eBay – falsche
Personalien im Mietgliedskonto
Kammergericht
Berlin
Az: (4) 1 Ss
181/09
Beschluss vom
22.07.2009
In der Strafsache wegen Fälschung
beweiserheblicher Daten hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am
22. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
30. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den
Fällen 2. - 37. wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die
notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen zu tragen hat,
freigesprochen.
2. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr
vorgenommenen Eröffnung des "eBay"-Mitgliedskontos "XY" wegen Fälschung
beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil
auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Fälschung
beweiserheblicher Daten in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten
und die Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Ziel das angefochtene Urteil
nicht mitteilt, hat das Landgericht Berlin verworfen.
Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde
gelegt:
"Im September 2006 entschloss sich der Angeklagte in den nachfolgend genannten
Fällen über den Internet-Handel EBAY verschiedene Gegenstände anzukaufen. Der
Angeklagte wollte dabei jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten,
sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person zu, die
er zufällig entdeckt hatte und zu der er keine nähere Verbindung hatte.
Am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr eröffnete der Angeklagte über eine
anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen "XY" einen Account bei der
Internetverkaufsplattform EBAY und verwendete bei den erforderlichen Daten zum
Mitglied die Personalien des bereits am verstorbenen "Z", in , Germany, um den
Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht er selbst.
Unter Nutzung des oben genannten EBAY-Accounts mit den persönlichen Daten des
zuvor verstorbenen "Z" kaufte der Angeklagte bei EBAY zu nachfolgend benannten
Zeiten bei nachfolgend aufgeführten Verkäufern die benannten Gegenstände und
täuschte damit bewusst bei jedem Kauf über die Identität der sich hinter dem
Mitgliedsnamen verbergenden Person. Im Einzelnen handelte es sich um die
nachfolgend aufgeführten Käufe: ... (es folgt die Darstellung von 36
Ankaufsfällen nach Datum, Verkäufer und Kaufgegenstand).
Die Verkäufer erlagen dabei dem Irrtum, mit dem verstorbenen "Z" in
Geschäftsbeziehungen zu stehen. Zur Lieferung, welche er ordnungsgemäß bezahlt
hatte, gab der Angeklagte bei den Mitgliedsdaten des oben genannten Accounts
seine eigene Anschrift als abweichende Lieferanschrift an.
Dieses Verfahren blieb bis auf einen Fall bei allen Vertragspartnern des
Angeklagten unbeanstandet: In einem Fall wollte die Verkäuferin sicher gehen,
dass die abweichende Lieferanschrift auch in Ordnung geht. Dabei stieß sie dann
auf Anverwandte des verstorbenen "Z", die ihrerseits Anzeige erstatteten".
II.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, ohne diese Rüge
indessen auszuführen; ferner macht er die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge überwiegend erfolgreich und führt zur
Freisprechung des Angeklagten; im Fall der Eröffnung des Accounts hat die
Revision demgegenüber nur vorläufigen Erfolg.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
1. Soweit es die 36 Ersteigerungsfälle betrifft, kann der Senat ungeachtet der
unzureichenden Feststellungen des Landgerichts selbst entscheiden. Er hebt das
angefochtene Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO auf und spricht den
Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
a) Der Angeklagte ist allerdings nicht mit der in der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegebenen Begründung freizusprechen, es fehle
an der erforderlichen Täuschungsabsicht des Angeklagten. Denn die für eine
solche Entscheidung nötigen Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält das
angefochtene Urteil nicht.
Zwar trifft die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass im Falle einer
bloßen Namenstäuschung jedenfalls die Täuschungsabsicht fehlen kann, wenn sich
der Aussteller ungeachtet der falschen Namensnennung an seiner im Rechtsverkehr
wirkenden Erklärung festhalten lassen, mit seiner Person für diese also
rechtlich einstehen will (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 27, 28 [mit Anm. Kienapfel]
m.w.N.). Die Beurteilung der hiernach im subjektiven Tatbestand angesiedelten
Frage, ob der Täter nur straflos seinen Namen verbergen oder den anderen durch
Identitätstäuschung zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen
will, setzte indessen tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, welchen Zweck
der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgte (vgl. dazu Kienapfel aaO. S.
29). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil, das allein die Grundlage der
sachlich-rechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts bildet.
Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat nicht
ergänzend Feststellungen heranziehen, die das Amtsgericht in seinem Urteil
getroffen hatte. Zwar hat das Landgericht ersichtlich das amtsgerichtliche
Urteil nahezu wörtlich abgeschrieben - nachdem das Amtsgericht seinerseits im
Wesentlichen die Anklageschrift abgeschrieben hatte -, es hat jedoch davon
abgesehen, auch die (kargen) amtsgerichtlichen Feststellungen zur Motivation des
Angeklagten zu übernehmen. Soweit die Berufungskammer ausgeführt hat: "Die
Berufungshauptverhandlung hat zu keinen anderen Feststellungen geführt, als sie
das Amtsgericht Tiergarten getroffen hatte", führt dies nicht dazu, dass der
Senat das lückenhafte Kammerurteil an den fraglichen Stellen unter Heranziehung
einzelner Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil "passend" ergänzt. Denn
schriftliche Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich, klar,
geschlossen und erschöpfend sein, weshalb Bezugnahmen auf andere Urteile
grundsätzlich unzulässig sind. Eine zulässige Bezugnahme auf (nicht
rechtskräftige) Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erforderte
jedenfalls, dass durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile
oder durch eine sonst zweifelsfreie Benennung eindeutig angegeben wird, im
welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird
(vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2009 - (4) 1 Ss 499/08 (6/09) - m.w.N.;
OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 - 1 Ss 66/07 - [juris]). Dies ist hier
nicht der Fall.
