|














































| |
EGS-Leistungen
– rechtzeitiger Antrag
Bundessozialgericht
Az: B 7a AL
22/06 R
Urteil vom
08.02.2007
Der 7a. Senat des
Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 17. März 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS)
für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2005.
Der am 11. Oktober 1949 geborene Kläger war bis 31. Dezember 2002 bei einem
Zeitungsverlag in O als Außendienstmitarbeiter (Anzeigen) beschäftigt. Das
Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt monatlich 4.500 EUR. Von Mitte Dezember 2002
bis 12. Februar 2003 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog während
dieser Zeit Krankengeld. Am 13. Februar 2003 meldete er sich bei der Beklagten
arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Bei der
Antragstellung wurde dem Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose mit dem Stand
April 2002 ausgehändigt. Das Merkblatt enthielt keinen Hinweis auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme von EGS-Leistungen. Die Beklagte bewilligte dem
Kläger vom 13. Februar bis 28. Februar 2003 Alg für die Dauer von 780 Tagen in
Höhe von 311,15 EUR wöchentlich. Am 13. März 2003 teilte der Kläger der
Beklagten durch eine Veränderungsmitteilung schriftlich mit, dass er seit 1.
März 2003 eine Tätigkeit (Außendienst/Anzeigen) bei einer anderen Zeitung
aufgenommen habe. Die Beschäftigung des Klägers bei dieser Zeitung dauerte bis
31. Januar 2005. Im Anschluss daran war er wieder arbeitslos. Sein monatliches
Bruttoarbeitsentgelt betrug bis Juni 2004 ca 3.600 EUR und danach bis Januar
2005 zwischen 2.222,33 EUR (September 2004) und 4.035,66 EUR (Januar 2005). Am
14. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich die
Gewährung von EGS-Leistungen. Hinsichtlich der verspäteten Antragstellung berief
er sich auf eine unbillige Härte, weil er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit
nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Die
Beklagte lehnte die Gewährung von EGS-Leistungen ab, weil kein rechtzeitiger
Antrag vorgelegen habe. Die verspätete Antragstellung könne nicht zur Vermeidung
einer unbilligen Härte zugelassen werden, weil das Arbeitsverhältnis nicht durch
die Arbeitsvermittlung vermittelt worden sei und auch wirtschaftliche Erwägungen
eine unbillige Härte nicht begründen könnten (Bescheid vom 9. Dezember 2003;
Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2004).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid des SG
Freiburg vom 15. Juni 2004). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat
auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die
Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für
die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 31. Januar 2005 EGS-Leistungen zu gewähren
(Urteil vom 17. März 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG
ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von
EGS-Leistungen, weil er am 1. März 2003 noch über einen Alg-Restanspruch für 764
Tage verfügt habe. Zudem habe das ihm von dem neuen Arbeitgeber gezahlte Entgelt
den ortsüblichen Bedingungen entsprochen. Der verspätete Antrag sei zuzulassen,
weil es sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, wenn sich die
Beklagte auf die verspätete Antragstellung berufe. Die Beklagte sei auch ohne
Nachfrage seitens des Klägers verpflichtet gewesen, ihn über die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von EGS-Leistungen zu informieren. Zum einen sei diese Leistung
am 1. Januar 2003 und damit nur wenige Wochen vor der Arbeitslosmeldung des
Klägers als neues Förderinstrument eingeführt worden. Zum anderen habe das dem
Kläger ausgehändigte Merkblatt 1 mit dem Stand April 2002 keinen Hinweis auf
EGS-Leistungen enthalten. Während in den Ausgaben für die Jahre 2003 und später
ein Hinweis auf das "Merkblatt 19 - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer"
enthalten sei, fehle dieser Hinweis in dem Merkblatt, das der Kläger bei seiner
Arbeitslosmeldung erhalten habe. Hinzu komme, dass die Folgen der Nichtgewährung
von EGS-Leistungen für den Kläger erheblich seien, sodass eine unbillige Härte
