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Ehegattenerbrecht – Ausschluss nach Scheidungsantrag
OLG
Stuttgart
Az: 8 W
52/06
Beschluss
vom 08.11.2006
Leitsatz:
Das
Eingreifen des § 1933 BGB setzt lediglich voraus, dass ein rechshängiger
Scheidungsantrag zur Zeit des Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme
des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers
(hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG
Frankfurt NJW 1997, 3099).
In der Nachlasssache wegen
Erbscheinsvorbescheid hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.1.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziffer 1 hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen und den Beteiligten Ziffer 2 und 3 deren außergerichtliche
Kosten in diesem Rechtszug zu erstatten.
Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren: 50.000,00 EUR
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinerteilungs- bzw. -vorbescheidsverfahren
seit 1995 darüber, ob (gesetzliche) Erben des am 1.11.1994 verstorbenen
Erblassers (nur) dessen Kinder aus erster Ehe - die Beteiligten Ziffer 2 und 3)
geworden sind oder auch die Beteiligte Ziffer 1 als zweite Ehefrau des
Erblassers, deren Ehe mit ihm bei seinem Ableben noch bestand. Der Erblasser
hatte am 7.2.1994 beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg die Scheidung
seiner Ehe mit der Beteiligten Ziffer 1 mit der Begründung der Zerrüttung der
Ehe bei zwischenzeitlich dreijährigem Getrenntleben beantragt und im Sommer 1994
die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags an die Beteiligte Ziffer 1
erwirkt (AZ: 9 F 64/94). Nach dem Ableben des Erblassers wurde der
Scheidungsantrag von seinem Bevollmächtigten zurückgenommen.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hat in den letzten Jahren vor
seinem Ableben überwiegend im Ausland gearbeitet. In Nigeria lernte er die in
Russland geborene Beteiligte Ziffer 1 - eine ursprünglich sowjetische
Staatsangehörige - kennen, die in erster Ehe mit einem Nigerianer verheiratet
gewesen ist und Kinder in Nigeria hatte. In der Zeit seiner nachfolgenden
beruflichen Tätigkeit in Paraguay hat der Erblasser am 5.1.1989 in Argentinien
die dort an der Grenze zu Paraguay wohnhafte Beteiligte Ziffer 1 geheiratet. Im
Anschluss an die Tätigkeit in Paraguay war der Erblasser jedenfalls seit 1990
bis etwa im Frühjahr 1994 in Spanien beruflich tätig, wo er auch eine
Eigentumswohnung erworben hat. Eine weitere Eigentumswohnung in Bad Homburg war
in dieser Zeit vermietet. Anlässlich von Aufenthalten des Erblassers in
Deutschland wohnte dieser jedenfalls zeitweise in Bad Homburg bei seinem damals
dort wohnhaften Bruder. Dort waren der Erblasser und bis Mai 1990 auch die
Beteiligte Ziffer 1 polizeilich gemeldet.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das gesetzliche Erbrecht der
Beteiligten Ziffer 1 als Ehefrau gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist, weil der
Scheidungsantrag des Erblassers begründet war. Dabei ist insbesondere auch
streitig, ob sich der Erblasser von der Beteiligten Ziffer 1 bereits im Jahr
1990 getrennt hat, so dass die Vermutung des Scheiterns der Ehe nach
dreijährigem Getrenntleben gemäß § 1566 Abs. 2 BGB eingreift.
1.) Die Beteiligten Ziffer 2 und 3 haben die Erteilung eines Erbscheins -
zunächst beim für zuständig gehaltenen Amtsgericht / Nachlassgericht Bad Homburg
- beantragt, der sie als gesetzliche Erben des Erblassers zu je 1/2 ausweisen
sollte. Die Beteiligte Ziffer 1 hat ihrerseits später ebenfalls die Erteilung
eines Erbscheins beantragt, der sie als Ehefrau als Miterbin ausweisen soll.
a) Für die Beteiligten Ziffer 2 und 3 wurde als gesetzlichen Erben zu je 1/2 auf
ihren im November 1994 gestellten Antrag vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Bad
Homburg - Nachlassgericht - am 8.2.1995 ein Erbschein erteilt. Auf der Grundlage
dieses Erbscheins wurde die Beteiligte Ziffer 2 im Grundbuch der Wohnung des
Erblassers in Bad Homburg als neue Alleineigentümerin eingetragen, nachdem sich
die Beteiligten Ziffer 2 und 3 im Innenverhältnis entsprechend geeinigt hatten.
