschlossen. Er hat bestritten, eine genaue Kenntnis vom Zustand
des Bootes gehabt zu haben. Es sei aber nicht zutreffend, dass der Motor nicht
habe gestartet werden können. Er habe den Motor - insoweit unstreitig - selbst
gebraucht gekauft und habe einen technisch versierten Bekannten gebeten, den
Motor zu testen. Diesem sei es innerhalb kurzer Zeit möglich gewesen, den Motor
in Betrieb zu setzen. Mit dem angebotenen Austausch des Motors hätten ohnehin
alle genannten Mängel ihre Erledigung gefunden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der
Kläger habe keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Zahlung von
Schadensersatz aus §§ 437, 440 BGB, denn zwischen den Parteien sei ein wirksamer
Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart worden. Eine
Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 BGB habe der Beklagte nicht übernommen,
sondern vielmehr eine bloße Beschreibung des Motors abgegeben. Soweit die Mängel
des Motors an einer fehlerhaften Verkabelung lägen, habe der Kläger die
entsprechenden Installationsarbeiten übernommen. Für die weiter behaupteten
Mängel fehle es an hinreichendem Sachvortrag, ebenso zu einem arglistigen
Verhalten des Beklagten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Er wiederholt und
vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 24. November 2008 und den Schriftsatz
vom 13. Januar 2009 Bezug genommen.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 1.
Oktober 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade (2 O 538/07) den
Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 6.150 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2007 auf 5.740
EUR und auf weitere 410 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes des
Klägers vom 6. Mai 2008 sowie vorgerichtlich nicht anrechenbare
Anwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2007 zu zahlen, und zwar
Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorbootes mit dem
KleinfahrzeugKennzeichen xxx mit einer Länge von 6,20 m, einer Breite
von 2 m und einer Wasserverdrängung von unter 10 m³, Baujahr 2005 sowie
dem Bootstransporter des Herstellers „S. S." mit der
FahrzeugidentifizierungsNr. yyy.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung des Klägers ist
unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die
Rückabwicklungs und Schadensersatzklage abgewiesen.
1.
Dem Kläger steht gegen den
Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf
Schadensersatz aus § 437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB wegen der behaupteten Mängel
nicht zu.
Die Parteien haben etwaige Ansprüche und Rechte des Klägers wegen eines Mangels
der Kaufsache wirksam ausgeschlossen (§ 444 BGB), denn der Kläger hat das einen
eindeutigen und umfassenden Gewährleistungsausschluss enthaltende Angebot des
Beklagten angenommen. Auch nach neuem Kaufrecht ist ein solcher
Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten
wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483).
Dem Ausschluss der Sachmängelgewährleistung steht weder eine
Beschaffenheitsgarantie entgegen noch gibt es ausreichende Anhaltpunkte dafür,
dass der Beklagte dem Kläger einen oder mehrere Mängel arglistig verschwiegen
hat (§ 444 Alt. 1 und 2 BGB).
a) Eine Beschaffenheitsgarantie i. S. v. § 443 Abs. 1 BGB hat der Beklagte nicht
abgegeben. Der Kläger will aus der Beschreibung in dem InternetAngebot, "der
Motor laufe, fördere genügend Kühlwasser und sei lediglich noch elektrisch an
die Schaltung/Lenkung anzuschließen", folgern, dass der Beklagte damit eine
Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors bzw. dafür, dass der Motor mit
guter Geschwindigkeit laufe, und nur noch kleinere Restarbeiten in Form des
Anschlusses der bereits bis zum Motor verlegten Kabel und Bowdenzüge zur
Gebrauchstauglichkeit erforderlich seien, übernommen habe. Dies kann allenfalls
als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht aber als
Beschaffenheitsgarantie gemäß § 443 Abs. 1 BGB angesehen werden, zumal nach dem
weiteren Angebotstext eine Garantie ausdrücklich nicht übernommen werden sollte.
Abgesehen davon kann diese Beschreibung vor dem Hintergrund, dass der Motor
unstreitig - und für den Kaufinteressenten ersichtlich - gerade nicht
angeschlossen und ferner - wie aus dem Angebot auch hervor geht - nur in einer
Wassertonne und nicht beim Betrieb des Bootes gestestet worden war, nur als
Hinweis auf eine oberflächliche Prüfung und keineswegs als Garantie für eine
bestimmte Beschaffenheit und Leistung des Motors verstanden werden.