zu bejahen sei. Der Beklagten stehe ein gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbarer Ermessensspielraum insofern nicht zu. Gehe man davon aus, dass
eine unbillige Härte vorliege, weil die Beklagte sich entgegen Treu und Glauben
darauf berufe, dass der Kläger die Antragsfrist versäumt habe, so gäbe es keinen
sachlichen Grund mehr dafür, einen verspätet gestellten Antrag dennoch nicht
zuzulassen. Folglich sei jede andere Entscheidung als die Zulassung des
verspäteten Antrags ermessensfehlerhaft.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung
des § 324 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB
III). Eine unbillige Härte könne vorliegend nicht anerkannt werden, weil die
verspätete Antragstellung nicht durch ein Verhalten der Beklagten mitverursacht
worden sei. Der Kläger, der zwar bei Antragstellung älter als 50 Jahre gewesen
sei, habe bei seiner Veränderungsmitteilung vom 13. März 2003 hinsichtlich
seiner Arbeitsaufnahme zum 1. März 2003 keine Angaben zur Höhe des künftigen
Arbeitsentgelts gemacht. Die Beschäftigung sei auch nicht von der Beklagten
vermittelt worden, sodass ihr die Höhe des neuen Arbeitsentgelts auch nicht aus
anderen Gründen bekannt gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände habe kein Anlass
bzw keine Pflicht zur Beratung bestanden. Eine Pflicht zur Spontanberatung könne
nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass der Kläger bereits das 50.
Lebensjahr vollendet gehabt habe. Es würde zu einer maßlosen Überdehnung der
Beratungspflichten der Beklagten führen, wenn sie ohne konkrete Anhaltspunkte
bei Antragstellern weitere Angaben zu möglicherweise in Betracht kommenden
Sozialleistungen abzufragen habe, nur um diesen dann zu entsprechender
Antragstellung raten zu können. Allein die Rechtsunkenntnis darüber, dass ein
Anspruch auf EGS-Leistungen bei rechtzeitiger Antragstellung bestanden hätte,
reiche für die Annahme einer unbilligen Härte nicht. Im Übrigen gelte der Inhalt
von Gesetzen nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten
unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme als bekannt. Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger wegen der Ablehnung des Antrags auf EGS-Leistungen
sozialhilfebedürftig geworden wäre, seien nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2006
aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juni 2004 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, vorliegend habe eine besondere Beratungspflicht der
Beklagten bestanden, weil das ausgehändigte Merkblatt einen Hinweis auf die zum
1. Januar 2003 eingeführten EGS-Leistungen nicht enthalten habe. Auf Grund des
erst neu geschaffenen und noch nicht allgemein bekannten Anspruchs sei die
Beklagte zu einer Spontanberatung verpflichtet gewesen. Der Beklagten sei auch
bekannt gewesen, dass er bereits das 50. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Der
Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen entbinde die Beklagte nicht von
einer Beratungspflicht. Hinzu komme, dass eine Nichtgewährung der EGS-Leistungen
für ihn erhebliche finanzielle Folgen hätte.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der
Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz ). Das LSG hat allerdings zu Recht das Vorliegen einer
unbilligen Härte im Rahmen von § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III bejaht und damit die
verspätete Antragstellung des Klägers zu Recht zugelassen (sogleich unter 1.).
Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlen jedoch ausreichende
tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) dazu, ob das Arbeitsentgelt des Klägers
aus dem ab 1. März 2003 neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnis den
ortsüblichen Bedingungen entsprach. Das LSG hätte hierbei insbesondere
berücksichtigen müssen, dass gemäß § 421j Abs 1 Nr 2 SGB III das ortsübliche
Arbeitsentgelt nur dann maßgeblich ist, wenn keine Tarifgebundenheit vorliegt
und auch nicht auf einen Tarifvertrag zurückgegriffen werden kann, der für das
Arbeitsverhältnis gelten würde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden
wären. Entsprechende Feststellungen des LSG hierzu fehlen ebenfalls (vgl unter
2.).