Die Eigentumswohnung in Spanien wurde von den Beteiligten Ziffer 2 und 3
veräußert.
Auf Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 hat der Richter des Amtsgerichts Bad
Homburg mit Beschluss vom 16.4.1996 den Erbschein vom 8.2.1995 als unrichtig
eingezogen und mit weiterem Beschluss vom 29.5.1996 für kraftlos erklärt, weil
der Erbschein trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden war.
Die Beteiligte Ziffer 1 hat im Wege der einstweiligen Verfügung auch die
Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch der früher dem Erblasser gehörenden
Eigentumswohnung in Bad Homburg erreicht.
b) Auf die eingelegte Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3, die der Richter
des Amtsgerichts als Antrag auf Neuerteilung eines Erbscheins für diese
Antragsteller zu je 1/2 ausgelegt hat, hat der Richter des Amtsgerichts Bad
Homburg umfangreiche Ermittlungen vorgenommen und insbesondere die beiderseits
benannten Zeugen zu den Lebensumständen des Erblassers vernommen bzw. -
teilweise in Spanien - vernehmen lassen.
Mit Beschluss vom 4.7.2000 hat der Richter des Amtsgerichts Bad Homburg im
Rahmen seiner Abhilfeprüfung angekündigt, dass er den Beteiligten Ziffer 2 und 3
(erneut) einen Erbschein erteilen werde, der sie als Erben des Erblasser zu je
1/2 ausweisen werde. Nach den erfolgten Ermittlungen sei für das anhängig
gewesene Scheidungsverfahren von der Maßgeblichkeit deutschen Scheidungs- und
Eherechts auszugehen. Der Scheidungsantrag des Erblassers sei begründet gewesen,
so dass ein Erbrecht der Beteiligten Ziffer 1 als Ehefrau des Erblassers gemäß §
1933 BGB ausscheide. Nach den erfolgten Ermittlungen sei von der Maßgeblichkeit
deutschen Scheidungsrechts auszugehen. Die öffentliche Zustellung des
Scheidungsantrags des Erblassers habe zur Rechtshängigkeit im Sinn von § 1933
BGB geführt. Von einer Zerrüttung der Ehe sei als Vermutung gemäß § 1566 Abs. 2
BGB auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben
der mit dem Erblasser näher bekannten Zeugen, habe der Erblasser bereits seit
über drei Jahren vor Stellung des Scheidungsantrags von der Beteiligten Ziffer 1
getrennt gelebt und jeweils länger dauernde Beziehungen mit anderen Frauen
gehabt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4.7.2000 (Bl. 359
ff. d. A.) Bezug genommen.
c) Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den Beschluss vom 4.7.2000 Beschwerde
eingelegt. Sie hat geltend gemacht, nicht vom Erblasser getrennt gelebt zu
haben. Sie sei mit diesem von 1990 bis im Sommer 1994 in Deutschland und Spanien
immer wieder zusammen getroffen. Über daneben bestehende Beziehungen des
Erblassers zu anderen Frauen habe dieser sie nicht zutreffend informiert. Das
Landgericht Frankfurt hat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 3.1.2001 die
Entscheidung des Richters des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur
Entscheidung einschließlich der Kosten an das Amtsgericht Stuttgart als örtlich
zuständiges Nachlassgericht verwiesen (AZ: 2 / 13 T 169/00).
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3 hat das Oberlandesgericht
Frankfurt mit Beschluss vom 31.5.2001 die Entscheidung des Landgerichts
Frankfurt wieder aufgehoben und die Sache zu weiteren ergänzenden Ermittlungen
an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen (AZ: 20 W 75/01 und 20 W 105/01).
