eBay-Auktion –
Verstoß gegen das Markengesetz
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 6 W 54/04
Beschluss vom
27.07.2004
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt, Az.: 2/6 O 432/03
In der Beschwerdesache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.12.2003, mit dem der
Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten für die erste Instanz zurückgewiesen
worden ist, am 27.07.2004 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit
sich der Beklagte gegen den zweiten Teil des Klageantrags verteidigt, der darauf
gerichtet ist, dem Beklagten die Bewerbung von Schmuckstücken unter Bezugnahme
auf … auch für den Fall zu untersagen, daß die beworbene Ware in Datenbeständen
oder Registern, insbesondere auch solchen elektronischer Art wie beispielsweise
auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchwort … auffindbar
ist.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug wird dem Beklagten
Rechtsanwalt … beigeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die
Gebühr nach GKG-KV-Nr. 1956 (a.F.) wird auf 12,50 EUR ermäßigt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Beklagte bot im Dezember 2002 im Internet auf der elektronischen
Handelsplattform ebay unter seinem ebay-Mitgliedsnamen ... einen … Ring 0,07 ct
Brillanten besetzt an. Hierbei stellte er sein Angebot (vgl. Anlage K 2, Bl. 10
d.A.) unter die Rubrik Uhren & Schmuck: Markenschmuck: ... Diese Rubrik wählte
der Beklagte auch bei den Angeboten eines … Collier 0,145 ct Brillanten besetzt
(vgl. Anlage K 10, Bl. 84 d.A.) und eines … Ring 750/000 GG mit Brillanten wie
neu (vgl. Anlage K 12) Ende November / Anfang Dezember 2002.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 14 MarkenG und §§ 1, 3 UWG (a.F.) auf
Unterlassung in Anspruch mit dem Antrag, dem Beklagten bei Meidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, ohne Einwilligung der
Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Schmuckstücke
unter Bezugnahme auf .. zu bewerben, wenn dies mit Wendungen wie Uhren &
Schmuck: Markenschmuck:… und/oder dadurch geschieht, daß die beworbene Ware in
Datenbeständen oder Registern, insbesondere auch solchen elektronischer Art wie
beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchwort
… auffindbar ist.
Das Landgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten mangels
hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Insoweit wird auf den
angefochtenen Beschluß vom 29.12.2003 (Bl. 96 ff. d.A.) und die
Nichtabhilfeentscheidung vom 12.02.2004 (Bl. 195 f. d.A.) Bezug genommen. Mit
seiner Beschwerde wendet der Beklagte im wesentlichen ein, daß er im November /
Dezember 2002 (noch) nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Bezüglich des ersten Teils des Klageantrags, der sich auf die Wendung Uhren &
Schmuck: Markenschmuck:… bezieht, hat das Landgericht eine hinreichende
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten mit Recht verneint ( § 114
ZPO).
Insoweit ist das unter Einbeziehung der konkreten Verletzungsform zu würdigende
Klagebegehren ausreichend bestimmt und in der Sache berechtigt, wenngleich es
naheliegt, zur weiteren Klarstellung auf eine Antragsfassung hinzuwirken, die
deutlicher zum Ausdruck bringt, daß es um die Auswahl einer durch ebay
vorgegebenen Rubrik mit der Wendung Uhren & Schmuck: Markenschmuck:… und nicht
um eine von dem Beklagten formulierte sprachliche Wendung geht.
Der Einwand des Beklagten, er habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt,
ist nicht gerechtfertigt.
Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen.
Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit,
die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist
(vgl. Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2.Aufl., § 14 Rdnr. 48 ff.; Köhler / Piper,
UWG, 3. Aufl., Einf. Rdnr. 194 ff.). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung
eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (Ingerl / Rohnke, a.a.O.,
Rdnr. 48; Köhler / Piper, a.a.O., Rdnr. 195). Für das Handeln im geschäftlichen
Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des
Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622, 624 shell.de).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits im November / Dezember 2002 durch
seine über die Handelsplattform ebay entfaltete Verkaufstätigkeit im
geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von
Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für November und Dezember 2002
auf 86 und in dem Zeitraum 10.11.-10.12.2002 auf über 50 belief (vgl. in diesem
Zusammenhang auch den Beschluß des Senats vom 01.07.2003 6 W 82/03). Der
Beklagte tätigte auch erhebliche Umsätze, wie seine Registrierung als
PowerSeller Anfang Januar 2003 belegt. Auch wenn der Beklagte erst am 12.06.2003
seine Tätigkeit als Betreiber eines Online-Shops als Gewerbe anmeldete (Bl. 210
d.A.) und erst ab Juni 2003 im Internet als Verkaufsagent auftrat (Anlage K 15)
sowie auf seiner Ebay-Homepage Geschäftsbedingungen veröffentlichte (Anlage K 8,
Bl. 73 ff. d.A.), so kann daraus nicht gefolgert werden, daß die vorherige
Handelstätigkeit trotz ihres beträchtlichen Umfangs noch dem rein privaten
Bereich zuzuordnen gewesen sei. Das Bestehen eines Gewerbetriebs ist keine
Voraussetzung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit. Auch die Absicht
der Gewinnerzielung ist, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. Es ist
daher unschädlich, wenn der Beklagte vor dem 01.06.2003 noch keine Gewinne
erzielt haben sollte und wie er behauptet die Erfolgsaussichten von
ebay-Auktionen lediglich ausloten wollte.