1. Einem Anspruch des Klägers auf EGS-Leistungen gemäß § 421j SGB III (hier idF
des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 - BGBl I 4607) dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 SGG) steht § 324 Abs 1
Satz 1 SGB III (hier idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997
- BGBl I 594) nicht entgegen. Danach dürfen Leistungen der Arbeitsförderung
(dazu § 3 Abs 4 SGB III idF, die die Norm durch das Gesetz zur Reform der
arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10. Dezember 2001 - BGBl I 3443 -
erhalten hat) nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung
unbilliger Härten kann das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) gemäß § 324
Abs 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zulassen. Nach den
besonderen Umständen des Falles liegt eine unbillige Härte iS des § 324 Abs 1
Satz 2 SGB III vor.
§ 421j SGB III ist durch Art 1 Nr 43 des Ersten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) in das SGB
III eingefügt worden und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten (Art 14 Abs 1 des
genannten Gesetzes). Danach haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der
Entgeltsicherung, wenn sie
1. einen Anspruch auf Alg haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über
einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Alg
über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine
tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht (§ 421j
Abs 1 SGB III).
Die EGS-Leistungen werden als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher
Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht (§ 421j Abs 2 Satz 1 SGB
III). Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt 50 % der monatlichen
Nettoentgeltdifferenz. Diese entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Alg zu Grunde
liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem pauschalierten Nettoentgelt der
aufgenommenen Beschäftigung. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung wird nach § 163 Abs 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) bemessen und wird von der
Bundesanstalt (jetzt: agentur) für Arbeit (BA) entrichtet (Abs 2). Bei Vorliegen
der Ausschlusstatbestände des § 421j Abs 5 SGB III scheidet die Bewilligung von
EGS-Leistungen von vornherein aus.
Die Leistungen nach § 421j SGB III werden auf Antrag erbracht (so auch BT-Drucks
15/25, S 34 zu Abs 1). Zwar wird der erforderliche Antrag nur im Zusammenhang
mit der "erneuten Antragstellung" (vgl § 421j Abs 7 Satz 2 SGB III) erwähnt. Bei
den EGS-Leistungen handelt es sich jedoch um Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung iS des § 3 Abs 4 SGB III (Becker in Kasseler Handbuch des
Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 RdNr 221; derselbe in PK-SGB III, 2. Aufl
2004, § 421j RdNr 61; Kruse in Gagel, SGB III mit SGB II, § 421j RdNr 35, Stand
Mai 2003; Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j RdNr 49, Stand April
2003; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 421j RdNr 62, Stand Juni 2006), sodass
die EGS-Leistungen nach § 323 Abs 1 SGB III regelmäßig eines Antrags bedürfen
(Ausnahme: Leistungserbringung von Amts wegen mit Zustimmung des
Leistungsempfängers). Der Antrag ist gemäß § 324 Abs 1 Satz 1 SGB III bereits
vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Das LSG ist zu
Recht davon ausgegangen, dass das leistungsbegründende Ereignis hier in der
Aufnahme der Beschäftigung bzw dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. März
2003 zu sehen ist (vgl Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j RdNr
51, Stand Juni 2006; Becker in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 421j RdNr 61; vgl zur
ähnlichen Situation beim Eingliederungszuschuss BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 S
11). Mit dem Erfordernis, den Antrag vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu
stellen, soll vermieden werden, dass der Antragsteller Dispositionen trifft, die
sich im Nachhinein als schädlich erweisen, weil eine Leistung der
Arbeitsförderung nicht erbracht werden kann. Zugleich soll der Arbeitsverwaltung
Gelegenheit zur Beratung der Betroffenen gegeben werden (BT-Drucks 13/4941 zu §
325). Vorliegend hat der Kläger erst am 14. Oktober 2003 den Antrag auf
Gewährung von EGS-Leistungen und damit nach dem Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses gestellt, weil er das neue
Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. März 2003 aufgenommen hatte.