Das Landgericht Frankfurt hat nach ergänzender Zeugenvernehmung und Anhörung der
Beteiligten mit Beschluss vom 10.6.2002 den Beschluss des Richters des
Amtsgerichts Bad Homburg vom 4.7.2000 (erneut) aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht Bad Homburg zurückverwiesen. Es hat hierbei seine Auffassung
aufrecht erhalten, das zuständige Nachlassgericht für den Erblasser sei das für
Stuttgart - Hofen zuständige Nachlassgericht, weil der Erblasser bei seinem
Ableben bereits dort - bei seiner dortigen Freundin, der Zeugin F... - einen
neuen Wohnsitz begründet gehabt habe.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat die Sache hierauf an das Notariat -
Nachlassgericht - Stuttgart - Mühlhausen abgegeben. Auf den Antrag dieses
Gerichts, wegen der von ihm verneinten eigenen Zuständigkeit das zuständige
Gericht zu bestimmen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom
4.10.2002 das Notariat Stuttgart - Mühlhausen als zuständiges Nachlassgericht
bestimmt (AZ: 20 W 324/02).
d) Das Notariat Stuttgart-Mühlhausen hat unter dem obigen AZ AB 2002/220 mit
Beschluss vom 15.6.2004 wiederum einen Erbscheinsvorbescheid mit der Ankündigung
erlassen, den Beteiligten Ziffer 2 und 3 den von ihnen beantragten Erbschein zu
erteilen.
Das Notariat ist hierbei im wesentlichen der Begründung des Richters des
Amtsgerichts Bad Homburg vom 4.7.2000 gefolgt. Auf den Beschluss des
Nachlassgerichts (Bl. 538 d.A.) wird Bezug genommen.
2.) Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte Ziffer 1 Beschwerde eingelegt.
Sie hat hierbei geltend gemacht, der Scheidungsantrag des Erblassers beim
Amtsgericht - Familiengericht - Bad Homburg sei nicht begründet gewesen.
Maßgebliches Scheidungsrecht sei argentinisches Recht gewesen, das eine
streitige Scheidung nicht kenne. Jedenfalls habe der Erblasser die öffentliche
Zustellung seines Scheidungsantrags aber erschlichen, da ihm der damalige
Aufenthaltsort der Beteiligten Ziffer 1 im Jahr 1994 bekannt gewesen sei.
Zumindest sei die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dadurch rückwirkend (ex
tunc) wieder entfallen, dass der Antrag nach dem Ableben des Erblassers wieder
zurückgenommen worden sei. Schließlich hätten der Erblasser und die Beteiligte
Ziffer 1 auch nicht schon vor Stellung des Scheidungsantrags des Erblassers drei
Jahre lang getrennt gelebt. Sie, die Beteiligte Ziffer 1, habe zwar nicht
ständig beim Erblasser gelebt. Sie habe unter anderem auch ihre Mutter in
Russland in der Nähe von St. Petersburg besucht. Auch bei Besuchen bei ihren
Kindern in Nigeria sei dem Erblasser jedoch ihr dortiger Aufenthalt bekannt
gewesen. Der Erblasser und sie hätten sich teilweise in Deutschland gesehen.
Außerdem habe sie den Erblasser immer wieder in Spanien besucht.
Das Landgericht Stuttgart hat im Verfahren 2 T 493/04 mit Beschluss vom
17.1.2006 die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des
Notariats - Nachlassgerichts - vom 15.6.2004 zurückgewiesen.
Es hat die Wirksamkeit des Scheidungsantrags des Erblassers und den deswegen
bestehenden Ausschluss der Beteiligten Ziffer 1 von der Erbfolge gemäß § 1933
BGB bestätigt. In Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht ist es von der
Maßgeblichkeit deutschen Scheidungsrechts, der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags und der Unerheblichkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags
erst nach dem Ableben des Erblassers ausgegangen. Unter näherer
Auseinandersetzung mit den vorliegenden Zeugenaussagen hat es schließlich auch
die Würdigung des Notariats geteilt, dass der Erblasser und Beteiligte Ziffer 1
vor Stellung des Scheidugnsantrags bereits drei Jahre lang getrennt gelebt
hätten, so dass die Begründetheit des Scheidungsantrags gemäß § 1566 Abs. 2 BGB
unwiderlegbar zu vermuten gewesen sei. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den
Beschluss des Landgerichts (Bl. 585 d. A.) Bezug genommen.
