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Ehegatte – Mittäter einer
Steuerhinterziehung bei Einkommensteuererklärung?
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 40/00
Urteil vom 16.04.2002
Vorinstanz: FG Köln
Leitsatz:
Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich
als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines
Haftungsbescheids nach §§ 191, 71 der Abgabenordnung (AO 1977), mit der die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) für Einkommensteuerschulden ihres
Ehemannes in Anspruch genommen wurde.
Der Ehemann der Klägerin (X) war beim ... beschäftigt. Im Jahre 1982 wurde er
vom damaligen Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) für eine
geheimdienstliche Tätigkeit angeworben. Hierfür erhielt er bis zu seiner
Verhaftung Agentenlohn. Dieser Lohn wurde teilweise in monatlichen Beträgen
ausgezahlt, die von 1982 bis 1988 jeweils 4 000 DM, ab 1989 4 500 DM im Monat
betrugen. Darüber hinaus erhielt er Sonder- sowie Spesenzahlungen. 1992 wurde X
durch das Oberlandesgericht (OLG) zu einer Freiheitsstrafe wegen Landesverrats
in Tateinheit mit Bestechlichkeit verurteilt. Das Gericht ging u.a. davon aus,
dass X insgesamt 692 000 DM als Agentenlohn erhalten habe.
Die Klägerin erzielte bis 1982/83 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
ihren gemeinsamen Steuererklärungen für die Jahre 1982 bis 1989 begehrten die
Eheleute die Zusammenveranlagung, machten aber keine Angaben zu dem Agentenlohn.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ gegen die
Eheleute berichtigte Einkommensteuerbescheide, in denen er die Einkünfte des
Ehemannes aus dessen Agententätigkeit gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in Höhe von insgesamt 591 500 DM versteuerte. Daraufhin beantragte die
Klägerin die Aufteilung der Gesamtschuld, die das FA antragsgemäß vornahm. Am
5. Mai 1992 erließ das FA einen Haftungsbescheid nach §§ 191, 71 AO 1977, in dem
es die Klägerin für die Einkommensteuer auf Grund der nicht erklärten
Agenteneinkünfte in Höhe von insgesamt 255 086 DM in Haftung nahm. Den
objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung sah das FA wegen der Abgabe
unzutreffender Einkommensteuererklärungen als erfüllt an. Ein gegen die Klägerin
eingeleitetes Strafverfahren wurde nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO)
eingestellt. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.
Auf ihre Klage hob das Finanzgericht (FG) den Haftungsbescheid auf. Zur
Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000,
201 veröffentlichten Urteil aus: Zunächst liege eine Mittäterschaft oder
Beihilfe eines Ehegatten zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten nicht
schon dann vor, wenn ein Ehegatte die gemeinsame Steuererklärung unterzeichne.
Das Verhalten der Klägerin könne auch nicht als psychische Beihilfe in Form
einer Bestärkung des Tatentschlusses bei X oder als Mitwirken an den
Vorbereitungshandlungen angesehen werden. Überdies könne die Klägerin als
Steuerschuldnerin nicht in Haftung genommen werden. Sie schulde die
Einkommensteuer zusammen mit X als Gesamtschuldnerin, § 44 Abs. 1 AO 1977.
Hierbei bleibe es auch, nachdem die Gesamtschuld zum Zwecke der Vollstreckung
gemäß §§ 268 bis 280 AO 1977 aufgeteilt worden sei.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Die
Vorentscheidung verstoße gegen §§ 191, 71 AO 1977. Auch die Klägerin habe
gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige
Angaben gemacht. Sie habe gewusst, dass X für seine Agententätigkeit zugunsten
der ehemaligen DDR regelmäßig Geld erhalten habe. Sie habe auch ein eigenes
Interesse an der Stärkung des Familienvermögens gehabt. Der
Haftungsinanspruchnahme stehe die Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO 1977
nicht entgegen. Es widerspräche dem Zweck des § 71 AO 1977, könnte sich die
Klägerin der Haftung durch Aufteilung der Gesamtschuld entziehen. Der
Agentenlohn sei im Übrigen nicht nach § 3 Nr. 63 EStG i.d.F. bis 1988
steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen
Senat des FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG eine
Haftung der Klägerin nach § 71 AO 1977 für Einkommensteuer auf den von X
bezogenen Agentenlohn verneint. Die Klägerin verwirklicht nicht den Tatbestand
einer Steuerhinterziehung durch Täterschaft oder Teilnahme (§ 71 i.V.m. § 370
Abs. 1, § 369 Abs. 2 AO 1977, § 25 Abs. 2 und § 27 des Strafgesetzbuches --StGB--).