Die Beklagte war hier jedoch verpflichtet, die verspätete Antragstellung
zuzulassen. Gemäß § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III kann die BA eine verspätete
Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen. Für die Zulassung
einer verspäteten Antragstellung stünden uU zwar auch die Rechtsinstitute der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Verfügung (zur Anwendbarkeit des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs neben der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand vgl BSG SozR 4-1300 § 27 Nr 2 S 7 ff). Doch stellt die
Härtefallregelung in § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III gegenüber der Wiedereinsetzung
nach § 27 SGB X die speziellere Regelung dar, die zwar der Wiedereinsetzung
vergleichbar sein mag, diese jedoch verdrängt (ebenso Leitherer in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr 30, Stand August 2006; Hünecke in Gagel,
SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 16, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III, 3. Aufl
2005, § 324 RdNr 9; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 11, Stand
September 2003). Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als
richterrechtlich entwickeltes Rechtsinstitut ist nur dann zurückzugreifen, wenn
spezielle gesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen (BSG SozR 4-4300 §
137 Nr 1 S 17; SozR 3-1300 § 44 Nr 25 S 59 f). Vorliegend kann eine Korrektur im
Rahmen des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III herbeigeführt werden.
Die Beklagte durfte den Antrag des Klägers auf Gewährung von EGS-Leistungen
nicht ablehnen. Sie hätte den Antrag vielmehr gemäß § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III
wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte zulassen müssen. Das LSG ist zu
Recht davon ausgegangen, dass insoweit das Ermessen der Beklagten auf Null
geschrumpft ist.
Aus dem Wortlaut des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III ("kann") ergibt sich, dass der
Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Zulassung des verspäteten Antrags im
Normalfall ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum
eingeräumt ist. Der Senat kann hier offen lassen, ob es sich bei dem Begriff der
"unbilligen Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich
voll überprüfbar ist und der Verwaltung keinerlei Beurteilungsspielraum einräumt
(so Kaiser in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 324 RdNr 6; vgl hierzu auch das Urteil
des Senats vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R) und bei dessen Vorliegen die
BA sodann unter pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens darüber zu
entscheiden hat, ob die verspätete Antragstellung zuzulassen ist (Hünecke in
Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 18, Stand Oktober 2005; Niesel, SGB III,
3. Aufl 2005, § 324 RdNr 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 324 RdNr
34, Stand August 2006; Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, § 324 RdNr 13, Stand
September 2003) oder ob der Begriff der Unbilligkeit grundsätzlich nicht
losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden kann, weshalb eine
einheitliche Ermessensentscheidung anzunehmen wäre (vgl zu § 76 Abs 2 Nr 4
Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - BSGE 83, 292, 295 = SozR 3-2400 § 76 Nr 2; zum früheren §
131 Abgabenordnung BVerwGE 39, 355, 362 ff). Beide Alternativen führen
vorliegend zum gleichen Ergebnis, weil die verspätete Antragstellung allein auf
die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten zurückzuführen
ist, sodass eine unbillige Härte vorliegt und es keinen sachlichen Grund gibt,
den verspäteten Antrag nicht zuzulassen. Jede andere Entscheidung wäre
ermessensfehlerhaft (vgl zur Ermessensreduzierung auf Null zuletzt die Urteile
des Senats vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R und vom 18. August 2005 - B 7a/7
AL 66/04 R -, SozR 4-4300 § 415 Nr 1).
