Ehegattentestament – Auslegungsfragen bei Unwirksamkeit
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 14 Wx
49/05
Beschluss vom
13.09.2006
In der Nachlaßsache wegen Erteilung
eines Erbscheins hier: sofortige Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen die
Kostenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005
weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluß des Landgerichts
Konstanz vom 31.08.2005
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten H. Li. gegen den Beschluß der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005 - 62 T 11/05 A - wird als
unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin H. Li. hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde
den übrigen Beteiligten - mit Ausnahme des Beteiligten Nr. 9 - entstandenen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 80.000
EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der am 06.09.2004 im Alter von 90 Jahren kinderlos verstorbene Erblasser war
verwitwet. Mit seiner am 28.01.1981 verstorbenen Ehefrau M. - deren Abkömmlinge
aus erster Ehe die in Riga/Lettland lebenden Beteiligten Nr. 7 und Nr. 8 sind -
hatte er am 18.10.1966 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet,
welches lautet:
"Unser letzter Wille!
Was wir besitzen, es mag heißen, wie es wolle, haben wir gemeinsam erarbeitet.
Dem überlebenden Teil soll daher auch das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode
verbleiben. Erst dann soll nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden.
S., am 18.Oktober 1966
A. G. M. G."
Unter dem 21.09.1968 haben die Eheleute ein vorgedrucktes Formular
unterschrieben, das in seinem vorgedruckten Text im wesentlichen folgende
Formulierungen enthält:
"Gemeinschaftliches Testament
....
bestimmen für den Fall unseres Todes:
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben unseres dereinstigen Nachlasses ein,
dergestalt, daß der Überlebende von uns berechtigt ist, frei und unbeschränkt
über den Nachlaß zu verfügen."
Eigenhändig wurden auf diesem Schriftstück nur die Personalien der Eheleute,
deren Wohnanschrift, das Errichtungsdatum und der Errichtungsort sowie die
Unterschriften ergänzt.
Nach dem Tod seiner Ehefrau hat der Erblasser am 18.10.1995 ein eigenhändiges
Testament errichtet. Darin wandte er den Beteiligten Nr. 2, 5, und 6 sowie der
inzwischen verstorbenen Mutter der Beteiligten Nr. 3 und 4 jeweils einen
Geldbetrag in Höhe von 15.000 DM sowie den Beteiligten Nr. 9 - 14 seine
Eigentumswohnung in M. zu. Weiter heißt es:
"Was dann noch übrig ist, heiße es, was es wolle, soll meiner ?Jugendliebe' Frau
H. Li. geb. Sch., S. gehören. ..."
2. Am 21.10.2004 hat die Beteiligte Nr. 1, deren Sohn M. Li. Bezirksnotar beim
Notariat R. ist, beim Vertreter des Notars Li., Notarvertreter z.A. Lu., ihren
Antrag auf Erteilung eines sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisenden
Erbscheins beurkunden lassen. Notarvertreter z.A. Lu. hat eine beglaubigte
Abschrift der Urkunde an das für die Vollziehung zuständige Notariat -
Nachlaßgericht - Meersburg weitergeleitet. Dem Antrag sind die Beteiligten Nr. 2
und Nr. 3 entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 22.12.2004 hat das Nachlaßgericht den Antrag der Beteiligten
Nr. 1 auf Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins mit der
Begründung zurückgewiesen, der Erblasser habe die Beteiligte Nr. 1 wegen der im
gemeinschaftlichen Testament vom 18.10.1966 enthaltenen Bestimmungen nicht zur
Alleinerbin einsetzen können. Gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts hat die
Beteiligte Nr. 1 mit von ihr selbst unterschriebenem Schreiben vom 12.01.2005
(AS. 139) Beschwerde eingelegt. Dieser ist der Beteiligte Nr. 2 mit
Anwaltsschriftsatz vom 04.05.2005 entgegengetreten.
3. Durch Beschluß vom 31.08.2005 hat das Landgericht Konstanz die Beschwerde
zurückgewiesen. Es hat dabei ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den übrigen
Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten hat.
4. Mit Schriftsatz vom 16.09.2005 hat Notar Li. in amtlicher Eigenschaft im
Auftrag und in Vollmacht der Beteiligten Nr. 1 unter Hinweis auf § 20 a FGG
gegen die im Beschluß des Landgerichts Konstanz am 31.08.2005 enthaltene
Kostenentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 20.09.2005 hat Notar Li. "zugleich als Urlaubsvertreter von
Notarvertreter Lu." und mit Schreiben vom 04.10.2005 hat Notarvertreter Lu.
jeweils im Auftrag und in Vollmacht der Beteiligten Nr. 1 gegen den Beschluß des
Landgerichts Konstanz vom 31.08.2005 weitere Beschwerde eingelegt. Dem sind der
Beteiligte Nr. 2 mit Anwaltsschreiben vom 21.12.2005 und die Beteiligte Nr. 7
mit Schreiben vom 03.11.2005 entgegengetreten. Der Beteiligte Nr. 9 hat mit
Anwaltsschriftsatz vom 09.11.2005 mitgeteilt, daß er sich der weiteren
Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 "anschließe".
