Ebaybewertung – Einstweilige Verfügung
zur Rücknahme
LANDGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 12 O 6/04
Verkündet am 18.02.2004
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die 12.
Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung von
04.02.2004 für Recht erkannt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Antragstellerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt über das Internetauktionhaus aus eBay unter
dem Pseudonym XXX einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte.
Der Antragsgegner erwarb unter dem 2.12.2003 drei Packungen „Tribulus Terrestris"
eine Nahrungsmittelergänzung für Sportler. Bei „Tribulus Terrestris" handelt es
sich um einen Pflanzlichen Wirkstoff, der u. a. die körperliche Ausdauer
unterstützt und das Muskelwachstum fördert.
In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der
Bezeichnung „Tribulus Terrestris" – 100 Kapseln à 750 mg" darunter „Das höchst
dosierte Tribulus auf dem Markt" beworben. Auf den Farbausdruck der eBay-Seite
(B 1) nimmt die Kammer Bezug.
Jede der Kapseln hat ein Gewicht von 750 mg. Nach dem der Antragsgegner drei
Packungen erhalten hatte, beschwerte er sich bei der Antragstellerin darüber,
dass in der Kapsel von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg enthalten sei.
Unstreitig ist in einer Kapsel weniger als 750 mg des Wirkstoffes enthalten.
Im Rahmen des bei der Internetplattform eBay üblichen Bewertungssystems
veröffentlichte eBay am 22.12.2003 aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde des
Antragsgegners auf dem Bewertungsprofil für den Verkäufer XXX mit folgendem
Wortlaut: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg Tribulus
Terrestris nur 400 mg". Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau darunter
positioniert, antwortete die Antragstellerin: „In der Auktion steht 100 Kapseln
à 750 mgl. Das gleiche steht auf Verpackung". Auf der Verbackung steht „100
Kapseln à 750 mg" (vgl. Anlage B 4).
Aus den Statuten von eBay ergibt sich, dass grundsätzlich von Seiten eBay nicht
in das Bewertungssystem eingegriffen wird. Die abgegebenen Bewertungen werden
durch eBay weder verändert noch entfernt. Die Bewertung der Handelspartner
sollen ein aussagekräftiges Bild von der Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder
wiedergeben. Unter anderem heißt es unter der Rubik „Löschung von Bewertungen".
„In das Bewertungssystem fließen sowohl die positiven als auch negativen
Erfahrungen ein, die andere eBay-Mitglieder mit einem Handelspartner gemacht
haben. Grundlage für die Entscheidung der Mitglieder, welche Bewertung sei für
zutreffend und gerechtfertigt halten, bilden die allein den Handelspartnern
zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktionen nach Angebotsende.
Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die
Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an die Gemeinschaft ist eine
wesentliche Basis für das sichere und vertrauensvolle Handeln unter eBay. Nur
ein unabhängiges neutrales Bewertungssystem, das unverfälschte Bewertungsprofile
abbildet, kann dies gewährleisten".
Die Antragstellerin behauptet, die von ihr wiedergegebenen Angaben in der
Werbeanzeige entsprächen der Produktbeschreibung des Herstellers und seien so
auf dem Originaletikett wiedergegeben.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege ein Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Tatsachenbehauptung des
Antragsgegners sei geeignet ihr Ansehen und ihre Kreditwürdigkeit erheblich
herabzusetzen. Aufgrund der Eigenart der Bewertungssystems bei eBay sei mit
einer solchen sachlich unrichtigen negativen Bewertung der Vertrieb; des
konkreten Produkts, aber auch der Weitervertrieb sehr erschwert. Die Äußerung
sei als Schmähkritik untersagungsfähig. Ferner sei die Antragstellerin in Ihrer
persönlichen Ehre verletzt, da der Antragsgegner ihr Betrug vorwerfe.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner aufzugeben, es unter Anordnung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen. Im Internet im Bewertungsforum
des Internetauktionshauses Ebay unter „http://XXXX" wörtlich oder sinngemäß zu
behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragstellerin gaukelte in deren
Werbung etwas vor, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
Der Antragsgegner beantragt, wie geschehen zu erkennen.
Der Antragsgegner bestreitet die Antragstellerin stehe in irgendeiner Weise mit
der Firma XXX im Zusammenhang. Er behauptet eine Differenz des Inhaltsstoffes um
etwa die Hälfte sei nicht normal und diese Differenz ergebe sich nicht unter
anderem aus dem Gewicht der Kapsel selbst. Ferner habe er die Beschwerde nicht
für jedermann sichtbar im Internet veröffentlicht.
Er ist die Auffassung ein Verfügungsanspruch liege nicht vor, da er auf Grund
falscher Werbe- und Mengenangaben über die Menge des Wirkstoffes „Tribulus
Terrestris" in der Packung getauscht worden sei.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird im
Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da
der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch in der Sache unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Antragsgegner zusteht.
I
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch aus
§ 824 BGB nicht zu.
1.
Die Antragstellerin muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren
hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind bei
dem vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren
veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt
hier nicht vor.
Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren
Tatsachenbehauptung ergibt sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der
Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem Internetauktionhauses eBay
ein spezielles Bewertungsverfahren existiert und es sich bei diesem System um
ein Verkaufsforum handelt, welches Unternehmer zum Verkauf von Produkten an eine
Vielzahl von Verbrauchern benutzen.