b) Neben den in der Urteilsurkunde dargelegten tatrichterlichen Feststellungen
kann der Senat jedoch zum einen allgemein- und gerichtskundige Tatsachen
berücksichtigen; mit ihnen kann das Revisionsgericht Lücken in den
Urteilsfeststellungen schließen und auch Widersprüche ausräumen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 337 Rdn. 25). Zum anderen kann das
Revisionsgericht - allein zu dem Zweck zu entscheiden, ob die Sache
zurückverwiesen werden muss oder auf Freispruch durchentschieden werden kann -
den Akteninhalt berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2006, 276; StraFo 2007, 245 =
NStZ-RR 2007, 246 [Ls]). Hiernach ist trotz der unzureichenden und teilweise
unklaren tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung
möglich.
Die wesentlichen Grundlagen des Geschäftsmodells der Internet-Handelsplattform
eBay sind allgemeinkundig. Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und
Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne
Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen
zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können
(vgl. Meyer-Goßner aaO., § 244 Rdn. 51 m.w.N.). Zu den Quellen der
Allgemeinkundigkeit zählen neben Zeitungen und Nachschlagewerken sowie Hör- und
Fernsehfunk auch Homepage-Abfragen im Internet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss
vom 3. Dezember 2008 - 20 W 12/08 - [juris Rdn. 261]), Internet-Enzyklopädien
(vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 9 U 39/08 - [juris Rdn. 48])
oder sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 3.
Februar 2009 - 5 A 126/08 - [juris Rdn. 32]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die rechtliche Bewertung
der Ankaufsfälle durch das Landgericht als materiell falsch dar.
aa) Zusammengefasst lässt sich das eBay-Geschäftsmodell im Wesentlichen wie
folgt darstellen (Näheres ist unter anderem abrufbar unter http://pages.ebay.de/help).
Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Betreiberin der Plattform, der
eBay International AG, ist eine Online-Anmeldung des Nutzers, die unter Angabe
bestimmter, in einer Anmeldemaske abgefragter Personal- und Adressdaten erfolgt.
Zu diesen Daten gehören der Name und das Geburtsdatum, der Wohnort sowie eine
Telefonnummer und E-Mail-Adresse; die Daten werden automatisiert in das
EDV-System der Betreiberin übernommen und führen - unter der Voraussetzung der
Anerkennung deren Allgemeiner Geschäftsbedingungen - zur Anlegung eines
entsprechenden Mitgliedskontos. Der Nutzer wählt dabei auch ein Passwort sowie
einen Mitgliedsnamen (Pseudonym, "nickname"), unter dem er später angebotene
Waren ersteigern oder per "Sofort-Kauf"-Option erwerben kann (eventuelle
Abweichungen bei einer beabsichtigten Tätigkeit - auch - als Verkäufer bzw.
Anbieter bleiben, da nicht einschlägig und entscheidungserheblich,
unberücksichtigt). Vor der Freigabe eines Mitgliedskontos erfolgt durch eBay ein
Abgleich der Anmeldedaten bei der "SCHUFA". Die wirklichen Namen der beteiligten
Nutzer werden diesen während einer "Auktion" nicht bekannt. Erst im Falle des
Zustandekommens eines Vertrages gibt die Betreiberin die Namens- und Adressdaten
an die jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages automatisiert
weiter. Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt - je nach den vom Anbieter
akzeptierten Optionen - per Vorkasse oder Nachnahme, durch Barzahlung bei
persönlicher Abholung der Ware oder aber über ein spezielles Zahlungssystem ("PayPal")
bzw. Treuhandservices.
bb) Bei den hier in Rede stehenden Ankäufen unter Nutzung eines zuvor mit
falschen Personalien eingerichteten Accounts kommt von den Varianten des § 269
Abs. 1 StGB das Gebrauchen zuvor gespeicherter beweiserheblicher Daten zur
Täuschung im Rechtsverkehr in Frage.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die
Norm den einzelnen Teilnehmer am Rechtsverkehr davor schützt, seine eigenen
rechtserheblichen Entscheidungen an Fehlvorstellungen darüber auszurichten, dass
ein anderer eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben hat, für die dieser
rechtlich einstehe (vgl. Puppe in NK-StGB 2. Aufl., § 269 Rdn. 7). Liegt der
rechtserheblichen Entscheidung keine Identitätstäuschung zugrunde, scheidet ein
Gebrauchen im Sinne der Norm aus. So ist es hier.