Angesichts des erheblichen Umfangs, den die Verkaufstätigkeit des Beklagten
dabei annahm, ist Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landgerichts können das Angebot des
Y-Rings und die beiden weiteren Angebote unter Verwendung des Wortes X (Anlagen
K 10, K 12) nicht als ausnahmsweise private Geschäfte neben der ansonsten
geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten eingeordnet werden. Zwar bleibt bei einer
aufgrund des Umfangs als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über ebay
ein im Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf möglich. Hierfür genügt
ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst, wie ihn der Beklagte unter Benennung
des Zeugen Z behauptet, jedoch nicht. Nach außen hin, gegenüber den
Kaufinteressenten, wurde diese behauptete Besonderheit nicht deutlich. Vielmehr
reihte sich dieses Angebot ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des
Beklagten, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und damit auch
die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen. Im übrigen kann von
einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr gesprochen werden, wenn ein
ebay-Mitglied die privaten Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter
Personen bündelt und auf diese Weise mit oder ohne eigene
Gewinnerzielungsabsicht ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der
Handelsplattform ebay eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in
dem Rahmen des eigenen privaten Interesses aktiven ebay-Mitglied nicht zuteil
würde.
Erfolgreich ist die Beschwerde des Beklagten hingegen, soweit er sich mit seiner
Rechtsverteidigung gegen den zweiten Teil des Klageantrags wendet, der die
Auffindbarkeit der beworbenen Schmuckstücke in elektronischen Datenbeständen
oder Registern unter dem Suchwort X betrifft.
Unabhängig von der Frage, ob von vornherein jeder Gebrauch des Wortes X, der
eine entsprechende, zu einem Warenangebot führende, Suchfunktion auslöst, als
markenrechts- oder wettbewerbswidrig angesehen werden könnte, begegnet der
zweite Teil des Klageantrags schon wegen der von der konkreten Verletzungsform
wegführenden Verallgemeinerung Bedenken. Der gegen den Beklagten gerichtete
Vorwurf bezog sich (in allen drei Fällen) auf die Auswahl der Rubrik Uhren &
Schmuck: Markenschmuck:…. Eine Wiederholung dieses konkreten Verstoßes
einschließlich seiner Auswirkungen auf das Suchsystem bei ebay würde bereits
durch einen dem ersten Teil des Klageantrags (inhaltlich) entsprechenden
Urteilsausspruch verboten werden. Der zweite Teil des Klageantrags geht darüber
hinaus.
Die Wiederholungsgefahr bezieht sich zwar nicht nur auf die Wiederholung
derselben Verletzungsform, sondern auch auf die Begehung leicht abgewandelter,
aber in ihrem Kern gleicher Handlungen. Verallgemeinerungen sind zulässig,
sofern darin das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der
begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Mit der hier gewählten
Antragsfassung strebt die Klägerin aber ein umfassendes Verbot an, das (bei dem
Vorhandensein einer entsprechenden Suchfunktion) die Verwendung des Wortes X im
Rahmen eines elektronisch beworbenen Schmuckangebots schlechthin gänzlich
unabhängig von dem jeweiligen Kontext erfaßt.
Es muß in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden, ob eine
so weitgehende Verallgemeinerung zulässig ist oder ob der zweite Teil des
Klageantrags zu weit geht. Das Prozeßkostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck,
über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Die hier
angesprochene Frage hat eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung,
wie dem Senat aus anhängigen Berufungsverfahren bekannt ist. Eine (höchst)richterliche
Klärung dieser Frage steht noch aus. Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten für
seine Rechtsverteidigung gegen den zweiten Teil des Klageantrags eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg derzeit nicht abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2, 127 Abs.4 ZPO, Nr.1956 KV (a.F.).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO
liegen, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht vor. Soweit die
Beschwerde Erfolg hatte, ist die Entscheidung für die Klägerin bereits nach §
127 Abs.2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.