3.) Die Beteiligte Ziffer 1 hat gegen den landgerichtlichen Beschluss mit
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3.2.2006 weitere Beschwerde eingelegt.
Sie hat zur Begründung mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.3.2006
ausgeführt, die rechtlichen Konsequenzen aus dem hinreichend bekannten
Sachverhalt seien vom Landgericht falsch gezogen worden. Die erforderlichen
Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Scheidungsantrags hätten beim Ableben
des Erblassers nicht vorgelegen. Eine dreijährige Trennung sei nicht erfolgt
gewesen. Eine Zustimmung der Beteiligten Ziffer 1 zur Scheidung sei nicht
erteilt gewesen.
Von einer Erschleichung der öffentlichen Zustellung des Scheidungsantrags durch
den Erblasser hätte ausgegangen werden müssen. In diesem Fall sei die Berufung
auf die öffentliche Zustellung als Tatbestand einer Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags treuwidrig. Es spreche nicht gegen eine Kenntnis des Erblasser
vom damaligen Aufenthaltsort der Beteiligten Ziffer 1, dass der Erblasser durch
die Mitteilung des Aufenthaltsorts als Zustellungsort eine Zustellung seines
Scheidungsantrags wesentlich leichter hätte erreichen können. Er habe nämlich
davon ausgehen müssen, dass die Beteiligte Ziffer 1 ihre Zustimmung zur
Scheidung nicht erteilen werde. Mangels einer bereits dreijährigen Trennung, die
nicht konkret dargelegt worden sei und auch nicht hätte dargelegt werden können,
hätte dann keine Aussicht auf eine baldige Scheidung bestanden. Zumindest sei
die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags jedoch durch die Rücknahme nach dem
Ableben des Erblassers wieder rückwirkend entfallen. Dass die Rechtshängigkeit
bei Antragsrücknahme rückwirkend entfällt, sei auch in der Kommentarliteratur
allgemein anerkannt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung (Bl. 597 d.A.)
Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 ist als weitere Beschwerde im
Verfahren wegen Erlass eines Erbscheinsvorbescheids gemäß § 27 Abs. 1 FGG
statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht durch
Anwaltsschriftsatz eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
Erfolg.
Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Erbrecht
der Beteiligten Ziffer 1 als zur Zeit des Erbfalls nicht vom Erblasser
geschiedene Ehefrau wegen Begründetheit des beim Erbfall rechtshängigen
Scheidungsantrags des Erblassers gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen ist, so dass
allein die Beteiligten Ziffer 2 und 3 als Kinder des Erblassers zu seinen Erben
zu je 1/2 geworden sind.
Eine Änderung der hierauf gründenden Entscheidung durch den Senat setzt nach §§
27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO voraus, dass die Entscheidung an einem Rechtsfehler
leidet. Als ein Rechtsfehler wäre es anzusehen, wenn das Landgericht gesetzliche
Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewendet, den maßgeblichen Sachverhalt
nicht ausreichend ermittelt, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes nicht
mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt oder hierbei gegen
gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften oder gegen Denkgesetze oder
zwingende Erfahrungssätze verstoßen hätte (vgl. KKW / Meyer-Holz, 15. Aufl., §
27 FGG, RN 21 und 42 m.w.N; BayObLG, FamRZ 2005, 1015 m.w.N.). An rechts- und
verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Feststellungen der Tatsacheninstanzen
ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden, selbst wenn auch eine andere
Entscheidung ebenso nahe oder auch näher gelegen hätte. Eine ergänzende
Beweisaufnahme ist im Rechtbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich.
Ein Rechtsfehler im dargelegten Sinn liegt jedoch nicht vor.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Vorinstanzen nach der Einziehung
und Kraftloserklärung des ursprünglich den Beteiligten Ziffer 2 und 3 erteilten
Erbscheins zutreffend davon ausgegangen, dass die im Rahmen des hiergegen
eingelegten Rechtsmittels der Beteiligten Ziffer 2 und 3 gestellten Anträge als
Antrag auf Wiedererteilung eines Erbscheins zu behandeln sind. Gegen diese
Würdigung und Behandlung der Anträge haben die Beteiligten auch keine
Einwendugnen erhoben.