Als Täuschungsadressaten kommen (nur) die Vertragspartner des Angeklagten - die
Anbieter der von ihm jeweils erworbenen Waren - in Frage, während die
Plattform-Betreiberin bei den zwischen ihren Mitgliedern abgeschlossenen
Rechtsgeschäften ausscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008 - 5
Ss 347/08 - [BeckRS 2009, 10633], zu I.b. der Gründe; so wohl auch Jahn JuS
2009, 662, 663).
Die Vertragspartner des Angeklagten wurden beim Einstellen ihrer Angebote über
die Identität des Angeklagten indessen nicht getäuscht. Auf das Einstellen der
Angebote kommt es nach den Gegebenheiten des eBay-Handels deshalb an, weil der
Anbieter schon damit das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
über die angebotene Ware abgibt. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden einer
Auktion oder demjenigen Mitglied zustande, das bei einer "Sofort-Kauf"-Option
seinerseits eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. Der bei eBay tätige
Anbieter von Waren oder Leistungen hat von vornherein keinerlei Einfluss auf
seinen - in beiden Fällen noch unbestimmten - Vertragspartner und weiß dies
auch. Für ihn besteht auch keine Möglichkeit, während einer laufenden Auktion
die hinter dem Pseudonym eines Bieters stehenden Personaldaten in Erfahrung zu
bringen, um etwa einen Bieter abzulehnen oder einem anderen Bieter den Vorzug zu
geben. Dieser aus den zugrunde liegenden AGB bzw. "eBay-Grundsätzen" folgende
Umstand erhellt, dass es insoweit objektiv an einer Identitätstäuschung fehlt.
Das (erste) rechtlich erhebliche Verhalten des Anbieters ist mit dem Einstellen
der Ware abgeschlossen, ohne dass dieser sich überhaupt Gedanken über die
Identität eines potentiellen Vertragspartners gemacht hätte. Die möglicherweise
vorliegende allgemeine Erwartung, es möge sich auf der anderen Seite um "ein
ordentliches eBay-Mitglied" handeln, unterfällt dem Tatbestand des § 269 StGB
schon mangels Konkretisierung auf eine bestimmte Person nicht. Die nach dem
Vertragsschluss folgende automatisierte Bekanntgabe der Personaldaten der
Vertragspartner durch eBay - darin könnte das "Gebrauchen" im dem Sinne liegen,
dass die Daten dem Täuschungsadressaten zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich
gemacht wurden (vgl. dazu Fischer, StGB 56. Aufl., § 267 Rdn. 23 m.w.N.) -
führte nicht zur Erfüllung des Tatbestands. Denn darauf folgte kein
rechtserhebliches Verhalten des Anbieters; sondern bei ihm mag allenfalls eine -
im Sinne der hier in Betracht kommenden Strafrechtsnorm nicht beachtliche -
Fehlvorstellung über die weitere Abwicklung des Kaufvertrags eingetreten sein.
Das nächste rechtlich relevante Verhalten der Verkäufer bestand in der
Versendung der Waren, die hier an den Angeklagten unter seiner eigenen Anschrift
geliefert wurden. Diese Warenversendung beruhte nach dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe allerdings allein auf dem Umstand, dass die Bezahlung der Waren
durch den Angeklagten erfolgt war und hatte seinen Grund nicht in einer
Fehlvorstellung über den Aussteller der Datenurkunde.
Soweit ein Anbieter bei einem eBay-Geschäft durch die Warenversendung im
Einzelfall seine Rechtsposition gefährden mag - etwa wenn der Käufer nach Erhalt
der Ware durch Überweisungsrückruf versucht, sich den Besitz der Ware letztlich
doch ohne Bezahlung zu sichern -, besteht einerseits mit Blick auf § 263 StGB
keine Strafbarkeitslücke. Ob ein solches Geschehen für den Tatbestand des § 269
Abs. 1 StGB überhaupt von Belang sein kann, braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Denn es bedürfte insoweit entsprechender Feststellungen zum
subjektiven Tatbestand. Diese liegen hier nicht vor und sind auch
ausgeschlossen. Nach einem - mit der oben dargelegten Maßgabe vorgenommenen -
Blick in die Akten kann der Senat entscheiden, dass der Nachweis einer solchen
Täuschungsabsicht des Angeklagten nicht möglich sein wird. Der Angeklagte hat
sich stets darauf berufen, er habe sich nicht strafbar gemacht, sondern jedes
der Kaufgeschäfte durch umgehende und vollständige Bezahlung im Wege der
"Vorkasse" sowie durch Abnahme der Waren durchgeführt. Soweit sich bei den
polizeilichen Ermittlungen Verkäufer überhaupt geäußert haben, wurde die
ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte bestätigt. Bezahlungen sind zudem durch
aktenkundige Überweisungsvorgänge belegt. Strafanzeigen von beteiligten
Verkäufern liegen nicht vor.