Die Übernahme einer Garantie setzt - wie nach altem Recht die Zusicherung einer
Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die
Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache
übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des
Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH, Teilversäumnis und Schlussurteil
vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 ff., hier zitiert nach Juris
Rn. 20). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der
Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer
solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, a. a. O.). Ob der Verkäufer
danach eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, ist
Frage tatrichterlicher Vertragsauslegung. Ob die Angaben zum Zustand des Motors
lediglich als Beschaffenheitsangabe oder als Beschaffenheitsgarantie zu werten
sind, ist auch unter Berücksichtigung der beim Abschluss des Kaufvertrages über
ein Gebrauchtfahrzeug (hier eine gebrauchte Segelyacht) typischerweise gegebenen
Interessenlage zu beantworten. Beim privaten Verkauf trifft die für den
gewerblichen Verkauf in der Regel maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf
die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen
Erklärungen daher die Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu.
Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des
Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er
nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, a. a. O., Rn. 25).
Dies war vorliegend allein die Tatsache, dass der Motor bei dem Probelauf in der
Wassertonne lief und der Beklagte annahm, er könne mit den mitverkauften Kabeln
und Bowdenzügen ordnungsgemäß installiert werden. Von der Übernahme einer
(stillschweigenden) Beschaffenheitsgarantie durfte der Kläger als Käufer erst
recht deswegen nicht ausgehen, weil der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben
hatte, eine solche nicht übernehmen zu wollen. Will der Käufer bei einem
privaten Kauf einer gebrauchten Sache eine bestimmte Garantie haben, muss er
sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer vergeben lassen, was hier nicht
der Fall ist. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatkauf
nur ausnahmsweise ausgegangen werden. wenn über die Angabe hinaus besondere
Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der
Verkäufer habe für eine bestimmte Eigenschaft einstehen wollen, was etwa sein
kann, wenn der Verkäufer diese auf ausdrückliche Nachfrage erneut bestätigt
(BGH, a. a. O., dort zum Fall der Laufleistung des Fahrzeugs).
Auch die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur
Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen keine anderweitige Bewertung.
Zwar ist der das Internet nutzende Käufer wegen der häufig großen Entfernung zum
Verkäufer vor allem auf das in das Internet eingestellte Foto und die
Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen - anders als der Käufer, der die
Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dies ist aber
bei jedem anderen Kauf ohne vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache
ebenso. Außerdem hat der Beklagte in dem InternetAngebot die Kaufinteressenten
ausdrücklich dazu aufgefordert, die Kaufsache vor Abgabe eines Gebots zu
besichtigen. Unabhängig davon berechtigt allein die häufig fehlende Möglichkeit
oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor Abschluss des Kaufvertrages zu
überprüfen, den Käufer nicht zu der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies
ausdrücklich erklärt zu haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen
einstehen und damit gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz
haften (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 ff. hier
zitiert nach Juris Rn. 27).
b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte ihm bekannte Mängel
dem Kläger gegenüber entweder arglistig verschwiegen oder sogar in Kenntnis des
Gegenteils eine tatsächlich nicht gegebene Beschaffenheit vorgespiegelt hat.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte wusste, dass der Motor nicht
korrekt lief und der Rückwärtsgang nicht in Betrieb genommen werden konnte.