2.) Als Vorfrage, welches Recht bei der Würdigung der Wirksamkeit des
Scheidungsantrags des Erblassers zugrunde zu legen ist, ist das Landgericht in
Übereinstimmung mit dem Notariat rechtsfehlerfrei von der Anwendung deutschen
Scheidungsrechts gemäß Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB ausgegangen, weil
die Ehegatten zuletzt in Deutschland ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthalt hatten und der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort auch
noch zur Zeit der Stellung des Scheidungsantrags sowie weiter bis zum Eintritt
des Erbfalls hatte.
Gegen die Anwendung deutschen Scheidungsrechts erhebt die weitere Beschwerde
auch keine substantiierte Rüge mehr. Rechtliche Bedenken insoweit sind auch
sonst nicht ersichtlich.
Gegen die Anwendung argentinischen Scheidungsrechts, das die Beteiligte Ziffer 1
ursprünglich als maßgeblich angesehen hat, spricht deren eigene Einlassung
anlässlich ihrer Anhörung beim Landgericht Frankfurt am 28.1.2002 (Bl. 468 d.A.),
wonach der Erblasser und sie nach der Rückkehr aus Südamerika zunächst in
Deutschland bei polizeilicher Meldung in der Wohnung des Bruders des Erblassers
in Bad Homburg, tatsächlich in verschiedenen Hotels gelebt hätten. Soweit die
Beteiligte Ziffer 1 im Verfahren geltend gemacht hat, sie sei mit dem Erblasser
in der Folgezeit auch immer wieder in Spanien zusammen getroffen, wo dieser
Arbeit gefunden hatte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass
es sich insoweit nicht mehr um einen gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt
gehandelt hat. Insoweit wird auf die nachstehenden näheren Ausführungen unter
Ziffer 5.) Bezug genommen.
3.) Weiter ist das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass der Scheidungsantrag des Erblassers aufgrund der vom
Amtsgericht - Familiengericht - bewilligten und ausgeführten öffentlichen
Zustellung des Scheidungsantrags an die Beteiligte Ziffer 1 rechtshängig im Sinn
von § 1933 BGB war.
Wird die öffentliche Zustellung eines Antrags in einem gerichtlichen Verfahrens
bewilligt, so tritt damit aus Gründen der Rechtssicherheit auch tatsächlich die
Rechtshängigkeit in dem betreffenden Verfahren ein.
Ein Erschleichen der Zustellung, welche die Berufung - auch der Erbin - auf die
Rechtshängigkeit als treuwidrig erscheinen lassen würde, hat das Landgericht
ohne Rechtsfehler verneint. Die Beweis- bzw. Feststellungslast für ein
Erschleichen trifft insoweit dennenigen der sich hierauf beruft (BGHZ 64, 5).
Das Landgericht ist insoweit unter eingehender Würdigung der vorliegenden
Zeugenaussagen zu dem Schluss gelangt, dass die vom Erblasser im
Scheidungsantrag seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vorgetragene Unkenntnis
vom genauen Aufenthaltsort der Beteiligten Ziffer 1 zutraf. Diese lebte seit
Miite 1990 jedenfalls ganz überwiegend an anderen Orten als der Erblasser -
teilweise in Deutschland, teilweise bei ihrer kranken Mutter im Raum Leningrad,
teilweise bei ihren Kindern in Nigeria. Den Erblasser hat die Beteiligten Ziffer
1 nach den Feststellungen des Landgerichts überwiegend aufgesucht, um Geld für
ihren eigenen Unterhalt zu erlangen. Die Führung von Telefonaten zwischen der
Beteiligten Ziffer 1 und dem Erblasser ist nur in Form von Anrufen seitens der
Beteiligten Ziffer 1 feststellbar. Der Erblasser hat auch gegenüber Zeugen in
seinem Umfeld angegeben, er wisse nicht genau, wo die Beteiligte Ziffer 1 lebe.