Wie bei jeder Härtefallprüfung sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen, wobei das Vorliegen einer unbilligen Härte sich am
Leistungsziel orientieren muss (vgl nur BSG SozR 4-4300 § 158 Nr 2 S 6; Eicher
in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 16 RdNr 109h; Hünecke
in Gagel, SGB III mit SGB II, § 324 RdNr 17). Mit der Einfügung des § 421j SGB
III hat der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission "Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (sog Hartz-Kommission) zur so genannten
Lohnversicherung umgesetzt (BT-Drucks 15/25, S 34 zu § 421j). Mit dem neuen
Instrument sollten weitere Anreize zur Arbeitsaufnahme geboten werden und
zugleich die geringere Alterssicherung durch eine Aufstockung der Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung abgemildert werden. Aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen sollte die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe der über 50-jährigen
abgebaut werden (das Zugangsalter von 55 Jahren wurde auf Vorschlag des
Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit auf 50 Jahre herabgesetzt; vgl BT-Drucks
15/77, S 27). Ältere Arbeitnehmer sollten durch den ergänzenden Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vorhergehenden Bezug von Alg
besser gestellt werden (BT-Drucks 15/25, S 35 zu Abs 2). Beide Ziele, der
finanzielle Ausgleich von Einbußen und die soziale Sicherung des Arbeitnehmers
beim Erwerb von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung, stehen
hierbei gleichrangig nebeneinander. Durch sie sollte der bereits arbeitslose
oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer motiviert werden, bei der Suche
nach einem neuen Arbeitsplatz auch solche Möglichkeiten in Betracht zu ziehen,
die niedriger entlohnt werden als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Der Beklagten ist allerdings einzuräumen, dass die bloße Unkenntnis der Existenz
der neuen Förderungsleistung seitens des Arbeitslosen eine unbillige Härte noch
nicht zu begründen vermag. Eine unbillige Härte iS des § 324 Abs 1 Satz 2 SGB
III liegt hingegen immer dann vor, wenn die verspätete Antragstellung - wie
vorliegend - die Folge einer fehlerhaften Beratung durch das Arbeitsamt (jetzt:
Agentur für Arbeit) ist, wozu auch eine zu Unrecht unterbliebene Beratung zählt
(vgl Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 109 RdNr
221; Schlegel/Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j RdNr 52, Stand Juni
2006; Kruse in Gagel, SGB III mit SGB II, § 421j RdNr 35, Stand Mai 2005). So
liegt der Fall hier. Die Beklagte hat ihre gegenüber dem Kläger bestehenden
Beratungspflichten verletzt.
Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind im
vorliegenden Fall die in §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner
Teil - (SGB I) genannten allgemeinen Hinweis- und Auskunftspflichten der
Sozialleistungsträger. Eine umfassendere Beratungspflicht (hier nach § 30 Satz 1
Nr 5 SGB III) des Sozialversicherungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei
einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Versicherten (vgl BSG,
Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R = SGb 2000, 616; SozR 3-2600 § 115
Nr 9 S 59). Ausnahmsweise besteht jedoch auch dann eine Hinweis- und
Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten
Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende
Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter
wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (stRspr; vgl BSG SozR 4-1200 § 14 Nr
5 S 8 mit Anmerkung Münder SGb 2005, 239; BSG SozR 4-3100 § 60 Nr 1; SozR 3-2600
§ 115 Nr 9 S 59 mit Anmerkung Köhler SGb 2003, 407; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S
96 mit Anmerkung Hase SGb 2001, 593; SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-1200
§ 14 Nr 16 S 49; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG, Urteil vom 22. Oktober
1998 - B 5 RJ 56/97 R = SGb 1999, 26; Meyer, SGb 1985, 57, 61; Funk, SDSRV 39,
51, 54 f). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zutage
liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr
16 S 50). Eine derartige Verpflichtung zur "Spontanberatung" trifft den
Versicherungsträger insbesondere im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. Ein
solches Sozialrechtsverhältnis entsteht bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw
die Antragstellung bei der BA (BSG SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; SozR 4-4300 § 137
Nr 1 S 3) und ist in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens zu beachten (BSG
SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 99).
Die Beklagte war bereits anlässlich der Arbeitslosmeldung und Antragstellung des
Klägers am 13. Februar 2003 verpflichtet, ihn auf das neue Förderinstrument des
§ 421j SGB III hinzuweisen (vgl Urteile des Senats vom 8.