5. Mit Verfügungen jeweils vom 26.04.2006 hat der Vorsitzende des Senats die
Beteiligte Nr. 1 und Herrn Notar Li. auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der
weiteren Beschwerde und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Nr. 9 auf
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschließung an die wohl unzulässige weitere
Beschwerde hingewiesen.
6. Mit Anwaltsschreiben vom 09.05. 2006 hat die Beteiligte Nr. 1 erneut weitere
Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 31.08.2005 eingelegt. Dieser
sind die Beteiligten Nr. 7 mit Schreiben vom 07.06.2006, Nr. 8 mit Schreiben vom
08.06.2006 und Nr. 2 mit Anwaltsschriftsatz vom 09.06.2006 entgegengetreten.
7. Mit Beschluß vom 07.02.2006 (AS. 421/423) hatte das Nachlaßgericht Meersburg
Nachlaßpflegschaft angeordnet und Herrn A. H. zum Nachlaßpfleger bestellt.
II.
Die nunmehr in gesetzlich vorgeschriebener Form eingelegte weitere Beschwerde
ist zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), in der Sache aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erbscheinsantrag sei zurückzuweisen, weil
die Beteiligte Nr. 1 nicht Alleinerbin geworden sei. Das gemeinschaftliche
Testament vom 18.10.1966 sei dahin auszulegen, daß Erben des Letztversterbenden
zur Hälfte seine gesetzlichen Erben und zur anderen Hälfte die Personen sein
sollen, die zum Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden die gesetzlichen
Erben des vorverstorbenen Ehegatten sein würden. Zu einer anderen Auslegung
führe auch nicht die im formnichtigen - und deshalb nicht zur Aufhebung ihres
Testaments von 1966 geeigneten - gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom
21.09.1968 enthaltene Formulierung, der Überlebende solle berechtigt sein, "frei
und unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen". Die Einsetzung der gesetzlichen
Erben der Ehefrau als Schlußerben zu insgesamt 1/2 Erbteil und die Erbeinsetzung
des Ehemannes als Alleinerbe der Ehefrau seien wechselbezüglich i.S.v. § 2270
Abs. 1 BGB. Infolge der Bindungswirkung habe der Erblasser Albert Geißler die
Erbeinsetzung der Verwandten seiner vorverstorbenen Ehefrau durch das Testament
von 1995 nicht wirksam widerrufen und demgemäß auch die Beteiligte Nr. 1
zumindest nicht zu seiner Alleinerbin einsetzen können.
2. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Bei dem Testament der Eheleute A. und M. G. vom 18.10.1966 handelt es sich -
wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - um ein gemäß den §§ 2265,
2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament nach § 2269
BGB. Darin haben die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und
angeordnet, daß nach dem Tod des Letztversterbenden "nach der gesetzlichen
Erbfolge geteilt werden" solle. Von dieser für den zweiten Todesfall getroffenen
Anordnung ist der Erblasser mit seinem nach dem Tod seiner Ehefrau errichteten
Testament vom 18.10.1995 abgewichen. Wirksam konnte er dies, wenn die Anordnung
der Teilung nach der gesetzlichen Erbfolge nicht wechselbezüglich im Sinne von §
2270 Abs. 1 BGB war oder aber wenn sie - bei Wechselbezüglichkeit - später
wirksam widerrufen wurde. Daß ein wirksamer Widerruf nicht erfolgt ist, liegt
auf der Hand und wird - zumindest im Rechtsbeschwerdeverfahren - von den
Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen.
b) Die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind gemäß
§ 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des
einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre,
d.h., wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen
ist und nach dem Willen der Erblasser mit ihr stehen und fallen soll. Enthält
ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur
Wechselbezüglichkeit, so muß diese für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft
werden (BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69). Im vorliegenden Fall geht es um die
Wechselbezüglichkeit und damit um die Unabänderbarkeit der damaligen Anordnung
des jetzigen Erblassers, daß der Nachlaß nach dem Tode des Letztversterbenden
nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden solle.
Die Ermittlung, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, hat nach
allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Da es sich bei der
Testamentsauslegung um Tatsachenfeststellung handelt, obliegt sie allein den
Tatsacheninstanzen (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl.