Unterkunftskosten anlässlich von Besuchen der Beteiligten Ziffer 1 bei ihren
Kindern in Nigeria, die der Zeuge Weigl nach seiner von der Beteiligten Ziffer 1
im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Stuttgart vorgelegten schriftlichen
Aussage für diese vorgestreckt hatte, hat der Erblasser nur nachträglich wieder
gegenüber dem Zeugen ausgeglichen, wobei die Beteiligte Ziffer 1 nach den
Angaben des Zeugen Weigl in Nigeria lediglich in einem Gästehaus lebte.
Schließlich hat die Beteiligte Ziffer 1 - worauf das Landgericht seine
Entscheidung auch ausdrücklich gestützt hat - während des ganzen Verfahrens bis
zur Entscheidung des Landgerichts auf Bl. 588 d. A. nie konkret vorgetragen,
wann und wo sie sich im maßgeblichen Zeitraum zwischen 1990 bis zur Bewirkung
der Zustellung des Scheidungsantrags im Juli 1994 aufgehalten hat und wie sie
den Erblasser hierüber gegebenenfalls in Kenntnis gesetzt habe. Unter diesen
Umständen bestand auch keine Veranlassung für das Notariat - Nachlassgericht -
sowie im Beschwerdeverfahren für das Landgericht, insoweit von Amts wegen weiter
zu ermitteln und insbesondere noch die Beteiligte Ziffer 1 hierzu persönlich
anzuhören. Dies gilt auch insoweit, als die Beteiligte Ziffer 1 anlässlich ihrer
Anhörung vor dem Landgericht Frankfurt am 28.1.2002 erklärt hat, sie sei "Ende
Juli / Anfang September 1994 beim Erblasser in Spanien gewesen und habe sich mit
ihm in der Wohnung getroffen; es könne auch "im August" gewesen sein. Einen
konkreten Zeitpunkt für ein Zusammentreffen der Beteiligten Ziffer 1 mit dem
Erblasser noch vor der Bewirkung der öffentlichen Zustellung des
Scheidungsantrags wurde von der Beteiligten Ziffer 1 insoweit schon selbst nicht
hinreichend konkret mitgeteilt, so dass schon deshalb nicht festgestellt werden
konnte, dass für den Erblasser vor Bewirkung der öffentlichen Zustellung noch
eine Möglichkeit bestanden hätte, eine konkrete zustellfähige Adresse der
Beteiligten Ziffer 1 in Erfahrung zu bringen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung auf eine
öffentliche Zustellung bei zunächst fehlender Kenntnis des Antragstellers von
einer zustellfähigen Adresse des Antragsgegners nur dann treuwidrig, wenn der
Antragsteller noch vor Bewirkung der öffentlichen Zustellung Kenntnis von einer
Zustellmöglichkeit erlangt hat (BGHZ 64, 5 = NJW 75, 827). Gemäß § 206 ZPO in
der im Jahr 1994 geltenden Fassung wurde eine öffentliche Zustellung spätestens
einen Monat nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter bewirkt. Die
am 27.6.1994 bewilligte öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in der
Terminsladung der Beteiligten Ziffer 1 (Antragsgegnerin) wurde ausweislich der
in Kopie in Bl. 525 befindlichen Scheidungsakten am 8.7.2006 im Bundesanzeiger
eingerückt.
Ob der Erblasser nach dem 8.8.1994 noch anlässlich eines Besuchs der Beteiligten
Ziffer 1 bei ihm in Spanien schuldhaft davon abgesehen hat, die Beteiligte
Ziffer 1 vom laufenden Scheidungsverfahren zu unterrichten bzw. ihre
ladungsfähige Anschrift noch in Erfahrung zu bringen, musste das Landgericht
nicht näher klären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.)
änderte dies an der Wirksamkeit einer einmal bewilligten und ausgeführten
öffentlichen Zustellung nichts mehr. Aus Pflichtverletzung des Erblassers
insoweit konnten sich allenfalls Schadenersatzansprüche der Beteiligten Ziffer 1
gegen ihn und / oder die Erben ergeben - etwa, weil die Beteiligte Ziffer 1 in
Unkenntnis des Scheidungsantrags ihrerseits davon abgesehen haben könnte, auch
ihrerseits den Erblasser zu enterben oder anderweitig für eine eigene spätere
finanzielle Absicherung zu sorgen. Über derartige Ansprüche, die die Beteiligte
Ziffer 1 nicht näher substantiiert hat, ist im vorliegenden Verfahren auf
Erteilung eines Erbscheins ohnehin nicht zu befinden.