Februar 2006 - B 7a AL 36/06 R und vom 2. September 2004 - B
7 AL 18/04 R = NZA 2005, 98 ; SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 8 ; SozR 3-3200 § 86a Nr 2
S 6 ; SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 51 ; SozR 4-3100 § 60 Nr 1 S 7 ).
Das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 wurde im Bundesgesetzblatt Nr 87 am 30. Dezember 2002
verkündet und war zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Beklagte war schon
auf Grund des Lebensalters des Klägers verpflichtet, diesen bei seiner
Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf das in diesem Zeitpunkt noch neue
Förderinstrument der Entgeltsicherung hinzuweisen. Dies ergibt sich schon aus
der erwähnten Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Neuregelung ältere
Arbeitnehmer zu motivieren, sich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit auch um
schlechter bezahlte Tätigkeiten zu bemühen. Dieses Ziel konnte nur erreicht
werden, wenn die für die Umsetzung der neu geschaffenen Förderung berufenen
Dienststellen der Beklagten das in der Bevölkerung noch unbekannte Instrument
bei neu auftretenden Fällen von Arbeitslosigkeit auch bekannt machten.
Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Insbesondere enthielt das
Merkblatt Nr 1 für Arbeitslose (Stand April 2002) keinen Hinweis auf das neue
Förderinstrument. Der Senat kann vor diesem Hintergrund offen lassen, ob ein
Hinweis im Merkblatt Nr 1 der Hinweispflicht der Beklagten genügt hätte (vgl
BSGE 92, 267, 278 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 S 12 f). Die Beklagte hätte den über
50-jährigen Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es eine gesetzliche
Möglichkeit gibt, bei Aufnahme einer niedriger bezahlten Beschäftigung unter den
Voraussetzungen des § 421j SGB III EGS-Leistungen zu erhalten. Dass bei der
Arbeitslosmeldung noch keine konkrete, auf ein bestimmtes künftiges
Arbeitsverhältnis abzielende Beratung möglich war, liegt auf der Hand.
Erforderlich war aber ein genereller Hinweis auf das neue Instrument.
Gleichzeitig hätte der Kläger dann auf eine (zukünftige) konkrete Beratung
verwiesen werden können. Diese Beratungspflicht war auch für die Beklagte
erkennbar, weil das maßgebliche Kriterium für die Inanspruchnahme von
EGS-Leistungen das Alter des Arbeitslosen ist und gerade dieses der Beklagten
bei der Arbeitslosmeldung bekannt war. Der Kläger gehörte zu einer klar
abgrenzbaren Gruppe von potenziell Anspruchsberechtigten (vgl BSG SozR 4-1200 §
14 Nr 5 S 11; BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 56/97 R = SGb 1999, 26;
Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 RdNr 221;
Funk, SDSRV 39, 51, 55). Von daher war es für die Hinweis- und Beratungspflicht
der Beklagten auch nicht von Bedeutung, ob sich bei der Arbeitslosmeldung am 13.
Februar 2003 bereits die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1. März
2003 konkret abzeichnete oder erkennbar war. Im Rahmen der Arbeitslosmeldung und
Antragstellung hätte es genügt, den Kläger allgemein auf die neue Rechtslage
hinzuweisen.
Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer Überspannung der Hinweis- und
Beratungspflichten der Beklagten. Denn sie war nicht verpflichtet, alle bei ihr
gemeldeten und potentiell durch die Neuregelung des § 421j SGB III betroffenen
Arbeitslosen zu ermitteln und sie individuell über die Änderungen zum 1. Januar
2003 zu informieren (vgl hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 97). Allein die
konkrete Kontaktaufnahme des Versicherten zur Beklagten (beispielsweise im
Rahmen einer Arbeitslosmeldung oder einer Informationsveranstaltung; hierzu
Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 36/06 R) kurz nach Inkrafttreten
eines neuen Gesetzes, das Leistungsansprüche der Versicherten neu regelt,
begründet die gesteigerte Informationspflicht.