2003, Rdn. 49 zu § 27). An vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellte
Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §
539 ZPO gebunden (Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 42 zu § 27). Die
Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts ist nur dahin nachprüfbar, ob es
den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG),
ob es bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände in einer den
Anforderungen des § 25 FGG entsprechenden Weise (hierzu Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler,
a.a.O., Rdn. 28 ff. zu § 25) berücksichtigt und dabei nicht gegen gesetzliche
Beweisregeln, gegen Denkgesetze, feststehende Erfahrungssätze oder den
allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 42 f. zu § 27
m.w.N.). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann dagegen nicht geltend gemacht werden,
daß die tatsächlichen Folgerungen des Beschwerdegerichts nicht die einzig
möglichen seien oder daß eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder sogar noch
näher gelegen hätte (Meyer-Holz, a.a.O., Rdn. 42 zu § 27).
c) Bei Anlegung dieses Maßstabs hält der angefochtene Beschluß der Überprüfung
stand.
aa) Ob die Bestimmung, wonach nach dem Tod des Letztversterbenden "nach der
gesetzlichen Erbfolge geteilt werden" solle, überhaupt wechselbezüglich
getroffen werden konnte, hängt davon ab, ob sie eine Erbeinsetzung enthält (§
2270 Abs. 3 BGB).
Die diese Frage bejahende Auslegung der Klausel durch das Landgericht ist frei
von Rechtsirrtum und deshalb für den Senat bindend. Die Formulierung des
Landgerichts, wonach es die Bestimmung dahin auslegt, "daß nach dem Ableben des
Überlebenden der beiden Ehegatten G. gesetzliche Erbfolge eintreten soll, ..."
mag zwar ungenau und daher mißverständlich sein. Was gemeint ist, ergibt sich
indessen aus dem Hinweis des Landgerichts, wonach es die genannte Bestimmung in
gleicher Weise auslege wie das Nachlaßgericht. Dieses hatte - unmißverständlich
- formuliert, es lege das Testament dahin aus, "daß Erben von Albert Geißler zur
einen Hälfte die gesetzlichen Erben des Erblassers sind, zur anderen Hälfte aber
die Personen, die zur Zeit des Todes von A. G. als gesetzliche Erben der
vorverstorbenen Ehefrau M. berufen wären". Zu dieser Auslegung konnte das
Landgericht - dem Nachlaßgericht folgend - aufgrund des Wortlauts des Testaments
gelangen. Darauf, daß es sich um eine Erbeinsetzung handelte, deutet schon der
Umstand, daß die Erblasser es eben nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen
haben. Daß die Eheleute in ihrem Testament von 1966 keine Vor- und Nacherbfolge,
sondern eine mit einer Schlusserbeneinsetzung verbundene gegenseitige Einsetzung
zu Alleinerben wollten, ist aufgrund der im ersten Satz des Testaments
enthaltenen Formulierung, wonach die Eheleute ihren Besitz "gemeinsam
erarbeitet" haben, zumindest möglich, wenn nicht sogar naheliegend.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung von Nachlaßgericht und
Landgericht, wonach die infolge Formmangels unwirksame letztwillige Verfügung
der Eheleute vom 21.09.1968 nicht zu einer anderen Auslegung des Testaments vom
18.10.1966 führen kann. Die von den Vorinstanzen ins Feld geführte Erwägung, von
der späteren - unwirksamen - Testierung könne nicht zwingend auf den Inhalt des
früheren Testaments geschlossen werden, vielmehr könne sie auch Ausdruck einer
nachträglichen Willensänderung sein, ist richtig. Als Interpretationshilfe
ungeeignet ist die unwirksame Anordnung von 1968 zudem auch deshalb, weil sie -
worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - keineswegs eindeutig ist. Die
darin enthaltene Bestimmung, der Überlebende sei berechtigt, "frei und
unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen", hat nämlich nicht unbedingt eine
Ermächtigung zur freien Verfügung von Todeswegen zum Inhalt, sondern kann sich
auch auf eine solche zur freien Verfügung unter Lebenden beschränken (vgl.
BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69).
bb) Rechtlich unangreifbar ist schließlich auch die Auffassung der Vorinstanzen,
wonach die Schlußerbeneinsetzung jedenfalls in bezug auf diejenigen Personen als
wechselbezüglich zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
A. G. als gesetzliche Erben seiner vorverstorbenen Ehefrau berufen gewesen
wären.
(1) Das Nachlaßgericht, dem das Landgericht gefolgt ist, hat die
Wechselbezüglichkeit - ohne auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
zurückzugreifen - mit dem Wortlaut des Testaments von 1966 begründet. Der darin
enthaltenen Formulierung, wonach das Vermögen "erst dann" - also nach dem Tode
des Längerlebenden - geteilt werden solle, hat es mit Recht entnommen, daß die
spätere Erbeinsetzung auch der Verwandten des Erstversterbenden nur zeitlich
aufgeschoben sein sollte. Hieraus die Folgerung zu ziehen, daß ohne die
Schlußerbeneinsetzung der Verwandten des Erstverstorbenen die gegenseitige
Alleinerbeneinsetzung nicht erfolgt wäre, ist wiederum naheliegend und damit
nicht rechtsfehlerhaft.