4.) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Rücknahme des
Scheidungsantrags durch den Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Ableben
im Fall der Wirksamkeit des Scheidungsantrags zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht
mehr am Ausschluss der Erbenstellung eines Ehegatten gemäß § 1933 BGB mehr
ändert. Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW
97, 3099) tritt auch der Senat bei (so auch Soergel / Stein, 13. Aufl., RN 4 zu
§ 1933 BGB unter Berufung auf OLG Frankfurt). Das Eingreifen von § 1933 BGB
setzt lediglich voraus, dass ein rechtshängiger Scheidungsantrag zur Zeit des
Erbfalls begründet ist. Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die
nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhte, bleibt demgegenüber
unerheblich.
Die demgegenüber von der Beteiligten Ziffer 1 angeführte Fallgestaltung, dass
ein rechtshängiger Scheidungsantrag noch vor dem Tod des antragstellenden
späteren Erblassers wieder zurückgenommen wird, lässt die Voraussetzung eines
rechtshängigen Scheidungsantrags noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Todes
wieder entfallen. In einem solchen Fall kommt es auf eine Rückwirkung der
Antragsrücknahme nicht an.
5.) Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und insbesondere aufgrund
der erhobenen Beweise von einer bei Stellung des Scheidungsantrags durch den
Erblasser bereits über drei Jahre andauernden Trennung des Erblassers von der
Beteiligten Ziffer 1 ausgegangen ist.
Die Eheleute haben auch nach dem Vorbringen der Beteiligten Ziffer 1 seit der
Aufnahme von Arbeit durch den Erblasser in Spanien ab 1990 nicht mehr ständig
zusammen gewohnt, sondern sind lediglich noch gelegentlich anlässlich von
Aufenthalten des Erblassers in Deutschland bzw. der Beteiligten Ziffer 1 in
Spanien noch zusammen getroffen.
Bezüglich solcher Zusammentreffen hat das Landgericht aufgrund der Angaben
insbesondere der dem Erblasser im alltäglichen Leben näher stehenden Zeugen -
Bruder, Arbeitskollegen in Spanien und Freundin der Beteiligten Ziffer 2, die
damals in der Wohnung des Erblassers in Spanien lebte - festgestellt, dass der
Erblasser sich von der Beteiligten Ziffer 1 abgewandt hatte und ihr Geld nur auf
massive Forderungen - wenn nicht sogar Drohungen (Angaben des Bruders des
Erblassers) - überlassen hat. Dass die Trennung vom Erblasser gegenüber ihm
weniger nahe stehenden Zeugen anlässlich von Zusammentreffen in Gegenwart der
Beteiligten Ziffer 1 nicht deutlich offen gelegt wurde, hat das Landgericht
nachvollziehbar damit erklärt, dass derartige persönliche Angelegenheiten nicht
ohne weiteres jedem weniger nahe stehenden Bekannten offenbart werden, mit dem
man nur selten und mehr oder weniger zufällig zusammen trifft. Anhaltspunkte
dafür, dass der Erblasser mit der Beteiligten Ziffer 1 in seiner Wohnung in
Spanien zusammen gelebt hat, waren für keinen der vernommenen Zeugen
feststellbar.
Des weiteren lebte der Erblasser schon ab 1990 mit einer anderen Frau - zunächst
nur an Wochenenden, später ständig - in Spanien zusammen und anschließend mit
der Zeugin F..., wenn er diese in Stuttgart bzw. diese ihn in Spanien - auch
länger, besuchte. Die Absicht, diese Zeugin zu heiraten hatte der Erblasser
nicht nur gegenüber der Zeugin selbst sondern auch gegenüber Dritten bekundet.