Die Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freispruch beruht schließlich auch
darauf, dass der Nachweis eines Handelns zur Täuschung im Rechtsverkehr - die
Gleichstellungsvorschrift des § 270 StGB ist im hier interessierenden
Zusammenhang ohne Bedeutung - nicht möglich sein wird. Zur Täuschung im
Rechtsverkehr handelt, wer bei seinem Gegenüber einen Irrtum und ein darauf
beruhendes rechtlich relevantes Verhalten hervorrufen will (vgl. Fischer aaO., §
269 Rdn. 7 i.V.m. § 267 Rdn. 30; Buggisch NJW 2004, 3521). Die soeben
dargelegten Umstände stehen der Annahme entgegen, solche Feststellungen zu
Lasten des Angeklagten könnten in einer erneuten Berufungshauptverhandlung
getroffen werden.
cc) Auf die Frage, ob der Aussteller der Datenurkunde bei Handelsgeschäften über
die Plattform eBay für den Vertragspartner erst bei der Weitergabe der hinter
dem Pseudonym stehenden Personaldaten durch die Betreiberin erkennbar wird (so
OLG Hamm aaO.) und vorher gleichsam ein Fall sog. offener Anonymität vorliegt,
oder ob angesichts der den Beteiligten regelmäßig bekannten tatsächlichen
Gegebenheiten der Geschäftsmodelle von Internet-Verkaufsplattformen schon mit
der Abgabe eines Gebotes unter dem Pseudonym eine Datenurkunde gegeben ist,
kommt es vorliegend nach allem nicht an. Gleiches gilt für die weitere
Problematik, ob mit dieser Weitergabe durch eBay ein dem Täter zurechenbares
"Gebrauchen" beweiserheblicher Daten vorliegt (so wohl Jahn aaO. S. 663) oder
nicht (so OLG Hamm aaO., zu I.c. der Gründe). Beides kann der Senat deshalb
dahinstehen lassen.
dd) Unerheblich ist schließlich, dass die Annahme des Landgerichts, die
Verkäufer seien einem Irrtum über die Person ihres Vertragspartners erlegen,
ersichtlich auf einer bloßen - wenn auch nicht abwegigen - Vermutung beruht.
Eine tragfähige Beweisgrundlage findet diese Annahme in den Urteilsgründen
jedenfalls nicht. Zweifelhaft ist, ob das von der Kammer angenommene
"umfassende" Geständnis des Angeklagten überhaupt eine Grundlage für die
Feststellung solcher inneren Vorgänge ihm völlig fremder Menschen böte, zumal
sich diese im Verfahren entweder gar nicht oder nie in solcher Weise geäußert
haben. Die Feststellung eines solchen Geständnisses überrascht ohnehin; es ist -
dies zeigt die Revisionsbegründung - letztlich nur durch eine Verkennung der
Voraussetzungen des in Rede stehenden gesetzlichen Tatbestands erklärbar. Denn
der Angeklagte verfolgt im Revisionsverfahren (weiterhin) seine Freisprechung
unter dezidierter Darlegung der Straflosigkeit seines Verhaltens, wobei er
geltend macht, die ihm bekannte Rechtsprechung zur Problematik (AG Euskirchen,
Urteil vom 19. Juni 2006 - 5 Ds 279/05 - [juris]) ausgewertet und schon in der
ersten Instanz und im Berufungsverfahren so vorgetragen zu haben. Letzteres
wiederum deckt sich mit der Tatsache der unbeschränkten Berufungseinlegung. Wie
die Berufungskammer bei dieser Sachlage ein - sogar von Einsicht getragenes -
umfassendes Geständnis erkennen konnte, erschließt sich nicht.
2. Hinsichtlich der Anmeldung des Accounts unter Angabe der Personal- und
Adressdaten des verstorbenen "Z" war das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückzuverweisen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass weitere
Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung ermöglichen.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte Vorlage der Sache an den
Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG schied aus. Angesichts der
unzureichenden Feststellungen des Landgerichts kann der Senat nicht zuverlässig
beurteilen, ob die vorliegende Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht mit
derjenigen vergleichbar ist, über die das OLG Hamm (aaO.) zu entscheiden hatte,
und ob somit eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage
vorliegen kann. Mangelt es an den nötigen Feststellungen in tatsächlicher
Hinsicht, so fehlt auch die Grundlage für eine Entscheidung im Vorlageverfahren
(vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12, 13; Hannich in KK-StPO 6. Aufl., § 121 GVG Rdn. 35).
a) Der Senat ist allerdings nicht der Ansicht des OLG Hamm, in der Anlegung
eines Accounts bei eBay liege keine Speicherung beweiserheblicher Daten, weil
eine rechtlich relevante Gedankenerklärung fehle, sondern es sich lediglich um
einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter handele
(OLG Hamm aaO., zu I.a. der Beschlussgründe, letzter Absatz). Der Angeklagte hat
vielmehr beweiserhebliche Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine
unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegen würde.
aa) Mit der Einrichtung des eBay-Mitgliedskontos "XY" gab der Angeklagte die
Gedankenerklärung ab, der in , , wohnhafte "Z" melde sich bei der Betreiberin
als Mitglied an und wolle unter Anerkennung der AGB deren Dienste nutzen. Die
Person "Z" erschien als Aussteller dieser Erklärung (vgl. Buggisch NJW 2004,
3520 für den Fall der Einrichtung eines E-Mail-Accounts), während die
Betreiberin die wahre Identität des Anmeldenden nicht erfuhr. Dass "Z" zwei Tage
zuvor verstorben war, steht dem nicht entgegen. Die fraglichen Daten hat der
Angeklagte gespeichert in dem Sinne, dass sie zum Zwecke späterer Verwendung
durch erneutes Abrufen erfasst wurden (vgl. Weidemann in BeckOK-StGB, § 269 Rdn.