(2) Der - von der Rechtsbeschwerdeführerin und von dem sie unterstützenden
Beteiligten Nr. 8 für ihre abweichenden Auffassungen in Anspruch genommenen -
Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.07.1997 - 20 W 193/95 - (FGPrax 1987, S.
189 f.) ist nichts anderes zu entnehmen. Dort ist nämlich - zutreffend -
ausgeführt, es sei "denkbar" (nicht etwa: "zwingend"), daß die gesetzlichen
Erben des Überlebenden zunächst als Schlußerben eingesetzt worden sind, dem
Überlebenden aber die Möglichkeit belassen worden ist, diese testamentarische
Erbeinsetzung zu ändern. Dafür, daß es im hier zu entscheidenden Fall aber nicht
so sein sollte, spricht - worauf die Vorinstanzen hingewiesen haben - der im
ersten Satz ihres Testaments von 1966 enthaltene Hinweis der Eheleute, daß sie
ihren Besitz "gemeinsam erarbeitet" haben.
Daß das formunwirksame Testament von 1968 zu einer Auslegung der letztwilligen
Verfügung von 1966 nicht herangezogen werden kann, wurde bereits oben zu aa)
dargelegt.
Zu Unrecht schließlich meint die Rechtsbeschwerde, die Annahme einer
Wechselbezüglichkeit in Bezug auf die Verwandten der Ehefrau verbiete sich
angesichts der zur Testamentserrichtung im Jahr 1966 herrschenden politischen
Situation. Richtig ist zwar, daß die Abkömmlinge von M. G. in der Sowjetunion
lebten, daß ihnen der Besitz von Devisen untersagt war und daß der Kalte Krieg
sich auf seinem Höhepunkt befand. Indessen war der Erblasser am Tag der
Errichtung des Testaments vom 18.10.1966 erst 53 Jahre alt geworden. Eine
Änderung der politischen Situation bis zum Zeitpunkt des Todes des
Letztversterbenden und somit die Möglichkeit, daß auch die Abkömmlinge der
Ehefrau in den Genuß ihres Erbes kommen würden, war daher nicht auszuschließen.
III.
Nach allem erweist sich die Entscheidung des LG als fehlerfrei, so daß die
weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
In der mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2005 erfolgten Erklärung des Beteiligten
Nr. 9, er schließe sich der weiteren Beschwerde der Beteiligten Nr. 1 an, sieht
der Senat kein eigenständiges Rechtsmittel, über das förmlich zu entscheiden
gewesen wäre. Sie besagt vielmehr nur, daß das Rechtsmittel der Beteiligten Nr.
1 unterstützt werde. Eine von ihm gegen die Entscheidung des Landgerichts
eingelegte weitere Beschwerde wäre im übrigen in Hinblick auf § 20 Abs. 2 FGG
unzulässig gewesen, da der Beteiligte Nr. 9 nicht seinerseits zu Stellung eines
Antrags auf Erteilung eines die Beteiligte Nr. 1 als Alleinerbin ausweisenden
Erbscheins berechtigt gewesen wäre (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O.,
Rdn. 51 zu § 20). Auch die Annahme einer "Anschlußbeschwerde" verbietet sich von
vornherein, da eine solche sich gegen den Beschwerdeführer richten muß (Sternal,
a.a.O., Rdn. 10 zu § 22), was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Nach dieser
Vorschrift, die zwingend ist (Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rdn.
30 zu § 13 a), sind einem Beteiligten die durch ein unbegründetes Rechtsmittel
veranlaßten Kosten aufzuerlegen. Die Billigkeitsvorschrift des § 13 a Abs. 1 S.
2 FGG kommt bei Zurückweisung eines unbegründeten Rechtsmittels nicht zur
Anwendung. Hieraus ergibt sich zugleich die Richtigkeit der landgerichtlichen
Kostenentscheidung, gegen die sich die Beteiligte Nr. 1 zuerst mit der -
unzulässigen (§ 20 a Abs. 1 S. 1 FGG) und nicht weiterverfolgten - sofortigen
Beschwerde und dann mit der - sich mangels Beschränkung zugleich auf den
Kostenausspruch der angegriffenen Entscheidung erstreckenden (Zimmermann, a.a.O.,
Rdn. 3b zu § 20 a) - weiteren Beschwerde gewandt hat. - Die Kosten des
Beteiligten Nr. 9 waren der Beteiligten Nr. 1 dagegen nicht aufzuerlegen, weil
die ihm entstandenen Kosten nicht durch die Einlegung der unbegründeten weiteren
Beschwerde, sondern durch sein Tätigwerden aufgrund eigener Initiative veranlaßt
worden sind.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für di weitere Beschwerde beruht auf § 30
KostO.