Vielmehr hatte er für das Schiff einen (gebrauchten) Ersatzmotor besorgt, den er
seinerseits noch nicht angeschlossen hatte, weshalb er auch nicht beurteilen
konnte, wie sich der Motor beim Betrieb des Schiffs verhielt. Dieser Sachverhalt
ist auch dem InternetAngebot zu entnehmen, das - wie ausgeführt - darauf
hinweist, dass der Motor noch nicht angeschlossen und (lediglich) in einer
Wassertonne getestet, mithin das Schiff selbst mit diesem Motor noch nicht
betrieben worden war. Diese Umstände sprechen vielmehr gerade gegen eine
arglistige Täuschung. Zwar war der Motor gebraucht, der Beklagte musste deswegen
aber nicht damit rechnen, dass er defekt war. Die Art der beanstandeten Mängel
lässt ihrerseits nicht mit ausreichender Sicherheit darauf schließen, dass sie
dem Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Wenn der Motor bei der Überprüfung
durch den
Yachtservice N.l nicht gestartet werden konnte, bedeutet dies nicht zwingend,
dass der Motor auch in der Wassertonne nicht gelaufen sein kann, auch wenn
unterschiedliche Zündkerzen installiert waren. Soweit der
Bootsmotorenfachhändler E. ein Verschmoren einzelner Kabel festgestellt hat, ist
seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass deswegen ein Betrieb des Motors in
der Wassertonne technisch nicht möglich gewesen wäre. Dass ein solcher
unterblieben ist, der Beklagte daher Angaben ins „Blaue" hinein gemacht hat,
lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
Allein daraus, dass der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2007
und 24. Oktober 2007 statt des gelieferten einen gebrauchten baugleichen Motor
als Mängelbeseitigung angeboten hat, lässt sich nicht folgern, der Beklagte habe
den Zustand des Motors gekannt und arglistig verschwiegen. Vielmehr kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beklagte das Angebot - wie er selbst vorträgt -
aus Kulanz und zur Vermeidung weiteren Streits gemacht hat. Ob er tatsächlich
einen geeigneten Austauschmotor reserviert hatte, was der Kläger nunmehr mit
Schriftsatz vom 13. Januar 2009 in Zweifel zieht, spielt insoweit keine Rolle.
Ebenso wenig gibt es konkrete Hinweise dafür, dass der Beklagte einen Schaden an
der Propellerwelle verbergen wollte. Unstreitig ist der Beklagte Laie, weshalb
allein der Umstand, dass die Propellerbefestigung gefehlt haben und dies wegen
einer Plastikabdeckung nicht sichtbar gewesen sein mag, nicht notwendig auf ein
vorsätzliches Verschweigen eines für möglich gehaltenen Mangels hindeutet. Auch
hinsichtlich der übrigen behaupteten Mängel gibt es keinen Anlass zu glauben,
der Beklagte habe über sie Bescheid gewusst. Irgendwelche konkreten äußeren
Anzeichen, aufgrund deren der Beklagte entsprechende Rückschlüsse hätte ziehen
müssen, trägt der Kläger nicht hervor. Insbesondere war der Motor gerade nicht
an die Schaltung angeschlossen, weshalb etwaige Mängel der Verkabelung nicht
unbedingt auffallen mussten. Auch der laienhafte Außenanstrich muss nicht
zwingend bedeuten, dass damit die Anzeichen einer bereits spürbaren Osmose
übertüncht werden sollten. Wie sich die übrigen aufgezählten Mängel beim Betrieb
der Yacht bemerkbar machen, ist nicht vorgetragen, sodass auch insoweit nicht
erkennbar ist, ob sie dem Beklagten hätten auffallen müssen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, wann der Beklagte zuletzt mit dem Schiff gefahren ist.
Soweit die Berufungsbegründung darauf abhebt, der Kläger habe sich bereits
erstinstanzlich zum Beweis der Behauptung, dem Beklagten seien die genannten
schwerwiegenden Mängel (Motorschaden und defekte Propellerwelle) wie auch alle
sonstigen Mängel der Mängelliste bekannt gewesen, vorsorglich auf die
Parteivernehmung des Beklagten berufen (Bl. 118, 91 d.A.), ersetzt dieser
Beweisantritt den substantiierten Sachvortrag nicht. Insbesondere darf die
Parteivernahme des Gegners gerade nicht dazu dienen, den Prozessgegner zur
Verschaffung von Kenntnissen zu zwingen, die dem Antragsteller einen
substantiierten Vortrag überhaupt erst ermöglichen (Greger, in: Zöller, ZPO, 25.
Aufl., § 446 Rn. 3a). Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, aufgrund
welcher konkreten Umstände der Beklagte Kenntnis hätte haben müssen. Insoweit
kann es keine Rolle spielen, dass der Kläger zu der Frage der Kenntnis des
Beklagten als innere Tatsache nur Vermutungen anstellen konnte.
2.
Folglich steht dem Kläger auch der
auf Ersatz der Fahrtkosten, der Unterstellkosten für das Boot sowie der
Gutachterkosten gerichtete Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 437 Nr.
3, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen der behaupteten Mängel nicht
zu.
3.
Auf die Frage, ob der Kläger vor
Geltendmachung des Rückabwicklungs bzw. Schadensersatzanspruches in
ausreichender Weise Nacherfüllung verlangt hat und diese entweder nicht möglich
war oder verweigert worden ist, kommt es folglich nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
§ 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.