9 m.w.N.). Keine Rolle spielt dabei, dass sie vor dem Ablegen im EDV-System der
Betreiberin zunächst über das Internet übermittelt werden mussten (vgl.
Kindhäuser in LPK-StGB 3. Aufl., § 269 Rdn. 8; Cramer/Heine in Schönke/Schröder,
StGB 27. Aufl., § 269 Rdn. 16; Buggisch aaO. S. 3520). Unerheblich ist mit Blick
auf § 270 StGB auch, dass die Daten nicht einer Person zugeleitet, sondern
maschinell in das System eingelesen wurden (vgl. Fischer aaO., § 270 Rdn. 1
m.w.N.).
Die Beweiserheblichkeit der vom Angeklagten gespeicherten Daten ist gegeben.
Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im
Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu
werden (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 3). Der Hinweis, der Anmeldende erhalte
"lediglich" eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlaubten,
Waren anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten, vermag das Fehlen
einer rechtserheblichen Erklärung und die gegenteilige Annahme, es handele sich
um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter, nicht
zu begründen.
Die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay stellt keinen rein internen
Vorgang dar, sondern geht auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende
Erklärung zurück. Maßgeblich für die Bewertung der rechtlichen Qualität der
Erklärung ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer der
Plattform und der Betreiberin. Die bei der Erstellung des Kontos eingegebenen
Daten bilden die Voraussetzung für die Teilnahme an der mit Hilfe elektronischer
Datenverarbeitungsprozesse betriebenen Plattform. Auch wenn die
Verkaufsplattform in erster Linie auf den Abschluss von Verträgen der Mitglieder
untereinander ausgerichtet ist, kommt mit der Anmeldung unter Zugrundelegung der
AGB zwischen dem Mitglied und eBay ein sog. Nutzungsvertrag zustande, der
rechtliche Wirkungen entfaltet (so auch Jahn aaO. S. 663). Die Unentgeltlichkeit
der Mitgliedschaft (und auch der anschließenden Nutzung für Privatkäufer) steht
dem nicht entgegen, da Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für
vertragliche Beziehungen mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist (vgl. §§
662 ff; 688, 690 BGB). Schon die Verwendung von AGB im Verhältnis zwischen eBay
und dem (künftigen) Nutzer spricht gegen die Annahme, der Erwerb der
"Mitgliedschaft" stelle einen außerrechtlichen Vorgang dar. Minderjährige sind
als Kontoinhaber ausgeschlossen. EBay übernimmt gegenüber seinem Mitglied die
Verpflichtung, bei Vertragsschluss die Personaldaten der jeweiligen Nutzer
mitzuteilen, um die Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Bei sog.
eBay-Agenten soll es zum Vertragsschluss zwischen den (repräsentierten)
Mitgliedern kommen, sodass deren Identität maßgeblich ist. EBay hat nach der
Rechtsprechung bei bekannt gewordenen Falschanmeldungen
Identitätsprüfungspflichten und kann im Rahmen einer Störerhaftung verpflichtet
sein, Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zu treffen (vgl. BGH NJW 2008,
3714; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1193 ["Identitätsdiebstahl"]; vgl.
ferner zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten von eBay: BGH NJW 2008, 758
[jugendgefährdende Medien]). Die Betreiberin kann überdies - etwa im
Strafverfahren gegenüber den Strafverfolgungsbehörden - gesetzlich zur Auskunft
über Personaldaten ihrer Mitglieder verpflichtet sein. Die rechtliche
Wirksamkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages durch eBay (die endgültige
"Sperrung" des Accounts) bei Verletzung der in den AGB niedergelegten
Mitgliedspflichten - insbesondere bei Umgehung einer zuvor ausgesprochenen
Sperrung - ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. KG NJW-RR
2005, 1630, das ausdrücklich ein "fundamentales und berechtigtes Interesse" der
Betreiberin anerkennt, Manipulationen des Marktgeschehens zwecks
Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu
unterbinden). Teilweise wird sogar eine vertragliche Haftung des Kontoinhabers
für die von Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach
Rechtsscheinsgrundsätzen bejaht (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2009, 1960, 1961
[Rdn. 19]). Der Inhaber eines Mitgliedskontos kann unter Umständen bei dessen
Nutzung durch Dritte - etwa im Fall einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung
- in Anspruch genommen werden und muss sich so behandeln lassen, als ob er
selbst gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 1960). Ungeachtet der Bewertung des
einzelnen Falles trägt der Kontoinhaber insoweit jedenfalls das Prozessrisiko.
