Ehegattenunterhalt – Schuldenanrechnung - Doppelverwertung
Oberlandesgericht Celle
Az: 17 UF
41/07
Beschluss vom
10.05.2007
In der Familiensache hat der 17.
Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 10. Mai
2007 beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den
Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in Celle
Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers
bewilligt.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf (326,28 EUR x 12 =) 3.915,36
EUR festgesetzt.
Gründe:
A) Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, so dass die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die Rechtskraft der
Ehescheidung ist am 28. April 2007 eingetreten. Von daher ist es offenkundig,
dass zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht die Einkommensverhältnisse des
Antragstellers im Jahre 2005 zugrunde gelegt werden können, es vielmehr der
Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für 2006 und der bisher im Jahre 2007
ergangenen Verdienstbescheinigungen bedarf. Angesichts der Offenkundigkeit
bezüglich der Notwendigkeit, aktuelle Verdienstbescheinigungen vorzulegen,
bedurfte es auch keines Hinweises des Senats. Deshalb ist dem Senat, eine
Überprüfung sowohl des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin als auch der
Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht möglich.
2.
Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht verwirkt gemäß § 1579
Nr. 7 BGB. Zwar hat sich das Amtsgericht mit dem dahingehenden erstinstanzlichen
Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28. November 2006 in den Entscheidungsgründen
nicht auseinandergesetzt, die angefochtene Entscheidung ist jedoch im Ergebnis
insoweit nicht zu beanstanden. Erstinstanzlich fehlte dem Vortrag des
uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers jegliche
Substanz. Auch zweitinstanzlich beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers
auf mehr oder minder pauschale Behauptungen, die einer Beweisaufnahme nicht
zugänglich sind. Konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine sogenannte
sozioökonomische Gemeinschaft nahe legen könnten, sind nach wie vor nicht
dargetan.
Unabhängig davon erscheint es völlig zweifelhaft, ob - eine verfestigte
sozioökonomische Gemeinschaft unterstellt - ein vollständiger Ausschluss des
nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt wäre. Denn bei der in jedem Fall
vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien
mehr als 21 Jahre verheiratet gewesen sind, die Antragsgegnerin zwei Kinder groß
gezogen hat und sich darüber hinaus im Jahre 2005 einer
Gebärmutterkrebsoperation hat unterziehen müssen.
3.
Rechnet man aber mit dem von dem Antragsteller eingeräumten Nettoeinkommen von
2.615,45 EUR, erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls nicht zum Nachteil
des Antragstellers als unrichtig. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
a)
Das Einkommen von 2.615,45 EUR ist zu bereinigen um die unstreitigen Fahrtkosten
in Höhe von 245 EUR, den Kindesunterhaltsbedarfssatz für Alina mit 437 EUR und
den Bedarfssatz für die zwischenzeitlich volljährige Tochter Janine mit 349 EUR.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 99 und 774) ist vom
Tabellensatz das Kindergeld bedarfsdeckend in Abzug zu bringen, so dass sich das
Einkommen mit 1.584,45 EUR darstellt. Davon ist der Erwerbstätigenbonus von 1/7
(= 226,35 EUR) abzuziehen, so dass 1.358,10 EUR verbleiben.
b)
Bezüglich des Wohnwertes ist der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Betrag mit
500 EUR im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats und des BGH (vgl. NJW 2000, 2349) ist die Differenz
zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand
andererseits für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften
hinzuzurechnen, wobei beim nachehelichen Unterhalt abzustellen ist auf den
objektiven Mietwert. Auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlich
eingereichter Fotos erscheint angesichts einer Wohnfläche von 139 qm und einer
weiteren Nutzfläche von 60 qm, der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Betrag
von 500 EUR keinesfalls als überhöht. Keinesfalls ergibt sich aus den Fotos,
dass das Objekt nicht bewohnbar beziehungsweise nicht vermietbar ist.
Von diesem Wert sind nur die monatlichen Zinslasten mit 216,90 EUR abzuziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1998, 87, 88; FamRZ2000, 950, 952;
Beschluss vom 28. März 2006 - XII ZR 21/05 -). ist der Tilgungsanteil der
Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur
Vermögensbildung eines Ehegatten führt, im Rahmen des nachehelichen Unterhalts
grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Allerdings ist nach der neueren
Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 1817, 1822) unter dem Gesichtspunkt einer
zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts
eine Vermögensminderung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des
eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen, mithin ein weiterer Betrag von
104,60 EUR, so dass insgesamt ein überschießender Wohnvorteil von 178,50 EUR in
die Einkommensberechnung einzustellen ist. Damit stellt sich das Einkommen des
Antragstellers mit 1.762,95 EUR dar.
Da die Tilgungsraten nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden sind, stellt
sich das Problem des sogenannten Doppelverwertungsverbots bei Passiva nicht.