1. Nach § 71 AO 1977 haftet u.a. für die verkürzten Steuern, wer eine
Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Eine
Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begeht, wer Finanzbehörden
über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht.
Die Klägerin hat die gemeinsame Einkommensteuererklärung unterschrieben. Sie hat
mit dieser Unterschrift keine (falschen) Angaben zu den von X als Agent der DDR
erhaltenen Beträge gemacht und damit den objektiven Tatbestand der
Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin
noch als Teilnehmerin erfüllt.
a) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuerrecht liegt eine
Beihilfe oder Mittäterschaft eines Ehegatten nicht schon dann vor, wenn ein
Ehegatte die Einkommensteuererklärung mit unterzeichnet, obschon er weiß, dass
die Angaben seines Gatten über dessen Einkünfte unzutreffend sind (so auch die
h.M. im Schrifttum, vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler (HHSp), Kommentar
zur Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 370 AO Rz. 80; Kohlmann,
Steuerstrafrecht, Kommentar, 7. Aufl., § 370 AO Rdnr. 25; Joecks in
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Kommentar, 5. Aufl., § 370 AO Rn. 249;
Burkhard in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 829 ff.; Seipl in Wolfgang
Wannemacher, Steuerstrafrecht, Handbuch, 4. Aufl., 1999, Rz. 754; Tormöhlen in
Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 2000, 406; Seiler in
Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl. 2002, § 26 Rn. 52; a.A. Rolletschke,
DStZ 1999, 216 ff.; ders., DStZ 2000, 677 ff.; Reichle in wistra 1998, 91 f.).
Das bloße Mitunterzeichnen der Steuererklärung, zu der der andere Ehegatte bei
der Zusammenveranlagung verpflichtet ist, begründet noch keine Mitverantwortung
des mitunterzeichnenden Ehegatten für die unrichtige Erklärung der Einkünfte des
anderen Ehegatten (so auch Trzaskalik in HHSp, § 153 AO Rz. 6; Birkenfeld, in:
Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Rdnr. D 23,
m.w.N.).
b) Zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine
gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Beide haben den Vordruck
eigenhändig zu unterschreiben und versichern damit, die Angaben nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht zu haben (§ 25 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 150 Abs. 2 AO
1977). Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden
Ehegatten mitgetragen werden (so aber Rolletschke, a.a.O.; Reichle, a.a.O.).
Vielmehr beschränkt sich der Erklärungsgehalt der Unterschrift auf die
Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten betreffen (so zutreffend Kohlmann, a.a.O.,
§ 370 AO 1977 Rdnr. 25; Hellmann in HHSp, § 370 AO Rz. 80; Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 150 AO Tz. 20). Ein Ehegatte
macht Angaben nur zu dem Sachverhalt, der seiner Wissenssphäre zuzurechnen ist
(vgl. zu Steuererklärungen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar
1998 X R 84/95, BFHE 185, 111, BStBl II 1999, 203). § 25 Abs. 3 Sätze 2 und 5
EStG ist Teil des Abschnitts "III. Veranlagung". Deshalb ist der Inhalt der
gemeinsamen Erklärung im Kontext mit den Vorschriften über die
Zusammenveranlagung auszulegen. Nach § 26 Abs. 1, § 26b EStG folgt das Gesetz im
Bereich des Erzielens steuerbarer Einkünfte dem Prinzip der
Individualbesteuerung. Jeder Ehegatte für sich erzielt Einkünfte, wenn er in
seiner Person den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. Im Anschluss an
die für jeden Ehegatten gesondert vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte werden
die von den Ehegatten erzielten Einkünfte bei der Zusammenveranlagung gemäß
§ 26b EStG zunächst zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet.
"Sodann", und das heißt: nach Zusammenrechnen und gemeinsamen Zurechnen werden
die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (vgl. BFH-Beschluss vom
23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. IV. 1. b).
Mit der so jeweils zu unterscheidenden Wissenssphäre korrespondiert der
Erklärungsgehalt der Unterschrift und damit der Verantwortungsbereich des
jeweiligen Ehegatten: Betrifft die Erklärung Einkünfte, die nur von einem
Ehegatten erzielt werden, so macht nur derjenige Ehegatte "Angaben", der den
Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht. Bezieht sich die
Einkommensteuererklärung hingegen auf solche Besteuerungsmerkmale, die --wie
z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen-- beide Ehegatten
betreffen, so beziehen sich auch ihre Erklärungen auf diese Merkmale.
c) Diese Grundsätze gelten aber nur dann, wenn der Tatbeitrag des Ehegatten
lediglich darin besteht, die gemeinsame Steuererklärung mitzuunterzeichnen.