Schon diese Aspekte beleuchten, dass die Einrichtung eines Mitgliedskontos
rechtliche Wirkungen entfaltet; sie kann nicht behandelt werden wie etwa
Aufzeichnungen, die ein Verfasser für eine rein interne Verwendung festhält oder
die er erkennbar ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung an einen Dritten
übermittelt, womit in der Tat keine unmittelbar rechtserhebliche Erklärung
gegeben wäre (vgl. hierzu Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 10). Darüber hinaus bietet
die Plattform jedem Mitglied die Möglichkeit, als Anbieter von Waren und
Dienstleistungen tätig zu werden, wodurch es gegenüber der Betreiberin zur
Tragung von Kosten ("Provisionen") verpflichtet sein kann. Für das Einstellen
von Angeboten wird nach den zugrunde liegenden AGB bei Vertragsschluss ebenso
eine Gebühr fällig, wie für weitere Leistungen, die eBay seinen Mitgliedern zur
Verfügung stellt. Das Interesse von eBay an der (richtigen) Identität des
einzelnen Mitglieds liegt insoweit auf der Hand. Auch dieser Umstand lässt
erkennen, dass schon der Erwerb der "Mitgliedschaft", die Eingehung des
entsprechenden Nutzungsvertrages, rechtlich relevant ist.
Nach allem unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem der
Einrichtung eines E-Mail-Accounts bei einem sog. Freemailer, für den vertreten
wird, dass es sich mangels nach außen wirkender Erklärung - im Vergleich zu
einer späteren missbräuchlichen Nutzung des Accounts - zunächst um eine reine
Vorbereitungshandlung handele (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521; Weidemann aaO.; zum
Merkmal des Speicherns beim Einrichten eines solchen E-Mail-Accounts vgl. auch
Kindhäuser aaO.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 269 Rdn. 8).
bb) Die Strafbarkeit scheidet entgegen der Ansicht des OLG Hamm nicht aus, weil
es an der Beweis- und/oder Garantiefunktion der hypothetischen unechten Urkunde
fehle. Die Erklärung über die (vermeintliche) Vertragspartnerschaft des "Z" war
zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet.
Anders als im Fall eines E-Mail-Accounts, der unter Umständen ausschließlich für
Korrespondenz mit (eingeweihten) Bekannten oder für anonyme Gespräche in
Chatrooms verwendet wird (vgl. Buggisch aaO. 3520), steht die Beweisbestimmung
hier nicht in Frage.
Aber auch die Beweiseignung liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass es den
Daten an hinreichender Authentizität fehle, wenn sie ohne Verwendung einer
elektronischen Signatur (dazu näher Radtke ZStW 115 [2003], 26, 38f.; Roßnagel
NJW 2003, 469ff.) gespeichert werden. Die Strafnorm des § 269 StGB misst
computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung und
soll Strafbarkeitslücken bei manipulativer Nutzung von
Datenverarbeitungsprozessen schließen. Allein der Verzicht auf die bei Urkunden
notwendige visuelle Erkennbarkeit der Erklärung unterscheidet die Vorschrift vom
Tatbestand des § 267 StGB (vgl. nur Cramer/Heine aaO. § 269 Rdn. 2). Der vom OLG
Hamm herangezogene Gesichtspunkt einer elektronischen Signatur betrifft -
übertragen auf die Auslegung des § 267 StGB - nicht die Frage der Beweiseignung,
sondern der Beweiskraft. In gleicher Weise wie per Datensatz versandte
elektronische Erklärungen können auch schriftliche Erklärungen manipuliert
werden. Mankowski hat - bei der Beurteilung der Beweiskraft von E-Mails - zu
Recht gefragt, wie leicht etwa ein Brief oder eine sonstige schriftliche
Erklärung gefälscht werden kann. Insbesondere bei einem Erstkontakt besitze auch
eine handschriftliche Unterschrift keinen wirklichen Authentizitätswert (vgl.
Mankowski NJW 2002, 2822, 2824: "Die Unterschrift eines Unbekannten ist kein
Prüfsiegel"). Der 1. Zivilsenat des BGH hat darauf erkannt, dass die
Zugangsdaten eines eBay-Mitglieds als besonderes Identifikationsmittel gelten.
Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten gehe weit über die Verwendung etwa
eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der
Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder
unberechtigterweise verwendet werden könnten (vgl. BGH NJW 2009, 1960, 1961 [Rdn.
18]). Das Vorhandensein eines technischen Fälschungsschutzes ist deshalb für den
strafrechtlichen Schutz nach § 269 StGB ebenso unerheblich, wie die Verwendung
von Unterschrift und Siegel als Instrumente zur Erschwerung von Nachahmungen bei
der Ausfertigung von Urkunden (vgl. Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 18 m.w.N.). Wie
bei § 267 StGB setzt die Beweisfähigkeit nicht mehr voraus, als dass die Daten
mitbestimmenden Einfluss auf die Überzeugungsbildung haben können (vgl. Fischer
aaO., § 267 Rdn. 10 mit weit. Nachw. und zahlreichen Beispielen). So wie bei
Schriftstücken keine besondere Gewährleistung der Authentizität verlangt wird,
um diesen Beweisfähigkeit zuzubilligen (etwa durch Spezialpapier, Farbwahl,
Siegel; Beispiele nach Jahn aaO. S. 664), ist dies bei § 269 StGB für die
entsprechenden Daten vorausgesetzt (zur Strafbarkeit sog. phishing-mails vgl.