Bei dem Bewertungsverfahren handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern
von eBay ermöglicht Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen
haben. Sinn und Zweck des Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der
Käufer ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu
präsentieren. Es soll als Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen
„Hierfür ist es notwendig, dass sich die Handelspartner im Anschluss an die
Transaktionen gegenseitig bewerten", so die Statuten von eBay. Grundlage von
Bewertungen bilden die allein den Handelspartner zugänglichen Informationen über
den Verlauf der Transaktion nach dem Angebotsende. Der Informationsaustausch im
Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an
andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil
anonymisierten Handel bei eBay.
Dem Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung steht auch nicht der
Umstand entgegen, dass es ein Gewerbetreibender grundsätzlich nicht hinnehmen
muss, dass er bei wirtschaftlich nicht sehr bedeuteten Verträgen in der
Öffentlichkeit mit Äußerung jeder Art konfrontiert wird. Die Antragstellerin hat
sich bewusst dem Handel in der Öffentlichkeit ausgesetzt, insbesondere einem
Handel über die Internetplattform eBay. Handelt indes ein Unternehmen
öffentlich, um eine größt mögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und
aquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung
der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse
seitens des Verkäufers besteht nicht.
Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass derjenige,
der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Außerung konfrontiert
wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem
Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang
eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange des
Handelspartners berücksichtigt. Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung
sofort reagieren, um Dritten eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu
verschaffen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich wie bei
der Antragstellerin um eine Firma handelt, die sich unter einem Pseudonym dem
Markt präsentiert und Handel betreibt. In einem solchen Fall in dem andere
Bezeichnungen einer Firma in der Öffentlichkeit zum Zwecke des Handelstreibens
vom eigentlichen Geschäftsherrn benutzt werden, ist das Erfordernis einer
offensichtlichen Rechtsverletzung gerechtfertigt, da nur in diesem Falle die
schutzwürdigen Interessen des eigentlichen Geschäftsherrn beeinträchtigt sind.
Dem Interesse des Gewerbetreibenden stehen nämlich die Interesse des Marktes an
umfassenden Informationen gegenüber. Für einen Marktteilnehmer bietet das
Bewertungsverfahren mit die einzige Informationsquelle über den Geschäftspartner
und ist deshalb die Grundlage seiner Entscheidung zum Abschluss eines Vertrages
3.
An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es hier, da es sich nicht um
eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
Die Antragstellerin warb mit der Aussage „ Tribulus Terrestris – 100 Kapseln à
750 mg". Dem entgegnete der Antragsgegner mit der Aussage, die Kapseln würden
lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs enthalten. Dem tritt die Antragstellerin
nicht entgegen. Vielmehr trägt sie vor, dass es zu Differenzen bei den Kapseln
komme und dies normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des
Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „Tribulus Terrestris" einer
Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer Entgegnung
nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen Kapsel bei 750
mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen, sondern hat vielmehr
auf die Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die entgegen der
Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.
Zwar mag der Herstellerangabe zutreffend sein – 100 Kapseln a 750 mg –
entscheidend ist, dass die Antragsstellerin der unmittelbaren – blickfangmäßigen
– Zusammenhang zwischen Wirkstoff und Gewicht von 750 mg hergestellt hat.
II.
Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. 1004 Abs. 1 BGB
aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht vor. Die
Antragsstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die
Öffentlichkeit. In diesem Fall muss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal an
einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich dahingehend geäußert hat,
die Antragstellerin „gaukle" Dritten etwas vor, rechtfertigt einen
Unterlassungsanspruch nicht. Diese wertende Äußerung basiert darauf, dass
entgegen der Ankündigung der Antragstellerin – „Tribulus Terrestris – 100
Kapseln à 750 mg – diese gerade nicht den Wirkstoff „Tribulus Terrestris" in der
angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem Wort „vorgaukeln" enthaltene
Wertung gründet sich mithin auf zutreffenden Tatsachen, die unter
Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen
Unterlassungsanspruch rechtfertigen, da auch kein Fall einer „Schmähkritik"
vorliegt. Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt ein Unterlassungsanspruch
insbesondere aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nur bei falschen Tatsachenbehauptungen
– hier nicht der Fall – oder bei Werturteilen, der als sog. „Schmähkritik" zu
bezeichnen sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren
in Betracht (OLG Köln MD 2004, 84, 87 – Warnung). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder
gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund
steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG/NJW 1995, 3303 Prinz/Peters,
Medienrecht 1999, Rz. 9). Hier basiert die Äußerung des Antragsgegners darauf,
dass die Antragstellerin blickfangmäßig mit der Aussage warb „Tribulus
Terrestris – 100 Kapseln à 750 mg". Weitere Informationen standen dem
Antragsgegner nicht zu, so dass für ihn ein berechtigter Anlass bestand, der
Äußerung der Antragstellerin entgegen zu treten. Eine bloße Diffamierung der
Antragstellerin liegt nicht vor.
III.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls
hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Firma XXX aus.
Die Antragstellerin beruft sich zwar auf ihr eigenes allgemeines
Persönlichkeitsrecht, aber ein Eingriff in dieses liegt erkennbar nicht vor, da
die Antragstellerin nicht persönlich durch Äußerungen beeinträchtigt wurde.
Vielmehr geht es um das Firmen- Pseudonym XXX, hinter dem die Firma XXX der
Antragstellerin steht.
Grundsätzlich könnte sich auch eine Firma auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht berufen, wenn einem Unternehmen betrügerische Handlungen
vorgeworfen werden (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht 1999, Rz. 139). Dies ist hier
nicht der Fall, da das von der Antragstellerin behauptete strafrechtlich
relevante Verhalten seitens des Antragsgegners nicht besteht. Unbestritten
enthält die einzelne Kapsel nur 400 mg von dem Wirkstoff „Tribulus Terrestris".
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 S. 1, 3 ZPO.
Streitwert 10.000 €