Gleichwohl weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit es um die Problematik von Verbindlichkeiten, sowohl im Zugewinn als auch
im Unterhalt geht, vertritt das OLG München (FamRZ 2005, 459) die Auffassung, es
stelle eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn Hausverbindlichkeiten in
vollem Umfang als Schuld des ausgleichspflichtigen Ehegatten berücksichtigt
werden und die Tilgung der gleichen Schuld (Tilgungsrate) als Abzugsposten beim
Unterhalt erneut Berücksichtigung findet (so auch Koch FamRZ 2005, 845, 848;
Gerhardt/Schulz FamRZ 2005, 317 und 1523; Kogel FamRZ 2005, 207 ff. und FamRZ
2004, 1614 ff.). Dem hat sich das OLG Saarbrücken (FamRZ 2006, 1038)
angeschlossen. Demgegenüber vertritt der BGH (NJW AR 1986, 1325; FamRZ 2003,
1544,1546) die Auffassung, dass der Umstand, dass die Tilgung ehelicher Schulden
zu einer Verringerung des nachehelichen Unterhalts geführt hat, ohne Einfluss
auf den Vermögensausgleich des § 1378 BGB ist, das heißt die Verbindlichkeiten
sind im Endvermögen voll zu berücksichtigen, sofern beim Unterhalt - hier nicht
vorliegend - auch die Tilgungsraten abgezogen sind (vgl. auch Bäumel/Büte/Poppen,
Vorbemerkung § 1360 Rn. 35); auch dogmatisch lässt sich das Verbot der
Doppelberücksichtigung bei Verbindlichkeiten nicht begründen. § 1587 Abs. 3 BGB
ordnet nur an, dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet, wenn der
Versorgungsausgleich stattfindet. Es gibt keinen Hinweis, geschweige denn einen
Beweis dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einen allgemeinen
Grundsatz hat aufstellen wollen, der auch für das Verhältnis zwischen Zugewinn
und Unterhalt gilt und dort eine Auflistigkeit begründet (so ausdrücklich Koch,
Brennpunkte des Familienrechts 2006, 252 f; Schmitz FamRZ 2005, 1521; 2006,
1812; Pauling FP$ 2006, 476, 480; vgl. weiter Hermes FamRZ 2007, 184; Wohlgemuth
FamRZ 2007, 187). Findet das Verbot der Doppelberücksichtigung von
Verbindlichkeiten somit im Gesetz schon keinerlei Stütze (anderer Auffassung
insbesondere auch Schulz, FamRZ 2006, 1237; Hoppenz FamRZ 1243), so ist ein
solches Verbot wegen der funktionalen Unterschiede wegen güterrechtlicher und
unterhaltsrechtlicher Teilhaberegelung des BGB systemwidrig. Während es im
Zugewinn noch eine Teilhabe am Vermögen des Anderen gibt, gewährt der Unterhalt
nur eine Teilhabe an den laufenden Einkünften des Anderen. Nach Einleitung des
Scheidungsverfahrens gibt es nur noch einen Anspruch auf Unterhalt, doch keinen
Anspruch mehr auf Teilhabe an der Vermögensmehrung des Anderen, bedingt dadurch,
dass dieser Verbindlichkeiten tilgt. Von daher hat nach Auffassung des Senats
die Rechtsprechung des BGH nach wie vor Bedeutung (so auch Borth, FamRB 2005,
100), der von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH ausgeht; vgl. weiter OLG
Karlsruhe, FamRZ 2005, 909).
c)
Auf Seiten der Antragstellerin ist das - zwischenzeitlich belegte - Einkommen
aus einer vollschichtigen Tätigkeit im Jahre 2006 in Ansatz zu bringen. Nach der
zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin beläuft sich dieses auf 977,07 EUR.
Bereinigt um 5 % berufsbedingte Unkosten und den Erwerbstätigenbonus von 1/7
verbleiben 790,35 EUR. Dieses Einkommen erzielt die Antragsgegnerin aus einer
vollschichtigen Tätigkeit im Schichtdienst. Angesichts der geschilderten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bl. 118) kann von ihr in keinem Fall eine
Nebentätigkeit verlangt werden. Darüber hinaus stellt es auch keinen Verstoß
gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten dar, dass die Antragsgegnerin - die
eine vollschichtige Tätigkeit ausübt - sich nicht um eine besser bezahlte Stelle
bemüht hat (BVerfG FamRZ 2007, 273: bei gesteigerter Unterhaltspflicht).
d)
Die Klägerin macht neben dem Elementarunterhalt Altersvorsorge geltend.
Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Vermögenseinkünfte, die
nicht aus Erwerbseinkommen herrühren (Kapitalzinsen, Mieterträge oder
Wohnvorteil) bei der Berechnung außer Betracht bleiben (BGH NJW 2000, 284;
Bäumel/Büte/ Poppen § 1578 Rn. 36). Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts hat
mehrstufig zu erfolgen (BGH NJW-RR 1999, 372), wobei zur Berechnung und auch
nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH FamRZ 2007, 193, 196) die Bremer
Tabelle in Ansatz zu bringen ist. Per 1. Januar 2007 (abgedruckt in FamRZ 2007,
257) ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen des Antragstellers (ohne Wohnvorteil)| 1.358,10 EUR
abzüglich Einkommen der Antragsgegnerin| 790,35 EUR
|667,75EUR
:2=| 333,87 EUR
zuzüglich eines Zuschlages von 14 % ergeben| 380,61 EUR.
19,9 % davon als Vorsorgeunterhalt ergeben einen Betrag von| 75,74 EUR.
Für die Ermittlung des (endgültigen) Elementarunterhalts ist jedoch der
überschießende Wohnvorteil mit 178,50 EUR einzustellen. Damit errechnet sich ein
Elementarunterhalt von (1.358,10 EUR + 178,50 EUR - 790,50 EUR Erwerbseinkünfte
Antragsgegnerin - 75,74 EUR Altersvorsorgeunterhalt = 670,51 EUR : 2 =) 335,25
EUR. Somit hat der Antragsteller insgesamt 335,25 EUR Elementarunterhalt und
75,74 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, das heißt gerundet insgesamt 411
EUR. Tituliert worden sind jedoch nur 266,28 EUR Elementarunterhalt und
Vorsorgeunterhalt von 60 EUR.
B)
Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin
Der Antragsgegnerin ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers zu bewilligen. Von einer
Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte
Anschlussberufung sieht der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab, um den
Streitwert nicht zu erhöhen. Denn sofern die Antragsgegnerin den zugesagten
Zugewinnausgleichsbetrag von 12.000 EUR erhalten haben sollte, wird sie damit
die Prozesskosten zu bestreiten haben (Nachzahlungsanordnung).