Dagegen, dass eine - wenn auch im wesentlichen räumlich getrennte - eheliche
Gemeinschaft mit der Beteiligten Ziffer 1 fortbestand, sprach schließlich auch
der Umstand, dass der Erblasser nach den Angaben des Zeugen W... in dessen
schriftlicher Aussage vom 20.9.1997 (Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten
der Beteiligten Ziffer 1 im Erstbeschwerdeverfahren vom 1.10.2004 (Bl. 557 d.A.)
Unterkunftskosten anlässlich von Besuchen der Beteiligten Ziffer 1 in Afrika nur
nachträglich und unmittelbar gegenüber dem Zeugen ausglich, nachdem dieser die
Kosten jeweils vorgestreckt hatte.
Dass das Landgericht die erfolgten Zusammentreffen nicht als Ausdruck einer
fortbestehenden - wenn auch atypischen - ehelichen Lebensgemeinschaft sondern
lediglich als Versuche der Beteiligten Ziffer 1 gewertet hat, vom Erblasser noch
Leistungen zu erlangen, stellte unter den gegebenen Umständen eine
nachvollziehbare und in sich schlüssige Würdigung dar, die die Beteiligte Ziffer
1 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg beanstanden kann.
Insbesondere stellte es keine Aufklärungspflichtverletzung des Landgerichts dar,
dass dieses die Beteiligte Ziffer 1 zu den näheren Umständen von Zusammentreffen
mit dem Erblasser nicht noch persönlich anhörte. Die Beteiligte Ziffer 1 hatte
insoweit trotz schon erstinstanzlich bestehender anwaltlicher Vertretung auch
nach Zugang der Entscheidung des Notariats - Nachlassgerichts - mit für sie
bereits ebenfalls nachteiligen Feststellungen keine substantiierten Angaben zu
den näheren Umständen von Zusammentreffen mit dem Erblasser gemacht, die Anlass
zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gegeben hätten.
Kein Rechtsfehler des Landgerichts liegt auch insoweit vor, als dieses nicht
näher auf die Angaben des Zeugen Jack Nelemans in dessen am 11.5.1998
übersetzter schriftlicher Stellungnahme (Anlage zum Schriftsatz des
Bevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 1 vom 19.5.1998, Bl. 215 d.A.)
eingegangen ist. In dieser Stellungnahme hatte der Zeuge zwar bekundet, er kenne
den Erblasser und seine Frau seit 1990. Sie seien gute Nachbarn und Freunde
gewesen, die sich oft gegenseitig besucht hätten. Das letzte Mal habe er den
Erblasser und die Beteiligte Ziffer 1 im August 1994 bei einem Treffen zum Essen
in einem Restaurant gesehen.
Mit Schreiben an das Generalkonsulat vom 3.6.1999 (Bl. 323) hat der Zeuge jedoch
bekundet, dass er zu dem Fall nichts aussagen wolle. Er habe in einem
unbedachten Augenblick eine Zusage gemacht. Nach reiflicher Überlegung sei er zu
der Überzeugung gekommen, nicht mehr in der Lage zu sein, eine wahrheitsgemäße
Aussage zu machen.
Selbst wenn der Zeuge damit noch keine unwahre frühere schriftliche
Stellungnahme zum Ausdruck gebracht haben sollte, so musste seinen früheren
Bekundungen damit ersichtlich nicht mehr weiter nachgegangen werden.
Das vom Zeugen W... in der eingereichten schriftlichen Bestätigung bekundete
Zusammentreffen zwischen dem Erblasser und der Beteiligten Ziffer 1 im August
1994 ging seinem Charakter nach nicht über die vom Landgericht festgestellte Art
von entsprechenden Zusammentreffen hinaus. Eine förmliche Vernehmung dieses
Zeugen, dessen Anschrift erstinstanzlich nicht ermittelt werden konnte, musste
danach auch vom Landgericht nicht mehr veranlasst werden.
6.) Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 war danach zurückzuweisen.
Als im Rechtsbeschwerdeverfahren Unterlegener war der Beteiligten Ziffer 1 die
gemäß § 130 Abs. 1 KostO anfallende Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz
2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt in Übereinstimmung mit der
Festsetzung des Landgerichts für das Erstbeschwerdeverfahren und beruht auf §
130 Abs. 2, 30 KostO.
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