Gegen eine solche gesteigerte Informationspflicht kann nicht eingewandt werden,
dass der Inhalt eines Gesetzes mit seiner Verkündung dem Normadressaten
gegenüber grundsätzlich als bekannt zu gelten hat, und zwar unabhängig davon,
wann das Gesetz ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist (so genannte formelle
Publizität; vgl BSG SozR 4-3800 § 1 Nr 9 S 55; SozR 4-2600 § 6 Nr 5 S 20; SozR
4-3100 § 60 Nr 1 S 7). Der Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen wird
bei einer konkreten Kontaktaufnahme mit dem Leistungsträger durch die Beratungs-
und Hinweispflicht nach §§ 14, 15 SGB I bzw ggf gemäß § 30 SGB III überlagert
und bei einem Fehlverhalten (falsche oder irreführende Auskunft oder sonstiges
rechts- oder treuwidriges Verhalten) des Sozialleistungsträgers aufgehoben (BSG
SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 7).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Beklagte im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung gemäß § 324 Abs 1 Satz 2 SGB III verpflichtet, die
verspätete Antragstellung des Klägers zuzulassen. Jede andere Entscheidung wäre
auf Grund der Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht aus §§ 14, 15 SGB I
ermessensfehlerhaft gewesen (Ermessensreduzierung auf Null).
2. Ob der Kläger allerdings alle Voraussetzungen für die Gewährung von
EGS-Leistungen gemäß § 421j SGB III erfüllt, kann der Senat nicht abschließend
entscheiden. Zwar verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme noch
über einen Restanspruch auf Alg von 764 Tagen (§ 421j Abs 1 Nr 1 SGB III). Es
fehlen jedoch ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Entgeltdifferenz und
zum tariflichen bzw ortsüblichen Arbeitsentgelt iS von § 421j Abs 1 Nr 2 SGB
III. Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung soll vermieden werden, dass die
Arbeitsvertragsparteien Vereinbarungen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung
treffen, indem sie das vereinbarte Arbeitsentgelt mindern, um damit für den
älteren Arbeitnehmer die Leistungen der Entgeltsicherung zu steigern (vgl
BT-Drucks 15/25, S 34 zu Abs 1). Das LSG hat das Arbeitsentgelt bei dem neuen
Arbeitgeber ab 1. März 2003 zwar als ortsüblich erachtet. Hierbei hat es aber
unberücksichtigt gelassen, dass das ortsübliche Arbeitsentgelt nur dann und nur
hilfsweise maßgeblich ist, wenn keine Tarifgebundenheit vorliegt und auch nicht
auf einen Tarifvertrag zurückgegriffen werden kann, der für das
Arbeitsverhältnis gelten würde, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden
wären (BSG SozR 4100 § 112 Nr 27 S 122 zu § 112 Abs 7 Arbeitsförderungsgesetz ;
wie hier Becker in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 421j RdNr 19; Marschner in GK-SGB
III, § 421j RdNr 12, Stand Dezember 2004; aA Kruse in Gagel, SGB III mit SGB II,
§ 421j RdNr 11, Stand Mai 2005). Das LSG wird daher zu ermitteln haben, ob für
das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem neuen Arbeitgeber Tarifgebundenheit
vorlag, oder ob - mangels Tarifbindung - auf einen Tarifvertrag zurückzugreifen
ist, der für das Arbeitsverhältnis gelten würde, wenn Arbeitgeber und
Arbeitnehmer tarifgebunden wären. Nur wenn beide Voraussetzungen des § 421 Abs 1
Satz 2 SGB III verneint werden können, ist auf das ortsübliche Arbeitsentgelt
abzustellen. Das LSG wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob Ausschlussgründe,
insbesondere nach § 421j Abs 5 Nr 1 und 3 SGB III, vorliegen.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
|