Weidemann aaO.; Kindhäuser aaO.; Graf NStZ 2007, 131f.).
Das Bewusstsein der Nutzer und Betreiberin von der fehlenden Verifizierung der
Daten stellt nach Ansicht des Senats diese Auslegung nicht in Frage (so aber
Jahn aaO. in seiner Entschließung, dem OLG Hamm dürfe "trotzdem ... letztlich
zuzustimmen" sein, weil es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, nicht hinreichend
gesicherte Geschäftsmodelle zu schützen). Sicher trifft es zu, dass es eBay in
der Hand hätte, durch Nutzung technischer Möglichkeiten die Identität der
Anmeldenden (wenn auch nicht mit letzter Verlässlichkeit) festzustellen.
Immerhin weist die Betreiberin aber explizit darauf hin, dass ein Datenabgleich
mit der SCHUFA vorgenommen wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers, der
sich der wahren Bedeutung eines solchen Abgleichs für eine
Personenidentifikation regelmäßig nicht bewusst sein wird, spricht dies für eine
erhöhte Sicherheit des Systems, auf die die Betreiberin an mehreren Stellen
zudem ausdrücklich hinweist. Ferner kann der strafrechtliche Schutz im Bereich
des § 269 StGB - ungeachtet dessen, dass nicht nur die vorliegend betroffene
Betreiberin eBay, sondern ein ganzer Wirtschaftszweig von Internet-An-bietern
des sog. E-Commerce berührt ist - ebenso wenig von besonderen technischen
Schutzmechanismen abhängig sein, wie im Bereich der schriftlichen Urkunden nur
solche Schriftstücke den Schutz des § 267 StGB genießen, die gesiegelt sind und
persönlich durch Privatsekretäre überbracht werden. Schließlich schützt die
Rechtsordnung grundsätzlich auch unvorsichtige Menschen und unsichere
Geschäftsmodelle. Wird es dem Täter vom Opfer im Einzelfall "leicht gemacht",
ist dies bei der Strafzumessung zu bedenken.
Eine "urkundengerechte Umsetzung" - die hypothetische Subsumtion (vgl. nur
Fischer aaO., § 269 Rdn. 2a) - bestätigt diese Überlegungen. Hätte sich der
Angeklagte nicht im Online-Ver-kehr, sondern im realen - "verkörperten" - Alltag
entsprechend verhalten, läge der Tatbestand des § 267 StGB vor. Man stelle sich
vor, anstelle der Internetplattform eBay gehe es um den Betreiber eines
geschlossenen Marktplatzes, zu dem nur "Mitglieder" - nach Ausfüllen eines
Anmeldeformulars an einer Eintrittspforte bei Anerkennung entsprechender AGB -
unter Aushändigung eines Ansteckers mit einem Phantasienamen zum wechselseitigen
anonymen Handeltreiben zugelassen werden, und auf dem der Markbetreiber nach
Vertragsschluss den Vertragspartnern ihre wirklichen Personaldaten mitteilt
sowie vom Verkäufer eine Provision kassiert. Würde sich der zuvor wegen
bestimmter Vorkommnisse ausgeschlossene Angeklagte unter Anerkennung
entgegenstehender, ihm bekannter AGB die (erneute) Zulassung zu diesem
Marktplatz erschleichen, indem er das Anmeldeformular unter falschem Namen
ausfüllt und mit einer unleserlichen Unterschrift versieht, verneinte man die
Strafbarkeit nicht etwa deshalb, weil der Nachweis seiner Täterschaft schwer
ist, etwa weil der Mitarbeiter des Marktbetreibers, der das Formular
entgegennahm und die Plakette aushändigte, ein schlechtes Gesichtergedächtnis
hat, unbekannt verzogen oder gar verstorben ist. Die Tatsache, dass es bei einem
bewusst nicht unterzeichneten Schriftstück an der urkundlichen Garantiefunktion
im Sinne des § 267 StGB fehlt, steht dem nicht entgegen; denn bei § 269 StGB
kommt es auf eine Unterschrift naturgemäß nicht an (vgl. nur Cramer/Heine aaO.
Rdn. 20). Der vorliegende unterscheidet sich von diesem im realen Leben
angesiedelten Fall mit Blick auf die Authentifizierung nicht entscheidend. Im
Gegenteil besteht im Fall der elektronischen Manipulation - sofern der Täter dem
nicht durch technische Maßnahmen bewusst entgegenwirkt - immerhin die
Möglichkeit, über die IP-Adresse des genutzten Rechners eine Spur zum Täter zu
verfolgen, während es im realen Leben an einem solchen konkreten
Anknüpfungspunkt in der Regel von vornherein fehlt.