Gehen seine Beiträge darüber hinaus, unterstützt er z.B. den anderen Ehegatten
aktiv bei seiner Tat, falsche Angaben zu machen, so nimmt er an dem Delikt teil
(Klein/Gast-de-Haan, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 370 Rz. 123). Ein derartiger
Fall lag der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 8. März 1995 - 11 U 13/94,
Juris-Dokument Nr.: KORE446969500) zugrunde. Dort hatte der unterzeichnende
Ehegatte im Zeitschriftvertrieb des anderen Ehegatten daran mitgewirkt, dass
Betriebsausgaben zu Unrecht angesetzt wurden.
d) Mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch steht das Urteil des BFH vom
24. Juli 1996 I R 62/95 (BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115). Danach begehren
Ehegatten mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung zwar die steuerliche Behandlung
als ein Steuerpflichtiger, so dass sich die Erklärungspflichten jedes einzelnen
Ehegatten auch auf die von dem jeweils anderen Ehegatten verwirklichten
Besteuerungsmerkmale beziehen (so BFH in BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115,
unter II. 1. b am Ende der Gründe). Indes gelten diese Aussagen nur für das
Steuerverfahrensrecht, nicht aber für das Strafrecht, das auf die persönliche
und subjektive Tatbestandsverwirklichung abstellt. Muss sich deshalb bei der
Anwendbarkeit des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 jeder Ehegatte das grobe
Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen, so übernimmt er
steuerstrafrechlich durch das bloße Mitunterzeichnen der Erklärung nicht schon
eine Verantwortung für die Angaben des anderen Ehegatten. Ein Übertragen von
Verantwortung, wie es das Steuerschuldrecht durch die Zurechnung fremden
Verschuldens als eigenes kennt, gibt es im Steuerstrafrecht nicht.
e) In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall bedeutet dies: Die Klägerin
hat dadurch, dass sie die Einkommensteuererklärungen der Streitjahre lediglich
mit unterzeichnete, den Tatbestand der Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1
Nr. 1 AO 1977 weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin verwirklicht. Denn
sie hat mit der bloßen Unterschrift keine (falschen) Angaben zu Einkünften ihres
Ehemannes gemacht und hat ihm durch ihre Unterschrift auch nicht Hilfe
geleistet. Tatbeiträge, die über das Unterschreiben der gemeinsamen
Steuererklärung hinausgehen, hat das FG nicht festgestellt. Daran ist der BFH
nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Fehlt es bereits an der Verwirklichung des
objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung durch die Klägerin, so kann der
Senat offen lassen, ob sie darüber hinaus --wie sie behauptet-- über den
steuerstrafrechtlichen Tatbestand irrte und sie deshalb ohne Tatvorsatz (§ 369
Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 16 StGB) handelte.
2. Die Klägerin haftet auch nicht nach § 71 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.
Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 begeht Steuerhinterziehung, wer die
Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt. Zwar hat die Klägerin sich zu den Einkünften ihres Ehemannes aus dessen
Agententätigkeit nicht geäußert. Indes bestand für sie auch keine Rechtspflicht,
eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ihr stand vielmehr das Recht zu,
Auskunft zu verweigern, und zwar zunächst nach § 101 Abs. 1 AO 1977 (zur
Anwendbarkeit dieser Bestimmung bei zusammenveranlagten Ehegatten Klein/
Brockmeyer, a.a.O., § 101 Rz. 2; Tipke/Kruse, a.a.O., § 101 AO Tz. 9; a.A. wohl
Söhn in HHSp, § 101 AO Rz. 9b). Sie durfte Auskunft überdies nach § 103 AO 1977
wegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung verweigern. Hätte sie sich
nämlich zu den Einkünften aus der Agententätigkeit ihres Mannes geäußert, hätte
das FA die dadurch erlangten Kenntnisse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO
1977 offenbaren können, wodurch sich die Gefahr einer strafgerichtlichen
Verfolgung ihres Ehemannes ergeben hätte.
3. Verwirklicht die Klägerin weder als (Mit-)Täterin noch als Teilnehmerin den
Tatbestand der Steuerhinterziehung, so kann unerörtert bleiben, ob die
Agententätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt steuerpflichtig ist
oder ob die daraus zugeflossenen Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG i.d.F. bis 1988
steuerfrei waren. Der Senat kann mangels Tatbestandsverwirklichung durch die
Klägerin auch die Frage dahinstehen lassen, ob ihre Haftung nach § 71 AO 1977
deshalb entfällt, weil sie als Gesamtschuldnerin für die Einkommensteuer nicht
zugleich haften kann.
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