cc) Der Angeklagte hat auch eine unechte Datenurkunde hergestellt. Beim Anlegen
eines eBay-Accounts unter fremden Personalien wird jedenfalls dann nicht
lediglich über den Namen, sondern über die Identität des Anmeldenden getäuscht,
wenn eine solche Anmeldung zur Umgehung einer zuvor gegen den Täter verhängten
"Sperre" erfolgt (vgl. Jahn aaO. S. 663). Maßgeblich für die Frage, ob eine
bloße Namens- oder eine Identitätstäuschung vorliegt, ist das - für den Täter
erkennbare - Interesse des Gegenübers im Rechtsverkehr an seiner Identität. Mag
es einem Freemailer aufgrund der Unentgeltlichkeit des Free-Mail-Accounts in der
Regel gleichgültig sein, wer unter welchen Personalien ein solches E-Mail-Konto
einrichtet, und soll deshalb in jenem Fall der Tatbestand des § 269 StGB
ausscheiden (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521 zu Fn. 24), so gilt dies angesichts
der dargelegten rechtlichen Wirkungen im Verhältnis zwischen der Betreiberin und
dem eBay-Mitglied bei der hier in Rede stehenden Anmeldung nicht. EBay ist an
zutreffenden Personal- und Adressdaten des Anmeldenden erkennbar interessiert.
So kann die Angabe falscher Kontaktdaten gemäß den Vertragsgrundlagen - nach
abgestuften anderen Sanktionen - letztlich zur Kündigung des Nutzungsvertrages,
der sog. Sperrung des Mitgliedskontos führen. Die SCHUFA-Anfrage bestätigt
dieses Interesse. Die Möglichkeit, mehrere Konten einzurichten, führt zu keiner
anderen Bewertung; denn nach den AGB sind die abgefragten Daten in jedem Fall
korrekt einzugeben, und ein Konto soll zudem nicht übertragbar sein.
dd) Der Angeklagte kann auch vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr
gehandelt haben, wobei es nicht erforderlich wäre, dass er den
täuschungsbedingten Irrtum und das rechtserhebliche Verhalten der Betreiberin
anstrebte, sondern es genügte, dass er dieses im Sinne direkten Vorsatzes als
sichere Folge der Täuschung voraussah (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 7 i.V.m. §
267 Rdn. 29f.; Buggisch aaO. S. 3521). Dies und ob der Angeklagte sonst
vorsätzlich in Bezug auf alle Merkmale des Tatbestands handelte, vermag der
Senat angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
indessen nicht zu entscheiden. Bei der Beurteilung wird zu bedenken sein, dass
nach der Rechtsprechung zu § 267 StGB schon beim Erschleichen einer dem Täter
sonst verwehrten Zugangsberechtigung ein solches Handeln bejaht werden kann
(vgl. BayObLG MDR 1980, 951 zum - bloßen - Zugang zu einer Spielbank; NStZ-RR
2002, 305, 306 zum Zutritt zu einer Diskothek).
b) Das Landgericht wird genauere Feststellungen zum Anmeldeverfahren und auch
dazu zu treffen haben, ob dem Angeklagten die dargelegten Grundlagen des
Geschäfts bekannt waren. Es hat insbesondere festzustellen, ob der Angeklagte
bei der Anmeldung ein Verfahren genutzt hat, das auch nach der Ansicht des OLG
Hamm zur Bejahung des Tatbestands führte. In diesem Zusammenhang wird es
anstelle der wenig klaren Feststellung, der Angeklagte habe sich "über eine
anonymisierte IP-Adresse" angemeldet, Näheres darlegen können, ob etwa ein Fall
des sog. IP-Spoofing (dazu Rinker MMR 2002, 663) vorlag. Hierbei wird auch zu
prüfen sein, ob das vom Angeklagten konkret angewandte Verfahren Rückschlüsse
auf die innere Tatseite zulässt. Ferner hat das Landgericht zu klären, welche
konkrete Fassung der AGB zugrunde gelegt wurde und ob sich daraus
Entscheidungserhebliches ergibt; die AGB der Betreiberin wurden jedenfalls seit
dem 10. September 2006 geändert. Die Kammer wird sich - gegebenenfalls durch
Anhörung einer Auskunftsperson etwa aus der Rechtsabteilung der Betreiberin -
nicht nur zu den vertraglichen Grundlagen, sondern auch mit den Gründen für das
Verhalten des Angeklagten, sich unter falschem Namen anzumelden, befassen und
prüfen müssen, ob dieses seinen Anlass in einem früheren
Mitgliedschaftsverhältnis hatte. Nötig sind aber insbesondere genaue
Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Angesichts der Annahme des
Angeklagten, er habe sich nicht strafbar gemacht, werden auch die Gründe für
diese Annahme aufzuklären sein. Möglicherweise wird sich die neu mit der Sache
befasste Kammer mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Angeklagte in dem
Glauben handelte, sein Tun sei von vornherein von keinem Straftatbestand
erfasst. Fehlte ihm in diesem Sinne das Bewusstsein Unrecht zu tun, kann die
ungeklärte Rechtslage, die in verschiedenen obergerichtlichen Auffassungen zur
Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Handlung ihren Ausdruck findet, bei der
Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums Bedeutung gewinnen (vgl. hierzu in
anderem Zusammenhang etwa OLG Stuttgart NJW 2008, 243).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neu erkennende Strafkammer bei
der zu treffenden Kostenentscheidung anders als bisher geschehen auch die
Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bedenken haben wird.